Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 2 StR 451/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4437

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[X.]/02vom12. Februar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2002 im Ausspruch über die Gesamt-freiheitsstrafe von sieben Jahren mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des [X.] zurückverwie-sen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 128 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früherenVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und Handeltreibens [X.] in nicht geringer Menge in einem Fall zu einer weiteren Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im übrigen freigesprochensowie die Einziehung sichergestellter Rauschgiftmengen angeordnet. Seine- 3 -Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheits-strafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verfahrensrügen genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO nicht; sie wären im übrigen auch offensichtlich unbegründet. [X.] des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt hinsichtlich des Schuld-spruchs, der Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.2. Dagegen kann die erste Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahrennicht bestehen bleiben. Das [X.] hat hinsichtlich der abgeurteilten, ineinem Zeitraum von 2 1/2 Monaten begangenen (gewerbsmäßigen) 128 [X.] Handeltreibens mit Heroin und [X.] von jeweils zwischen 0,5und 1,0 Gramm Anhaltspunkte für die Annahme von Bewertungseinheiten nichtgesehen und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten [X.]. Unter Einbeziehung der durch das Urteil vom 3. Juli 2001 verhängtenFreiheitsstrafe von einem Jahr war daher die Gesamtstrafe unter Erhöhung [X.] von einem Jahr und sechs Monaten nach den Grundsätzen des§ 54 StGB zu erhöhen. Hiernach ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nament-lich auch der Zusammenhang der [X.] zusammenfassend zu würdigen;die bloße Summe der Einzelstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht(vgl. Senatsbeschlüsse v. 2. Oktober 1996 - 2 [X.] = NStZ-RR 1997,228, und v. 23. Oktober 1996 - 2 StR 545/96 = NStZ-RR 1997, 130, 131; [X.]RStGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8, 10; [X.], [X.]. v.8. Juli 1999 - 4 StR 285/99; Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 10m.w.[X.]). Diesen Anforderungen wird die formelhafte, auf zwei Zeilen be-schränkte Begründung der Gesamtstrafenbildung durch das [X.] ([X.] 4 -S. 36) nicht gerecht, die Gründe für die sehr deutliche Erhöhung der Ein-- 5 -satzstrafe nicht enthält und daher die Besorgnis begründet, das [X.]habe sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahlder [X.] oder der Summe der Einzelstrafen leiten lassen.[X.] Rothfuß [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 451/02

12.02.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2003, Az. 2 StR 451/02 (REWIS RS 2003, 4437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4437

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