Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VI ZR 396/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11070

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418UVIZR396.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

10. April 2018

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12; BGB § 823 [X.], § 824; [X.]. 8 Abs.
1, Art. 10 Abs. 1
a)
Maßgeblich für die Ermittlung des [X.] einer Filmberichter-stattung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-menen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Be-rücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner Be-deutung für eine Erweiterung des [X.] über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde
oder -
einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Infor-mationsträgers.
b)
Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über [X.], zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb dar.
c)
Die [X.] rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
-

2

-

d)
Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstat-tung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf [X.] mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der [X.] Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
e)
Zur Abwägung in einer Fallgestaltung, in der sich der Publizierende die In-formationen nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft hat, um sie anschließend zu verwerten, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch le-diglich Nutzen gezogen hat.
[X.], Urteil vom 10. April 2018 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-

3

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
13. März 2018
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von
Pentz, [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie [X.]
Klein
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 19.
Juli 2016
aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 13.
Dezember 2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat
die Klägerin
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Rundfunkanstalt auf Unterlassung der Verbreitung von Filmaufnahmen
in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu der sich elf ökologisch arbeitende Betriebe, die Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben, zusammengeschlossen haben. Der Zweck der Gesellschaft besteht in der [X.] der von den Betrieben erzeugten Produkte als [X.]-Produkte. In den Nächten vom 11./12. Mai und 12./13. Mai 2012 drang der "Tierschutzaktivist" 1
2
-

4

-

[X.], der Vorstandsvorsitzende einer Tierschutzorganisation, in die Hühnerställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Betriebe ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Den Aufnahmen ist
zu entnehmen, dass sie zur Nachtzeit erstellt wurden. Herr [X.]
überließ die Aufnahmen der [X.], die sie am 3.
September 2012 in der Reihe [X.] unter dem Titel "Wie billig kann [X.] sein?" und
am 18.
September 2012 im Rahmen der Sendung "[X.]" unter dem Titel "[X.]logische Tierhaltung und ihre Schattenseiten" ausstrahlte. In der Sendung vom 3.
September 2012 wurde unter voller Namensnennung u.a. wie folgt berichtet:
"[X.] ist heute ein Milliardengeschäft. Die Angebote sind allgegenwärtig. Mit dem Einstieg der Discounter und Supermärkte wurde vieles billiger. Aber dieses neue [X.] ist anders als das ursprüngliche. Es hat Schattenseiten. Der Boom und seine Folgen.
Unterwegs mit versteckter Kamera im Supermarkt. [X.]-Lebensmittel gibt es in-zwischen überall günstig zu kaufen. Das Angebot ist vielfältig: Obst, Gemüse, Eier und Fleischwaren. Doch oft steht hinter diesen [X.]-Produkten erschreckende Tierhaltung

und hat bei einem Discounter als Qualitätsmanager gearbeitet. Er kennt die Branche und weiß, wie es in den Betrieben zugeht. Als er merkt, dass das [X.]-Business mit seinen Grundsätzen nicht im Einklang steht, schmeißt er hin. In einem Buch hat er mit dem Verhalten der Lebensmittelkonzerne im [X.]-Bereich abgerechnet. Seine Position -
der Einstieg der großen Discounter und Supermärkte hat ein neues [X.] geschaffen, das mit den ursprünglichen Idealen der [X.]-Pioniere nicht mehr viel gemein hat.
'Man muss natürlich klar sehen, dass der Einstieg der großen [X.] auch dazu geführt hat, dass [X.] heute in aller Munde ist, das heißt [X.] ist ein Begriff, natürlich auch ein großer [X.] und auf der anderen Seite hat der Einstieg der großen Konzerne eben auch zu einer Veränderung der Bedingungen in der ökologischen Landwirtschaft geführt. Dieser Zwang des Wachsens und [X.], -

5

-

dieser Druck auf die Bauern, immer größer zu werden, immer größere Mengen zu möglichst geringen Preisen bereitstellen zu müssen, also alles, was Sie aus der kon-ventionellen Landwirtschaft kennen, wirkt jetzt auch im [X.]-Bereich.'

Doch [X.] boomt inzwischen weiter. Immer neue [X.] werden aus dem Boden gestampft. Am Ortsrand von G.
tief in [X.], sollen Eier produziert
werden. Doch in der 100-Seelen-Gemeinde formiert sich Widerstand. Hier sind Gegner der Anlage auf dem Weg zum künftigen Standort. Einige hatten anfangs gar nichts einzuwenden, weil sie selbst [X.]-Anhänger sind. Als der Antragsteller in [X.] öffentlichen
Sitzung seine Pläne vorstellt, wächst der Protest. Vor allem wegen der geplanten Dimensionen.
'Wenn ich jetzt sehe, dass hier knappe 15.000 Hühner auf dieser begrenzten Fläche gehalten werden, dann ist das für [X.] irgendwo eine richtige Mogelpackung. Das ist für [X.] eigentlich immer noch unfassbar. Es wird uns Massentierhaltung als Glück verkauft.'
'Das hat hier nichts mehr mit dem Bild ehemaliger Landwirtschaft zu tun, das sind Hochsicherheitstrakte und die wissen auch warum sie da niemanden mehr hinein-lassen.'
Der Streit in der ländlichen Idylle ist voll entbrannt. Gut 2/3 der Bewohner von G.
haben eine Erklärung gegen die Anlage unterzeichnet. Sie legen sich mit einem starken Gegner an, der [X.], gegründet 2003, Geschäftsführer [X.]
B. [X.] kommt aus der konventionellen [X.]. Nun herrscht er über ein Imperium von inzwischen 300.000 [X.]-Legehennen. Immer neue Stallanlagen sind in Planung. Auf zu seinem Firmensitz, wir hatten [X.]
B.
telefonisch um einen Termin gebe-ten, doch hatte er nicht reagiert. Als wir spontan anfragen, erklärt er sich zum Interview bereit und stellt zunächst klar, über welche Produktionsmengen wir bei der Erzeuger-gemeinschaft sprechen.
'Da gehen Tagesmengen von 120.000 Eiern an ein Zentrallager. Das kann eine Farm, die 1.000 oder 5.000 Hühner hat, überhaupt nicht realisieren.'
-

