Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2017, Az. 1 StR 517/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2861

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:071117B1STR517.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 517/17

vom
7. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 3. auf dessen Antrag

am 7.
November
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2017 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Frei-heitsstrafe aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten auf. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher
Überprüfung nicht stand.
1
2
-
3
-
Das [X.] hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 213 2. Alt. StGB nach Bewertung der allgemeinen Strafzumessungsumstände
verneint. Es hat jedoch nicht

wie es in einem vorrangigen Prüfungsschritt ge-boten gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2017

4 StR 289/17 mwN)

den vertypten [X.] des § 23 Abs. 2 StGB bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls miteinbezogen,
29) eine Strafrahmenverschie-bung nach § 49 Abs. 1 StGB, mit jedoch höherem Strafrahmen im Vergleich zu dem des § 213 StGB, vorgenommen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die für die Tat verhängte [X.] auf diesem Rechtsfehler beruht.
3
-
4
-
Die Aufhebung der [X.] entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Das neue Tatgericht kann weitergehen-de Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.
Raum Jäger Bellay

Cirener Fischer
4

Meta

1 StR 517/17

07.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2017, Az. 1 StR 517/17 (REWIS RS 2017, 2861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2861

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 404/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 311/11 (Bundesgerichtshof)


2 StR 17/19 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines minder schweren Falls und eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes …


3 StR 417/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 404/17 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines minder schweren Falls und eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.