Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 4 StR 25/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2081

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[X.] [X.]in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 7. September 1999 mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier [X.] sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.Die Verfahrensrüge ist unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2[X.]; jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.1. Nach den Feststellungen fuhren der Angeklagte und der gesondertverfolgte Mittäter [X.] [X.]Anfang 1998 zweimal nach [X.]. [X.]un-terhielt Kontakte sowohl zur [X.] als auch nach [X.]; ertrug sich mit dem Gedanken, junge [X.] Frauen in der [X.] alsProstituierte für sich arbeiten zu lassen. Bei ihrer zweiten Fahrt Anfang [X.] fuhren der Angeklagte und [X.]gegen 20.30 Uhr in einem [X.] langsam durch die Straßen. Dabei wurden sie auf die [X.] 4 -11. September 1980 geborene [X.] Staatsangehörige [X.],die jetzige Nebenklägerin, aufmerksam, die vor einem Café stand und sich eineZigarette anzündete. Sie entschlossen sich, die Frau mit Gewalt in ihr Fahr-zeug zu drängen, um sie in [X.] der Prostitution zuzuführen. Sie stie-ßen [X.] in ihr Auto und fuhren mit ihr nach [X.] (dem pol-nischen Teil von [X.]), wo sie sie in einem Hotelzimmer mit Gewalt zum Bei-schlaf (Angeklagter) bzw. Oralverkehr (B. ) zwangen. Am nächsten Morgenstatteten sie ihr Opfer mit einem gefälschten Paß auf den Namen "D. " aus- wobei Kosten in Höhe von 500 bis 600 DM anfielen - und ließen sie gegen einEntgelt von einem unbekannt gebliebenen [X.] im Bus über die Grenze inden [X.] Teil von [X.] bringen, wo sie die Nebenklägerin wieder [X.] nahmen. Im Anschluß an einen Aufenthalt in der verschlossenenWohnung des Angeklagten in [X.] mußte sie in verschiedenen Bordellender Prostitution nachgehen; die Hälfte der Einnahmen aus dieser Tätigkeit er-hielten die Bordellbesitzer, das restliche Geld ging an den Angeklagten und[X.] B. . Lediglich geringfügige Beträge verblieben bei der Nebenklägerin.Am 19. Mai 1998 wurde die Nebenklägerin wegen des Verdachts des [X.] festgenommen. Bei den nachfolgenden polizeilichen Vernehmun-gen gab sie ihren Namen zunächst falsch mit "D. " an; erst später teilte sie ih-ren richtigen Namen mit.Der Angeklagte hat sich insoweit abweichend von den Feststellungeneingelassen, als er behauptet hat, [X.]und er hätten die Geschädigte nichtgewaltsam in ihr Fahrzeug verbracht, sondern durch Vermittlung [X.]rZigeuner kennengelernt; die Frau habe immer freiwillig gehandelt; die [X.] hätten auf ihrer Initiative beruht. Diese Einlassung hat[X.] B. , der in diesem Verfahren als Zeuge vernommen wurde, [X.] 5 -2. Die Beweiswürdigung des [X.]s hält rechtlicher Prüfung [X.].Das [X.] stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers im [X.] auf die Bekundungen der Geschädigten. Diese hält die [X.] deshalb für glaubhaft, weil "sich keine Widersprüche oder nicht erklärba-re Ungereimtheiten ergeben" hätten ([X.]). Dies läßt besorgen, daß [X.] aufgetreten sind, die das [X.] allerdings für erklärbar hält.Dem [X.] ist eine Überprüfung, inwieweit dies zutrifft, nicht möglich, da es [X.] - deswegen hier erforderlichen - substantiierten Darstellung der Bekun-dungen der Nebenklägerin, die vor ihrer Vernehmung in der [X.] polizeilich vernommen worden ist ([X.]), fehlt.Der [X.] vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem aufge-zeigten Beweiswürdigungsmangel beruht, zumal ihm durch das im Revisions-verfahren entsprechend § 237 [X.] zur gemeinsamen Verhandlung [X.] Verfahren gegen [X.] [X.]bekannt geworden ist, daß eine andere Straf-kammer des [X.]s [X.] hinsichtlich desselben [X.] zueinem entgegengesetzten Ergebnis gekommen ist.3. Der [X.] verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. [X.]an das [X.] Dortmund zurück; dort wird das Verfahren in entsprechen-der Anwendung des § 4 [X.] i.V.m. § 3 2. Alt. [X.] mit dem Verfahren gegen[X.] [X.] auch im Falle der Zuständigkeit verschiedener [X.] dem Geschäftsverteilungsplan - zu verbinden [X.] 6 -Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich auf die Recht-sprechung zur Wiedereinbeziehung ausgeschiedener Gesetzesverletzungen(BGHSt 32, 84) sowie im Blick auf die Beschränkung der Strafverfolgung auf§ 397 Abs. 2 [X.] hin.[X.] [X.]

Meta

4 StR 25/00

30.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2000, Az. 4 StR 25/00 (REWIS RS 2000, 2081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2081

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