6

-

Die [X.]
deckt bis zu 15
% der gesamten [X.]-Eierproduktion in [X.] ab. Diese Eier kann man unter anderem bei [X.] und [X.] oder von [X.] kaufen. Früher
gab es sie bei [X.]. Vor allem bei den großen also.
'Der Lieferant muss gewährleisten, dass er ein Qualitätskonzept hat, damit mit unserer Handelsmarke, ob sie jetzt [X.], ob sie [X.]kost oder ob sie [X.] [X.] heißt, ist egal. Da muss eine Sicherheit hinter stecken, dass unsere Marke bestehen bleibt, dass sie von keinem Skandal betroffen wird.'
Doch wie werden so viele [X.]-Eier produziert? Der Blick hinter die Kulissen der Legehennenhaltung zeigt die Zustände in zwei bereits vorhandenen Anlagen der [X.]. Viele Tiere sind in einem bemitleidenswerten Zustand. Ein Elend, das man gemeinhin der konventionellen Massentierhaltung zuschreibt. Die Massenwa-re [X.] scheint auch auf Kosten der Kreatur zu entstehen.
'Das ist ja katastrophal und die scheinen ja länger da zu liegen als gerade eben gestorben oder so.'
'Ne, [X.] die lebendigen an, die lebenden
an, das ist ja oh '
'Ist das [X.]?'
'Das ist [X.].'
'Das ist [X.]-Haltung?'
Zurück auf dem Gutshof des Geschäftsführers der [X.],
[X.]
B. Er versucht, die Aufnahmen zu analysieren. 'Ich sehe hier Hühner, die vom Hintern her nicht gut befiedert sind. Aber ich sehe auch nur einen Ausschnitt an Hühnern, also ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen.'
Luftlinie ca. 500
m entfernt vor vier Monaten. Hier sieht man das GPS-Signal der Tierschützer. Es zeigt deren Standort an einem der Ställe der [X.]. Und die Aufnahmen sind auch aus dieser Anlage, [X.]
B.
hat sie gerade gesehen. Wie war das nochmal?
'Also ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen.'
'Definitiv?'
'Ja und wir können in die Ställe gehen, können uns das angucken, das werden Sie da nicht fin-den.'
-

7

-

... Wohl gemerkt, wir gehen wieder durch einen [X.]-Betrieb. Insgesamt fast 20.000 Hühner leben hier. Sie sind in Einheiten von 3.000 Tieren unterteilt, nur ge-trennt durch Türen. Hier wird es unzweifelhaft klar, [X.] ist inzwischen Massenware. ...

Zurück in der anderen [X.]-Welt. Gegen 7.00
Uhr morgens kommen die H.

-

Landhühner aus ihren mobilen Ställen. Die Hühner stammen von zwei Rassen ab, die seit fünf Jahrzehnten nicht mehr professionell gezüchtet wurden. Damit hat K.S. wieder ein Huhn, das beides kann. Die Hennen legen Eier, die Hähne setzen Fleisch an und sie überleben. Ein solches Ei kostet satte 60
Cent. Das Kilo Huhn fast 18

So stehen sich zwei [X.]-Welten gegenüber. Hier die Ideale der [X.]-Pioniere, dort das neue [X.]-Business und das ist in der Regel billig. 'Das arbeitet nach dem industriellen Prinzip, nach dem Prin-zip Rationalisieren
möglichst billig. Das ist so in den Köpfen der Industrie und des Handels einfach drin, die können gar nicht anders. Das hat dazu geführt, dass es grö-ßere Strukturen gibt, auch in [X.], sei es in [X.], sei es im Ausland, die eben dann auch in der Lage sind, solche Mengen zur Verfügung zu stellen, eine bundesweit tätige Handelsgruppe zu beliefern. Da hat sich dann Groß-[X.] entwickelt.'
Dieses neue Billig-[X.] hat Schattenseiten. Dahinter steht offenbar häufig nicht artgerechte Tierhal-tung. Gute Lebensmittel werden in [X.] entsorgt, während in anderen Ländern die Ressourcen dauerhaft verschwendet werden und trotzdem verstößt das, was wir gefunden haben, erst einmal nicht gegen die EU-[X.]-Richtlinien. Doch klar ist, wer das nicht will, muss tiefer in die Tasche greifen, denn Qualität und Ethik haben ihren Preis."
In der Sendung vom 18.
September 2012 wird unter voller Namensnen-nung u.a. wie folgt berichtet:
"Wir hatten [X.], den Geschäftsführer der [X.], auch mit Bildern aus seinem Stall konfrontiert.
[X.], [X.]: 'Ich sehe hier Hühner, die vom Hintern her nicht gut befiedert sind. Aber ich sehe auch nur einen Ausschnitt an Hühnern. Also, ich weiß, dass unsere Hühner so nicht aussehen.'
3
-

