28. Senat | REWIS RS 2013, 580
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Markenbeschwerdeverfahren – "PRE-SCAN" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 064 499.0
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013 durch die [X.]in [X.] als Vorsitzende, den [X.] Heimen und die [X.]in kraft Auftrags Kriener
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen 30 2008 064 499.0
PRE-[X.]
ist am 8. Oktober 2008 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
[X.]: Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in [X.] enthalten); Fahrwerke für Kraftfahrzeuge und deren Teile, Fahrzeugtüren.
Die Markenstelle für [X.] hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 19. August 2009 und 14. September 2011, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die hier angesprochenen Verkehrskreise das aus den allgemein verständlichen und gebräuchlichen [X.] Einzelbestandteilen „Pre-“ und „Scan“ zusammengesetzte Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit ohne weiteres mit „[X.]“ bzw. „[X.]“ oder „vorheriges Abtasten“ übersetzen und damit als reinen Sachhinweis darauf sehen würden, dass die angemeldeten Waren mit einem Scanner ausgestattet seien, mit dem über ein vorheriges Abtasten Bereiche vor dem Fahrzeug und damit vor dem Fahrer liegende Verkehrshindernisse erfasst werden könnten; damit sei die angemeldete Bezeichnung aber geeignet, auf mögliche Merkmale der beanspruchten Waren hinzuweisen, und werde nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, die Anmeldemarke sei in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig. In der Zusammenschau könne die Marke zwar mit „vor absuchen“ oder „vor abtasten“ übersetzt werden, es handle sich aber um eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche und phantasievolle Wortkombination. Dies ergebe sich daraus, dass sie nicht den grammatikalischen Grundregeln entspreche, weil die Präposition „PRE“ in ihrer Eigenschaft die Beziehung zwischen Personen, Gegenständen oder Sachverhalten ausdrücke und daher nicht mit einem Geschehen, einer Tätigkeit oder einem Zustand verknüpft werden könne. Auch die Verwendung des [X.] sei nicht grammatikalisch korrekt, denn nach dem amtlichen Regelungswerk des [X.] dürfe ein Bindestrich in substantivisch gebrauchten Zusammensetzungen nur dann erfolgen, wenn es sich um eine „nicht übersichtliche“ Zusammensetzung, d. h. eine solche von mehr als zwei Bestandteilen, mit Infinitiv handle. Die [X.] sei daher sprachunüblich gebildet und entsprechend der „[X.] des [X.] schutzfähig. Eine Beschreibung könne nicht unmittelbar und ohne Nachdenken hiermit verbunden werden, hierzu sei die Aussage zu vage und unbestimmt, ein klar erkennbarer Begriffsinhalt liege nicht vor. Die Marke, die auch international mit Erstreckung u. a. auf die [X.] registriert sei, sei daher schutzfähig.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des [X.]s, Markenstelle für [X.], vom 19. August 2009 und 14. September 2011 aufzuheben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beschwerdeführerin ankündigungsgemäß niemand erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „PRE-[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 1143 – [X.]; [X.] 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 - [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens ([X.], 1143 – [X.] werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. O. - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855, Rdnr. 19, 28 f. - [X.]).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das Anmeldezeichen nicht gerecht. Es weist für die angemeldeten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf.
a) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Elementen "PRE" und "[X.]" zusammen, die durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind.
aa) Die [X.] Vorsilbe „pre…“ steht für das [X.] Präfix „prä…“ [lat. prae= vor] mit der Bedeutung „vor, voran, voraus“ ([X.], Großwörterbuch [X.], 1. Aufl. 2008; [X.] - [X.], 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]); in Bildungen mit Adjektiven – seltener mit Substantiven oder Verben – kennzeichnet sie etwas als „vorher, zeitlich früher liegend“ ([X.] - [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Auch die [X.] Schreibweise („pre“) ist im [X.]n Sprachraum allgemein verständlich und bekannt, zumal sie in zahlreichen Anglizismen wie „Preview“, „Prepaidhandy“, „Prepaidkarte", „Preselection“, „Preprint“, „[X.]“ oder „prebiotisch“ gebraucht wird (vgl. www.duden.de).
