Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 3 StR 128/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3118

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[X.]/03vom13. Mai 2003in der [X.] und bandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten;hier: Revision des Angeklagten [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 19. November 2002 mit den [X.] aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten und die Mitan-geklagten [X.], [X.]und [X.]betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen gewerbs- undbandenmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 und 3,§ 267 Abs. 4 StGB) in 5.960 Fällen ([X.] von jeweils einemJahr; Summe der Einzelstrafen somit 5.960 Jahre !) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrens-rüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). [X.] hat die Sachrüge Erfolg und führt gemäß § 357 StPO auch zur [X.] Verurteilungen der nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.] , [X.] undB. , die ebenfalls wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung [X.] Daten in 5.962 ([X.] und [X.] ) bzw. 3.099 Fällen ([X.] )zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt [X.] 3 -1. Das [X.] hat festgestellt: Im Februar 2001 erwarb der [X.] für 15.000 DM ein "Telefonkartenaufladegerät", mit dem esmöglich war, den Speicherchip [X.]er Telefonkarten der [X.], eines Tochterunternehmens der [X.], nahezu biszum vollen Nennwert "[X.]", ohne daß dies bei späterer Verwen-dung an öffentlichen Kartentelefonen der [X.] das Betriebssystem der Telefone erkannt wurde. [X.] sowie die weite-ren Mitangeklagten [X.] und [X.] kamen in der Folge überein, sichdurch Einsatz derart [X.] Telefonkarten für Anrufe bei von ih-nen selbst betriebenen "0190-Servicetelefonnummern" eine regelmäßige [X.] zu verschaffen. [X.] wandte sich [X.] an [X.] [X.] , um von dessen Firma [X.]zwei derartige0190-Rufnummern für die von ihm ebenfalls in Absprache mit [X.]und [X.] gegründete Firma "[X.]. " anzumieten. Daraufhin wandte sich [X.] diesem [X.]punkt in das Vorhaben noch nicht eingeweihte Angeklagte[X.] an die Firma [X.], an die als sogenannte [X.] von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post0190-Rufnummern vergeben worden waren, und mietete von dieser unter [X.] Firma zwei solche Nummern an. Über deren Weitervermietung an die [X.]. " schloß er kurze [X.] später mit [X.] einen weiterenVertrag. Zusammen mit [X.] erstellte er außerdem eine Audiodatei,auf der eine Frauenstimme einen Text sexuellen Inhalts sprach. Nach [X.] der beiden Rufnummern wurde dieser Text abgespielt, sobald [X.] einging.Der Mitangeklagte [X.] weihte den Mitangeklagten [X.] in [X.] ein und übertrug ihm gegen Zusage einer Beteiligung am Erlös die- 4 -Aufgabe, mit den [X.]en Telefonkarten von öffentlichen [X.] die beiden 0190-Rufnummern anzute-lefonieren. In der Folgezeit übergab [X.] in der von ihm betriebenen [X.], in der er das Telefonkartenladegerät aufgestellt hatte, dem [X.] Pa-kete mit [X.]en Telefonkarten der [X.]GmbH [X.] von 50 DM, deren Speicherchip mittels des Ladegerätes jeweils aufeinen Betrag von 46,80 DM [X.] worden war, wobei ungeklärt ist,ob [X.] das Aufladen der Karten selbst vornahm oder dies ebenfalls Aufgabedes [X.] war. [X.] rief unter Verwendung der Telefonkarten die [X.] an und verbrachte hierzu teilweise mehrere Stunden täglichin öffentlichen Telefonzellen. Wegen der für die Rufnummern anfallenden ho-hen "Gebühren" mußte er alle 495 Sekunden eine neue Telefonkarte einset-zen. Zur Steigerung der Verbindungsminuten warb er nach wenigen Tagenseinen Bruder Selami [X.] und dessen Bekannten Ta. als weitere "[X.]" an.Durch jedes Telefonat wurde folgender Zahlungsmechanismus in [X.]: Für jede Verbindungsminute wurde von dem auf der manipuliertenTelefonkarte gespeicherten, tatsächlich aber nicht bestehenden Guthaben einBetrag von 5,70 DM abgezogen. Von dieser Summe, die die [X.] durch den Verkauf der Karte vermeintlich schon eingenommen hatte,überwies sie 3,63 DM an die [X.]