Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.11.2022, Az. 19 W (pat) 10/22

19. Senat | REWIS RS 2022, 8823

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 001 213

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], der Richterin [X.] sowie [X.] und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. März 2022 aufgehoben und das Patent 10 2015 001 213 wie folgt beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, dem [X.] als Hilfsantrag 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Gründe

I.

1

Auf die am 30. Januar 2015 beim [X.] ([X.]) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2015 001 213 am 2. November 2017 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „[X.]drucksensor mit einem [X.]“.

2

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 1. August 2018 Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des [X.] 1 sei gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu. Die [X.] seien mangels Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 [X.]). Ferner sei der Gegenstand des Unteranspruchs 5 für den Fachmann nicht ausführbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

3

Mit am Ende der Anhörung am 25. März 2022 verkündetem Beschluss hat die [X.] 1.52 des [X.] das Patent im Umfang des damaligen [X.] vom 16. März 2022 – unter Streichung der Worte „als [X.] (10)“ (vgl. Niederschrift der Anhörung vom 25. März 2022) – beschränkt aufrechterhalten.

4

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 19. Mai 2022 Beschwerde eingelegt.

5

Im Beschwerdeverfahren macht die Einsprechende und Beschwerdeführerin geltend, dass der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und zudem nicht ausführbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) sei. Weiterhin beruft sie sich auf eine widerrechtliche Entnahme der Erfindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.]).

6

Die Einsprechende stützt sich zur Begründung der fehlenden Patentfähigkeit der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des [X.] insbesondere auf die Druckschrift [X.] ([X.]). Im Verlauf des [X.] wurden die folgenden weiteren Druckschriften genannt:

7

[X.] [X.] (Prioritätsanmeldung zur [X.]),

8

[X.] [X.] 297 16 060 [X.],

9

[X.] [X.] 3 857 287 A,

[X.] [X.] 30 26 617 [X.],

[X.] [X.] 704 445 [X.],

[X.] [X.] 087 333 [X.],

E8 [X.] 440 900 [X.],

[X.]1 [X.] 197 06 837 [X.].

Ferner hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung einzelner Merkmale des [X.] in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung geltend gemacht und zum Beleg hierfür mit Schriftsatz vom 11. März 2022 zunächst folgende Unterlagen vorgelegt:

[X.] technische Zeichnung „[X.]“, [X.] 020087

[X.]0 technische Zeichnung „[X.] mit Flammschutz“, [X.] 031501

Nach dem Vortrag der [X.] hierzu belegten die Zeichnungen [X.]/[X.]0, dass die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale betreffend die Dimensionierungen von [X.] und [X.] bereits vor dem [X.]rang des [X.] zum allgemein bekannten Stand der Technik gezählt hätten. Zum Beweis für die Behauptung, dass entsprechend den technischen Zeichnungen [X.] und [X.]0 gefertigte Produkte auch bereits vor dem [X.]rang des [X.] gefertigt und verkauft worden seien, hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 die folgenden beiden [X.]e eingereicht:

Beweismittel 1

- Lieferschein Nr. 338409 vom 28. Juni 2012 über eine Lieferung an die [X.], [X.];

- Lieferschein Nr. 354103 vom 14. August 2013 („nach Reparatur zurück“) an die [X.], [X.];

- 5 Seiten Fertigungslisten;

- Zeichnung „[X.]“, [X.] 034499;

- Zeichnung „[X.]“, [X.] 020087.

Beweismittel 2

- Lieferschein Nr. 360140 vom 29. Januar 2014 über eine Lieferung an die [X.], [X.];

- Rechnung Nr. 435537 vom 29. Januar 2014 an die [X.],
[X.];

- 4 Seiten Fertigungslisten;

- Übersicht „Heutiger Stand Art 33566“;

- Übersicht „Liefermengen an [X.]“.

Ergänzend hat die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten zum Beweis für die Behauptung, dass die in den Lieferscheinen benannten Produkte den technischen Zeichnungen [X.] und [X.]0 entsprächen.

Zum Beleg der geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme der Erfindung hat sie mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 folgende Unterlagen eingereicht:

Beweismittel 3 Rahmenvertrag zwischen der [X.]…
GmbH ([X.]) und [X.] vom
27. Februar 2002 samt Anlagen

Beweismittel 4 E-Mail des Herrn H… an [X.]…
vom 2. Februar 2009

Beweismittel 5 Internetauszug aus www.stw-mobiles-machines.com: „Strukturen & Management“, abgerufen am 19. Juli 2022 (Überblick über die Firmenstruktur der W… GmbH & Co. KG).

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der [X.] 52 des [X.]s vom 25. März 2022 aufzuheben und das Patent 10 2015 001 213 in vollem Umfang zu widerrufen.

[X.] und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der [X.] zurückzuweisen,

hilfsweise, das Patent 10 2015 001 213 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 8, dem [X.] als Hilfsantrag 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

[X.] ist der Auffassung, dass das Streitpatent in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hauptantrag gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Jedenfalls die weiter beschränkte Fassung nach dem geltenden Hilfsantrag 1 sei patentfähig. [X.] hat ferner die von der [X.] geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung hinsichtlich der die Dimensionierung von [X.] und [X.] betreffenden Merkmale des Patentanspruchs 1 vor dem [X.] des [X.] bestritten und im Übrigen eine verspätete Einreichung der Zeichnungen [X.] und [X.]0 gerügt. Abgesehen davon erlaubten die Zeichnungen [X.] und [X.]0 keine eindeutige Zuordnung zu den in Rede stehenden Merkmalen des [X.]. Auch der als Beweismittel 1 vorgelegte Lieferschein sage nichts darüber aus, welchen Aufbau der [X.]drucksensor gehabt habe. Eine solche Lieferung könnte auch unter stillschweigender Vertraulichkeit erfolgt sein, zumal der Aufbau des [X.]drucksensors nicht ohne dessen Zerlegung erkennbar sei. Der von der [X.] erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte neue [X.] der widerrechtlichen Entnahme sei als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen sei der Vortrag der [X.] hierzu völlig unsubstantiiert.

Der [X.] hat in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022 Beweis erhoben durch Einvernahme des präsenten Zeugen [X.], und zwar zu
der Behauptung der [X.], dass die in den vorgelegten Lieferscheinen vom 28. Juni 2012 (Beweismittel 1) und 29. Januar 2014 (Beweismittel 2) benannten Produkte den technischen Zeichnungen [X.] und [X.]0 entsprechen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022, Seiten 2 bis 4, verwiesen.

Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) lautet:

[X.]drucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien hoher und schwankender Temperatur, z. B. zur Messung des Brennraumdrucks in [X.], bestehend aus einem Gewindekörper (1), der einen zentrischen, axialen, gasführenden [X.] (5) aufweist, dessen Mündungsöffnung (6) gegen die Unterseite (14) eines im axialen Abstand vor der Mündungsöffnung (6) angeordneten [X.]s (3) gerichtet ist, wobei der [X.] (3) in einem [X.] (9) angeordnet ist, der von einem [X.] (21) gebildet ist, dessen Oberseite durch eine [X.] (4) gebildet ist, auf der ein Druckmesselement (16) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der gasführende [X.] (5, 6) frontal gegen die Unterseite (14) des Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist, dass im [X.] (9) zwischen der Oberseite des Wärmeverteilungskörpers (3) und der [X.] (4) des [X.]s (21) ein Wärmeverteilungsspalt (10) gebildet ist, dass der Wärmeverteilungskörper (3) die lichte Weite des [X.]s (9) im [X.] (21) unter Beibehaltung eines geringen radialen Spiels annähernd ausfüllt und dass die lichte Weite des Wärmeverteilungsspaltes (10) im Bereich zwischen 0,1 bis 1 mm, bevorzugt 0,4 mm liegt.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach geltendem Hilfsantrag 1 vom 24. November 2022 lautet:

[X.]drucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien hoher und schwankender Temperatur, z. B. zur Messung des Brennraumdrucks in [X.], bestehend aus einem Gewindekörper (1), der einen zentrischen, axialen, gasführenden [X.] (5) aufweist, dessen Mündungsöffnung (6) gegen die Unterseite (14) eines im axialen Abstand vor der Mündungsöffnung (6) angeordneten [X.]s (3) gerichtet ist, wobei der [X.] (3) in einem [X.] (9) angeordnet ist, der von einem [X.] (21) gebildet ist, dessen Oberseite durch eine [X.] (4) gebildet ist, auf der ein Druckmesselement (16) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der gasführende [X.] (5, 6) frontal gegen die Unterseite (14) des Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist,

dass im [X.] (9) zwischen der Oberseite des [X.]s (3) und der [X.] (4) des [X.]s (21) ein [X.] (10) gebildet ist,

dass der [X.] (3) die lichte Weite des [X.]s (9) im [X.] (21) unter Beibehaltung eines geringen radialen Spiels annähernd ausfüllt

und dass die lichte Weite des [X.]es (10) im Bereich zwischen 0,1 bis 1 mm, bevorzugt 0,4 mm liegt und

dass der [X.]e [X.] (3) an seiner Unterseite (14) eine zentrische Einsenkung (14a) aufweist, die den an der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in Richtung auf die unterseitige Außenseite des [X.]s (3) umlenkt.

Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag bzw. 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.]

Die zulässige Beschwerde der [X.] hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der [X.] aufzuheben und das Patent 10 2015 001 213 in der gemäß Hilfsantrag 1 vom 24. November 2022 (im Folgenden: Hilfsantrag) verteidigten Fassung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des [X.], wie von der [X.] darüber hinaus beantragt, sind nicht erfüllt.

1. Das Streitpatent geht davon aus, dass [X.], die zur Druckmessung in Medien hoher und stark schwankender Temperatur eingesetzt würden, häufig einen temperaturbedingten Messfehler besäßen. Insbesondere bei der Indizierung des [X.] in [X.] werde eine Druckwelle von einer Temperaturwelle begleitet. Diese führe zu einer zeitlich und lokal schwankenden Temperatur an der [X.]. Darüber hinaus erwärme sich die [X.] an ihrer Unterseite stärker als an ihrer Oberseite, was insbesondere bei stärkeren, druckfesteren [X.]en zu einer thermisch bedingten Messabweichung führe. Sensoren mit dieser Problematik seien in den Schriften [X.] 102 32 315 [X.], [X.] 10 2004 063 598 [X.] und [X.] 10 2004 024 920 [X.] zu finden (vgl. [X.]chrift, Abs. 0003 bis 0004).

Die [X.] nach den Schriften [X.] 44 191 38 [X.] und [X.] 023 113 [X.] (Patentschrift zu Druckschrift [X.]) nutzten jeweils ähnliche Umlenkungen der Druckwelle, welche die [X.] vor dem Auftreffen auf die [X.] abkühlen sollten.

Nachteilig an einem solchen Sensor sei, dass die notwendigerweise vorhandenen Öffnungen verrußten, insbesondere bei mit Schweröl betriebenen [X.]. Zudem verschlechterten die Umlenkung und die offenbarten Öffnungen die Strömungsverhältnisse und damit den Gasaustausch, den Druckaufbau und -abbau. Ein weiterer Nachteil sei, dass die Kühlung an der Umlenkung nur gewährleistet sei, wenn der Sensor thermisch günstig im gekühlten Motorblock eingebaut sei, da er selbst eine Kühlung erfahren müsse.

Nachteilig an einem solchen [X.]drucksensor sei auch, dass die offenbarten Öffnungen bei korrosionsbeständigen, langspanenden Stählen mit guter Schweißeignung schlecht fertigbar seien. Des Weiteren bildeten sie eine zusätzliche Engstelle bzw. [X.] für den Gasaustausch, was diesen erschwere und die Kühlung an der Umlenkung verschlechtere. Ein weiterer Nachteil sei das relativ große Volumen im [X.]raum, welches zusätzlich den Druckaufbau und -abbau verzögere. Ein großer Nachteil sei auch, dass das die Umlenkung bildende Element sowohl an der Unter- als auch an der Oberseite die Strömung der [X.] erschwere und dadurch den Druckverlauf zeitlich verschleppe. Des Weiteren könne mit dem die Umlenkung bildenden Element kein Einfluss auf Temperaturen einzelner Widerstandsmäander genommen bzw. kein gezieltes Temperaturfeld eingestellt werden (Abs. 0010 bis 0013).

2. Das Streitpatent nennt als Aufgabe, einen kostengünstigen und thermodynamisch genauen Drucksensor aufzubauen, der unempfindlich gegenüber Verrußung und Temperatureinflüssen sei, wie sie bei der Druckmessung in [X.] aufträten (Abs. 0014).

3. Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe sieht der [X.] einen Physiker oder Ingenieur der Messtechnik, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Drucksensoren verfügt.

4. Die Lösung der oben genannten Aufgabe bestehe in einem [X.]drucksensor gemäß Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag), jedenfalls in der Fassung nach Hilfsantrag.

Den weiteren Ausführungen legt der [X.] folgende Gliederung des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag) zugrunde:

[X.] [X.]drucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien hoher und schwankender Temperatur, z. B. zur Messung des Brennraumdrucks in [X.],

M2 bestehend aus einem Gewindekörper (1), der einen zentrischen, axialen, gasführenden [X.] (5) aufweist,

[X.] dessen Mündungsöffnung (6) gegen die Unterseite (14) eines im axialen Abstand vor der Mündungsöffnung (6) angeordneten Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist,

[X.] wobei der Wärmeverteilungskörper (3) in einem [X.] (9) angeordnet ist,

[X.] der von einem [X.] (21) gebildet ist, dessen Oberseite durch eine [X.] (4) gebildet ist, auf der ein Druckmesselement (16) befestigt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] der gasführende [X.] (5, 6) frontal gegen die Unterseite (14) des Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist,

[X.] dass im [X.] (9) zwischen der Oberseite des Wärmeverteilungskörpers (3) und der [X.] (4) des [X.]es (21) ein Wärmeverteilungsspalt (10) gebildet ist,

[X.] dass der Wärmeverteilungskörper (3) die lichte Weite des [X.]s (9) im [X.] (21) unter Beibehaltung eines geringen radialen Spiels annähernd ausfüllt

[X.] und dass die lichte Weite des Wärmeverteilungsspaltes (10) im Bereich zwischen 0,1 bis 1 mm, bevorzugt 0,4 mm liegt.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag schließt sich an [X.] das folgende weitere Merkmal an:

[X.] und dass der scheibenförmige Wärmeverteilungskörper (3) an seiner Unterseite (14) eine zentrische Einsenkung (14a) aufweist, die den an der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in Richtung auf die unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungskörpers (3) umlenkt.

