Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. IV ZR 127/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5074

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:14. Januar 2004Heinekamp,[X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 158i i.d.F. vom 17. Dezember 1990Der Anwendungsbereich des § 158i [X.] erfaßt nicht den Fall, in dem das Versiche-rungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet wordenist. Mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert deshalb auch ein mitversicherterKraftfahrzeugführer, der von der Kündigung der [X.] Kenntnis hat und auch nicht haben mußte, den Versicherungsschutz.[X.], Urteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 -OLG [X.] [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die Richte-rin [X.] und [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Januar 2004für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 30. April 2003 wird [X.] des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Als Fahrer eines in einen Verkehrsunfall verwickelten [X.] verlangt der Kläger vom beklagten Haftpflichtversicherer [X.] zweier Sozialversicherungsträger.Bei dem vom Kläger am 28. August 1998 verursachten Unfall kamer mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem [X.] Kleintransporter. Dessen Fahrer wurde getötet. Er hinter-ließ seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Die [X.]in hatte den [X.] für den Lkw bereits zum31. Dezember 1996 gekündigt. Die Beklagte hatte die Beendigung [X.] der Straßenverkehrsbehörde bis zum [X.] 3 -tag aber noch nicht angezeigt, so daß sie von seiten der Geschädigten indie Nachhaftung nach den §§ 3 Nr. 5 und 6 [X.], 29c [X.] genommenwurde.Zwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der Folgezeit [X.] an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen deshalb unteranderem den Kläger in Höhe von insgesamt rund 23.500 Kläger meint, die Beklagte müsse ihn insoweit von der Haftung freistellen,denn er habe nicht gewußt, daß der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflicht-versichert gewesen sei.Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.I. Weil das Haftpflichtversicherungsverhältnis über den Lkw [X.] Kündigung der Versicherungsnehmerin zum 31. Dezember 1996 un-streitig beendet worden ist, hat der Kläger seinen Freistellungsanspruchauf § 158i [X.] gestützt. Danach kann der Versicherer eine gegenüberdem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit einem [X.], der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus [X.] befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die [X.] zugrunde liegenden Umstände in der Person dieses Ver-- 4 -sicherten vorliegen oder ihm diese Umstände bekannt oder infolge groberFahrlässigkeit nicht bekannt waren.Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift setze schonnach ihrem Wortlaut ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus,denn der Versicherte müsse zur Geltendmachung von Rechten aus [X.] befugt sein. Hieran fehle es infolge der Kündigung.Die Schutzbedürftigkeit des mitversicherten Fahrers könne auch nicht zuranalogen Erstreckung der Regelung auf den vorliegenden Fall führen, weilinsoweit der erklärte Wille des Gesetzgebers entgegenstehe.II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.1. Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob§ 158i [X.] in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung([X.] 1990 I S. 2864) ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus-setzt (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. [X.]/Hübsch, [X.]§ 158i [X.]. 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. [X.] 13 [X.]. 