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PDF anzeigen [X.] vom 6. August 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2004 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das [X.] hat es ver-säumt, für die Fälle 5 und 7 Einzelstrafen festzusetzen. Auch im übrigen sind die Strafzumessungsgründe lückenhaft und widersprüchlich. Während das [X.] in den Fällen 1, 2 und 8 minder schwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs angenommen hat, hat es den Fall 7 auch an dieser Stelle des [X.] - teils nicht erwähnt, obwohl die Tathandlung derjenigen im Fall 8 entspricht. Demgegenüber hat das [X.] für den Fall 2 zwei Einzelstrafen festge-setzt, eine solche von sechs Monaten und eine von einem Jahr Freiheitsstrafe. In den [X.] der Urteilsgründe hat es ohne nähere Begründung unter-schiedlich hohe Einzelstrafen verhängt, obwohl der Angeklagte dieselbe [X.] an demselben Opfer nur an einer anderen Stelle seiner Wohnung vorgenommen hat. In den [X.] hat das [X.] hingegen gleich hohe Strafen verhängt, obwohl es im Fall 8 Œ offenbar wegen der weniger in-tensiven Tathandlung Œ den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Aufhebung aller Einzel-strafen, auch in den Fällen 1, 3, 9 bis 11 der Urteilsgründe, um dem neuen [X.] die Möglichkeit einer in sich abgewogenen Strafzumessung zu geben. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der [X.] entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Dies gilt hier zumal deshalb, weil das [X.] zur Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe über die in Bezug genommenen Strafzumessungsgründe hinaus, die lediglich zu milden Einzelstrafen geführt haben, zusätzlich nur weitere Milderungsgründe ange-führt hat. [X.] Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
06.08.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2004, Az. 2 StR 282/04 (REWIS RS 2004, 1989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1989
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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