bb) Das zum [X.] Grundwortschatz gehörende Wort „scan“ bedeutet als Verb „abtasten, absuchen, skandieren“ und als Substantiv „Absuchen, Abtastung“ ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]; [X.] Großwörterbuch [X.] a. a. O.). Der Begriff „Scan“ ist inzwischen in den [X.]n Sprachgebrauch eingegangen und steht für „Scanning“ (= Untersuchung, Abtasten mithilfe eines Scanners); auch das entsprechende Verb „scannen“ (= mit einem Scanner abtasten) ist im [X.] allgemein gebräuchlich ([X.] - [X.], a. a. O.; [X.] - [X.], a. a. O.).
b) Die angemeldete Wortkombination „PRE-[X.]“ ist als einheitlicher Begriff zwar weder im [X.]en noch im [X.] lexikalisch nachweisbar. Die Markenstelle hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass die nicht ungewöhnlich gebildete Bezeichnung „PRE-[X.]“ in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres im Sinne von „[X.]“ bzw. „vorheriges Abtasten oder Scannen“ verstanden werden kann.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der [X.] wird das angesprochene inländische Publikum in dem Anmeldezeichen ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise einen schlagwortartigen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass die so gekennzeichneten Waren mit einem Scanner ausgestattet sind, der ein Voraus- bzw. vorheriges Abtasten oder Absuchen ermöglicht, so dass Bereiche vor oder neben dem Auto und somit vor oder neben dem Fahrer liegende Verkehrshindernisse erfasst werden können. Die teils bereits, insbesondere von der Anmelderin, verwendete Technik, den vor oder neben dem Fahrzeug liegenden Bereich elektronisch abzutasten und ggfs. mit automatisierten, d. h. vom Eingriff durch den Fahrer unabhängigen Reaktionen des Fahrzeugs ([X.] Bremsen) zu verbinden, ist bekanntlich Gegenstand zahlreicher Forschungen, was dem angesprochenen Publikum – auch bereits im Anmeldezeitpunkt – durch zahlreiche Pressemitteilungen geläufig war bzw. ist. Die vielfache beschreibende Verwendung der Bezeichnung „PRE-[X.]“ im obigen Sinne im Automobilbereich ergibt sich zudem aus den ergänzenden Recherchebelegen des Senats, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden:
· „Der [X.] von [X.]-Benz mit PRE-[X.] Fahrwerk….Pre-Scan fasst die Funktionen eines aktiven Fahrwerkes und zweier Lasersensoren in den Scheinwerfern durch ein innovatives intelligentes Regelungskonzept zu einem einmaligen Komfortfahrwerk zusammen….PRE-[X.] wird zum [X.] 2007 auf der [X.] in [X.] präsentiert.“ (www. [X.], Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013);
· „[X.] von [X.] reagiert im voraus auf Fahrbahnunebenheiten… Basis der Technik ist eine Sensorik: Der [X.] besitzt je einen Laser in den beiden Scheinwerfern, die den Bereich vor dem Auto abtasten.“ (Online-Artikel vom 17. Juni 2008, [X.]..., Anlage 2 zum o. g. Protokoll);
· „[X.] hat [X.]-Benz … das PRE-[X.]-Fahrwerk vorgestellt. Dank dieser Innovation passt sich das Fahrzeug an Unebenheiten der Fahrbahn an. Es agiert dabei vorausschauend und errechnet Parameter für die Einstellung des Aktivfahrwerks…“ (www.daimler-technicity.de/prescanfahrwerk/, Anlage 3 zum o. g. Protokoll);
· „ABC PRE-[X.]: Das aktive Fahrwerk mit [X.] PRE-[X.] fasst die Möglichkeiten eines aktiven Fahrwerks mit der lasergestützten Fahrbahnhöhenprofilerkennung durch ein integrales Regel- und Steuerkonzept zu einer einzigartigen Komfortfunktion zusammen…“ (Artikel von Dr. [X.] vom 11. Juli 2008, Anlage 4 zum o. g. Protokoll).
Aus den Rechercheergebnissen des [X.] ergibt sich des Weiteren, dass auch die hier beanspruchten Fahrzeugtüren mit einem kompakten Laser-Scanner, der den Schwenkbereich der [X.] überprüft, ausgestattet sein können und (beschreibend) als „PRE-[X.]-Tür“ bezeichnet werden (http://styleman.de/2008..., Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 8. April 2009).
Das Anmeldezeichen erschöpft sich damit in einem beschreibenden Sachhinweis auf besondere Ausstattungsmerkmale der beanspruchten Waren.
