Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 180/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11885

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII [X.]/14
Verkündet am:

29. April 2015

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 213 Alt. 1
a)
Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 [X.] erfasster Fall [X.] Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem [X.] generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. [X.] werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungs-hemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtli-che in § 437 [X.] aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs-
und Gewährleis-tungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von [X.], Urteil vom 8. Dezember 2009 -
XI [X.], [X.], 1284 Rn. 49).
b)
Die in § 213 Alt. 1 [X.] angeordnete [X.] gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von [X.], Urteile vom 10.
Januar 1972 -
VII ZR 132/70, [X.]Z 58, 30, 39; vom 18. März 1976 -
VII ZR 35/75, [X.]Z 66, 142, 147).
[X.], Urteil vom 29. April 2015 -
VIII [X.]/14 -
OLG Düsseldorf

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhandlung vom
29. April
2015
durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.]
Achilles und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Bünger
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2014
aufgeho-ben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 15. August 2013 wird [X.].

Die Beklagte hat die Kosten der [X.] zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 6. Januar 2007 kaufte die Klägerin als Privatperson von der Beklagten den [X.] "[X.]"
zu einem Preis von 40

und gegen Pferdes "Little Foot".
Nach § 2 des Kaufvertrags ist hinsichtlich der gesundheit-lichen Beschaffenheit des [X.]s
der Gesundheitszustand vereinbart worden, der sich aus der Untersuchung durch den Tierarzt Dr. K.

ergibt. Dieser hatte das Pferd am 2. Januar 2007 einer "Ankaufs-/Verkaufsuntersuchung"
un-terzogen
und keine Auffälligkeiten bei den verschiedenen Gangarten [X.]

-
3 -
stellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2007 ließ die Klägerin unter Hinweis darauf, dass das Pferd an einer Hufrollenerkrankung leide
und chro-nisch lahm sei, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
An diesem Begehren hielt sie jedoch nicht fest, sondern verlangte mit Anwaltsschreiben vom 15.
Januar 2008 die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000

Mit ihrer am 15. September 2008 beim [X.] eingegangenen Kla-ge
hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines [X.] Anwaltskosten begehrt.
Auf den gerichtlichen Hinweis, dass es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht handele, weswegen im Falle seiner
berechtigter Ausübung der Übergang auf eine Minderung ausgeschlossen sei, hat sie die Klage mit am 19. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schrift-satz geändert. Sie hat
die Beklagte nun -
gestützt auf den am 21. Juni 2007 erklärten Rücktritt -

nebst Zinsen (gezahlter Kaufpreis zuzüglich Wert des Pferdes "Little Foot")
Zug um Zug gegen Heraus-gabe des Pferdes "[X.]", auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklag-ten und auf Feststellung ihrer
Ersatzpflicht für künftig entstehende notwendige Aufwendungen in Anspruch
genommen. Die Beklagte hat die Einrede der [X.] erhoben.
Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme des auf das Pferd "Little Foot"
entfallendee-klagten hat das [X.] die Klage mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Mit der
vom [X.] zu-gelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.

2
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-
4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
-
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:
Der
Klägerin stehe gegen die Beklagte kein
Anspruch auf Rückzahlung Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 434, 326, 323, §§ 346 ff. [X.]) zu, weswegen sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Pferdes in Annahmeverzug befin-de (§§ 293, 347 [X.]). Ebenso wenig könne die Klägerin Ersatz künftig entste-hender notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 [X.])
verlangen.
Zwar sei das verkaufte Pferd schon zum Zeitpunkt der Übergabe mit ei-nem nicht unerheblichen Sachmangel (Hufrollenerkrankung an
den [X.]) behaftet und eine Nacherfüllung gemäß §§ 275, 326 Abs. 5 [X.] unmög-lich gewesen, weswegen die Klägerin am 21. Juni 2007
berechtigterweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Ansprüche der Klägerin auf [X.] des Kaufvertrags und auf Ersatz künftig entstehender notwendiger Aufwendungen seien jedoch verjährt.
Die Folgeansprüche aus dem am 21. Juni 2007 wirksam erklärten [X.] unterlägen der -
im Streitfall durch die verwendeten Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen nicht
wirksam abbedungenen -
Regelverjährung (§§ 195, 199 [X.]) von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Rücktrittserklärung zugegangen sei. Die sonach am 31.
Dezember 2010 ablaufende Verjährung sei nicht gemäß §
204 [X.] durch die Erhebung der am 15. September 2008 ein-e-4
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5 -
hemmt worden. Der Umfang einer Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 [X.]) werde grundsätzlich durch den Streitgegenstand der jeweiligen Klage bestimmt. Die Klägerin habe aber zunächst nur eine [X.] erhoben und nicht zugleich im Wege eines [X.] eine auf den erklärten Rücktritt gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Diesen prozessualen [X.] habe sie erstmals mit dem am 21. Februar 2013 (richtig:
19.
Februar 2013) eingereichten Schriftsatz und damit lange nach Ablauf der [X.] geltend gemacht.