8

-

Doch auch hier ist die Beleglage unzweifelhaft: Die [X.] passen ein-deutig zur Anlage von [X.] und die Aufnahmen stammen aus dem Mai dieses Jahres.
Die [X.]-Eier und das [X.]-Schweinefleisch
bekommt der Kunde vor allem im Discounter oder im Supermarkt -
bei [X.], [X.] und Co. Zertifiziert sind diese [X.] auch, vom Verband [X.]park, in dem sowohl der Schweinehalter R.
S.
als auch die Erzeugergemeinschaft Mitglied sind. In einer Stellungnahme von [X.]park zu unse-rem Film steht kein Wort darüber, ob die Bilder mit ihren Richtlinien einer artgerechten Tierhaltung übereinstimmen. Zu den Aufnahmen aus der Legehennenhaltung heißt es gar, dass die gezeigten Bilder mindestens zwei Jahre alt seien oder gar nicht zu dem Betrieb gehörten. Wir fragen den [X.]park-Geschäftsführer G.
M., wie der Verband zu einer solchen Behauptung kommt.
G.
M., [X.]park:
'Das weiß ich von meinem Nachbarn. Weil genau im Oktober 2010 diese Bilder gemacht wurden.'

Das stimmt nicht. Hier dokumentieren die Tierschützer die Lokalzeitung an ei-nem Tag der Aufnahmen -
Mai 2012. Und danach folgt ungeschnitten der Gang in den Stall, aus dem die Aufnahmen stammen. Doch das interessiert G.
M.
offenbar gar nicht, denn er will sich mit den
Vorwürfen grundsätzlich nicht befassen -
mit einer skur-rilen Begründung:
[X.], [X.]park:
'Diese extremen Bilder sind nicht aktuell. Aktuell ist für [X.] die letzten drei [X.].'
...
Eine Aussage, die nicht dafür spricht, dass dieser Verband die Vorwürfe
aufklä-ren will. [X.] T.
B.
betont uns gegenüber, dass er genau das vorhat und notfalls hart durchgreifen wird. Doch auch er hat bisher vor allem die Argumente der kritisierten Tierhalter und des Verbandes [X.]park übernommen.
-

9

-

[X.], [X.] [X.]:
Frage: 'Der Verband hat in einer Stellungnahme behauptet, dass wir bei den Legehennen zwei Jahre alte Bilder zeigen. Das stimmt nicht. Wie kann der Verband das tun?'
'Das müssen Sie mit dem Verband klären, das ist nicht meine Aufgabe.'
Frage: 'Sie haben das am Anfang des Interviews auch gesagt.'
Wir spulen zurück und tatsächlich gibt der Minister die Behauptung des Ver-bands [X.]park wieder:
[X.], [X.] [X.]:
'Ich bin natürlich erschüttert, dass diese Bilder erstens zwei Jahre alt sind.'
Nach dem Interview kommt erstaunlicherweise der Geschäftsführer der Erzeu-gergemeinschaft [X.],
[X.],
vorbei. Man kennt sich. Die Branche und die Politik werden an der Frage nicht vorbeikommen, wie billig kann [X.] sein."
Das Landgericht hat die [X.] verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die auf dem umfriedeten Betriebsgelände in der Dorfstraße 2 in Fi.
und/oder auf dem Betriebsgelände der [X.] in G.
angefertigt worden sind und verpackte Waren, Hühner in der Stallanlage, die ein unvollständiges Federkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines [X.]. Das [X.] hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] um die Worte ergänzt wird: "Wie in der Sendung 'Wie billig kann [X.] sein?'
am 3.
September 2012 und 18.
September 2012 geschehen".
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.
4
-

10

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die [X.] ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der bean-standeten Bildaufnahmen
aus §
1004 Abs.
1 BGB analog, §
823 Abs. 1 BGB i.[X.]. dem allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrecht zu. Die Klägerin [X.] es nicht dulden, dass Bildaufnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit zugäng-liche Teile des Betriebsgeländes eines ihr angehörenden Betriebs zeigten, ver-öffentlicht würden. Sie habe weder in die [X.] eingewilligt noch be-stehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Verbreitung der Bilder. Die Bildaufnahmen seien unter Verletzung des Hausrechts der Klägerin zustande gekommen. Sie ließen deutlich erkennen, dass sie zu Zeiten und an Orten angefertigt worden seien, zu bzw. an denen sich keine Besucher des [X.] in diesem aufhielten. Die [X.] habe Bilder aus Bereichen gezeigt, von denen die Klägerin als Inhaberin des Hausrechts erkennbar nicht wolle, dass sie der Öffentlichkeit gezeigt würden. Da sich die [X.] die Bilder nicht durch einen von ihr selbst begangenen Rechtsbruch verschafft habe, sei eine [X.] der Bilder zwar zulässig, wenn ihnen ein so hoher Öffentlich-keitswert zukäme, dass das öffentliche Interesse an ihrer Kenntnisnahme das Interesse der Klägerin an der Integrität ihrer Betriebssphäre übersteige. Dies wäre der Fall, wenn die [X.] erforderlich wäre, um einen Missstand von
erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe, zu offenbaren. Am Vorliegen eines solchen Missstands fehle es aber. Die Bilder seien im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber veröffentlicht worden, dass
der Verbraucher nicht davon ausgehen dürfe, dass Geflügelprodukte, die als "[X.]-Produkte" angeboten würden und nach der Ge-setzeslage auch als solche angeboten werden dürften, nicht ohne weiteres aus 5
-

