Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZB 16/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2616

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 16/11

vom

19. September 2013

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 21 Abs. 1
Hebt ein [X.] die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
[X.], Beschluss vom 19. September 2013 -
IX ZB 16/11 -
LG Würzburg

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] Möhring

am 19. September
2013
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des [X.] vom 13. Dezember 2010
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die vom
Beklagten geltend gemach-te zweite
Terminsgebühr von 1,2 gemäß
Nr.
3104 [X.] nebst
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 [X.] nicht angesetzt worden ist. Der
Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 7. Juli 2010
wird
in der
Fassung des Beschlusses des [X.] vom 13. Dezember 2010
dahin abge-ändert, dass die von der Klägerin
an den Beklagten
gemäß § 106 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des [X.] vom 6. Mai 2010 zu erstattenden Kosten auf ins-gesamt 182,65

dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010 festgesetzt werden.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin
56,32
vom Hundert und der Beklagte 43,68
vom Hundert
zu tra-gen. Von den
Kosten des [X.]
haben die Klägerin 87,57 vom Hundert und der Beklagte 12,43 vom Hundert zu tragen.

-

3

-
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 12.
Januar 2009 verurteilte das Amtsgericht den [X.], an die Klägerin

e-raus zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beklagten wies das Amtsgericht zurück. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hob der Bayerische
[X.]shof das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Urteil vom 6.
Mai 2010 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, an die Klägerin
147,80

Zinsen zu zahlen. Zugleich stellte es fest, dass sich die Hauptsache in Höhe von 83,26

s
die Klage im Übrigen ab. Nach dieser Entscheidung haben die Klägerin
59,77 v.H.
und der Beklagte 40,23
v.H.
der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte
unter Hinweis auf §
21 [X.]
unter anderem eine weitere 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale für das Verfahren nach der Zurückverweisung beantragt, welche das Amtsge-richt
neben anderen Kosten nicht berücksichtigt
hat.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde
des Beklagten hat der Rechtspfleger in Höhe von 158,39

e-holfen und die Sache im Übrigen dem Beschwerdegericht vorgelegt. Von den dort durch den Beklagten weiterverfolgten quotenbezogenen Kosten in Höhe von 218,16

lediglich weitere Terminwahrneh-1
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mungskosten in Höhe von 14,94

erkannt; im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos geblieben. Mit seiner allein
insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufnahme der weiteren Terminsgebühr nebst [X.] in das Kostenfestsetzungsverfahren.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig

574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
575
ZPO), wobei insbesondere ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in §
567 Abs.
2 ZPO nicht erforderlich ist ([X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2004 -
III
ZB 41/04, NJW-RR 2005, 939),
und
auch
begründet.

1.
Das
Landgericht
hat, soweit noch von Interesse,
ausgeführt: Eine wei-tere Terminsgebühr mit einer weiteren Auslagenpauschale sei nicht anzuerken-nen, weil §
21 [X.] die Gebührenfrage
nur
bei einer
Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht regele. Die Verfassungsbeschwerde sei kein
ordentli-ches Rechtsmittel. Bei der Entscheidung über die Beschwerde
werde nicht
über die anhängige Sache an sich verhandelt und entschieden. Auch trete mit
ihrer
Erhebung keine Hemmung der Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidung ein. Die Entscheidung des [X.]s
sei vielmehr mit der Regelung des §
321a ZPO vergleichbar, nach welcher das Verfahren fortzusetzen sei und die Gebühren insgesamt nur einmal entstünden.

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht nach §
21 Abs.
1 [X.] ein 3
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-
neuer Rechtszug. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn ein [X.] die Entscheidung eines anderen Gerichts aufhebt und die Sa-che zur erneuten Entscheidung an dieses
Gericht zurückverweist
(vgl. OVG
Lüneburg, [X.], 137 f zu §
15 [X.]; [X.], [X.], 39.
Aufl., §
21
[X.]
Rn. 3; [X.]/Wolf, [X.], 6.
Aufl., Vor §§
20, 21 Rn.
47 und §
21 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
21 Rn.
3; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
21 Rn. 4). Dafür sprechen Sinn und Zweck der Regelung.

aa) Zwar stehen die [X.]e des [X.] und der Länder, denen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen übertragen ist,
außerhalb des
förmlichen
Instanzenzuges
(vgl. Schlaich/[X.], Das [X.]verfassungsgericht, 9. Aufl., Rn. 4).
Stellen sie eine Verfassungs-verletzung fest, wird die angefochtene Entscheidung jedoch ebenso wie bei ei-nem ordentlichen Rechtsmittel aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen,
damit der Prozess fortgesetzt und einer abschließenden Ent-scheidung zugeführt werden kann (vgl. [X.] in [X.]/Schmidt-Bleibtreu/
[X.]/[X.], [X.], 2009, § 95 Rn. 21 und 28).
Im Umfang seines
auf das Verfassungsrecht bezogenen
Prüfungsmaßstabes
nimmt daher auch das
[X.]
gegenüber dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Funktion eines übergeordneten Gerichts wahr
(vgl. OVG [X.], aaO).

bb) Da § 21 Abs. 1 [X.] die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des Rechtsanwalts vergüten soll ([X.], Beschluss vom 29.
April 2004 -
V
ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294, 1295 zu § 15 Abs.
1 [X.];
unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Vorläuferbestimmung des §
27
RAGebO)
und das Ausgangsgericht bei Zurückverweisung durch ein Verfas-7
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sungsgericht die Sache im Lichte der verfassungsrechtlichen Entscheidung (vgl. [X.] in [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 2009, § 95 Rn. 34) neu verhandeln muss, ist dem Rechtsanwalt auch in diesem Fall
gemäß § 21 Abs.
1 [X.]
die hierdurch entstandene Mehrarbeit zu vergüten. Hierfür ist maß-geblich, dass er typischer Weise die verfassungsrechtliche Entscheidung und ihre prozessrechtliche Vorgeschichte
in seine Betrachtungen einzubeziehen und seine Prozesstaktik hierauf aufzubauen
hat
(vgl.
hierzu allgemein
Jung-bauer in
[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
21 Rn.
11 mwN).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts
unterscheidet sich die Verfahrensfortführung nach Zurückverweisung durch ein
[X.]
in diesem Gesichtspunkt wesentlich von der Anhörungsrüge
nach
§
321a ZPO.
Im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge ist das bisherige Verfahren fortzu-setzen (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
ZPO), während die Zurückverweisung durch das [X.] zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Ver-handlung wie nach der Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts führt.

III.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann
daher
im angegriffenen Umfang
keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß §
577 Abs.
5 ZPO zu entscheiden. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einer weiteren
1,2
Terminsgebühr (§§
2,
13,
21 Abs.1 [X.], Nr. 3104 [X.]) in Höhe von 54

e-ren Auslagenpauschale (Nr. 7002 [X.]) in Höhe von 10,80

(20 vom Hun-9
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entsprechend der im Endurteil getroffenen Kostenverteilungsquo-te zu. Dies entspricht einem Betrag
von 38,73

Kayser

Gehrlein Pape

[X.] Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2010 -
30 C 2232/08 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 13.12.2010 -
3 T 1910/10 -

Meta

IX ZB 16/11

19.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZB 16/11 (REWIS RS 2013, 2616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2616

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