An dem Eintritt der Verjährung ändere auch die Vorschrift des § 213 [X.] nichts. Zwar erstrecke sich nach dieser Regelung eine
für einen bestimmten Anspruch bewirkte [X.] auch auf Ansprüche, die aus demsel-ben Grunde wahlweise (sei es alternativ, sei es in [X.] Konkurrenz) neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien. § 213 [X.] erweitere also die Bestimmung des § 204 [X.] auf Fälle, bei denen es um verschiedene pro-zessuale Ansprüche gehe, die aber auf demselben oder zumindest "im [X.]"
identischen [X.] beruhten beziehungsweise auf dasselbe oder [X.] im [X.] identisches "wirtschaftliches Interesse"
gerichtet seien. Die über den Streitgegenstand hinausreichende Hemmungswirkung des §
213 [X.] solle insbesondere -
wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe
-
dem Gläu-biger die Stellung von prozessualen [X.] ersparen.
Gleichwohl habe die am 15. September 2008 eingereichte Minderungs-klage keine Hemmung der Verjährung der auf Rücktritt gestützten [X.] bewirkt. Denn Ansprüche, die sich aus der wirksamen Ausübung der in §
437 Nr. 2 [X.] aufgeführten
Gewährleistungsrechte ergäben, stünden nicht in
einer
von § 213 [X.] vorausgesetzten elektiven Konkurrenz. Zwar bestehe an sich eine
elektive Konkurrenz in diesem
Sinne zwischen den in § 437 [X.] be-schriebenen Gewährleistungsansprüchen.
Die
elektive Konkurrenz, also das 9
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-
6 -
Wahlrecht des Käufers, entfalle aber im Verhältnis von Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2 [X.]) mit der wirksamen Ausübung des einen oder des anderen Gestaltungsrechts; die beiden Gestaltungsrechte stünden insoweit in aus-schließlicher Konkurrenz.
Zwischen Ansprüchen aus Rücktritt und aus Minde-rung sei folglich keine elektive Konkurrenz (mehr)
gegeben.
Dies werde auch dadurch belegt, dass für solche Ansprüche andere Verjährungsregeln gälten (§§ 195, 199 [X.]) als für die Ansprüche auf Minderung oder auf Rücktritt.
Selbst wenn man -
wie nicht -
die Hemmungswirkung der Minderungs-klage gemäß § 213 [X.] auch auf den
erst im Jahr 2013 geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch erstrecken wollte, wäre diese nur auf den ursprüng-der darüber hinausgehende Anspruch verjährt wäre.

Der neben dem Rückzahlungsanspruch verfolgte Anspruch auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 [X.]) sei
als Ne-benanspruch gemäß § 217 [X.] zusammen mit dem als Hauptanspruch gel-tend gemachten Rückzahlungsanspruch
verjährt. Zu Nebenleistungen im Sinne des §
217 [X.] zählten auch "Kosten". Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Klage insoweit unbegründet. Denn eine Ersatzpflicht der [X.] scheitere in diesem Falle daran, dass gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Anspruch auf Ersatz getätigter Verwendungen erst mit der Rückgabe des Pferdes fällig werde, eine solche aber wegen der Verjährung des Rückabwick-lungsanspruchs nicht in Betracht komme.

