Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der [X.] merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßta-ten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidun-gen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das [X.] ([X.] f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, daß es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere - 3 - [X.] als einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage.
[X.] Gerhardt Raum [X.]
Meta
12.07.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 5 StR 202/05 (REWIS RS 2005, 2614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2614
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.