Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 5 StR 202/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2614

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2005 in dem Sicherungsverfahren gegen

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der [X.] merkt an: Angesichts des relativ geringen Gewichts der Anlaßta-ten wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Überprüfungsentscheidun-gen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu schenken sein. Dabei wird namentlich der etwa eingetretene therapeutische Erfolg zu bewerten und in Rechnung zu stellen sein, zumal da das [X.] ([X.] f.) seine Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen, wesentlich darauf stützt, daß es der unbedingten Unterbringung in einem Landeskrankenhaus größere - 3 - [X.] als einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim im Rahmen einer etwaigen Bewährungsauflage.

[X.] Gerhardt Raum [X.]

Meta

5 StR 202/05

12.07.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. 5 StR 202/05 (REWIS RS 2005, 2614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2614

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