5. Der Entscheidung des [X.]s liegt folgendes Verständnis des Fachmanns des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag zugrunde:

5.1 Der Patentanspruch 1 ist auf einen [X.]drucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien hoher und schwankender Temperatur gerichtet, z. B. zur Messung des Brennraumdrucks in [X.] (Merkmal [X.]). Dieses [X.] ist problematisch, da es insbesondere zu einer ungleichmäßigen Erwärmung des Sensors, damit zu thermisch bedingten Messfehlern und – je nach Bauform – zum Verrußen von Öffnungen und Kanälen kommen kann (vgl. [X.]chrift, Abs. 0003 bis 0013).

Der [X.]drucksensor besteht aus einem Gewindekörper, der einen zentrischen, axialen, gasführenden [X.] aufweist, dessen Mündungsöffnung gegen die Unterseite eines im axialen Abstand vor der Mündungsöffnung angeordneten [X.]s gerichtet ist (Merkmale M2, [X.]). Im Unterschied zu den im Streitpatent als Stand der Technik aufgeführten Beispielen soll der Wärmeverteilungskörper nicht nur als Schutzelement für den Sensor dienen, sondern – entsprechend seiner Bezeichnung – insbesondere einen Beitrag zur gleichmäßigen Erwärmung der [X.] des Sensors und des auf der [X.] angeordneten Druckmesselements liefern (vgl. Abs. 0022, 0023). Dieser Wärmeverteilungskörper ist in einem [X.] angeordnet, der von einem [X.] gebildet ist. Seine Oberseite wird durch eine [X.] gebildet, auf der wiederum ein Druckmesselement befestigt ist (Merkmale [X.], [X.]). Ein solcher [X.]drucksensor ist bspw. in [X.]ur 1 des [X.] dargestellt und zeigt den Gewindekörper (Bezugszeichen 1) sowie das [X.] (Bezugszeichen 21), das einen [X.] (Bezugszeichen 9) bildet:

Abbildung

Der [X.] (Bezugszeichen 3) ist gegenüber der Mündungsöffnung des [X.]s des [X.] im [X.] und damit – aus Richtung des Brennraums betrachtet – vor der [X.] des [X.]s angeordnet. Der [X.] soll insbesondere die Wärme im Hinblick auf die dahinter angeordnete [X.] (Bezugszeichen 4) verteilen (vgl. Abs. 0022, 0023, 0026). Dazu ist vorgesehen, dass er aus einem Material hoher Wärmekapazität, hoher Wärmeleitfähigkeit und guter Wärmeübergangseigenschaften ausgeführt ist (vgl. Abs. 0056). Der [X.] kann [X.] ausgebildet sein (vgl. Abs. 0022, 0024, 0029). In verschiedenen [X.] ist vorgesehen, dass die Oberflächen der dem [X.] zugewandten Unterseite und der der [X.] zugewandten Oberseite des [X.]s unterschiedliche Konturen aufweisen, um verbesserte Strömungseigenschaften (vgl. Abs. 0060, 0061) und eine verbesserte Wärmeverteilung zu bewirken (vgl. Abs. 0058, 0061, 0070, 0072, 0077, 0093, jeweils mit zugehörigen [X.]uren).

Das [X.] (Bezugszeichen 21) umfasst dabei ein Gehäuse, das den [X.] bildet, sowie eine [X.] (Bezugszeichen 4) und ein Druckmesselement (Bezugszeichen 16), welches beispielsweise aus einer Anzahl von Dehnungsmessstreifen (DMS) besteht (vgl. Abs. 0067) jedoch nicht auf eine derartige Ausgestaltung beschränkt ist (vgl. Abs. 0084). Die Bezeichnung „[X.]“ beschreibt damit die Baugruppe, die u. a. [X.] und Druckmesselement umfasst. Das somit vom [X.] zu unterscheidende Druckmesselement dient dem Erfassen der Verformung der [X.] als Maß für den Druck im [X.].

Der [X.]drucksensor ist – in Konkretisierung des Merkmals [X.] – dadurch gekennzeichnet, dass der gasführende [X.] frontal gegen die Unterseite des [X.]s gerichtet ist (Merkmal [X.]). Eine solche Anordnung des Wärmeverteilungskörpers im Sensor ist in den [X.]uren 1 bis 4 des [X.] dargestellt.

Im [X.] ist zwischen der Oberseite des [X.]s und der [X.] des [X.]es ein [X.] gebildet (Merkmal [X.]). Mit dem Begriff „Wärmeverteilungsspalt“ (Bezugszeichen 10) ist somit der Spalt in axialer Richtung zwischen dem Wärmeverteilungskörper (3) und der [X.] (4) bezeichnet.

Abbildung

Zudem ist vorgesehen, dass der [X.] die lichte Weite des [X.]s im [X.] unter Beibehaltung eines geringen radialen Spiels annähernd ausfüllt (Merkmal [X.]). Als lichtes Maß wird im Allgemeinen die Breite oder Höhe einer Öffnung, also die freie horizontale oder vertikale Ausdehnung eines Raumes zwischen angrenzenden Bauteilen oder begrenzenden Hüllflächen bezeichnet. Das weitgehende Ausfüllen der lichten Weite nach Merkmal [X.] versteht der Fachmann so, dass an den Seiten des Wärmeverteilungskörpers zur Innenwand des Druckkörpers hin nur ein – im Verhältnis zu dessen Durchmesser – schmaler (radialer) Spalt verbleibt (vgl. auch Abs. 0064).

Nach [X.] soll die lichte Weite des Wärmeverteilungsspaltes im Bereich zwischen 0,1 bis 1 mm, bevorzugt 0,4 mm betragen. Da Merkmal [X.] den Wärmeverteilungsspalt als Abstand zwischen [X.] und Wärmeverteilungskörper definiert, beziehen sich die Abmessungen nach [X.] auf diesen (axialen) Abstand, d. h. in der Orientierung des [X.]drucksensors in der Zeichnung in vertikaler Richtung. Dies entspricht auch der Geometrie, wie sie in Absatz 0065 des [X.] beschrieben ist.

5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist durch Merkmal [X.] dahingehend weiter beschränkt, dass der scheibenförmige Wärmeverteilungskörper an seiner Unterseite eine zentrische Einsenkung 14a aufweist, die den an der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in Richtung auf die unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungskörpers umlenkt.

Der Fachmann versteht unter einem Wärmestrom einen physikalische [X.] Prozessgröße zur quantitativen Beschreibung von physikalische Prozessgröße zur quantitativen Beschreibung von [X.]. Er beschreibt die übertragene Wärmeleistung [X.], d. h. die Wärmeenergie [X.], die in der [X.] von einem Ort hoher Temperatur zu einem Ort niederer Temperatur übertragen wird. Merkmal [X.] beschreibt die Formgebung der Unterseite 14 des [X.]s 3, durch welche die Wärmeverteilung im [X.] beeinflusst werden soll, die sich durch den gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] auf der Unterseite des [X.]s auftreffenden Gasstrom ergibt (vgl. [X.]chrift, Abs. 0070 [X.] und [X.]. 1, 1a). Wie das Streitpatent in Absatz 0022 darlegt, dient der [X.] dazu, dass das unter Druck stehende Medium erst frontal auf diesen auftrifft und die im Gasstrom enthaltene Wärmeenergie aufgrund des Temperaturunterschieds von dem [X.] aufgenommen und in einen gleichmäßigen Abstrahlwärmestrom in Richtung der [X.] umgesetzt wird. Bei der Ausgestaltung des [X.]s mit einer zentrischen Einsenkung 14a an seiner Unterseite wird der Gasstrom „sozusagen an der Unterseite des [X.]s 3 eingefangen“ und erst nach dieser Zentrierung radial nach außen abgeleitet, was zu einer (noch) gleichmäßigeren, über die gesamte Fläche des [X.]s 3 sich erstreckenden Wärmeverteilung führt (vgl. Abs. 0070).

