Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. IX ZR 344/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3087

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[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 344/98Verkündet am:17. Februar 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Februar 2000 durch [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 24. September 1998 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten der Revision - an den 6. Zivilsenat des Be-rufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der klagende Rechtsanwalt beriet die Beklagte bei der [X.] etwa 1.300 Werkswohnungen. Die Beklagte firmierte zunächst als [X.],seit Mitte 1993 - nach Abspaltung eines Betriebsteils - als [X.]. Sie befindetsich seit Januar 1994 in Liquidation. Im Rahmen des von dem Kläger entwik-kelten sogenannten O.-Modells wurden etwa 500 Wohnungen im Wege derEinzelprivatisierung unter Mitwirkung des [X.] an bisherige [X.]/Mieter veräußert. Im Frühjahr 1993 beschloß der Vorstand der [X.],die Einzelprivatisierung einzustellen und den restlichen Wohnungsbestand- 3 -insgesamt an einen Erwerber zu veräußern. Die T.-L.-G. mbH (fortan: [X.]) wargrundsätzlich bereit, die Werkswohnungen zu übernehmen, unterbreitete [X.] konkretes Angebot. Der Kläger bemühte sich um einen anderen Investor.Er fand ihn in der [X.] (im folgenden: [X.]). Am 4. August 1993 kam [X.] einem Treffen des [X.] mit dem Zeugen [X.], dem damaligen [X.] der [X.], und dem Zeugen [X.], dem Leiter ihrer [X.]. In der Folgezeit führte der Kläger unter Einbeziehung [X.] [X.] und des Betriebsrats der [X.] Verhandlungen mit der [X.]über einen Gesamtverkauf der Wohnungen. Darüber informierte der [X.] und Aufsichtsrat der [X.]. Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 teilteder unterdessen zum Liquidator der [X.] bestellte Zeuge [X.] dem [X.]...Da ich inzwischen mit der [X.] selbst Kontakt aufgenommen und ihreinen Vertragsentwurf übersandt habe, wäre ich Ihnen dankbar, wennSie Ihre Bemühungen in dieser Richtung einstellen würden, da [X.] ist, wenn nur ein Verhandlungspartner existiert...."Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf [X.] von Reisekosten in Höhe von insgesamt 113.906,53 DM nebst [X.] gemacht. Das [X.] hat der Klage in Höhe von [X.] Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag [X.]. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die [X.] Zurückweisung der Anschlußberufung des [X.], die den nicht zuer-kannten Teil seiner Klageforderung sowie höhere Zinsen zum Gegenstand- 4 -hatte, insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Beru-fungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat nicht als bewiesen angesehen, daß dem Klä-ger von der [X.] der Auftrag erteilt worden sei, sich um den Gesamtver-kauf der restlichen Wohnungen zu bemühen. Ansprüche aus [X.] Auftrag hat es mit der Begründung verneint, wer - wie der Kläger - davonausgehe, zu einem bestimmten Geschäft beauftragt zu sein, führe aus [X.] im Verhältnis zum Auftraggeber nicht ein fremdes, sondern ein eigenesGeschäft. § 687 Abs. 1 BGB nehme solche Fälle der vermeintlichen Eigenge-schäftsführung ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Regeln über die Ge-schäftsführung ohne Auftrag [X.] -II.Die Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand.1. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie die Annahme [X.] angreift, der Kläger habe von der [X.] keinen Auftragerhalten, zeigen einen Rechtsfehler nicht auf (§ 565 a ZPO).2. Mit nicht haltbarer Begründung hat das Berufungsgericht jedoch [X.] des [X.] aus Geschäftsführung ohne Auftrag abgelehnt.Die Auffassung, wer davon ausgehe, zu einem bestimmten [X.] zu sein, führe aus seiner Sicht im Verhältnis zu seinem vermeintli-chen Auftraggeber kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft, widersprichtder höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach kann nicht nur bei der Nich-tigkeit eines Vertrages auf die Grundsätze der §§ 677 ff BGB zurückgegriffenwerden (vgl. insoweit [X.], [X.]. v. 30. September 1993 - [X.]/91,[X.] 1994, 74, 75; v. 10. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 47, 48; v.23. September 1999 - [X.], [X.], 2411, 2412; aber auch zu§ 50 BörsG [X.], [X.]. v. 6. Dezember 1994 - [X.], [X.], 727).Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Aber auch in anderen Fällen,in denen der Geschäftsführer sich gegenüber dem Geschäftsherrn zur Ge-schäftsführung für verpflichtet hält, es aber in Wahrheit nicht ist, können [X.] 677 ff BGB Anwendung finden ([X.], [X.]. v. 21. Oktober 1999 - [X.], [X.], 422, 424). Ein Rechtsanwalt als Geschäftsführer kann- 6 -nach § 683 Satz 1, § 670 BGB grundsätzlich die übliche Vergütung verlangen(vgl. [X.]Z 65, 384, 389 f; 140, 355, 361; [X.], [X.]. v. 30. September 1993aaO).Voraussetzung für einen Anspruch des [X.] ist freilich, daß er mitdem Willen gehandelt hat, ein Geschäft der [X.] und nicht der [X.] zuführen, und daß die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und demwirklichen oder mutmaßlichen Willen (vgl. in diesem Zusammenhang [X.], [X.].v. 28. Oktober 1992 - [X.], [X.], 217, 218; [X.]/Sprau, [X.] Aufl. § 683 Rdn. 7) der [X.] entsprach. Dies erscheint nach dem [X.] des [X.], den eingereichten Unterlagen und den Aussagen derZeugen [X.] und [X.] bei ihrer Vernehmung durch das [X.] möglich, wennnicht naheliegend.[X.] Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, neben denallgemeinen Voraussetzungen der §§ 670, 677, 683 BGB die Aktivlegitimationdes [X.] (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 20. Juni 1996 - [X.], [X.] 1996,1632 f) sowie im einzelnen den Umfang der geltend gemachten [X.] -Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brauch.Paulusch[X.][X.]ZugehörGanter

Meta

IX ZR 344/98

17.02.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2000, Az. IX ZR 344/98 (REWIS RS 2000, 3087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3087

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