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-
7 -
II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des
Kaufpreises,
Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§
437 Nr. 2, §§ 346 ff.
[X.]),
und auf [X.] künftig getätigter notwendiger Verwendungen
(§ 437 Nr. 2, § 347 [X.]) rechtsfehlerhaft als verjährt angesehen und dementsprechend die Klage (ein-schließlich des
auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichte-ten weiteren Antrags) zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass die Klägerin am 21. Juni 2007
wirksam den Rücktritt vom [X.] hat. Dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 [X.]) erfüllt waren, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Zwei-fel gezogen.

2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei gemäß § 214 Abs. 1 [X.] berechtigt, die von ihr ge-schuldete Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348 [X.]) wegen eingetretener Verjährung zu verweigern.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der
mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts entstandene [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 [X.] unterliegt (vgl. [X.]surteil vom 15. November 2006
-
VIII ZR 3/06, [X.]Z 170, 31 Rn. 37). Die Verjährungsfrist wäre demnach bei ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des
31. Dezember 2010 abgelaufen.

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8 -
b) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass sich die mit der Erhebung der am 15. September 2008 beim [X.] eingereichten [X.] § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bewirkte [X.]shemmung allein auf den (damals) verfolgten Anspruch aus Minderung beschränkte. Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr.
1 [X.] nur für Ansprüche
in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2007 -
XI [X.], NJW 2007, 2560 Rn. 15; Beschluss
vom 1. Juni 2010
-
VI [X.], NJW-RR 2010, 1683 Rn. 30; jeweils mwN). Maßgebend ist da-mit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt
wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird ([X.], Beschlüsse
vom 1. Juni 2010 -
VI [X.], aaO; vom 8. März 2012 -
IX [X.] 33/11, juris Rn. 2; jeweils
mwN).

Danach betrifft der von der Klägerin zuletzt
verfolgte Anspruch auf [X.] des Kaufvertrags wegen Rücktritts, den die Klägerin nicht bereits
-
im
Wege eines [X.] -
zusammen mit der [X.], sondern erst mit am 19.
Februar 2013 eingereichtem Schriftsatz geltend gemacht hat,
einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche,
auf Minderung gestützte Rückzahlungsklage (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 1990 -
V [X.], NJW 1990, 2682 unter 1 [zum Verhältnis von Wandelung und Minderung]). Durch den Wechsel
von der [X.] zur
Klage auf rücktrittsbedingte Rück-gewähr der erbrachten Leistungen wurden sowohl der Klageantrag (nunmehr Zahlung von 48[X.]sgrund, also der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt
(nunmehr Ansprüche aus Rückabwicklungsverhältnis und nicht aus ursprüngli-chem Kaufgeschäft) geändert, so dass eine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt
(vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 1990 -
V [X.], aaO).
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-
9 -
Eine Hemmung der Verjährung des zuletzt von der Klägerin geltend ge-machten, auf Rücktritt vom Kaufvertrag gestützten
Rückzahlungsbegehrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hätte daher nur durch die mit Schriftsatz vom 19.
Februar 2013 eingereichte Klageänderung eintreten
können. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist aber schon lange abgelaufen.
c) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen
der Voraussetzungen des
§ 213 [X.] verneint. Diese Regelung
erstreckt die -
ge-mäß
§
204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf
den gerichtlich zunächst geltend gemachten [X.] beschränkte -
Hemmung der Verjährung
in ihren Wirkun-gen auch auf die später von der Klägerin verfolgten Rückgewähransprüche
we-gen Rücktritts.
aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz
noch zutreffend erkannt hat, dehnt §
213 [X.]
die Wirkung verjährungshemmender
Maßnahmen (§§
203
ff.
[X.])
auch auf
Ansprüche aus, "die aus demselben Grunde wahl-weise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind". Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich unter den genannten Vorausset-zungen die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf den Streitgegenstand be-schränkte Hemmungswirkung auch auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit
diese
wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten [X.] bestehen.
Dementsprechend greift die Vorschrift des § 213 [X.] in die-sen Fällen immer dann ein, wenn
die Verjährung von Ansprüchen in Frage
steht, die sich hinsichtlich des Klageantrags oder hinsichtlich des der Klage zu-grunde liegenden Lebenssachverhalts von dem geltend gemachten prozessua-len Anspruch unterscheiden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S.
121
aE; Münch-Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
213 Rn.
1).