. Dieser Betrag entsprichtdem Tarif, der bei einem Anruf bei den 0190-Rufnummern über einen Privat-Festnetzanschluß der [X.] angefallen wäre. Diese leitetehiervon 3,12 DM an die [X.] weiter. Entsprechend den mit [X.] [X.] des Angeklagten [X.] getroffenen vertraglichen Ab-reden überwies die [X.] 2,58 DM pro Minute abzüglich [X.]" von 2 % und zuzüglich der Umsatzsteuer an diese Firma weiter.Nach dem mit [X.] geschlossenen Vertrag hatte der Angeklagte [X.] wiederum 2,4419 DM pro Minute abzüglich eines "[X.]" von 2,5 %und zuzüglich der Umsatzsteuer an die Firma "[X.]. " abzuführen.Die "[X.]" beruhten darauf, daß in den beiden von dem Angeklagten[X.] geschlossenen Verträgen jeweils entgegen der Branchenübung ei-ne vorzeitige Auszahlung der Beträge schon zwei Wochen nach Ende des Ab-rechnungsmonats vereinbart worden war.Ende März 2001 wurden [X.] und [X.] von [X.] und [X.] zueiner ersten Geldauszahlung gedrängt und mit der Ankündigung unter [X.], ansonsten werde die Anzahl der Anrufe verringert. [X.] setzte [X.] mit dem Angeklagten [X.] telefonisch in Verbindung,klärte ihn spätestens jetzt über die Hintergründe des Unternehmens auf undforderte eine erste Auszahlung. Der Angeklagte [X.] zeigte sich sofortbereit, mit den anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten, weil auch er sichhierdurch die Erschließung einer stetigen Einnahmequelle versprach. Er gab[X.] aufgrund seines Fachwissens sofort Hinweise, wie die "[X.]"ihre Anrufe auf verschiedene öffentliche Kartentelefone verteilen müßten, umdem Entdeckungsrisiko vorzubeugen. Außerdem klärte er [X.] darüberauf, daß die 0190-Rufnummern so geschaltet seien, daß sie von mehreren"[X.]n" gleichzeitig angerufen werden könnten. Am 29. März 2001übergab er [X.] eine erste Anzahlung von 2.000 DM in bar. Hierauf stei-gerten die "[X.]" die Zahl der Anrufe wieder. In der [X.] vom [X.] 6. Juni 2001 wurden mit den beiden 0190-Rufnummern 1.559 [X.] hergestellt. Für die entsprechenden Telefonate war der Einsatz von3.099 [X.]en Telefonkarten erforderlich. Mitte Mai 2001 zahlte- 6 -der Angeklagte [X.] für den Abrechnungszeitraum 12. bis 30. April 2001 an[X.] 12.891,67 DM in bar aus. Der Verbleib, insbesondere die weitereVerteilung des Geldes, ist ungeklärt.Im Mai 2001 wurde das Firmenkonto der [X.]vom Finanzamtwegen Steuerschulden gepfändet. Der Angeklagte [X.] hatte daher kei-nen Zugriff mehr auf die von der [X.] geleisteten [X.] konnte dementsprechend auch keine Gelder an die Mitangeklagten [X.]. Er informierte [X.] , der wiederum die anderen Tatbeteiligten [X.] setzte. [X.] und [X.] übten daraufhin erneut - teilweise [X.] - erheblichen Druck auf [X.] und [X.] aus, den weite-ren Geldfluß sicherzustellen. [X.] stieg daraufhin aus dem [X.]. Die anderen Mitangeklagten setzten sich deswegen erstmals persönlichmit dem Angeklagten [X.] in Verbindung und vereinbarten mit diesem eineweitere Zusammenarbeit. Der Angeklagte [X.] erklärte, daß wegen [X.] neue 0190-Rufnummern freigeschaltet werden müßten. Dieverbliebenen Tatbeteiligten kamen überein, daß statt der Firma "[X.]. " des [X.] nunmehr pro forma die Firma [X.]Idee als Dienstean-bieter auftreten solle, bei der [X.] zwischenzeitlich beschäftigt war. Der An-geklagte [X.] schloß sodann mit der [X.]GmbH einen [X.] über die Anmietung von vier 0190-Rufnummern und mit der [X.] - diese vertreten durch [X.] - einen Vertrag über die Weitervermietung dieserTelefonnummern. Diese Verträge entsprachen inhaltlich den Vereinbarungen,die für die 0190-Rufnummern der "[X.]