6. Soweit sich die Einsprechende erstmals im Beschwerdeverfahren auf den [X.] der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) gestützt hat, ist dieser zwar entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht „verspätet“, da der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen darf, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören; diese sind dann nach Maßgabe von § 263 ZPO zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2016 – [X.], juris Rn. 32 ff. – Ventileinrichtung; [X.], [X.], 11. Aufl., § 59 Rn. 196).

Vorliegend kann dahinstehen, ob die Berücksichtigung dieses weiteren [X.] sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO ist, da dessen Geltendmachung durch die Einsprechende sich schon als unzulässig erweist. Denn nur der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte kann sich auf diesen [X.] stützen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 [X.]), Dritten ist die Berufung hierauf verwehrt ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 – [X.], [X.], 157 (III 1. b = juris Rn. 37) – Frachtcontainer; [X.], a. a. [X.] § 21 Rn. 40 und § 59 Rn. 52).

Die Einsprechende ist vorliegend als Dritte in diesem Sinne anzusehen, denn eine widerrechtliche Entnahme soll sich nach ihrem Vorbringen aus der zum Anmeldezeitpunkt des [X.] bestehenden – und mit dem Rahmenvertrag vom 27. Februar 2002 (Beweismittel 3) belegten – vertraglichen Beziehung zwischen der Patentinhaberin und der [X.]
ergeben. Die [X.] und die Einsprechende mögen zwar beide
100%ige Töchter der [X.] sein (vgl. Beweismittel 5),
dennoch handelt es sich um rechtlich unterschiedliche Unternehmen. Ungeachtet der Frage, ob der Vortrag der [X.] und die vorgelegten Unterlagen hierzu überhaupt eine widerrechtliche Entnahme gegenüber der [X.] stützen würden, kann eine solche vor dem o. g. Hintergrund nicht von der [X.] geltend gemacht werden, da nicht sie, sondern allenfalls die [X.] hier die Verletzte wäre (§ 59 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift [X.] in Verbindung mit durch offenkundige Vorbenutzung bekannt gewordenen Merkmalen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 [X.]).

7.1 Bei Druckschrift [X.] handelt es sich um die Patentanmeldung für einen [X.]drucksensor der [X.] und Beschwerdeführerin. Aus Druckschrift [X.] sind in den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag folgende Merkmale bekannt:

[X.] [X.]drucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien hoher und schwankender Temperatur, z. B. zur Messung des Brennraumdrucks in [X.]

[vgl. Titel, Abs. 0001, 0002]

M2 bestehend aus einem Gewindekörper, der einen zentrischen, axialen, gasführenden [X.] aufweist,

[[X.] 2; vgl. Abs. 0035: „z. B. eingeschraubt“), i. V. m. Verbindungskanal 11; vgl. Abs. 0037 und [X.]. 2]

[X.] dessen Mündungsöffnung gegen die Unterseite eines im axialen Abstand vor der Mündungsöffnung angeordneten Wärmeverteilungskörpers gerichtet ist,

[…auf dem oberen Ende 22 des [X.]s 2 das Element 8 angeordnet ist und eigentlich das innenliegende, dem Druckmessraum abgewandte Ende des [X.] verdeckt, …; vgl. Abs. 0040, sowie Abs. 0034, 0037 und [X.]. 2.

Abbildung

Die [X.] befasst sich nicht mit der Frage der Wärmeverteilung zur gleichmäßigen Erwärmung der [X.], sondern mit der Abkühlung des in den [X.]raum strömenden Gases. Das Element 8 soll dazu u. a. durch thermische Kopplung an den [X.] den Gasstrom abkühlen. Aufgrund dieser Ableitung von Wärme an seine Umgebung handelt es sich beim Element 8 dennoch um einen „[X.]“ im Sinne des [X.]; vgl. Abs. 0028, 0040, 0042]

[X.] wobei der Wärmeverteilungskörper in einem [X.] angeordnet ist,

[[X.]raum 7; vgl. Abs. 0040]

[X.] der von einem [X.] gebildet ist, dessen Oberseite durch eine [X.] gebildet ist, auf der ein Druckmesselement befestigt ist,

[[X.]träger 3, [X.] 4; Abs. 0040 und Dehnmessstreifen 6; vgl. Abs. 0029, 0045]

[X.] wobei der gasführende [X.] frontal gegen die Unterseite des Wärmeverteilungskörpers gerichtet ist,

[vgl. [X.]. 2 mit gasführendem [X.] 11, [X.] 14 und Element 8]

[X.] dass im [X.] zwischen der Oberseite des Wärmeverteilungskörpers und der [X.] des [X.]es ein Wärmeverteilungsspalt gebildet ist,

[Der [X.] ([X.]raum 7) kann [X.] ausgebildet sein, also eine deutlich größere radiale als axiale Ausdehnung aufweisen, so dass von einem Spalt zwischen [X.] (Element 8) und [X.] ([X.] 4) gesprochen werden kann (vgl. Abs. 0028). Eine Wärmeverteilung im [X.]en Bereich zwischen Element und [X.] ist zwangsläufig gegeben, da einerseits das in diesen Bereich einströmende Gas seine Wärme an die umgebenden Bauteile abgibt und andererseits das Erwärmen des [X.]s (Element 8), der den auftreffenden Gasstrom kühlen soll, zwangsläufig zu einer Wärmeabstrahlung auch in Richtung der [X.] führt. Ein solcher [X.]er [X.] kann aufgrund dieser Auswirkungen auf die Wärmeverteilung als [X.] bezeichnet werden (vgl. [X.]. 2 und Abs. 0028, 0040, 0042).]

Die Zeichnungen der Druckschrift [X.] lassen keine klare Aussage zu, ob ein entsprechender [X.]sensor die Anforderung des Merkmals [X.] für ein annäherndes (radiales) Ausfüllen des [X.]raums erfüllt. Druckschrift [X.] ist auch keine konkrete Dimensionierung des als Wärmeverteilungsspalt identifizierten [X.]raums zwischen dem Element (Bezugszeichen 8) und der [X.] (Bezugszeichen 4) entsprechend [X.] zu entnehmen. Daraus, dass auch das Streitpatent in den schematischen Zeichnungen unterschiedliche Abstände der Elemente des Drucksensors zu den verschiedenen Ausführungsbeispielen zeigt, folgt nicht zwangsläufig, dass die Anordnung des ([X.] (Bezugszeichen 8, 9) und dessen Darstellung in [X.]ur 2 in Druckschrift [X.] als übereinstimmend mit den Anforderungen der Merkmale [X.] und [X.] in Anspruch 1 des [X.] zu verstehen ist. Druckschrift [X.] definiert die Anordnung des Elements 8 und dessen Größe nur in Bezug auf die Breite der Bohrung bzw. des [X.] (vgl. [X.], Abs. 0022, 0037, 0040 und [X.]ur 2). Auch aus der scheibenartigen Form des Bereichs zwischen Element und [X.] (vgl. Abs. 0028) folgt nicht zwangsläufig ein Spalt mit bestimmten Abmessungen zur Wärmeübertragung vom Wärmeübertragungskörper auf die [X.], da Druckschrift [X.] im Unterscheid zum Streitpatent als Ziel ein Abkühlen der [X.] durch die Mantelfläche des [X.]trägers beschreibt (vgl. Abs. 0044), was eine dafür ausreichende Wandfläche und damit einen entsprechenden Abstand voraussetzt.