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bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ist der
Anwendungsbereich des § 213 [X.] auch dann eröff-net, wenn der Käufer -
wie hier die Klägerin -
von einem der in § 437 Nr.
2
[X.] wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift. Das Berufungsgericht will den Anwen-dungsbereich des § 213 [X.] allein auf Fälle beschränken, in denen der Käufer bezüglich dieser Rechte sein Wahlrecht noch nicht oder nicht wirksam ausgeübt
hat. Diese
Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Sie lässt sich schon dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und setzt sich zudem in Widerspruch zu der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte und den darin zum Ausdruck gekommenen
Zielsetzungen des Gesetzgebers.

(1) Das Berufungsgericht hat die in § 213 [X.] verwendeten Begriffe "Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch gegeben
sind"
dahin gedeutet, dass die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zwi-schen mehreren auf das gleiche Interesse gerichteten Ansprüchen
noch zum Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme (hier: Erhe-bung der [X.]) gegeben sein muss. Eine solche zeitliche Ein-schränkung nimmt der Gesetzeswortlaut aber nicht vor. Es ist nur die Rede da-von, dass die Hemmungswirkung auch weitere Ansprüche erfasst, die entweder wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Die Vor-schrift des § 213 [X.] knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an, dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen einzigen Anspruch
einräumt, sondern mehrere,
sich gegenseitig ausschließende [X.].
(2) Auch die
Entstehungsgeschichte des § 213 [X.] und die mit dieser Regelung verfolgten, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen 22
23
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-
11 -
Zielsetzungen des Gesetzgebers stehen der vom Berufungsgericht angenom-menen
Beschränkung
des Anwendungsbereichs des § 213 [X.] entgegen.

(a) Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten
Verjährungsregelung des § 213 [X.] hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung ge-währten
Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprü-che auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 [X.] aF) zum Vorbild genommen (BT-Drucks. 14/6040, [X.], 121). Den genannten [X.] lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren
ihm vom Gesetz eröffneten
Gewährleistungsansprüchen
geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten (vgl. [X.]s-urteil vom 22. Mai 1963
-
VIII ZR 49/62, [X.]Z 39, 287, 293 mwN). Diesen bis-lang nur auf die kauf-
und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche
der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchst-richterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausge-dehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 [X.] zu einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz umgestaltet (BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2009 -
XI [X.], [X.], 1284
Rn. 49; [X.], [X.], 717 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, §
213 Rn.
1).
(b) Das damit verfolgte Anliegen des
Gesetzgebers besteht darin, einen
Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend ma-chen könnte, das eine Begehren aber das andere -
oder die anderen -
aus-schließt ([X.]/[X.], aaO Rn. 4, 6; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S.
121 f.; [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2009 -
XI [X.], aaO; [X.], aaO Rn. 34). Aus diesem Grund
hat der Gesetzgeber die Reichweite der in §
213 25
26

-
12 -
[X.] angeordneten [X.] bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten
Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich
ausweislich der Gesetzesmaterialien in all
den Fällen
auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt
(elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen über-zugehen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO; 14/6857, S.
10, 46).
Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser [X.] entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von [X.] vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BT-Drucks. 14/6040,
[X.]; [X.], aaO).
(c)
Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 [X.] erfasster Fall [X.] Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist ausgehend von den in den Geset-zesmaterialien dokumentierten Vorstellungen des Gesetzgebers allein darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander aus-schließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Dagegen hindert es die Wirkungser-streckung des § 213 [X.] -
anders als das Berufungsgericht meint -
nicht,
wenn eine an sich gegebene
Wahlmöglichkeit zu dem Zeitpunkt nicht mehr eröffnet war, in dem der Gläubiger in einem Fehlgriff verjährungshemmende [X.] bezüglich eines -
wegen bindender Auswahl eines anderen Anspruchs nicht mehr gegebenen -
Anspruchs ergriffen hat.

