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PDF anzeigen[X.][X.] vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung Az.: 56 Ds - 4 Js 14984/08 [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. Juli 2009 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - [X.] vom 19. März 2009 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig. Gründe: Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - [X.] liegen nicht vor, da der Angeklagte seinen Wohnsitz nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BGHSt 13, 208 ff.; Senat, Beschluss vom 3. September 2008 - 2 [X.]) - nach Erhebung der Anklage gewechselt hat. Der Angeklagte hatte sich bereits am 27. Oktober 2008 nach unbekannt abgemeldet, während die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 erst am 19. November 2008 beim Amtsgericht [X.] einging. 1 - 3 - Im Übrigen wäre eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG aus den Gründen der Zuschrift des [X.], auf die Bezug genom-men wird, auch nicht zweckmäßig. 2 [X.] Rothfuß Appl Schmitt
Meta
22.07.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 ARs 262/09 (REWIS RS 2009, 2387)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2387
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