Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 46/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3933

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom14. März 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], von [X.] und dieRichterin Dr. Kessal-Wulfam 14. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der5. Zivilkammer des [X.] vom28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin [X.].[X.]: 50.000 Gründe:[X.] Die Schuldner sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtsverbunden. Diese hält Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum an ei-nem Grundbesitz, der insgesamt vier Flurstücke umfaßt. Auf zweiFlurstücken lastet ein am 28. Februar 1977 in [X.] Nr. 9 eingetra-genes Nießbrauchrecht. Zugunsten der Gläubigerin besteht in [X.] Nr. 1 eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Buchgrundschuld über6.550.000 DM (3.348.961,82 d-schuldbestellung vom 21. Juli 1999 erklärten [X.] wurde am 17. September 2001 der Vorrang des Grundpfand-rechts vor dem Nießbrauchrecht in das Grundbuch [X.] 3 -Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung begehrt.Ihrem Antrag hat das Amtsgericht nur insoweit entsprochen, als [X.], die durch Vermietung Nutzungen aus [X.] zieht, durch die Zwangsverwaltung nicht beeinträchtigt werdendürfen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Gläubigerin hat [X.] nicht abgeholfen; das [X.] hat sie zurückgewiesen.Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin dieuneingeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung.I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Nach Auffassung des [X.] kommt auch bei ei-nem nachrangigen Nießbrauchrecht die unbeschränkte Anordnung [X.] nur dann in Betracht, wenn der Nießbraucher zu-stimmt oder ein gegen ihn gerichteter Duldungstitel vorgelegt wird. [X.] und Nutzungsrechte des Nießbrauchers (§§ 1036, 1030 [X.])und des [X.] (§§ 150 Abs. 2, 152 [X.]) schlössen einanderaus. Einen Duldungstitel habe die Gläubigerin bislang nicht erwirkt. Mitihrem Rangrücktritt habe die [X.] nicht zugleich das [X.] mit künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erklärt. [X.] das Amtsgericht die Gläubigerin zutreffend auf eine lediglich be-schränkte Zwangsverwaltung verwiesen.2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, [X.] dinglicher Rechte an Grundstücken ergebe sich [X.] 4 -bar aus § 879 [X.]. Sie müsse nicht durch einen besonderen Titel [X.] werden. Die Bestimmung des § 737 ZPO verlange einen Duldungs-titel nur bei Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen (§ 1085[X.]), während es hier um den Nießbrauch an einer unbeweglichen Sa-che gehe. Die [X.] habe das Grundstück nicht in Besitz [X.]. Nur für diesen Fall komme die Zwangsverwaltung ohne Zu-stimmung oder Duldungstitel einer verbotenen Eigenmacht gleich. VomStandpunkt des [X.] aus müßte auch die Zwangsverstei-gerung von dem Bestehen eines Duldungstitels gegen den nachrangigenNießbraucher abhängig gemacht werden. Das aber laufe den §§ 52Abs. 1, 91 Abs. 1 [X.] zuwider.3. Das vermag nicht zu überzeugen. Die Gläubigerin kann die An-ordnung einer unbeschränkten Zwangsverwaltung nur mit Zustimmungder [X.] oder nach Vorlage eines gegen diese gerichtetenTitels erreichen. Beides hat sie nicht beigebracht, so daß die [X.] Entscheidung zu Recht ergangen [X.]) Bei der Zwangsverwaltung wird der die [X.] dem Grundpfandrecht betreibende Gläubiger aus den [X.] Grundstücks befriedigt. Dazu muß sich der vom [X.] bestellte Zwangsverwalter den Besitz verschaffen (§§ 146, 150Abs. 2, 152 Abs. 1 [X.]). Nach dem Gesetz steht aber auch dem Nieß-braucher das Recht zu, den Gegenstand zu besitzen (§ 1036 [X.]) unddie Nutzungen aus ihm zu ziehen (§ 1030 [X.]). Insbesondere ist er be-fugt, die Sache - wie hier - zu vermieten (vgl. [X.], 111, 115) undden erzielten [X.] zu vereinnahmen; einen unmittelbaren Besitz des- 5 -Nießbrauchers setzen Bestellung und Ausübung des Nießbrauchs nichtvoraus (Soergel/Stürner, [X.]