(aa) Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass in den Gesetzesma-terialien mehrfach
ausgeführt wird, mit der erstgenannten Alternative des § 213 [X.] ("Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch gegeben sind") seien solche
Ansprüche gemeint,
"die von vornherein wahlwei-27
28

-
13 -
se neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind"
(BT-Drucks. 14/6040, [X.]; 14/6857, S.
10). Für die Anwendung des § 213 Alt. 1 [X.] ist
also allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger an sich eine [X.] unter mehreren Ansprüchen eröffnet.
Jede andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass ein Gläubiger entgegen der Intention
des Gesetzge-bers
nur
unzureichend vor
den Auswirkungen eines
Fehlgriffs
bewahrt würde.
Denn wenn darauf abzustellen wäre, ob zum Zeitpunkt einer verjährungshem-menden Maßnahme noch ein Wahlrecht besteht, würde die Wirkungserstre-ckung des § 213 Alt. 1 [X.] einem Gläubiger nicht (mehr) zugutekommen, der
-
wie hier die Klägerin -
sich nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs selbst vergriffen, sondern vielmehr -
noch fehlerfrei -
die Voraussetzungen für die Ent-stehung eines Anspruchs geschaffen (hier: Rückzahlungsanspruch infolge wirk-samen Rücktritts nach §
437 Nr. 2 [X.])
und erst danach
eine Fehlentschei-dung getroffen hat, indem
er hinsichtlich eines anderen
-
infolge des [X.] seines Wahlrechts nicht mehr
realisierbaren -
Anspruchs (hier: [X.] wegen Minderung nach § 437 Nr. 2 [X.]) verjährungshemmen-de Schritte unternommen hat.
Es sind aber keine sachlich einleuchtenden Gründe dafür zu erkennen
und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu [X.], dass ein
Gläubiger, dem ein
Fehlgriff nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs, sondern erst bei der Ergreifung verjährungshindernder Maßnahmen unterlaufen ist, schlechter gestellt sein soll
als ein Gläubiger, der bereits von vornherein eine Fehlentscheidung getroffen hat.

(bb) Zum anderen würde der
vom Berufungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt -
was dieses letztlich auch erkennt -
dazu führen, dass mit der Regelung des §
213 [X.] für den Käufer und den Besteller einer Werkleis-tung im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1
[X.]
aF) eine Verschlechterung ihrer
Rechtspositionen
verbunden wäre.
Das Berufungs-gericht schränkt in diesen Fällen den (zeitlichen) Geltungsbereich des § 213 29

-
14 -
[X.] gegenüber § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 [X.] aF deutlich ein. Diese Be-schränkung will es allein aus dem Umstand
ableiten, dass nach
früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen der
Minderung und Wandelung (§§ 462, 465 [X.] aF) nicht bindend
war (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 1990 -
V
[X.], aaO unter 1 c), während nach neuer Rechtslage Minderung und Rücktritt
Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis (bindend) umgestaltet wird
und die Wahlmöglichkeit des Käu-fers/Bestellers
entfällt.
Eine solche Schlechterstellung des Käufers/Bestellers
war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr ging dessen
Anliegen dahin, die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 [X.] aF unter Beibehal-tung des schon nach alter Rechtslage für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung gewährleisteten Schutzniveaus zu einer für Gläubiger jeder Art geltenden
generellen Vorschrift zu erheben (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO).
Dementsprechend wird in der Rechtsprechung (abgesehen vom [X.]) und im Schrifttum -
soweit ersichtlich -
einhellig die zutreffende Auffassung vertreten, dass von der in § 213 Alt. 1 [X.] angeordneten Erstre-ckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen ohne Einschränkung sämtliche in
§§ 437, 634 [X.] aufgeführten
kauf-
und werkvertraglichen Nacherfüllungs-
und Gewährleis-tungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen,
erfasst werden ([X.], Urteil vom 8. Dezember 2009 -
XI [X.], aaO mwN [für § 634 [X.]]; [X.], [X.] 2007, 80; [X.], Urteil vom 25. Oktober 2006 -
7c C 31/06, juris Rn.
4; [X.]/[X.], aaO Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 213 Rn. 2; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14. Aufl., § 213 Rn. 4; BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. Februar 2015,
§ 213 Rn. 4; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO
Rn. 4; Soegel/Niedenführ, [X.], 13.
Aufl., §
213 Rn.
5).
30

