Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. V ZR 233/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10032

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010617BVZR233.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 233/16
vom

1. Juni 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Juni 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
September
2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:

I.

Der im Jahr 2014 verstorbene Vater des [X.] verkaufte der [X.] ein Hausgrundstück und ein landwirtschaftliches Grundstück. Die Kaufpreisforderung von rund 56.e-hensschuld erfüllt werden. Später stellte sich heraus, dass die Darlehensschuld nicht bestand. Es kam zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten, in deren Verlauf die Beklagte das Eigentum an dem Hausgrundstück gemäß § 928 BGB aufgab. Der Kläger als Erbe der verstorbenen Eltern verlangt die Zahlung des [X.]
-
3
-
ses. Hilfsweise hat er in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des landwirtschaftlichen Grundstücks und hinsichtlich des [X.] hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger errei-chen, dass dem Hilfsantrag stattgegeben wird.

II.

Die auf die vermeintliche Abweisung des [X.] beschränkte Nicht-zulassungsbeschwerde ist unzulässig. Da das Berufungsgericht über den Hilfsantrag nicht entschieden hat und dieser nicht mehr rechtshängig ist, fehlt es an einer Beschwer des [X.] (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Richtig ist zwar, dass der ausweislich des Protokolls vom 7. April 2015 in erster Instanz gestellte Hilfsantrag auch in zweiter Instanz angefallen ist, nachdem das [X.] der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben hatte (vgl. [X.], Urteil vom 20. Sep-tember 2004 -
II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220
f.). Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag aber übersehen und versehentlich nicht über ihn
entschieden. Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser Antrag in dem angefochtenen Urteil
ebenso wie in dem Urteil des [X.]s -
nicht erwähnt wird. Eine Ent-scheidung über den Hilfsantrag hätte der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nur durch einen Antrag auf [X.] (§ 320 ZPO) und einen daran anschließenden Antrag auf Ergänzung des Urteils (§
321 ZPO) erreichen können. Da er solche Anträge nicht fristgerecht gestellt hat, ist die [X.] des [X.] entfallen (vgl. zum Ganzen [X.], Versäumnisurteil vom 2
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4
-
16. Februar 2005 -
VIII ZR 133/04, NJW-RR 2005, 790, 791; [X.], [X.], 1028 Rn. 14
f.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt
aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.10.2015 -
9 O 1521/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.09.2016 -
12 [X.] -

3

Meta

V ZR 233/16

01.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2017, Az. V ZR 233/16 (REWIS RS 2017, 10032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10032

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