. " geschlossen worden [X.]. [X.] nahm in der Buchhaltung der Firma [X.] die notwendigenManipulationen vor, damit vom Angeklagten [X.] eingehenden Zahlun-gen dort unbemerkt durch die Bücher hätten laufen [X.] 7 -Nach Freischaltung der neuen 0190-Rufnummern stellten die "[X.]" mit diesen im [X.]raum vom 1. Juni bis 25. August 2001 1.953 [X.] her. Hierfür war bis einschließlich 7. August 2001 der Einsatz [X.] [X.]en Telefonkarten erforderlich. Am 8. August 2001 [X.] Selami [X.] und dessen Bekannter Ta. beim Telefonieren festge-nommen. Für die [X.] vom 12. April bis 25. August 2001 überwies die [X.] der Firma [X.] des Angeklagten [X.] insgesamt einenBetrag von 138.826,72 DM. Hiervon zahlte dieser 61.952,56 DM an das Fi-nanzamt, worauf die Kontenpfändung aufgehoben wurde. Außer den bereitsgenannten Zahlungen übergab der Angeklagte [X.] jeweils in bar im [X.] 3.000 DM an [X.] und im Juli und August 2001 24.473 DM bzw.19.218 DM an [X.] . Der weitere Verbleib bzw. die weitere Verteilung dieserGelder ist ungeklärt.2. Das [X.] hat jeden einzelnen Wiederaufladevorgang, der fürdie zwischen dem 12. April und dem 7. August 2001 eingesetzten Telefonkar-ten notwendig war, dem Angeklagten [X.] als tatmehrheitlich und in [X.] begangene gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserhebli-cher Daten zugerechnet. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht [X.]) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des[X.]. Wer eine [X.]e Telefonkarte unberechtigt wieder auflädt,macht sich gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar (vgl. [X.] NStZ 2000,374 für den Gebrauch [X.] [X.] Gesetzgeber hat § 269 Abs. 1 StGB den [X.] (§ 267 Abs. 1 StGB) so weit nachgebildet, wie es ihm unterBeachtung der Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung möglich- 8 -erschien (vgl. kritisch - jew. [X.] [X.]/Kühl, StGB 24. Aufl. § [X.]. 1; [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. § 269 Rdn. 1). Die Speicherung oderVeränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr [X.] nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eineunechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täu-schenden Gebrauch derartiger Daten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.Der Speicherchip einer Telefonkarte enthält beweiserhebliche Daten imSinne des § 269 Abs. 1 StGB und nicht lediglich ein Datenverarbeitungspro-gramm (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 269 Rdn. 8).Ist die Karte unbenutzt, beinhalten die gespeicherten Daten die konkludenteErklärung des ausgebenden Telekommunikationsunternehmens, daß der Inha-ber der Karte berechtigt ist, Kartentelefone des Unternehmens bis zu [X.] zu nutzen, der dem Nennwert der Karte entspricht. Mit jedemTelefonat wird diese Erklärung durch das Betriebsprogramm des [X.] - und damit mittelbar durch das die Karte ausgebende Unternehmen - da-hin geändert, daß die Berechtigung nur noch in Höhe des noch nicht ver-brauchten Guthabens besteht. Ist das gesamte Guthaben [X.], bein-haltet die Karte demgemäß die Aussage, daß sie dem Karteninhaber keine Be-rechtigung zum Telefonieren mehr verleiht. Die entsprechenden, auf dem [X.] Karte gespeicherten Daten werden verändert, wenn die Karte manipulato-risch wieder aufgeladen wird. Denn hierdurch wird der Karte wieder die konklu-dente Aussage verliehen, daß ihr Inhaber die Telefone des ausgebenden [X.] bis zu einem Gebührenbetrag benutzen darf, der der wiederauf-geladenen Summe entspricht. Damit wird die Beweisrichtung der gespeichertenErklärung [X.] 9 -Würde diese Aussage als verkörperte Gedankenerklärung der menschli-chen