Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2015, Az. 5 StR 110/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12854

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Gegenstand

Strafverfahren: Verlesung eines Polizeiberichts aus einem anderen Ermittlungsverfahren


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision der Angeklagten S.    bemerkt der [X.] ergänzend:

1. Der [X.] teilt die Auffassung des [X.], dass die auszugsweise Verlesung des polizeilichen „[X.]" aus dem vormals gegen den Zeugen [X.].    geführten Ermittlungsverfahren nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 [X.] jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden ist, als dort die Tatsache und die Umstände der durch die Angeklagte erstatteten Strafanzeige betroffen sind. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem mit ihr verfolgten Anliegen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1508 S. 26 f.; KK/Diemer, [X.], 7. Aufl., § 256 Rn. 9a) lässt sich eine Einschränkung auf Urkunden aus dem gerade anhängigen Verfahren entnehmen (aM SK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 256 Rn. 33). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Urkunde, hat das Gericht ihnen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) nachzugehen. Dass solche Zweifel hier bestanden haben könnten, wird von der Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die [X.] hat die bezeichnete Urkunde insoweit verwertet, als das Datum der Anzeigeerstattung und die Größe des vorgefundenen [X.] betroffen waren. Hingegen vermag der [X.] nicht zu erkennen, dass das Urteil auch auf den Inhalt einer rechtsfehlerhaft lediglich aufgrund einer Vorsitzendenverfügung verlesenen Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des hiesigen Zeugen [X.].     gestützt ist ([X.]). Das wird von der Revision auch nicht behauptet ([X.]). Unter diesen Vorzeichen kann ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 [X.]) auf dem Mangel ausgeschlossen werden.

2. Dass die [X.] die von einem privatrechtlich organisierten Krankenhaus herrührenden Arztbriefe rechtsfehlerhaft nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] verlesen hat (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 [X.] Rn. 6 f.), gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Der [X.] kann dabei dahingestellt lassen, ob die darin enthaltenen Befunde - wie hier ausschließlich geschehen ([X.] f.) - auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens hätten verwertet werden dürfen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 1956 - 3 [X.], [X.]St 9, 292, 293 f.; Beschluss vom 17. November 1987 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; jeweils mwN). Denn das Urteil würde auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 [X.]). Die sachverständig beratene [X.] hat nämlich eine - in der Sache ohnehin überaus fernliegende - Drogenabhängigkeit der Angeklagten [X.] für die allein maßgebende Tatzeit (2010) in nicht zu beanstandender Weise verneint ([X.] f.). Ohne Berücksichtigung der Arztbriefe, die den [X.] der Angeklagten betrafen (2014), wäre sie zu keinem anderen Ergebnis gelangt.

3. Das Urteil legt unter detaillierter Wiedergabe vor der Polizei gemachter An- gaben des Zeugen [X.].     dar, dass dieser das Geschehen „durchgängig seit dem 18.12.2010 bis heute (fast 4 Jahre später) in den wesentlichen Punkten konstant beschrieben" hat ([X.]). Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht Aufgabe der Urteilsgründe, den „Verlauf und den Ertrag" sämtlicher Befragungen des Zeugen umfassend darzulegen. Angesichts einer Vielzahl von gegen die Angeklagten sprechenden, außerhalb der Aussage des Zeugen liegenden Beweismitteln, nicht zuletzt ferner eines Geständnisses der Angeklagten S.    gegenüber der Sachverständigen, war eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit den dafür geltenden erhöhten Darstellungspflichten nicht gegeben.

[X.]                         König

                  [X.]

Meta

5 StR 110/15

13.04.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 21. August 2014, Az: 60 KLs 962 Js 4797/12 (12/13)

§ 244 Abs 2 StPO, § 256 Abs 1 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2015, Az. 5 StR 110/15 (REWIS RS 2015, 12854)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3801 NJW 2015, 3801 NJW 2015, 3801 NJW 2015, 3801 REWIS RS 2015, 12854

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