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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 383/12
vom
7.
November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung u. a.
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7.
November 2012 gemäß §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Selbst wenn man die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des [X.] auf Vernehmung der Zeugin T.
-F.
entgegen den [X.] in der Zuschrift des [X.] für zulässig halten sollte, wäre ihr im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Das [X.]
ist davon ausge-gangen, dass die Nebenklägerin der Zeugin nicht von sämtlichen sexuellen Übergriffen berichtet hat und hat diesen Umstand in seine Beweiswürdigung einbezogen (UA
20). Mit Rücksicht darauf schließt der Senat aus, dass die Kammer die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin anders beurteilt hätte, wenn die Zeugin die in dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen bestä-tigt
hätte.
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3
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Im Übrigen kann der Senat feststellen, dass das [X.] die im [X.] angegebene Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und zehn Monaten ver-hängen wollte. Bei dem Widerspruch zu den Urteilsgründen handelt es sich hier ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Die dort aufgeführte Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten entspricht der [X.], und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer, die bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich auf §
54 StGB hinweist, übersehen haben könnte, dass diese Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der für die Tat im Oktober 2008 festgelegten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angemessen zu erhöhen ist.
Becker
Appl
Schmitt
Berger
Eschelbach
Meta
07.11.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2012, Az. 2 StR 383/12 (REWIS RS 2012, 1648)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1648
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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