Wahrnehmung zugänglich gemacht, läge eine verfälschte Urkunde vor,denn es würde der Anschein erweckt, der Aussteller der Urkunde - das karten-ausgebende Unternehmen - habe die Erklärung so abgegeben, wie sie nun-mehr nach dem manipulatorischen Eingriff vorliegt. Dem steht nicht entgegen,daß die auf dem [X.] gespeicherten Daten in der Regel nicht dafür be-stimmt sind, in einer verkörperten Gedankenerklärung der [X.] eines Dritten zugänglich gemacht zu werden. Denn da gemäߧ 270 StGB der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussungeiner Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleichsteht, werden von § 269 Abs.1 StGB auch solche elektronisch gespeicherten Daten erfaßt, die allein dazuvorgesehen sind, einen rechtlich erheblichen Datenverarbeitungsvorgang zubeeinflussen. Im Hinblick darauf erscheint es auch zweifelhaft, ob überhauptdie Möglichkeit bestehen muß, daß die gespeicherten Daten der [X.] zugänglich gemacht werden können (so aber [X.] aaO).Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn das auf dem [X.] ge-speicherte (Rest-)Guthaben und damit die konkludente Erklärung des karten-ausgebenden Unternehmens lassen sich über ein Kartenlesegerät sichtbarmachen; entsprechend wird beim Einsatz einer Telefonkarte das Restguthabenauf dem Display des Kartentelefons angezeigt.b) Die Verurteilung des Angeklagten [X.] kann jedoch deswegenkeinen Bestand haben, weil das [X.] dessen Handlungen als mittäter-schaftliche Tatbeiträge zu den [X.]en eingestuft hat (§ 25 Abs. 2StGB), ohne sich mit der Frage zu befassen, ob sie nicht nur Beihilfehandlun-gen (§ 27 Abs. 1 StGB) darstellen. Darüber hinaus hat das [X.] zu vieletatmehrheitlich zusammentreffende [X.] 10 -aa) Schließen sich mehrere Täter zu einer [X.]nde zusammen, um fortge-setzt Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB zu begehen(vgl. § 267 Abs. 4 StGB), hat dies nicht zur Folge, daß jedes von einem der[X.]ndenmitglieder aufgrund der [X.]ndenabrede begangene Betrugs- oder [X.] den anderen [X.]ndenmitgliedern ohne weiteres als ge-meinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnetwerden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterienfestzustellen, ob sich die anderen [X.]ndenmitglieder hieran als Mittäter, Anstif-ter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen straf-baren Tatbeitrag geleistet haben. Mitglied einer [X.]nde kann auch [X.], dessen Tatbeiträge sich nach der [X.]ndenabrede auf Beihilfehandlungenbeschränken ([X.], 318 zum Abdruck in BGHSt 47, 214 bestimmt).Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Ein-zeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vor-zunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen [X.]ndenmitglieds umfaßtsind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der [X.] sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille [X.] auszuüben, d. h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht [X.] der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (st. Rspr.; s. [X.]. bei [X.]/[X.] aaO § 25 Rdn. 6).Eine Abgrenzung zwischen Mittäterschaft bei oder Beihilfe zu den Da-tenfälschungen war auf Grundlage der vom [X.] getroffenen [X.] zu den Tatbeiträgen des Angeklagten [X.] unerläßlich. Dieser tratin die [X.]nde erst ein, als die Voraussetzungen für die Manipulation der [X.] schon geschaffen waren und die [X.] bereits lief. Auch danachhatte er mit dem Wiederaufladen der Telefonkarten unmittelbar nichts zu tun.