11

-

Anlagen stammten, in denen alle mit einer Massentierhaltung verbundenen Nachteile für die Tiere vermieden würden. Das berechtigte Interesse der Allge-meinheit an einer Information über diesen Sachverhalt rechtfertige es nicht, un-erlaubt entstandene Bildmaterialien zu veröffentlichen, wenn den Tierhaltern ein Rechtsbruch nicht vorzuwerfen sei und -
wie in dem
angegriffenen
Beitrag
-
auch gar nicht vorgeworfen werden solle. Der Klägerin werde in dem Beitrag nicht vorgeworfen, dass sie ihre Geflügelprodukte zu Unrecht oder unter [X.] als "[X.]-Produkte" auf den Markt bringe. Die Kritik [X.] vielmehr dahin, dass es das Gesetz zulasse, Produkte als "[X.]-Produkte" auf den Markt zu bringen, obwohl die Tiere, von denen sie stammten, auf eine Art und Weise gehalten würden, die der [X.] mit dem Begriff "[X.]" eher nicht verbinde, und dass Tierhalter, die eine artgerechtere Haltung ihrer Tiere erstrebten, dadurch gegenüber anderen Tierhaltern wirtschaftlich benachteiligt würden.

II.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die [X.] keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der [X.] Filmaufnahmen.

1.
Ein Anspruch der Klägerin
auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der
Filmaufnahmen ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2
analog i.[X.]. §
824 Abs. 1 BGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da durch die Ausstrahlung der angegriffenen Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen
mitgeteilt
werden.
6
7
-

12

-

a) § 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (Senatsurteile vom 21.
April 1998 -
VI
[X.]/97, [X.]Z 138, 311, juris Rn. 12; vom 12. Februar 1985 -
VI [X.], [X.], 117, juris
Rn. 15; vom 10. Dezember 1991 -
VI
[X.], [X.], 140, juris Rn. 13; vom 16. Dezember 2014 -
VI
[X.], [X.], 41 Rn. 7).
Eine solche Verbreitung kann grundsätzlich auch durch das Ausstrahlen von Filmaufnahmen erfolgen, mit denen Vorgänge oder Zustände dokumentiert werden
sollen
(vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 -
VI [X.], [X.], 140, juris Rn. 13 f.; vom 21. April 1998 -
VI [X.]/97,
[X.]Z 138, 311, juris Rn. 12).
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung transportieren
die angegriffenen Filmaufnahmen keine unwahren Tatsachenbehauptungen.
aa) Die zutreffende Erfassung des [X.] einer
Filmbericht-erstattung
ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres
[X.]. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive [X.] des Produzenten
noch das subjektive Verständnis der von der Filmbe-richterstattung
Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungs-mediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen (vgl. Senats-urteile vom 12. Februar 1985 -
VI [X.], [X.], 117, juris
Rn. 17; vom 10.
Dezember 1991 -
VI [X.], [X.], 140, juris Rn. 19; vgl. allgemein zur Sinndeutung von Äußerungen: Senatsurteile vom 22. November 2005 -
VI
ZR 204/04, [X.], 65, juris Rn. 14;
vom 10. Januar 2017 -
VI [X.], [X.], 157 Rn. 13; vom 4. April 2017 -
VI [X.], [X.], 316 8
9
10
-

13

-

Rn. 30; vom 16. Januar 2018 -
VI [X.], juris Rn. 20).
Zu
berücksichtigen ist weiterhin, dass der Aussagegehalt von Fernsehberichten regelmäßig durch das Zusammenwirken von Bild und gesprochenem Wort bestimmt wird (vgl. Senatsurteile vom 10.
Dezember 1991 -
VI [X.], [X.], 140, juris Rn.
22; vom 25. November 1986 -
VI [X.], [X.], 184, juris Rn.
13
f.). Für die Berichterstattung im Fernsehen darf das Bild in seiner Bedeu-tung für eine Erweiterung des [X.] über das gesprochene Wort hin-aus nicht überinterpretiert werden. Zwar ist es zusammen mit dem ihm zuge-ordneten Text Informationsträger;
indes steht es in engem Bezugszusammen-hang zu diesem. Im Regelfall ist seine Aufgabe zu allererst, das Gesagte "ins Bild zu setzen", so wie umgekehrt die Bildaussage durch den gesprochenen Text erklärt und durch ihn strukturiert und eingegrenzt wird. Dies entspricht auch den [X.] des durchschnittlichen Fernsehzuschauers. Diese Aufgabe der Bildaussage für die Fernsehberichterstattung würde verkürzt oder gar versperrt, wenn die Auswahl der Bilder stets darauf Bedacht nehmen müss-te, dass hinter ihrer Bedeutung für die bildliche Umsetzung des gesprochenen Worts nicht für ein mögliches sensibleres oder [X.] Verständnis ein weitergehender Aussagegehalt der Bilder erscheint, der das Gesagte nicht nur bildlich umsetzt, sondern es inhaltlich in eine bestimmte Richtung weiterführt oder verändert. Für eine solche texterweiternde oder -einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushe-bung des Bildes als eigenständigen Informationsträger
(Senatsurteil vom 10.
Dezember 1991 -
VI [X.], [X.], 140, juris Rn. 22).
bb) Nach diesen Grundsätzen transportieren die angegriffenen Filmauf-nahmen keine falschen Tatsachenbehauptungen. Nach
den
Feststellungen
des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, dokumentie-ren die beanstandeten Filmaufnahmen die
vom Tierschutzaktivist [X.]
vorgefun-denen tatsächlichen Verhältnisse in den [X.] zutreffend.
Danach hat 11
-

