Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. 5 StR 136/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7137

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5 [X.] [X.]BESCHLUSS vom 28. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 4. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung von [X.]. Die [X.] entfällt. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Revisionsverfahrens und die Hälfte der dem Angeklag-ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass ein Geldbetrag von 25.000 • als Wertersatz einge-zogen wird. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte [X.] des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes Erfolg. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 6. [X.] 2010 unter anderem ausgeführt: 2 - 3 - —Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 74a StGB vorliegen. Denn jedenfalls kommt eine Einziehung von Wertersatz ge-mäß § 74c StGB nicht in Betracht; der Angeklagte war nicht Eigentümer des gemäß § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich der Einziehung als Beziehungsge-genstand unterliegenden Geldes, welches ihm zur Verwahrung übergeben worden war. § 74c StGB setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Ge-genstandes war (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85). Gegenüber tatbeteiligten [X.] ist die Anordnung von [X.] hingegen nicht möglich (vgl. LK-Schmidt, StGB, § 74c Rdnr. 17). Eine Anordnung der Einziehung von Wertersatz bei dem Ange-klagten scheidet mithin aus. 3 4 Eine Umdeutung in eine (gewinnabschöpfende) Anordnung von Wert-ersatzverfall kommt bereits mangels entsprechender Feststellungen nicht in Betracht – 5 Im Übrigen dürften einer Verfallsanordnung die Ersatzansprüche der geschädigten Banken entgegenstehen.fi Dem tritt der Senat bei. Er schließt auch aus, dass für eine Verfallsan-ordnung tragfähige Feststellungen nachholbar wären. 6 [X.] [X.]Schneider [X.]

Meta

5 StR 136/10

28.04.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. 5 StR 136/10 (REWIS RS 2010, 7137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7137

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5 StR 136/10

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