7.2 Die in der Druckschrift [X.] nicht offenbarten Merkmale [X.] und [X.] sind jedoch zur Überzeugung des [X.]s aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung vor dem Prioritätstag des [X.] bekannt geworden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

7.2.1 Aufgrund der Angaben des glaubwürdigen Zeugen H… in der
mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den vorgelegten technischen Zeichnungen [X.], [X.]0 und dem [X.] „Beweismittel 2“ sieht es der [X.] als erwiesen an, dass die im Lieferschein vom 29. Januar 2014 benannten Produkte an die dort ausgewiesene Empfängerin, die [X.] (Patentinhaberin), vor dem [X.] des [X.] geliefert wurden und diese Produkte den technischen Zeichnungen [X.] und [X.]0 entsprechen.

Der Zeuge hat in der Vernehmung seine Beteiligung an der Lieferung von Sensoren an die [X.] gemäß Lieferschein vom 29. Januar 2014 (Beweismittel 2) überzeugend und glaubhaft geschildert. Er hat insbesondere angegeben, dass er seit 2002 als zuständiger Mitarbeiter, zunächst bei der [X.], später bei der [X.], für die Betreuung des Kunden [X.] (Patentinhaberin) zuständig gewesen sei. Lieferscheine könnten mit Hilfe der Betriebsdatenerfassung der [X.] seit 2008 lückenlos alle Lieferungen dokumentieren. Die in den Zeichnungen [X.] und [X.]0 gezeigten Bauteile seien nach seiner Kenntnis nach den in der Betriebsdatenerfassung dokumentierten Arbeitsschritten tatsächlich so zusammengebaut worden, dass die in den Lieferscheinen ausgewiesenen Produkte entstanden seien. Insbesondere könne anhand der Variantennummern die Übereinstimmung abgelesen werden. Die vorgelegten Zeichnungen [X.] und [X.]0 seien Ausdrucke der elektronisch vorliegenden Zeichnungen und nicht durch Zusammenkopieren aus verschiedenen Vorlagen entstanden. Er könne ausschließen, dass die Schriftfelder der technischen Zeichnungen [X.] und [X.]0 nicht den Originalzeichnungen entsprächen und nachträglich geändert worden seien. Bei Änderungen der Zeichnungen seien diese im Schriftfeld jeweils dokumentiert.

Der [X.] sieht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.] zu
zweifeln, insbesondere ist kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Zeugen am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erkennbar.

Seine Angaben waren zur Überzeugung des [X.]s auch glaubhaft. Der [X.] verkennt dabei nicht, dass der Zeuge die Unterschiede und Unstimmigkeiten in den [X.] bzw. den [X.] der jeweiligen Lieferscheine aus den [X.]en „Beweismittel 1“ und „Beweismittel 2“ nicht erklären konnte. Auf Nachfrage erklärte er hierzu, dass die vorgelegten Lieferscheine durch [X.] aus dem System entstanden seien und (daher) nicht die rechtlich handelnden Personen aus der damaligen [X.] wiedergeben würden. Zu der Frage, wieso der (ältere) Lieferschein vom 28. Juni 2012 aus der Anlage „Beweismittel 1“ dennoch einen anderen Briefkopf bzw. Satzspiegel zeige als der Lieferschein vom 29. Januar 2014 aus der Anlage „Beweismittel 2“, räumte er unumwunden ein, dass er sich dies nicht erklären könne.

Die Diskrepanz zwischen den [X.] bzw. [X.] der vorgelegten Lieferscheine vermochte die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zur Lieferung der [X.] mit den in den Zeichnungen [X.] und [X.]0 dargestellten Bauteilen nicht zu erschüttern. Zum einen lag und liegt die Art der Speicherung der von der [X.] erstellten Lieferscheine aus vergangenen Jahren offensichtlich nicht in der Sphäre bzw. im Verantwortungsbereich des Zeugen [X.] Es ist
beispielsweise durchaus denkbar, dass einzelne Lieferscheine über frühere Lieferungen im System der [X.] als pdf-Dokument (mit damals geltendem Briefkopf und Satzspiegel) abgelegt waren, andere wiederum nur durch [X.] aus dem System (mit aktuellem Briefkopf und Satzspiegel) reproduzierbar sind, was die aufgezeigten Unterschiede erklären würde. Zum anderen hat die Patentinhaberin, die laut Lieferschein vom 29. Januar 2014 (Beweismittel 2) Empfängerin der Lieferung war, eine solche Lieferung von [X.] nicht bestritten, sie hat vielmehr schriftsätzlich ausführlich zur Zusammenarbeit zwischen ihr einerseits und der [X.] und der [X.] andererseits auf dem Gebiet der [X.] im relevanten [X.]raum vorgetragen.

Dass der in der Zeichnung [X.] gezeigte [X.]träger auch in anderen Modellen von Drucksensoren verbaut wurde, wie der Zeuge auf Nachfrage der Patentinhaberin bestätigt hat, stellt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bezüglich der Zuordenbarkeit der Zeichnungen [X.] und [X.]0 zu den gemäß Beweismittel 2 gelieferten Sensoren ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt auch für das Fehlen einer Zusammenbauzeichnung des Gesamtsensors in den vorgelegten Dokumenten.

Wie der Zeuge – für den [X.] überzeugend – erklärt hat, lässt sich ausgehend von der im Lieferschein vom 29. Januar 2014 (Beweismittel 2) genannten Artikelnummer 33566 in der Betriebsdatenerfassung nachvollziehen, dass die in den Zeichnungen [X.] und [X.]0 gezeigten Bauteile nach den in der Betriebsdatenerfassung dokumentierten Arbeitsschritten tatsächlich so zusammengebaut worden sind, dass die in den Lieferscheinen ausgewiesenen Produkte entstanden sind.

Die Zeichnungen [X.] und [X.]0 sind entgegen der Ansicht der Patentinhaberin auch nicht als verspätet zurückzuweisen, und zwar schon deshalb, weil eine Anwendung der §§ 296, 530 ZPO, die auf dem [X.] beruhen, in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren ausscheidet (vgl. [X.] a. a. [X.], [X.] Rn. 239 m. w. N.). Abgesehen davon wurden die Zeichnungen [X.] und [X.]0 bereits mit Schriftsatz der [X.] vom 11. März 2022 im Einspruchsverfahren vor dem [X.] eingeführt.

Vor diesem Hintergrund steht für den [X.] mit hinreichender Sicherheit fest, dass Produkte mit der Artikelnummer 33566 und der Bezeichnung „[X.], 55cm Kabe“ am 29. Januar 2014 und damit vor dem [X.] des [X.] dem Kunden [X.] (Patentinhaberin) geliefert wurden, ferner, dass die technische Zeichnung [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“ und die technische Zeichnung [X.]0 mit der Bezeichnung „[X.]“ Bestandteile dieser gelieferten Produkte zeigen.