14

-

Herr [X.]
die Umstände in den Ställen ohne Eingriffe und Manipulationen so ab-gefilmt, wie sie von ihm vorgefunden wurden. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revisionserwiderung nicht.
Entgegen der Auffassung der Revision entnimmt der unbefangene Zu-schauer den angegriffenen Filmaufnahmen
nicht die Aussage, das unvollstän-dige Federkleid
der am
Hinterteil und teilweise auch am Bauch
nicht befiederten
Hühner sei allein auf eine nicht artgerechte Tierhaltung zurückzuführen und könne keine natürlichen Ursachen
-
wie etwa das Alter der
Hennen oder den
Vollzug des [X.] (Geschlechtsakts)
-
haben. Die Filmberichterstattung trifft keine Aussage zu den Ursachen für das unvollständige Federkleid
der Hühner.
Sie beschreibt und illustriert lediglich die in den Nächten vom 11./12. Mai und 12./13. Mai 2012 vorgefundenen Zustände, zu denen
nicht nur die teilweise nicht vorhandene Befiederung der Hühner, sondern auch die Art ihrer Unter-bringung auf engstem Raum gemeinsam mit unzähligen anderen Tieren sowie der Umstand
gehören, dass sich unter
ihnen -
sei es auf dem Stallboden lie-gend,
sei es von höhergelegenen Metallgittern
hinunterhängend
-
tote Tiere befinden.
Ein solches auf dem Boden liegendes Tier wird in dem Moment
ein-geblendet, in dem der Zustand der Tiere im gesprochenen Text als "bemitlei-denswert"
bewertet wird. Die Äußerung, "Die Massenware [X.] scheint
auch auf Kosten der Kreatur zu entstehen", wird durch die
Innenaufnahme eines
unzähli-ge Hühner beherbergenden Stalls und die Aufnahme eines weiteren toten, auf dem Boden liegenden, verstaubten und nur zur Hälfte befiederten Huhns bild-lich umgesetzt.

Anders als die Revisionserwiderung meint, entnimmt der unbefangene Zuschauer den angegriffenen Bildaufnahmen auch nicht die Aussage, die [X.] würden in den Produktionsgesellschaften der Klägerin ausschließlich in dunklen Ställen ohne Tageslicht gehalten und erhielten keinerlei Auslauf. Mit 12
13
-

15

-

den Fragen, wo sich die Hühner tagsüber aufhalten und wieviel Tageslicht und Auslauf sie erhalten, befasst sich der gesprochene Text weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen.
Die
beanstandeten
Bildaufnahmen erweitern den Aussagegehalt der Filmberichterstattung über das gesprochene Wort hinaus nicht. Die Bilder stellen ersichtlich nächtliche Momentaufnahmen dar, deren Informationsgehalt sich darauf beschränkt, die im Zeitpunkt der Aufnahme ge-gebenen Zustände zu dokumentieren. Sie wurden für den Zuschauer erkennbar bei
Dunkelheit aufgenommen
und zeigen menschenleere Innen-
und Außenan-lagen. Ein Informationsgehalt dahingehend, dass sich die Hühner auch tags-über im Stall aufhalten, ist ihnen nicht zu entnehmen.
Dies gilt umso mehr, als in dem Fernsehbericht unmittelbar vor der Formulierung der Sätze
"Doch wie werden so viele [X.]-Eier produziert? Der Blick hinter die Kulissen der Legehen-nenhaltung zeigt die Zustände in zwei bereits vorhandenen Anlagen der Erzeu-gergemeinschaft"
eine im [X.] gelegene, umzäunte Auslauffläche gezeigt wird.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der Filmaufnahmen ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.[X.]. § 823 Abs. 1 BGB.
a)
Allerdings greift die Verbreitung der Bildaufnahmen in den Schutzbe-reich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.[X.]. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete [X.] Geltungsanspruch der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen (vgl. Se-natsurteile vom 3. Juni 1986 -
VI [X.], [X.]Z 98, 94, 97; vom 28. Juli 2015 -
VI [X.], [X.]Z 206, 289 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 -
VI [X.], [X.], 41 Rn. 12; vom 19. Januar 2016 -
VI [X.], [X.], 248 Rn. 11; [X.], [X.], 450 Rn. 117 f.). Denn die Filmaufnah-men, die eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvoll-14
15
-

