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vom 20. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Raubes Az.: 32 [X.]/00 Bew. [X.].: 32 [X.] - [X.].: 33 [X.]/04 c Landgericht [X.] Az.: 88 [X.] 398/01 Staatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 20. August 2004 beschlossen:
Für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der [X.] der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 13. März 2001 ist die Vollstreckungskammer des [X.] [X.] zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich dem Antrag des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: "Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der [X.] des [X.] [X.]. Das Landgericht [X.] ist spätestens mit der Entscheidung über den Widerruf befaßt worden, als der Verurteilte in die JVA [X.] aufge-nommen wurde. [X.] wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189). Am 4. April 2003 wurde das Urteil des AG [X.] vom 19. November 2002 - rechtskräftig seit 27. November 2002 - aktenkun-dig. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Gericht erster Instanz bereits über den Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f StGB zu entscheiden gehabt. - 3 -
Mit der Aufnahme des Verurteilten am 3. November 2003 in die [X.] ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig ge-worden, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt. Der [X.] tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn bereits vor Beginn der [X.] das Gericht des ersten Rechtszugs eine nachträgliche Ent-scheidung zu treffen hatte, dies aber noch nicht geschehen ist (BGHSt 26, 187, 189; 30, 189, 192). Das Landgericht [X.] war somit am 3. November 2003 bereits mit einer Entscheidung gemäß § 453 StPO befasst. Die spätere Verlegung des Verurteilten in die [X.] hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] en-det erst, wenn dies in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165; 178, 179)."
[X.]
Detter Bode
Fischer
Roggenbuck
Meta
20.08.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2004, Az. 2 ARs 275/04 (REWIS RS 2004, 1875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1875
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