Mit der Lieferung dieser Produkte sind auch der Aufbau und die Dimensionierung der [X.] und ihrer Bestandteile öffentlich zugänglich gemacht worden, da der Empfänger und wiederum dessen Kunde die Möglichkeit hatten, die Sensoren zu untersuchen und insbesondere auch zu vermessen. Nach der Lebenserfahrung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Wettbewerber – als solcher ist die Patentinhaberin gegenüber der [X.] bzw. der [X.] anzusehen – ein generelles Interesse daran hat, analysierbare Erzeugnisse – wie hier die mit Lieferschein vom 29. Januar 2014 gelieferten Produkte – auch zu analysieren, sei es, um sie mit den eigenen Erzeugnissen zu vergleichen, sei es, um Anregungen für die Weiterentwicklung solcher Erzeugnisse zu gewinnen ([X.], Urteil vom 19. Dezember 1985 – [X.], juris Rn. 20 – [X.]; [X.] a. a. [X.], § 3 Rn. 54).

Anhaltspunkte für eine Geheimhaltungspflicht des Empfängers oder gegenüber dessen Kunden im Zusammenhang mit der dokumentierten Lieferung (Beweismittel 2) hat die Patentinhaberin nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine Untersuchung derartiger (verschweißter) Sensoren ist auch zerstörungsfrei möglich, bspw. durch bildgebende Verfahren mittels Röntgen-Durchstrahlungsanalyse, was auch die Patentinhaberin nicht in Abrede gestellt hat. Abgesehen davon hängt die Offenkundigkeit einer Lehre durch Benutzung grundsätzlich nicht von der Mühe ab, die ein sachverständiger Interessent für die Untersuchung aufwenden muss. Ist durch die Tatsache der Benutzung sein Interesse geweckt, so ist die benutzte Lehre auch dann öffentlich zugänglich gemacht, wenn ihre Feststellung einigen Aufwand erfordert, sofern dieser nicht unzumutbar ist ([X.] a. a. [X.] Rn. 22ff. – [X.]).

Der [X.] sieht es nach alledem als erwiesen an, dass [X.]sensoren umfassend die in den technischen Zeichnungen [X.] und [X.]0 dargestellten Teile vor dem Anmeldetag des [X.] durch Lieferung dieser Sensoren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dies auch die als Beweismittel 1 vorgelegten Unterlagen über eine Lieferung an die [X.]
– in Verbindung mit den Zeichnungen [X.]/[X.]0 und den Angaben des
Zeugen [X.] – belegen würden.

7.2.2 Eine Dimensionierung gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] des Patentanspruchs 1 des [X.] ergibt sich für einen [X.]drucksensor, der dem prinzipiellen Aufbau des Sensors aus Druckschrift [X.] entspricht, aufgrund der offenkundigen Vorbenutzung, welche anhand der technischen Zeichnungen [X.] ([X.]) und [X.]0 ([X.]) sowie dem Lieferschein und Auszügen aus der Betriebsdatenerfassung im [X.] Beweismittel 2 dokumentiert ist.

Die technische Zeichnung [X.]0 entspricht dabei offenbar dem prinzipiellen Aufbau eines [X.] mit [X.] nach Druckschrift [X.]. Daher geht der [X.] davon aus, dass sich die aus den Zeichnungen [X.] und [X.]0 ergebenden Abmessungen ohne Weiteres auf die Lehre der Druckschrift [X.] übertragen lassen.

Abbildung

Die in der [X.] und [X.]0 dargestellten Komponenten konnten entsprechend der von der [X.] im Schriftsatz vom 11. März 2022 enthaltenen Zeichnung wie folgt zusammengefügt werden:

Abbildung

Aus einem entsprechenden Zusammenbau ergeben sich aus den Zeichnungen [X.] und [X.]0 die folgenden Abmessungen:

Abbildung

Der Durchmesser des [X.]s gemäß Zeichnung [X.]0 ([X.]) beträgt 4 mm. Der Innendurchmesser des [X.]teils gemäß Zeichnung [X.] ([X.]) beträgt 4,4 mm, womit dieser durch den [X.] entsprechend Merkmal [X.] (radial) annähernd ausgefüllt ist. Der axiale Abstand zwischen Wärmeverteilungskörper und oberer Innenseite des [X.]teils beträgt 0,405 mm (Innenhöhe [X.]teil: 3,905 mm, Höhe Oberseite Wärmeverteilungskörper bzgl. erster Stufe 2,5 mm + 1 mm) und entspricht damit der lichten Weite des Wärmeverteilungsspalts gemäß [X.]. Damit ist durch die offenkundige Vorbenutzung von [X.], wie sie im Lieferschein vom 29. Januar 2014 (Beweismittel 2) genannt und deren Komponenten in den Zeichnungen [X.] und [X.]0 dargestellt sind, die Dimensionierung des Sensors gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] vorweggenommen.

7.3 Wie vorstehend in Abschnitt 7.1 gezeigt, sind der Druckschrift [X.] die Merkmale [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu entnehmen, jedoch ohne konkrete Angaben zur Dimensionierung von Wärmeverteilungskörper und Wärmeverteilungsspalt. Deren Dimensionierung gemäß den weiteren Merkmalen [X.] und [X.] ist durch die belegte Vorbenutzung offenkundig geworden, wobei die Vorbenutzung Komponenten eines [X.]sensors betrifft, der dem [X.]sensor nach Druckschrift [X.] zumindest in seinem prinzipiellen Aufbau entspricht (vgl. Druckschrift [X.], [X.]. 1 und technische Zeichnung [X.]0). Die Dimensionierung dieser Komponenten ergänzt der Fachmann daher ausgehend von Druckschrift [X.] naheliegend entsprechend der Dokumente [X.] und [X.]0.

Unter Kenntnis der durch offenkundige Vorbenutzung bekannt gewordenen Abmessungen von [X.] und [X.] gelangt der Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

8. Der [X.]drucksensor mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 24. November 2022 genannten Merkmalen ist für den Fachmann ausführbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 [X.]), so dass seine Patentfähigkeit zu bejahen ist.

8.1 Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag sind zulässig.

8.1.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]).

Er basiert auf der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 (Merkmale [X.] bis [X.]), den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 2 in Verbindung mit Seite 14, Zeile 30 bis Seite 15, Zeile 9 der ursprünglichen Beschreibung (Merkmale [X.] und [X.]) sowie den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 5 (Merkmal [X.]).

Der Begriff „lichte Weite“ basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 2 und wird in den Merkmalen [X.] und [X.] jeweils im üblichen Wortsinn zur Beschreibung des durch den Innenraum des [X.]elements gebildeten [X.]s verwendet, in dem der [X.] angeordnet ist. Dass der Absatz Seite 15, Zeilen 4 bis 9 diesen Begriff ursprünglich nicht für den axialen Abstand zwischen [X.] und [X.] verwendet, stellt daher – entgegen der von der [X.] und Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – keine unzulässige Erweiterung des in den Anmeldeunterlagen beschriebenen Gegenstands dar.

8.1.2 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag erweitern den Schutzbereich des erteilten Patents nicht, sondern sind diesem gegenüber beschränkt (§ 22 Abs. 1 [X.] analog).

Die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 5 sowie Seite 14, Zeile 30 bis Seite 15, Zeile 9 der ursprünglichen Beschreibung, welche die Basis für die einzelnen Anspruchsmerkmale nach Hilfsantrag bilden, entsprechen jeweils der erteilten Fassung des [X.]. Die gegenüber der erteilten Anspruchsfassung ergänzten Merkmale [X.] bis [X.] stellen jeweils eine Beschränkung des [X.]s gegenüber dieser Fassung dar.

8.1.3 Die Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen sowie den erteilten Ansprüchen 3, 4 und 6 bis 10.

Die Beschreibung und [X.]uren entsprechen ebenfalls der ursprünglich eingereichten und ebenso der erteilten Fassung.