16

-

ständigem Federkleid versehene Hühner zeigen, sind geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchti-gen. Sie stehen im klaren Widerspruch zur öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin, die nach den Feststellungen des [X.] mit "glücklichen" frei laufenden Hühnern wirbt. Zwar sind die Bilder nicht in einem eigenen Betrieb der Klägerin, sondern in Betrieben ihrer
in der Rechtsform der GmbH verfassten und damit rechtlich selbstständigen Gesellschafterinnen
aufgenommen worden. In den angegriffenen Beiträgen wird die Verantwortlichkeit für die dokumentier-ten Zustände aber vollumfänglich der Klägerin zugeschrieben;
eine [X.] zwischen der Klägerin und den in ihr zusammengeschlossenen Betrieben wird nicht vorgenommen.
Die Kritik trifft die
Klägerin
selbst unmittelbar (vgl. Se-natsurteile
vom 8. Juli 1980 -
VI [X.], [X.]Z 78, 24, 25 f., juris Rn. 45; vom 16. Januar 2018 -
VI [X.], juris Rn.
30).
b) Für die rechtliche Prüfung ist davon auszugehen, dass die Ausstrah-lung
der beanstandeten Bildaufnahmen auch das
durch Art. 12
Abs. 1
i.[X.]. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
berührt.
Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über [X.], zu denen auch die [X.] gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn dadurch wird das Interesse des [X.] betroffen, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit [X.]im zu halten (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1981 -
VI [X.], [X.]Z 80, 25, juris Rn. 29, 34; vom 21. April 1998 -
VI [X.]/97, [X.]Z 138, 311, juris Rn. 12, 14, 22; [X.], [X.], 450, juris
Rn. 122 f.; vgl. [X.] zum Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Se-natsurteile vom 11. März 2008 -
VI [X.], [X.], 297 Rn. 9; vom 16. [X.] -
VI [X.], [X.], 41 Rn. 13; [X.], Urteile vom 24. Januar 2006 -
XI ZR 384/03, [X.]Z 166, 84, juris Rn. 88 ff., 119
ff.; vom 6. Februar 16
-

17

-

2014 -
I [X.]/13 [X.] 2014, 904 Rn. 12; [X.] NJW-RR 2004, 1710, 1712).
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Filmaufnahmen von einem Tierschutzaktivisten erstellt worden, der
nachts
ohne Erlaubnis in die Ställe von
zwei der
in der Klägerin zusammengeschlos-senen Erzeugergesellschaften eingedrungen ist. Der Senat unterstellt zuguns-ten der Klägerin, dass die Bedingungen, unter denen die von ihr
als Erzeuger-zusammenschluss
vermarkteten Produkte hergestellt werden, auch ihrer inner-betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind
mit der Folge, dass das bildliche Fest-halten dieser Umstände ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb
unmittelbar beeinträchtigt (vgl. zur unmittelbaren Betroffenheit:
Senats-urteile vom 21. April 1998 -
VI [X.]/97, [X.]Z 138, 311, juris Rn. 14; [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 -
XI ZR 384/03, [X.]Z 166, 84, juris Rn. 91).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die [X.] der Klägerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aber nicht rechtswidrig. Das von der [X.] verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs-
und Medienfreiheit überwiegen das Interesse der Klägerin am Schutz ihres [X.]n Geltungsanspruchs als Wirtschaftsunternehmen und ihre unternehmensbezogenen Interessen.
aa) Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (Senatsurteile vom 16. [X.] -
VI [X.], [X.], 41 Rn. 16; vom 11. März 2008 -
VI [X.], [X.], 297 Rn. 12; vom 21. April 1998 -
VI [X.]/97, [X.]Z 138, 17
18
19
-

18

-

311, 318; [X.], Urteil vom 24. Januar 2006 -
XI ZR 384/03, [X.]Z 166, 84 Rn.
97; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1711 f.). Bei der Abwägung sind die be-troffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Inte-resse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 22; vom 15. September 2015 -
VI [X.], [X.]Z 206, 347 Rn.
20; vom 16. [X.] -
VI [X.], [X.], 41 Rn. 16; vom 2. Mai 2017 -
VI
ZR 262/16, [X.], 310 Rn. 22).
bb) Im Streitfall sind die unter a) und b) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der
[X.] auf Meinungs-
und Medienfreiheit abzuwägen.
Dabei ist zuguns-ten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Bildaufnahmen von
einem Dritten
in rechtswidriger Weise hergestellt worden sind. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist
der
Tierschutzaktivist
[X.] nachts ohne Erlaubnis in die Ställe von zwei der in der Klägerin zusammengeschlos-senen Erzeugergesellschaften eingedrungen
und hat die dort vorgefundenen Zustände gefilmt.
Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass
Herr [X.]
dabei das Hausrecht der Klägerin verletzt hat.
Allerdings
wird auch die [X.] rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffent-lichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher
Bedeu-tung hinzuweisen
(vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 -
VI [X.], [X.]Z 73, 120, 124 ff.; vom 10. März 1987 -
VI [X.], [X.], 508, 510; vom 30. September 2014 -
VI [X.], [X.], 534, juris
Rn. 20; [X.]E 20
21
-

19

-

66, 116, 137 f.; [X.],
Urteile vom 16. Januar 2014 -
45192/09, [X.], 320 Rn. 51 f. -
Tierbefreier e.V. gegen [X.]; vom 24. Februar 2015 -
21830/09, [X.], 239 Rn. 56 f. -
Haldimann u.a.
gegen [X.]).
Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pres-sefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichts-punkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der
Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es [X.] bedarf
([X.]E 66, 116, 138 f., juris Rn.
55; Senatsurteil vom 10. März 1987 -
VI [X.], [X.], 508, 510, juris Rn. 22).