. § 1036 [X.]. 2).Da sowohl der Nießbraucher als auch der Grundpfandgläubiger In-haber auf demselben Grundstück lastender dinglicher Rechte sind, rich-tet sich ihr Rangverhältnis nach § 879 [X.] ([X.], 146, 150; [X.]/[X.], [X.]. § 1124 [X.]. 3; RGRK/Mattern, [X.] 1124 [X.]. 15; [X.], [X.]. § 1124 [X.]. [X.] ist grundsätzlich die Reihenfolge der Eintragungen maßgeblich(§ 879 Abs. 1 [X.]), wenn nicht eine davon abweichende Bestimmung indas Grundbuch eingetragen ist (§ 879 Abs. 3 [X.]). Zu einer solchenRangänderung ist es zwischen der [X.] und der Rechtsvor-gängerin der Gläubigerin bei Bestellung der Grundschuld gekommen(§ 880 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die [X.] hat daher die Zwangs-vollstreckung in das Grundstück zu dulden (vgl. [X.], 390 f.);das als vorrangig eingetragene Grundpfandrecht verdrängt das aufgrunddes Rangrücktritts nachrangige [X.]) Dennoch kann der Ansicht nicht gefolgt werden, es bedürfe [X.] gegen den Nießbraucher, um die Zwangsverwaltunguneingeschränkt durchzuführen, weil dem Nießbraucher kein erst nochzu überwindendes Recht zustehe, das bei einer entsprechenden Klageaus § 771 ZPO Erfolg verspreche (vgl. [X.], aaO[X.]. 45; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. vor § 146[X.]. 9; [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung 2. Aufl.§ 146 [X.] [X.]. 12; [X.], 146, 150 zur Pfändung von [X.]forde-rungen durch Hypothekengläubiger; offen hingegen [X.], 5, 10).Denn der materiell-rechtliche Anspruch der Grundschuldgläubigerin ge-- 6 -gen die [X.] aus §§ 1192 Abs. 1, 1147, 880 Abs. 1, 879Abs. 3 [X.], die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden,macht diese für sich allein noch nicht zur Vollstreckungsschuldnerin (vgl.[X.] 35, 188, 189). Ohne einen entsprechenden Titel ist [X.] vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbar; die [X.]muß Besitz und Nutzung des Grundstücks durch den [X.] hinnehmen.Die Zwangsvollstreckung kann nur gegen denjenigen betriebenwerden, der im Titel oder in der Klausel (§ 727 ZPO) als [X.] namentlich benannt ist (so schon [X.], JW 1932, 3169).Allein diesem werden gemäß § 148 Abs. 2 [X.] Verwaltung und Benut-zung durch die Beschlagnahme des Grundstücks entzogen. [X.] dies aufgrund der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthal-tenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den [X.] Eigentümer des Grundstücks, nicht hingegen die [X.].Folgerichtig hat das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter gemäßden §§ 150 Abs. 2, 152 Abs. 1 [X.] lediglich in die (mittelbare) Besitzpo-sition und in die Rechte eingewiesen, die dem Schuldner als [X.] Grundstücks gegenüber dem Nießbraucher zustehen. Dem [X.] kommt statt des Eigentümers die Befugnis zu, die Rechtsaus-übung des Nutzungsberechtigten zu überwachen, um [X.] den §§ 1051 ff. [X.] gegen ihn vorzugehen (vgl. [X.], 388, 389;Steiner/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Zwangsversteigerung [X.] 9. Aufl. § 146 [X.] [X.]. 79; [X.], [X.]. zuOLG Köln NJW 1957, 1769, 1780; [X.], [X.] 540 [X.]. 