8.2 Die Erfindung ist hinsichtlich des beanspruchten Gegenstands in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann.

Die Einsprechende hat die mangelnde Ausführbarkeit in Bezug auf die Merkmale [X.] und [X.] sowie in Bezug auf Merkmal [X.] gemäß Anspruch 1 des [X.] geltend gemacht. Sie vertritt die Auffassung, dass der Begriff der „lichten Weite“ nicht klar und eindeutig definiert sei, vor allem hinsichtlich der Frage, auf welche lichte Weite sich die Merkmale [X.] und [X.] jeweils bezögen. Im Streitpatent sei zudem der in Merkmal [X.] verwendete Begriff „Wärmestrom“ nicht definiert, da das Streitpatent sonst nur von einem Gasstrom spreche. Damit sei auch dessen Ablenkung nach Merkmal [X.] für den Fachmann nicht nachvollziehbar.

a) Merkmal [X.] gibt zunächst an, dass zwischen der Oberseite des Wärmeverteilungskörpers und der [X.] des [X.]es ein Wärmeverteilungsspalt gebildet ist; mithin wird ein Spalt beschrieben, der in axialer Richtung zwischen dem Wärmeverteilungskörper und der [X.] besteht. Merkmal [X.] bezieht sich auf die lichte Weite des [X.]s, welche der Wärmeverteilungskörper unter Beibehaltung eines geringen radialen Spiels annähernd ausfüllt, womit die radiale Ausdehnung des Wärmeverteilungskörpers in Bezug auf die Weite des [X.]s beschrieben ist.

[X.] gibt einen Bereich der lichten Weite des [X.]es an. Mit [X.] wird auf Merkmal [X.] Bezug genommen, da nur Merkmal [X.] einen [X.] definiert – und zwar zwischen dem [X.] und der [X.]. Dagegen wird im Anspruch der in Merkmal [X.] beschriebene Abstand (in axialer Richtung) zwischen dem [X.] und der Wand des [X.]s an keiner Stelle als [X.] bezeichnet.

Zwar wird für die Ausdehnung des [X.] in axialer Richtung in [X.] der Begriff „lichte Weite“ verwendet, der ebenfalls für die radiale Ausdehnung des [X.]s nach Merkmal [X.] verwendet wird. Allein diese Formulierung führt jedoch aufgrund der Definition des Begriffs [X.] in Merkmal [X.] nicht dazu, dass der Begriff in [X.] als Bezugnahme auf den radialen Abstand nach Merkmal [X.] zu verstehen ist. Dies deckt sich auch mit dem Absatz 0065 der Beschreibung des [X.], der die Definition des [X.]s nach Merkmal [X.] (d. h. zwischen [X.] und [X.]) sowie die Abmessungen gemäß [X.] umfasst. Die radiale Ausdehnung des [X.]s ist im Sinne von Merkmal [X.] dagegen in Absatz 0064 des [X.] beschrieben. Ein anderes Verständnis des Begriffs „[X.]“ ergibt sich auch nicht aus der weiteren Beschreibung.

Die von der [X.] beanstandeten Merkmale [X.] und [X.] sind daher im Streitpatent ausreichend klar und deutlich beschrieben und damit für den Fachmann ausführbar.

b) Es trifft zwar zu, dass das Streitpatent den Begriff Wärmestrom nicht definiert. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Begriff im Streitpatent nicht entsprechend seiner üblichen physikalischen Bedeutung verwendet wird, vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt [X.] 5.2. Merkmal [X.] betrifft die Formgebung der Unterseite des Wärmeverteilungskörpers, durch welche die Wärmeverteilung im Wärmeverteilungskörper beeinflusst werden soll, die sich durch den gemäß den Merkmalen [X.] und [X.] auf der Unterseite des Wärmeverteilungskörpers auftreffenden und diesen überstreichenden Gasstrom ergibt (vgl. [X.]chrift, Abs. 0070 mit [X.]. 1 und 1a). Wie das Streitpatent in Absatz 0022 darlegt, dient der Wärmeverteilungskörper dazu, dass das unter Druck stehende Medium erst frontal auf diesen auftrifft und die im Gasstrom enthaltenen Temperaturunterschiede von dem Wärmeverteilungskörper aufgenommen und in einen gleichmäßigen Abstrahlwärmestrom umgesetzt werden. Aus diesem Zusammenhang erkennt der Fachmann, dass der auf den Wärmeverteilungskörper auftreffende Gasstrom mit höherer Temperatur einem Wärmestrom im Sinne seiner üblichen physikalischen Bedeutung entspricht.

Ein im Sinne des Merkmals [X.] geformter [X.] mit zentrischer Einsenkung (Bezugszeichen 14a) ist in Absatz 0070 in Verbindung mit Absatz 0058 des [X.] beschrieben und in den [X.]uren 1 und 1a im Querschnitt dargestellt.

Abbildung

Damit erhält der Fachmann eine ausreichend klare und nacharbeitbare Information dazu, wie der [X.] geformt sein soll.

Auch Merkmal [X.] ist damit im Streitpatent für den Fachmann ausreichend klar und deutlich und damit ausführbar beschrieben.

8.3 Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem im Verfahren vorliegenden Stand der Technik neu und wird dem Fachmann durch diesen auch nicht nahegelegt.

Die Merkmale [X.] bis [X.] ergeben sich – wie vorstehend in Abschnitt [X.] 7. zum Hauptantrag ausgeführt – für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift [X.] und dem offenkundig vorbenutzen [X.]drucksensor gemäß den technischen Zeichnungen [X.], [X.]0 und dem [X.] „Beweismittel 2“.

Im Hilfsantrag weist der Gegenstand des [X.] zusätzlich das Merkmal [X.] auf:

[X.] und dass der scheibenförmige Wärmeverteilungskörper (3) an seiner Unterseite (14) eine zentrische Einsenkung (14a) aufweist, die den an der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in Richtung auf die unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungskörpers (3) umlenkt.

a) Druckschrift [X.] ([X.]) zeigt mit Element 8 (und Umlenkung 9) sinngemäß einen Wärmeverteilungskörper. Dieser weist an seiner Unterseite jedoch keine zentrische Einsenkung entsprechend dem nach Hilfsantrag vorgesehenen Merkmal [X.] auf. Eine solche zentrische Einsenkung, wie sie bspw. [X.]ur 1 des [X.] im Querschnitt zeigt, ergibt sich entgegen dem Verständnis der [X.] auch nicht daraus, dass die zur Umlenkung des [X.] vorgesehenen seitlichen Bohrungen bzw. Öffnungen (Bezugszeichen 12) eine Art Gewölbe bilden können. Denn die Öffnungen sind nicht auf eine Vertiefung im zentralen Bereich des Elements 8 beschränkt, sondern erstrecken sich winklig, insbesondere rechtwinklig zur Längsachse des Sensors über die gesamte Unterseite des Elements 8 (vgl. Abs. 0040, 0041). Auch eine gezielte Umlenkung des Wärmestroms auf die unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungskörpers ergibt sich nicht aus den Bohrungen, die in der [X.] vielmehr dazu dienen, die heiße [X.] zur Abkühlung in Richtung der Innenwand des [X.]trägers abzulenken (vgl. Abs. 0012, Abs. 0042 und [X.]. 2).

