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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2019:061119BVIIIZR325.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 325/18
vom
6. November
2019
in dem Rechtsstreit
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2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2019 durch [X.] am [X.] Dr. [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin wird auf
142.957,20
festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Antragsteller mit ihrer Vertretung im Verfahren der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2018 beauftragt. Durch dieses Urteil ist die Klägerin in Höhe von beschwert.
Mit der [X.] hat die Klägerin für den Fall der Revisionszulassung angekündigt, ihren Klageantrag (lediglich) in Höhe vom 24. September 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück-gewiesen und den Wert des Beschwerdeverfahrens
setzt.
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Der Antragsteller beantragt
den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit im [X.] auf 142.957,20
zen. Die hierzu angehörte Klägerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das [X.] der Klägerin auf 142.957,20
zen.
Hiernach hat das Gericht des [X.] durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) nach Fälligkeit der Vergütung (§
33
Abs. 2 Satz 1 RVG) auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maß-gebenden Wert berechnen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem unwider-sprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers vor, da der Gegenstand der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht übereinstimmten.
Der Wert der Gerichtskosten richtet sich, auch in Fällen wie dem [X.], in welchem zunächst unbeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde ein-gelegt und diese nachträglich beschränkt wurde,
gemäß §
47
Abs.
3, Abs. 1 Satz 1 GKG danach, inwiefern die Beschwerdeführerin eine Abänderung der Entscheidung begehrt
(vgl. [X.], Urteil vom
14. Dezember 2017 -
IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23). Die Beschränkung ihrer Nichtzulassungs-beschwerde hat
die Klägerin durch die angekündigten Anträge für den Fall der Revisionszulassung zum Ausdruck gebracht, so dass der Wert des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens auf 57.214,11
.
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Demgegenüber bestimmt
sich der Gebührenanspruch des Rechtsan-walts nach dem Gegenstand seiner Tätigkeit, mithin vorliegend nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der [X.] bildete (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 -
IX ZR 243/16, aaO Rn. 24, 29; Beschluss vom 9. Oktober 2018 -
VII ZR 228/16, juris Rn. 4).
Dieser Wert entspricht der
gesamten
sich aus dem Berufungsurteil erge-benden
Beschwer der Klägerin, da der Antragsteller mit der Überprüfung dieses Urteils in Gänze beauftragt worden
war
und somit ein
unbeschränkt erteilter
Rechtsmittelauftrag
vorlag.
III.
Die [X.] folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dr.
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2017 -
13 [X.]/16 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2018 -
14 [X.]/17 -
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Meta
06.11.2019
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2019, Az. VIII ZR 325/18 (REWIS RS 2019, 1872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1872
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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