63; [X.], [X.], 1391 ff.; [X.], DieKraftfahrtversicherung 5. Aufl. [X.]. 943; AG Köln [X.], 824, 825)oder ob die Vorschrift den Versicherten auch bei nicht - oder jedenfalls beinicht mehr - bestehendem Versicherungsverhältnis schützt (so [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl. § 158i [X.]. 4; [X.] in [X.]/Lang-heid, [X.] 2. Aufl. § 158i [X.]. 8; offengelassen von [X.] 1996, 1267, 1269), wobei teilweise auch nach dem [X.] für das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses differenziert- 5 -wird (Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 Nr. 11 [X.][X.]. 16; [X.], [X.], 500, 502).2. Der [X.] sieht im Hinblick auf den im [X.] Neuregelung des § 158i [X.] (BT-Drucks. 11/6341) geäußerten [X.] Willen keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen [X.], in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versi-cherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist.Ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Wortlaut der Vorschrift(wonach der Versicherte zur Geltendmachung von Rechten aus dem [X.] "befugt" sein muß) schon für sich genommen einen hin-reichend sicheren Hinweis darauf gibt, daß in jedem Fall ein bestehendesVersicherungsverhältnis vorausgesetzt wird, oder ob damit nur die gene-relle Stellung des Versicherten nach den Versicherungsbedingungen - undnicht seine konkrete Berechtigung im Einzelfall - angesprochen wird ([X.] aaO), kann letztlich offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Ge-setzgeber für den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des [X.] durch Kündigung in der amtlichen Begründungzur Neufassung des § 158i [X.] (BT-Drucks. 11/6341 S. 36; vgl. auch [X.]. 615/89 S. 99, 102 f.) klar zum Ausdruck gebracht, daß die [X.] keine Anwendung finden soll. Es heißt dort wörtlich: "Das Recht zurselbständigen Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsver-trag erlischt allerdings mit der wirksamen Kündigung gegenüber dem Ver-sicherungsnehmer, etwa nach Fristsetzung wegen Prämienverzugs. Die in§ 3 Nr. 5 [X.] zugunsten des [X.] angeordnete Nachhaf-tung kann auf das Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer nichtübertragen werden, weil ein versicherungsrechtlicher Deckungsanspruch- 6 -begriffsnotwendig an einen bestehenden Versicherungsvertrag anknüpfenmuß. Schließlich darf auch nicht verkannt werden, daß das Schutzbedürf-nis des Opfers regelmäßig höher zu bewerten ist als die [X.] [X.] Absicherung des [X.]) Der gesetzgeberische Wille war also jedenfalls darauf gerichtet,Fälle vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, in denen zumZeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein Versicherungsvertragwegen vorausgegangener Kündigung nicht mehr bestand. Dabei machtder Gesamtzusammenhang der Begründung zudem deutlich, daß es nichtdarauf ankommen kann, ob der Versicherungsnehmer oder der [X.] die Kündigung ausgesprochen hat. Dieser gesetzgeberische Wille hatin der Gesetzesformulierung, der Versicherte müsse zur selbständigenGeltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugtsein, erkennbar Niederschlag gefunden.b) Ist § 158i [X.] in diesem Sinne auszulegen, führt das im Falleeiner Vertragsbeendigung durch Kündigung des [X.] Eintritt des Versicherungsfalles, die dem mitversicherten Fahrer unbe-kannt geblieben ist, dazu, daß der gegenüber dem Fahrer nunmehr lei-stungsfreie Haftpflichtversicherer dem Geschädigten zwar gemäß § 3 Nr.5, 6 [X.] haftet, den Fahrer aber in [X.] nehmen kann. Denn die [X.] in § 3 Nr. 9 Œ 11 [X.] sind im Verhältnis zum mitversi-cherten Fahrer anwendbar. Zudem kann der mitversicherte Fahrer Re-greßansprüchen anderer Schadensversicherer oder von [X.] ausgesetzt sein (§§ 3 Nr. 6 [X.], 158c Abs. 4 [X.]). [X.] der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 158i [X.] der [X.] gutgläubiger Versicherter, insbesondere mitversicherter- 7 -Fahrzeugführer, aber bewußt war, verdeutlicht die Vorgeschichte der [X.] des § 158i [X.] - auch und gerade unter Berücksichtigung sol-cher Fälle, in denen der Haftpflichtversicherer gemäß § 38 Abs. 2 [X.]leistungsfrei war. Denn bereits unter der bis zum 31. Dezember 1990 gel-tenden Fassung des § 158i [X.] hatte es der [X.] mehrfachabgelehnt, den Anwendungsbereich gegen den im Gesetzgebungsverfah-ren geäußerten Willen des Gesetzgebers auszudehnen ([X.]Z 55, 281,288; 103, 52, 57) oder auch die [X.]möglichkeiten von [X.] zu beschränken ([X.]Z 88, 296, 300).aa) § 158i [X.] durchbrach in seiner damaligen Fassung das Prin-zip der Abhängigkeit des Anspruchs des Versicherten von dem des [X.]s (vgl. dazu [X.]Z 67, 138, 141) nur in einem eng be-grenzten Teilbereich: Lediglich bei [X.] (die der Versicherte nicht zu vertreten hatte) wurde dergutgläubige Versicherte durch ein [X.]verbot geschützt. Hatte der [X.] an Dritte geleistet, obwohl er gegenüber dem [X.] leistungsfrei war, konnte er beim Versicherten keinen Rückgriff [X.]. Eine Leistungsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem [X.] war mit dieser Regelung nicht verbunden.bb) [X.] entschied der [X.], daß § 158i[X.] einem [X.] des Versicherers beim Versicherten dann nicht entge-genstehe, wenn der Versicherer infolge [X.] ([X.]) leistungsfrei geworden sei ([X.]Z 55, 281 ff.).Denn mit der Pflicht zur Prämienzahlung verletze der [X.] gerade keine Obliegenheit ([X.]Z aaO S. 284). Eine analoge Aus-weitung der damaligen Regelung des § 158i [X.] auf [X.] -wegen Prämienzahlungsverzugs wurde selbst für Ausnahmefälle [X.], weil sich der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung zu§ 158i [X.] a.F. (BT-Drucks. [X.]/2252 S. 31 f.) im klaren Bewußtsein überdie Auswirkungen der (eingeschränkten) Regelung für diese entschiedenhabe ([X.]Z aaO S. 283, 288).cc) Eine Verbesserung der Stellung mitversicherter Fahrer brachtezwar die "[X.]" der [X.] ([X.] 1973, 103; der Änderung des§ 7 [X.] angepaßt in der [X.] 1975, [X.]1975, 157), in welcher sich die beteiligten Unternehmen u.a. [X.], künftig auch in Fällen des Prämienverzugs auf [X.]forderungengegen gutgläubige Versicherte zu verzichten. Daraus ergab sich [X.]: War der Geschädigte nicht sozialversichert, mußte der [X.] ihm gegenüber einstehen und konnte wegendes [X.]verzichts in der genannten [X.]gegen den mitversicherten gutgläubigen Fahrer keinen [X.] nehmen.Der gutgläubige Fahrer genoß in diesen Fällen praktisch vollen [X.] und brauchte selbst nichts zu zahlen. Anders lag es jedoch,wenn der Geschädigte sozialversichert war und deshalb nach § 1542 [X.] auf den Sozialversicherungsträger übergegangen waren. [X.] 3 Nr. 6 [X.] in Verbindung mit § 158c Abs. 4 [X.] haftete der [X.] gegenüber dem Sozialversicherungsträgernicht. Der Sozialversicherungsträger konnte sich daher nur an den [X.] und an den mitversicherten Fahrer halten, die als [X.] hafteten. Da die Sozialversicherungsträger im [X.] den [X.] keine [X.]verzichtserklä-rung hinsichtlich des gutgläubigen Fahrers abgegeben hatten, war dieser- 9 -in vollem Umfang dem [X.]anspruch des [X.]. Sein Haftungsrisiko war mithin unterschiedlich, je nachdem,ob der Geschädigte sozialversichert war oder nicht (vgl. dazu [X.]Z 103,52, [X.] Bewußtsein dieser Ungleichbehandlung ersetzte der [X.] § 1542 RVO mit Wirkung ab dem 1. Juli 1983 durch § 116 [X.], [X.] eine [X.]beschränkung vorzusehen. Vielmehr wurden die [X.] und 76 Abs. 2 SGB [X.] als ausreichenderSchutz für Schadensersatzpflichtige angesehen (BT-Drucks. 