- 11 -Dies war Sache des Mitangeklagten [X.] bzw. des Mitangeklagten [X.] .Tatherrschaft des Angeklagten ist ebensowenig erkennbar wie sein Wille hier-zu. Seine vorsätzlichen Beiträge zu den [X.]en können allein daringesehen werden, daß er durch die Hinweise für die "[X.]", die Aus-zahlung von Teilen der Erlöse und den Abschluß der erforderlichen Verträgezur Freischaltung der vier 0190-Rufnummern für die Firma [X.] andere[X.]ndenmitglieder bzw. Tatbeteiligte psychisch darin bestärkte, mit ihrem [X.], nämlich weiterhin Telefonkarten aufzuladen ([X.] bzw.[X.] ) und die Karten für Anrufe bei den 0190-Rufnummern einzusetzen (die"[X.]"). Zwar hatte der Angeklagte [X.] ein Interesse daran, daßdie Telefonkarten weiterhin aufgeladen und [X.] wurden. Dies war [X.] nicht das eigentliche Ziel seiner Mitwirkung. Ihm kam es vielmehr wesent-lich darauf an, daß durch den Einsatz der Karten die Zahlungsautomatik aus-gelöst wurde, die ihm unberechtigte Einnahmen verschaffte. Sein Interesse wardaher maßgeblich auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteilsgerichtet (vgl. § 263 a StGB), nicht auf die von anderen [X.]ndenmitgliederngeleisteten - schon für sich strafbaren - Vorbereitungshandlungen in Form derWiederaufladung der Telefonkarten. Auch wenn rein psychische Unterstüt-zungshandlungen im Einzelfall einen mittäterschaftlichen Tatbeitrag begründenkönnen, lag daher nach den getroffenen Feststellungen eine derartige Bewer-tung eher fern. Sie durfte vom [X.] jedenfalls nicht ohne nähere Be-gründung vorgenommen werden.bb) Unabhängig davon, ob sich der Angeklagte [X.] durch seineTatbeiträge als Mittäter oder lediglich als Gehilfe an der Fälschung beweiser-heblicher Daten beteiligt hat, kann ihm nicht jedes einzelne [X.] -einer Telefonkarte als rechtlich selbständige Tat im Sinne des § 53 Abs. 1StGB zugerechnet werden.Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbareTäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Strafta-ten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Recht-sprechung des [X.] für jeden der Beteiligten gesondert zu [X.] und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags oderder Tatbeiträge jedes Beteiligten. Hat daher ein Mittäter, mittelbarer Täter oderGehilfe, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einenalle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden [X.] jeweiligen Taten der Mittäter, [X.] oder Haupttäter als tateinheitlichbegangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tat-beitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.Ob die Mittäter, [X.] oder Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten ge-gebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang(vgl. nur [X.], 336, 337 [X.]; [X.] für Mittäterschaft und mittel-bare Täterschaft bei bösgläubigem [X.]: [X.] in [X.]/[X.] aaO§ 52 Rdn. 21).Da der Angeklagte [X.] an dem Wiederaufladen der Telefonkartennicht unmittelbar beteiligt war, hätte das [X.] daher prüfen müssen,welche seiner Handlungen als Tatbeiträge hierzu in Betracht kommen und fürwelche nachfolgenden [X.] sie sich fördernd auswirkten,so daß sie diese in seiner Person zur Tateinheit zusammenfaßten. Dabei wärezusätzlich zu beachten gewesen, daß mehrere Beiträge zu derselben Tat derMit- oder Haupttäter nur eine mittäterschaftlich oder als Gehilfe begangeneStraftat darstellen (vgl. für die Beihilfe [X.], 513, 514; [X.] 13 -le/[X.] aaO § 27 Rdn. 13 [X.] aus dem Schrifttum). Auch dies hat das[X.] versäumt.3. Die dargestellten Rechtsfehler liegen auch den Verurteilungen derMitangeklagten [X.], [X.]und [X.] zugrunde. Gemäß § 357 StPO istdie [X.] daher auf sie zu erstrecken.a) Der Angeklagte [X.] war nach den Feststellungen mit dem [X.] ebenfalls nicht unmittelbar befaßt. Seine Aktivitätenbeschränkten sich nach den Urteilsgründen im ersten Tatabschnitt auf die Teil-nahme an der Tatplanung und [X.]ndenabrede. Im zweiten Tatabschnitt verein-barte er mit [X.] , [X.] und [X.] die Fortführung des Tatplans