Soweit die Anmelderin angeführt hat, dass der Verkehr die unter der Bezeichnung „PRE-[X.]“ angebotenen Waren ausschließlich ihr zuschreibe, betrifft dies die Frage der Verkehrsdurchsetzung einer von Haus aus nicht schutzfähigen Bezeichnung nach § 8 Abs. 3 [X.]. Eine solche hat die Anmelderin jedoch – auch nach dem entsprechenden Hinweis des [X.] im angefochtenen Beschluss – nicht geltend gemacht.
c) Entgegen den Ausführungen der Anmelderin bleibt der Bedeutungsgehalt des Begriffs „PRE-[X.]“ im Zusammenhang mit den fraglichen Waren auch nicht vage und unbestimmt, sondern erschließt sich dem angesprochenen Verkehr ohne Weiteres Nachdenken direkt und unmittelbar dahingehend, dass die fraglichen Produkte mit einem Scanner ausgestattet sind, die eine [X.] des vor oder neben dem Fahrzeug liegenden Bereichs ermöglichen bzw. dafür bestimmt oder geeignet sind. Abgesehen davon schließt nicht jede begriffliche Unbestimmtheit die Annahme einer beschreibenden Angabe aus. So können auch relativ vage und allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinformationen zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich auf umfängliche und übergreifende Sachverhalte beziehen. Die Eignung zur beschreibenden Angabe setzt insbesondere nicht voraus, dass diese bereits feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu ihrem Sinngehalt herausgebildet hat ([X.], 411 Rdnr. 12, 13 – [X.]; [X.], 952 Rdnr. 15 – [X.]; GRUR 2008, 900 Rdnr. 15 – SPA II).
d) Der Umstand, dass das Anmeldezeichen „PRE-[X.]“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, ändert nichts an seiner Schutzunfähigkeit für die beanspruchten Waren. Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich – wie hier – um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren bezeichnen kann ([X.] [X.] 146, 147 [X.]. 32 - [X.]; [X.], 674 Rdnr. 97 - Postkantoor; [X.], 680, 681 Rdnr. 38 [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] a. a. [X.]. 98 - Postkantoor; a. a. [X.]. 39 f. - [X.]). Abgesehen davon ist der Verkehr daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete bzw. lexikalisch nicht nachweisbare, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG 26 W (pat) 90/09 - brand broadcasting m. w. N.). So liegt der Fall auch bei dem hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortzeichen, bei dem ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtbegriff und der bloßen Summe seiner Bestandteile nicht besteht. Eine Originalität oder Prägnanz kann daher entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht feststellt werden. Hierzu vermag auch der Bindestrich zwischen den Elementen „PRE“ und „[X.]“ nicht zu verhelfen, zumal Worttrennungen mit einem Bindestrich zwischen einem Präfix und einem Substantiv oder Verb inzwischen werbeüblich sind, auch wenn sie nicht grammatikalisch korrekt sein mögen. Abgesehen davon kennt die [X.] Sprache derartige Worttrennungen, wie [X.] bei dem Begriff „pre-arrangement“ (= vorherige Absprache, vgl. [X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.] a. a. O.). Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdebegründung unter Berufung auf die „[X.] des [X.] beruht auf einer veralteten und vom [X.] nicht mehr aufgegriffenen Rechtsprechung. Es ist auch weder erkennbar noch dargelegt, weshalb [X.] Sprachregeln für einen [X.] Begriff Bedeutung haben sollten. Das von der Beschwerdeführerin angeführte „amtliche Regelungswerk des Rates für [X.] Rechtschreibung“ betrifft nur die Regeln für den Schulunterricht und ist in [X.] keineswegs für die konkrete Verwendung normativ. Im Übrigen hängt das [X.] nicht von der Beachtung irgendwelcher Regelwerke ab, sondern davon, ob und gegebenenfalls was der Verkehr unter einem – möglicherweise sogar grob grammatikalisch falschen – Begriff tatsächlich versteht. Der aus geläufigen Bestandteilen der [X.] Sprache zusammengesetzte Begriff „PRE-[X.]“ wird aber vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren ohne weiteres im obigen Sinne verstanden werden.
e) Die Tatsache, dass der Schutz der international registrierten identischen Wortmarke auf das Gebiet der [X.] erstreckt wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auszuräumen. Denn die in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder die vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich. Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] [X.], 428, 432, Nr. 63, 64 - [X.]; [X.], 674 Rdnr. 43 [X.]; [X.], 778, 779 Rdnr. 18 - Willkommen im Leben).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.
Meta
04.12.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.12.2013, Az. 28 W (pat) 85/11 (REWIS RS 2013, 580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 580
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
25 W (pat) 535/13 (Bundespatentgericht)
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