9/1753S. 44). Diese gesetzgeberische Entscheidung war für die Gerichte bin-dend (vgl. dazu [X.]Z 88, 296, 300), zumal in der Gesetzesbegründungeine zuvor vom [X.] vorgenommene [X.]begrenzung [X.] ([X.]Z 80, 332 ff.) ausdrücklich abgelehnt worden war.dd) Ebenfalls unter Berücksichtigung der erwähnten Ungleichbe-handlung hat der [X.] mit Urteil vom 13. Januar 1988([X.]Z 103, 52, 57) daran festgehalten, daß § 158i [X.] a.F. nur bei [X.] und nicht bei der Verletzung der [X.] galt. Er hat eine analoge Anwendung der Vorschrift auch beieinem [X.] des Sozialversicherungsträgers ausdrücklich abgelehnt.ee) Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung [X.] insbesondere auch die Entscheidung vom 13. Januar 1988(aaO) Œ bei der Neufassung des § 158i [X.] berücksichtigt ([X.]/6341 S. 36). Wenn er gleichwohl in den Anwendungsbereich der [X.] zwar den Fall des § 38 Abs. 2 [X.] aufgenommen hat, den Fall,daß im Zeitpunkt des Versicherungsfalles wegen Kündigung ein Versiche-- 10 -rungsvertrag nicht mehr besteht, aber ausweislich der [X.] gerade vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausnehmen wollte,haben die Gerichte diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren([X.]Z 55, 281, 288; 88, 296, 300; 103, 52, 57). Der [X.] verkennt nicht,daß damit bei beendeten [X.] für gutgläubi-ge Fahrzeugführer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge des [X.], Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge) erhebliche [X.], denen nur in Härtefällen nach den §§ 31 Abs. 2 [X.] und 76Abs. 2 SGB [X.] durch Stundung oder Erlaß von [X.]forderungen be-gegnet werden kann.[X.] Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als rechtsfehlerhaft.1. Denn entgegen der Annahme der Revision kann der Kläger vonder Beklagten eine Freistellung von [X.]ansprüchen auch nicht alsSchadensersatz verlangen. Soweit er der Beklagten vorwirft, sie habeentgegen § 29c Abs. 1 Satz 1 [X.] die Beendigung des Versicherungs-verhältnisses der Straßenverkehrsbehörde nicht angezeigt, hat die [X.] keine Rechtsnorm verletzt, in deren Schutzbereich der Kläger ein-bezogen ist.Es entsprach schon für die bis zum 31. Dezember 1990 geltendeFassung des § 29c [X.] ("hat ... Anzeige zu erstatten") gefestigter Auf-fassung in Literatur und Rechtsprechung, daß die Vorschrift ausschließ-lich die Sicherung der Schadensersatzansprüche von Verkehrsunfallop-fern bezweckte ([X.], Urteil vom 27. September 1956 - [X.] -- 11 -VersR 1956, 706 unter II; Urteil vom 4. April 1978 - [X.] - VersR1978, 609 unter [X.] a; Urteil vom 7. März 1984 - [X.]a ZR 18/82 - [X.], 455 unter III; [X.] in [X.], Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. [[X.] [X.]. 2; [X.]/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 29c[X.] [X.]. 2). Für die Neufassung der Vorschrift, nach der es dem [X.] nur noch anheimgestellt wird, die Beendigung des [X.] anzuzeigen ("kann zur Beendigung seiner Haftungnach § 3 Nr. 5 des [X.] ... Anzeige erstatten ..."),kann nichts anderes gelten. Mit der Anzeige wahrt der Versicherer ledig-lich sein eigenes Interesse daran, die Nachhaftung zu beenden (Hent-schel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 29c [X.] [X.]. 6).2. Dafür, daß - wie die Revision meint - die Beklagte im Versiche-rungsvertrag gegenüber dem Kläger die vertragliche Nebenpflicht über-- 12 -nommen hätte, bei Beendigung des Versicherungsvertrages die Anzeigenach § 29c [X.] zu erstatten, ist nichts ersichtlich.Terno [X.] [X.][X.] [X.]

Meta

IV ZR 127/03

14.01.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. IV ZR 127/03 (REWIS RS 2004, 5074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5074

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