Aufgrund der explizit beabsichtigten Kühlung der [X.] durch ihre Umlenkung mittels Bohrungen ist auch keine Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, an Stelle oder in Ergänzung zu diesen Öffnungen eine zentrische Einsenkung entsprechend des nach Hilfsantrag ergänzten Merkmals [X.] an der Unterseite des Elements 8 vorzusehen, um damit eine gleichmäßige Wärmeverteilung über die gesamte Fläche des [X.]s durch „Einfangen“ des [X.] an dessen Unterseite zu erreichen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher gegenüber Druckschrift [X.] neu und erfinderisch.

b) Für den offenkundig vorbenutzten [X.]drucksensor, der Bauteile entsprechend den technischen Zeichnungen [X.] und [X.]0 aufweist, gelten die vorstehenden Ausführungen zu Druckschrift [X.] in gleicher Weise.

Die Zeichnung [X.]0 umfasst die Darstellung eines Querschnitts des „[X.]s“, der im Wesentlichen dem aus Druckschrift [X.] bekannten Element 8 mit entsprechenden Öffnungen bzw. Bohrungen entspricht.

Abbildung

Eine zentrische Einsenkung an dessen Unterseite im Sinne des Merkmals [X.] ist nicht erkennbar und wird – entsprechend Druckschrift [X.] – auch nicht durch die Bohrungen zur Umleitung des [X.] gebildet. Die Zeichnung [X.]0 gibt für den Fachmann weder allein noch in Zusammenschau mit Druckschrift [X.] und/oder mit der Zeichnung [X.] eine Veranlassung, an Stelle oder in Ergänzung zu diesen Öffnungen eine zentrische Einsenkung vorzusehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich daher für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der offenkundigen Vorbenutzung oder aus deren Zusammenschau mit Druckschrift [X.].

c) [X.] ([X.] 440 900 [X.]) zeigt ein Thermoschutzelement für einen Drucksensor, der aufgrund seiner Funktion, den Wärmeeintrag in den Sensor zu reduzieren und abzuleiten (vgl. Abs. 0003), auch allgemein als Wärmeverteilungskörper bezeichnet werden kann:

Abbildung

Die in [X.]ur 1 gezeigten durchgängigen Öffnungen (Bezugszeichen 3) bilden keine zentrische Einsenkung an der Unterseite des Thermoschutzelements entsprechend dem Merkmal [X.], insbesondere folgt aus den Öffnungen 3 auch keine Ablenkung des [X.] im Sinne dieses Merkmals.

Das Thermoschutzelement nach [X.] lässt auch keine Beibehaltung eines geringen radialen Spiels des Thermoschutzelements erkennen, womit zusätzlich auch Merkmal [X.] in [X.] fehlt (vgl. insb. Haltemittel (4) und [X.] (17) sowie [X.] (6) zwischen [X.]topf (13) und [X.] (5) in [X.]. 1).

Ungeachtet der Frage einer Veranlassung zur Kombination der [X.] mit der Lehre der Druckschrift [X.] aufgrund des unterschiedlichen prinzipiellen Aufbaus führt auch deren Zusammenschau nicht zum [X.], da zumindest Merkmal [X.] nicht realisiert ist und sich weder aus der Funktion des Elements 8 in Druckschrift [X.] (siehe vorstehende Ausführungen zur [X.]) noch aus dem Thermoschutzelement nach [X.] eine Veranlassung zu einer entsprechenden Abwandlung der jeweiligen Lehre im Sinne von Merkmal [X.] ergibt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag folgt daher für den Fachmann weder naheliegend aus [X.] noch in Zusammenschau der [X.] mit Druckschrift [X.].

d) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften [X.] bis [X.] und [X.]1 kommen schon dem [X.] in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nicht näher als Druckschrift [X.]. Insbesondere zeigt keine dieser Schriften einen Wärmeverteilungskörper, der gemäß Merkmal [X.] nach Hilfsantrag an seiner Unterseite eine zentrische Einsenkung aufweist, die den an der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in Richtung auf die unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungskörpers umlenkt:

Druckschrift [X.] ([X.]) ist die Prioritätsanmeldung zu Druckschrift [X.], zu der die Ausführungen zu Druckschrift [X.] in gleicher Weise gelten.

Druckschrift [X.] ([X.] 297 16 060 [X.]) ist bereits in der Anmeldung des [X.] als Stand der Technik abgehandelt. Sie zeigt ein „siebartiges“ Thermoschutzelement, das einen ähnlichen Aufbau wie das Thermoschutzelement nach [X.] zeigt (vgl. insb. [X.]. 2). Auch hier sind – vergleichbar zu [X.] – die Merkmale [X.] und [X.] nicht realisiert.

Druckschrift [X.] ([X.] 3 857 287 A) ist bereits in der Anmeldung des [X.] als Stand der Technik abgehandelt. Sie zeigt einen anderen Ansatz als das Streitpatent unter Verwendung einer Hitzeschutzscheibe (heat protective disc) bzw. eines keramischen Hitzeschilds (ceramic heat shield 43), bei dem kein [X.] oder [X.] gegenüber der [X.] vorgesehen ist. Ein [X.] und -spalt (insb. Merkmale [X.], [X.] bis [X.]) sind der [X.] daher nicht zu entnehmen.

Druckschrift [X.] ([X.] 30 26 617 [X.]) sieht ebenfalls einen vom Streitpatent grundsätzlich abweichenden Aufbau des Drucksensors vor. Ein Wärmeverteilungskörper und -spalt (insb. Merkmale [X.], [X.] bis [X.]) sind der [X.] nicht zu entnehmen.

Druckschrift [X.] ([X.] 704 445 [X.]) ist kein [X.] zu entnehmen, der gegenüber der [X.] und getrennt durch einen Wärmeleitspalt am Ende des gasführenden [X.]s einen Wärmeverteilungskörper aufweist; es fehlen insbesondere die Merkmale [X.] und [X.] bis [X.].

Druckschrift [X.] ([X.] 087 333 [X.]) basiert auf einem vergleichbaren Grundaufbau wie der Sensor nach Druckschrift [X.]. Ein [X.], der gegenüber der [X.] und getrennt durch einen Wärmeleitspalt am Ende des gasführenden [X.]s einen Wärmeverteilungskörper aufweist, fehlt daher auch in Druckschrift [X.].

Druckschrift [X.]1 ([X.] 197 06 837 [X.]) sind Wärmeverteilungskörper und -spalt (insbes. Merkmale [X.], [X.] bis [X.]) nicht zu entnehmen. Vielmehr dienen unterschiedliche Querschnitte und eine „Umleitung“ durch eine abknickende Zuführung des Mediums dazu, Druckspitzen an der [X.] des Drucksensors zu vermeiden, ohne dass die Temperaturverteilung an der [X.] thematisiert ist. Dieser bereits in der Beschreibungseinleitung des [X.] abgehandelte Drucksensor sieht daher auch keinen Wärmeübertragungskörper vor, insbesondere nicht in Form der Merkmale [X.] bis [X.] gemäß Patentanspruch 1 des [X.].

9. Da auch die übrigen Unterlagen des [X.] die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, war somit im Ergebnis auf die Beschwerde der [X.] das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Patentinhaberin gemäß geltendem Hilfsantrag verteidigten Fassung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten. Die weitergehende Beschwerde der [X.] – gerichtet auf den vollständigen Widerruf des [X.] – führte hingegen nicht zum Erfolg.

Meta

19 W (pat) 10/22

24.11.2022

Bundespatentgericht 19. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 24.11.2022, Az. 19 W (pat) 10/22 (REWIS RS 2022, 8823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8823

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 Ni 11/11 (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


1 Ni 8/11 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


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