Um dem rechtswidrigen Einbruch in einen
geschützten
Bereich
ausrei-chend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen aber maß-geblich auf den Zweck der beanstandeten [X.] und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungs-freiheit kommt
umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich [X.] Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die [X.]
unmittelbar ge-gen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigen-nütziger Ziele erfolgt
(vgl. Senatsurteile
vom 19. Dezember 1978 -
VI [X.], [X.]Z 73, 120, 127 ff.; vom 21. April 1998 -
VI [X.]/97, [X.]Z 138, 311, juris
Rn. 21; vom 30. September 2014 -
VI [X.], [X.], 534 Rn.
20; [X.]E 66, 116, 138 f.).
Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck
der [X.]
verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlan-gung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu 22
23
-

20

-

publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publi-zistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In den Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der [X.] verschafft hat, sie gegen den [X.] zu verwerten, hat die Veröffent-lichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrich-tung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein über-ragendes öffentliches Interesse besteht (Senatsurteil vom 30. September 2014 -
VI [X.], [X.], 534, juris
Rn. 21; [X.]E 66, 116, 139; vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 1998 -
VI [X.]/97, [X.]Z 138, 311, juris
Rn. 21).

Dieser Grundsatz kommt dagegen nicht zum Tragen, wenn dem Publi-zierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist
(vgl. Senatsurteile vom 21. April 1998 -
VI [X.]/97, [X.]Z 138, 311, juris
Rn.
21, 24; vom 10. März 1987 -
VI [X.], [X.], 508, juris Rn. 25).
In diesem Fall bedarf es vielmehr einer umfassenden Güterabwägung unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informati-onsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. Senatsurteile vom 21.
April 1998 -
VI [X.]/97, [X.]Z 138, 311 Rn. 21, 24; vom 10. März 1987 -
VI [X.], [X.], 508, juris Rn. 25; vom 30.
September 2014 -
VI
[X.], [X.], 534 Rn.
20 f.; [X.]E 66, 116, 139, juris Rn.
55). Dies gilt 24
-

21

-

auch dann, wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der [X.] nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht uner-heblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Infor-mation widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (vgl. Senatsurteil vom 30.
September 2014 -
VI
[X.], [X.], 534, juris
Rn.
23). Dieser Unterschied wird auch nicht in Ansehung des Umstands
bedeu-tungslos, dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteile vom 30.
September 2014 -
VI
[X.], [X.], 534, juris
Rn.
23;
vom 19. Dezember 1978 -
VI
[X.], [X.]Z 73, 120, 127).
[X.]) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse der Klägerin
am Schutz ihres [X.]n Achtungsanspruchs
und ihrer innerbetrieblichen Sphäre gegen-über dem Recht der [X.] auf Meinungs-
und Medienfreiheit trotz des [X.] zurückzutreten, dass die veröffentlichten Filmaufnahmen von dem [X.] rechtswidrig beschafft worden sind.
(1) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend gesehen hat,
ist [X.] keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizis-tischen Verwertung auszugehen wäre. Denn nach den getroffenen [X.] hat sich die [X.] die Filmaufnahmen nicht durch vorsätzlichen [X.] verschafft, um sie anschließend auszustrahlen. Sie hat sich an dem von dem Tierschutzaktivisten [X.] begangenen Hausfriedensbruch nicht beteiligt, sondern aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen gezogen.
25
26
-

22

-

(2) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass mit den beanstandeten Aufnahmen keine Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart wurden. Der Tierschutzaktivist hat sich keinen unerlaubten Zugang zu Räumen verschafft, in denen relevante oder geheimhaltungsbedürftige Produktionsab-läufe stattfanden oder geheime Dokumente oder Forschungsergebnisse [X.] wurden. Vielmehr ist er in Ställe eingedrungen, in denen Hühner gehalten wurden. Die beanstandeten Aufnahmen dokumentieren die näheren Umstände der Hühnerhaltung. An einer näheren Information über diese Umstände hat die Öffentlichkeit aber grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
(3) Dem Grundrecht der [X.] auf Meinungs-
und Medienfreiheit
kommt angesichts des mit der beanstandeten
[X.] verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu. Mit der Ausstrahlung der rechtswidrig erlangten Filmaufnahmen hat die [X.] einen Beitrag zum geistigen Mei-nungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet.

(a) Die
Filmberichterstattung setzt sich
unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung
kritisch mit der Massenproduktion von [X.]-Erzeugnissen auseinander
und zeigt die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeuger-zusammenschlüssen wie der Klägerin suggerierten hohen ethischen Produkti-onsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen [X.] auf. Sie beleuchtet
die
Auswirkungen, die die Aufnahme von [X.]-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge hat,
insbesondere den Druck auf die Erzeuger, immer größere Mengen zu möglichst geringen Preisen zu liefern, und wirft die Frage auf, wie preisgünstig [X.]-Erzeugnisse sein können. Sie legt mit Blick auf den Verbraucher dar, dass die von den Discountern und Supermärkten in großen Mengen vertriebenen [X.]-Produkte nur durch eine Massentierhaltung erzeugt werden könnten, die sich 27
28
29
-