22). Der vom Gläubiger vorgelegte, auf den [X.] lautende Titel berechtigt jedoch nicht dazu, auch- 7 -die [X.] aus ihrem Besitz zu setzen und an ihrer Stelle den[X.] zu vereinnahmen (§ 152 Abs. 1, 2 [X.]). Nichts an[X.] folgt aus§ 737 ZPO. Die Vorschrift setzt lediglich eine bestimmte, sich aus § 1086S. 1 [X.] ergebende Rechtslage vollstreckungsrechtlich um (Musie-lak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 737 Rn. 3), ohne daß daraus der [X.] werden kann, in allen anderen Fällen sei ein Vollstreckungstitelgegen den Nießbraucher entbehrlich. Die Rechtsbeschwerde übersiehtzudem, daß durch die Vermietung eine Inbesitznahme des Grundstücksdurch die [X.] erfolgt ist. Daß es sich hierbei um mittelbarenBesitz (§§ 871, 868 [X.]; dazu [X.], aaO) handelt, steht dem [X.]) Der Senat schließt sich damit der Meinung an, die für die Zuläs-sigkeit von [X.] gegen den Nießbraucher ei-nen Titel gegen den Eigentümer allein nicht genügen läßt (Mohrbut-ter/Drischler/[X.]/[X.], Die Zwangsversteigerungs- [X.]spraxis 7. Aufl. Muster 151 S. 862; [X.]/[X.],[X.] 13. Bearb. [2002] Vorbem. zu §§ 1030 ff. [X.]. 84 ff.; [X.],aaO; [X.]/Güthe, [X.] 7. Aufl. § 146 [X.]. 5; [X.], [X.] 17. [X.] 146 [X.]. 10.2; [X.]. [X.] Handbuch 7. Aufl. [X.]. 584; [X.], 122,124, zur Pfändung von [X.]forderungen durch den [X.]). Der auf den Nießbraucher lautende Titel muß dabei schon zu Be-ginn der Zwangsvollstreckung vorliegen. Er ist [X.] für die Durchsetzung des Anspruchs des Grund-pfandgläubigers gegen den Nießbraucher. Die Zwangsverwaltung darfdaher nicht zunächst - auch ohne Duldungstitel gegen den [X.] - unbeschränkt angeordnet und erst dann als beschränkte Zwangs-verwaltung fortgeführt werden, wenn der Nießbraucher die [X.] (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzes verweigert und der Gläu-biger - nach einstweiliger Einstellung der unbeschränkten Zwangsver-waltung gemäß §§ 161 Abs. 4, 28 [X.] - binnen der vom [X.] gesetzten Frist keinen Duldungstitel vorgelegt hat (so aber [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]. 82; [X.], [X.]. vor § 1030 [X.]. 33; Soergel/Stürner, aaO vor§ 1030 [X.]. 20; [X.], [X.] 3. Aufl. § 146 [X.]. 49; [X.], [X.] 6. Aufl. S. 567; ferner [X.], aaO S. 539 [X.]. 19; [X.], 2348, 2349; [X.] Rechtspfleger 1991, 74, 75 mit zustim-mender [X.]erkung Meyer-Stolte). Im übrigen hat die [X.] inihrem an das Beschwerdegericht gerichteten Schreiben [X.] November 2002 geltend gemacht, auf die Mieteinnahmen, die sie ausder dem Nießbrauch unterliegenden Sache erziele, zur Bestreitung [X.] angewiesen zu sein. Darin kommt mit hinreichenderDeutlichkeit zum Ausdruck, daß sie sich dagegen wendet, die Zwangs-verwaltung auch auf ihre Rechte als [X.] zu erstrecken. [X.] zu diesem Zeitpunkt hätte die Anordnung einer unbeschränktenZwangsverwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden können.d) Wenn die Rechtsbeschwerde darauf verweist, es sei wider-sprüchlich, bei der Zwangsverwaltung einen Duldungstitel gegen [X.] zu verlangen, ihn hingegen bei der [X.] entbehrlich anzusehen, so greift dies nicht durch. Das Zwangsver-steigerungsverfahren folgt anderen Regeln als das Zwangsverwaltungs-verfahren. Ein dem Anspruch des betreibenden Gläubigers [X.] bleibt von der Zwangsversteigerung unberührt (§§ 44Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 [X.]), während [X.] (§§ 52 Abs. 1 Satz 2, 91 Abs. 1 [X.])- 9 -mit dem Zuschlag erlischt. Dem Nießbraucher verbleibt dann lediglich ein- nachrangiger - Anspruch auf eine aus dem [X.] zuzahlende [X.] (§§ 92 Abs. 2, 121 Abs. 1 [X.]).Dr. [X.] [X.] [X.] v. [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 46/03

14.03.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 46/03 (REWIS RS 2003, 3933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3933

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