-
15 -
(cc) Für eine Verschlechterung der Rechtspositionen des Käufers
und des Bestellers
einer Werkleistung besteht entgegen der Auffassung des [X.]s auch kein Anlass. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass Rücktritt und Minderung nach neuem Schuldrecht [X.], die im Falle der wirksamen Ausübung eines dieser beiden Rechte das Wahlrecht des Käufers
und des Bestellers
entfallen lassen, unzutreffende Rückschlüsse auf eine hieraus vermeintlich resultierende Unanwendbarkeit des § 213 Alt. 1 [X.] gezogen. Dabei hat es verkannt, dass Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr.
2, §§ 441, 440, 323 [X.])
in ihrer Eigenschaft als Gestaltungsrechte
-
anders als die nach altem Schuldrecht
als Ansprüche ausgestaltete
Minderung und Wandelung (§§ 462, 465, 477, 634, 639 Abs. 1 [X.] aF) -

überhaupt nicht der Verjährung unterworfen sind. Die
verjährungsrechtliche Regelung des §
213 [X.] kann sich daher nicht auf die
Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst, sondern nur auf die im Falle ihrer Ausübung entstehenden
-
von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 [X.] mitumfassten -
Ansprüche beziehen.

Folgerichtig hat der
Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass
gemäß § 194 Abs. 1 [X.] nur Ansprüche der Verjährung
unterliegen
und deswegen die Ge-staltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst unverjährbar sind, die

-
nicht als verjährungsrechtliche Vorschriften
einzustufenden ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2009 -
XI [X.], aaO Rn. 40) -
Sonderregelungen der §
438 Abs. 4, 5, § 634a Abs. 4, 5, §
218 Abs. 1 Satz 1 [X.]
geschaffen. Diese sehen vor, dass die
Ausübung der genannten
Gestaltungsrechte unwirksam
ist, wenn der hypothetische ([X.] verjährt wäre
([X.]surteil vom 15.
November 2006 -
VIII ZR 3/06, aaO Rn.
34). Dagegen sind die aus der Ausübung dieser Gestaltungsrechte resultierenden Ansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 [X.] unterworfen
(vgl. [X.]surteil vom 15. November 2006 -
VIII ZR 3/06, aaO
Rn. 35 ff.).

31
32

-
16 -
Die Unanwendbarkeit verjährungsrechtlicher Vorschriften auf die Gestal-tungsrechte Rücktritt und Minderung gilt auch hinsichtlich der Bestimmung
des § 213 [X.], die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ebenfalls nur Ansprüche, nicht aber Rechte erfasst. [X.] Ansprüche im Sinne des § 213 Alt. 1 [X.] können damit neben den in §
437 Nr. 1 und Nr. 3 [X.] aufgeführten Ansprü-chen nur die durch Rücktritt oder Minderung (§ 437 Nr. 2 [X.]) begründbaren
-
und von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 [X.] mitumfassten -
Rückzah-lungsansprüche (§§
346 ff., § 441 Abs. 4 [X.]) darstellen. Diese [X.] hat der Gesetzgeber auch erkannt und in der
Gesetzesbegründung im Rahmen einleitend aufgeworfener
Fragen zum Ausdruck gebracht, dass die [X.] des §
213 [X.] im Falle des § 437 Nr. 2 [X.] nicht für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung an sich
gelten soll, sondern nur für die aus
ihrer Ausübung resultierenden
Ansprüche auf (teilweise oder vollständi-ge) Rückzahlung des Kaufpreises (BT-Drucks. 14/6040, aaO).
cc) Nach alledem
hat die Klägerin durch die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung (15. September 2008) zurückwirkende Erhebung der [X.] gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1
[X.] auch die Verjäh-rung der sich aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden
Rückgewähran-sprüche gehemmt. Diese Hemmungswirkung entfiel zwar gemäß §§ 213, 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] sechs Monate nach Wegfall der Rechtshängigkeit der [X.], der
mit dem -
gemäß §
167 ZPO rückwirkend zum 19. Februar 2013 erfolgten -
Rechtshängigwerden der auf den Rücktritt gestützten Klage bewirkt wurde
(vgl. [X.], Urteil vom 1.
Juni 1990 -
V [X.], aaO unter 1 a). Mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage trat
aber gemäß § 204 Abs.
1 Nr. 1 [X.] erneut eine -
noch andauernde -
Hemmung der Verjährung
ein.