23

-

hinsichtlich der Haltungsbedingungen nicht wesentlich von der
konventionellen Produktion unterscheide und
mit den Idealen der [X.]-Pioniere nicht mehr viel gemein habe. Durch die bildliche Gegenüberstellung der
-
durch die
[X.] Filmaufnahmen ins Bild gesetzten
-
"[X.]-Massenproduktion"
auf der ei-nen Seite und
der
-
auf ausladenden sattgrünen Wiesen freilaufenden
-
"H.
Landhühner" auf der anderen Seite stellt die [X.] dem Verbraucher zwei "[X.]-Welten" vor, die sich hinsichtlich der Produktions-
und Haltungsbedingun-gen wie auch hinsichtlich des Preises erheblich voneinander unterscheiden.
Zugleich übt sie Kritik am Geschäftsgebaren der im großen Umfang im Wirt-schaftsverkehr tätigen Klägerin.
(b) Wie bereits unter Ziffer 1. b) ausgeführt informieren die Filmaufnah-men den Zuschauer zutreffend. Sie transportieren keine unwahren Tatsachen-behauptungen, sondern geben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Sie verleihen dem gesprochenen Text dadurch Au-thentizität und machen ihn plastisch. Sie dokumentieren insbesondere in an-schaulicher Weise, dass die tatsächlichen Umstände der Tierhaltung und Eier-produktion jedenfalls in zwei der in der Klägerin zusammengeschlossenen Er-zeugergesellschaften
am 12./13.
Mai 2012 von der öffentlichen Selbstdarstel-lung der Klägerin erheblich abwichen. Nach den
nicht angegriffenen Feststel-lungen des [X.], die sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht
hat, wirbt die Klägerin mit "glücklichen"
freilaufenden Hühnern und hält [X.] mit gut befiederten Hühnern zum Abruf bereit.
(c) Es entspricht der Aufgabe der Presse als "Wachhund der Öffentlich-keit", sich mit den unter (a)
und (b)
aufgezeigten Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder
Rechtsbrüchen beschränkt (Senatsurteil vom 30.
September 2014 -
VI
[X.], [X.], 534, juris
Rn.
27); sie
nimmt im 30
31
-

24

-

demokratischen Rechtsstaat vielmehr auch insoweit eine wichtige Aufgabe wahr, als sie die Bevölkerung über Themen von allgemeinen Interesse infor-miert (vgl. Senatsurteil vom 27.
September 2016 -
VI
ZR 250/13, [X.], 48 Rn.
34). Hierzu gehören auch Fragen des Verbraucherschutzes (vgl. [X.] vom 16.
Dezember 2014 -
VI
[X.], [X.], 41 Rn.
23 mwN; [X.], Urteil vom 24.
Februar 2015 -
21830/09, [X.], 239 Rn.
56, 61 -
Haldimann u.a. gegen [X.]).
(4) Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein Gewerbetreibender eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hin-nehmen muss und bei der Annahme eines
rechtswidrigen Eingriffs grundsätz-lich Zurückhaltung geboten ist, wenn eine gewerbliche Leistung durch eine wahre Berichterstattung betroffen ist (Senatsurteile vom 21. April 1998 -
VI [X.]/97, [X.]Z 138, 311, juris Rn. 25; vom 25. November 1986 -
VI [X.], [X.], 184, juris Rn. 10; vom 11. März 2008 -
VI [X.], [X.], 193 Rn. 16).
(5) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die [X.] der Klägerin in der Filmberichterstattung auch nicht als unzulässige An-prangerung zu werten. Wenn sich Presse und Fernsehen mit allgemein interes-sierenden Vorgängen kritisch auseinandersetzen, ist es ihnen grundsätzlich gestattet, ihren Bericht durch konkrete Beispiele unter Identifikation des [X.] zu verdeutlichen (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1966 -
VI [X.], [X.] 1966, 633, 635 -
Teppichkehrmaschine; vom 25. November 1986 -
VI
[X.], [X.], 184, juris Rn. 10). Eine Anprangerung käme in Betracht, wenn die [X.] die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin ohne jeden sachlichen Anlass in der geschehenen Weise herausgestellt hätte (vgl. Senats-urteil vom 25. November 1986 -
VI [X.], [X.], 184, juris Rn.
12). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Klägerin tritt nach außen als Vermarkterin 32
33
-

25

-

von [X.]-Produkten auf und nimmt für sich in Anspruch, an der Produktion von Eiern von gut befiederten, "glücklichen" freilaufenden Hühnern
beteiligt zu sein und diese im Handel zu angemessenen Konditionen anzubieten. Sie muss sich eine kritische Auseinandersetzung mit der Frage
gefallen lassen, ob sie den von ihr öffentlich und werbewirksam erhobenen Anspruch auch erfüllt.

Galke
von Pentz
[X.]

[X.]
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
324 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 19.07.2016 -
7 U 11/14 -

Meta

VI ZR 396/16

10.04.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VI ZR 396/16 (REWIS RS 2018, 11070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11070

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 396/16 (Bundesgerichtshof)

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Ermittlung des Wahrheitsgehalts eines Filmberichts; Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung …


VI ZR 271/14 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 449/19 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 284/17 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 271/14 (Bundesgerichtshof)

Persönlichkeitsrechtsverletzung: Löschungsanspruch des ehemaligen Partners einer intimen Liebesbeziehung hinsichtlich privater und mit Einwilligung aufgenommener Fotos …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.