dd) Anders als das Berufungsgericht meint, erstreckte sich die [X.] der [X.] gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1, 33
34
35

-
17 -
Abs.
2
[X.] nicht nur auf den

sondern auf sämtliche später im Wege der Klageänderung geltend gemachten Rückgewähransprüche. Der [X.] hat schon für die Bestimmung des
§ 477 Abs. 3 [X.] aF ausgeführt, diese Vorschrift enthalte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der
Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht würden
([X.]surteil vom 22. Mai 1963 -
VIII ZR 49/62, aaO; [X.], Urteile
vom 10. Januar 1972 -
VII ZR 132/70, [X.]Z 58, 30, 39 f.; vom 18. März 1976

-
VII
ZR 35/75, [X.]Z 66, 142, 147).
Dementsprechend hat er entschieden, dass eine Klage auf Mängelbeseitigung oder auf Ersatz der hierfür anfallenden Kosten gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 3 [X.] aF über die Höhe des einge-klagten Anspruchs hinaus die Verjährung aller anderen in §
638 [X.] aF ge-nannten Ansprüche
unterbreche
([X.], Urteile
vom 18. März 1976 -
VII ZR 35/75, aaO; vom 10. Januar 1972 -
VII ZR 132/70, aaO, S. 39).
Für die Bestimmung
des § 213 [X.], die die Sonderregelungen der §
477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 [X.] aF zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erhebt, gilt Entsprechendes. Wollte man dem Gläubiger in Anbetracht der un-terschiedlichen Rechtsfolgen etwa von Minderung und Rücktritt die Erstreckung einer [X.] nur in Höhe des zunächst eingeklagten Betrags zubilligen, liefe der Schutz des §
213 [X.], der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht hinter dem durch § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 [X.] aF ge-währleisteten Niveau zurückbleiben sollte
(vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]),
weitgehend leer. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien auch [X.], §
213 [X.] solle auch dann eingreifen, wenn die Grenze des prozessu-alen Anspruchs durch "Änderung des Antrags", also durch eine Erweiterung des Klagebegehrens, überschritten wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO). Die [X.] des § 213 [X.] ist daher nicht auf den Umfang der [X.]

-
18 -
benen Klage beschränkt (so auch [X.]/[X.], aaO Rn. 5;
aA [X.]/[X.], aaO Rn. 2).

Folglich ist keine Verjährung der von der Klägerin zuletzt geltend ge-Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes (nebst Zinsen) eingetreten.
Hieraus
folgt
weiter, dass die Klägerin auch die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme
des [X.] verlangen kann (§§
293 [X.], 756, 765 ZPO).
3. Schließlich ist auch der weitere Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftig entstehenden notwendigen Ver-wendungen
für die Unterhaltung des Pferdes begründet. Solche Aufwendungen kann die Klägerin, die wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, gemäß §
347
Abs. 2 Satz 1 [X.] bei Rückgabe des Pferdes ersetzt verlangen (vgl. [X.] vom 15. November 2006 -
VIII ZR 3/06, aaO Rn. 41 f.).
Dieser [X.] stellt keine Nebenleistung zum Kaufpreisrückzahlungsanspruch dar, so dass -
anders als das Berufungsgericht meint -
für ihn nicht § 217 [X.] gilt. Vielmehr unterliegt er -
als ein weiterer sich aus dem [X.] ergebender (selbständiger) Anspruch -
ebenfalls der dreijährigen Regel-verjährungsfrist der §§ 195, 199 [X.] ([X.]surteil vom 15.
November 2006
-
VIII ZR 3/06, aaO
Rn. 42). Der Ablauf dieser Frist wurde -
wie oben aus-
geführt -
rechtzeitig gehemmt.
37
38

-
19 -
III.
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da sie
zur Endentscheidung reif
ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und somit zur Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.
[X.]
Dr. Achilles
[X.]

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
7 O 331/08 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2014 -
I-22 [X.] -

39

Meta

VIII ZR 180/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 180/14 (REWIS RS 2015, 11885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 26/17 (Bundesgerichtshof)


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VIII ZR 180/14

VI ZR 346/08

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