durchAnmietung von vier neuen 0190-Rufnummern über die Firma [X.] , nahmdie notwendigen buchhalterischen Manipulationen bei dieser Firma zur [X.] der erwarteten Zahlungen vor, schloß den Vertrag mit dem Ange-klagten [X.] ab und ließ sich von diesem zweimal [X.]rgeldbeträge ausden eingegangenen Erlösen aushändigen. Auch bei ihm war daher eine Erörte-rung der Frage notwendig, ob diese Tatbeiträge nicht lediglich als [X.] zur Veränderung der beweiserheblichen Daten auf den [X.] bewertet werden können. Außerdem kam aus den oben dargelegtenGründen eine Verurteilung wegen 5.962 tatmehrheitlich zusammentreffenderEinzeltaten nicht in [X.]) Gleiches gilt hinsichtlich des Mitangeklagten [X.] . Seine [X.] waren auf den ersten Tatabschnitt beschränkt und erschöpften sich ander Teilnahme an Tatplanung und [X.]ndenabrede, der Gründung der Firma"[X.]. ", der Anmietung der beiden 0190-Rufnummern vom Ange-klagten [X.] , der Erstellung der Audiodatei mit diesem Angeklagten, der- 14 -Weitergabe der von [X.] erhaltenen Tips für die "[X.]" und derEntgegennahme und Weiterleitung von [X.]rgeld aus den bei [X.] einge-gangenen [X.]) Bezüglich des Mitangeklagten [X.] ist nicht geklärt, ob er selbstTelefonkarten [X.] hat. Festgestellt ist allein, daß er derartigeKarten [X.] hat. Auch hierin liegt nicht ohne weiteres ein [X.] Beitrag zum Aufladen der Karten. Seine Verurteilung kann [X.] deswegen bestehen bleiben, weil er durch das Abtelefonieren der [X.] veränderten Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauchte und damitdie dritte Tatbestandsalternative des § 269 Abs. 1 StGB verwirklichte. Denn [X.] nicht alle Karten selbst [X.]. Vielmehr waren auch sein Bruder [X.] Bekannter Ta. als "[X.]" aktiv, so daß die Zahl der ihm an-zulastenden Einzeltaten nach den bisherigen Feststellungen offen ist.4. Dagegen kann die Verurteilung des Mitangeklagten [X.] bestehenbleiben. Sie wird von den aufgezeigten [X.] nicht berührt. Dabei [X.], daß nach den Feststellungen offen bleibt, ob das Wiederaufla-den der Karten von ihm oder dem Mitangeklagten [X.] vorgenommen wurde.Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt, daß der Ange-klagte [X.] auch im Falle des Tätigwerdens des Mitangeklagten [X.] [X.] über jeden einzelnen Aufladevorgang ausübte, da das Aufladen inseiner Gaststätte mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Aufladegerät vor-genommen wurde.5. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlaß zu folgendem [X.] -Das maßgebliche Interesse der Angeklagten und das Hauptgewicht ihrerTaten lag nicht in der [X.], sondern im Einsatz der [X.], um über die geschilderte Zahlungsautomatik unberechtigte Er-löse aus den betriebenen 0190-Rufnummern zu erlangen. Dies erfüllt den Tat-bestand des [X.] (§ 263 a StGB) unabhängig davon, ob bei ei-nem Gebrauch der manipulierten Telefonkarten allein zum kostenfreien Telefo-nieren nur eine Leistungserschleichung (§ 265 a StGB) vorgelegen hätte (vgl.hierzu [X.] in [X.]. § 263 a Rdn. 59 und § 265 a Rdn. 42; [X.], 348, 349). Das strafrechtliche Gewicht der Taten wird [X.] unzureichend erfaßt, wenn sich die Verurteilung auf die Fälschung [X.] Daten und damit auf die Ahndung von Handlungen beschränkt, [X.] das Gesamtvorhaben der Angeklagten nur vorbereitenden Charakter hat-ten. Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird daher zu prüfen- 16 -haben, ob es nicht angemessen erscheint, den gemäß § 154 a StPO aus [X.] ausgeschiedenen Tatvorwurf des [X.] nach § 154 aAbs. 3 Satz 1 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen. Auch in diesemFalle wird § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten sein.[X.] [X.]von [X.] [X.] am [X.] Hubert ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. [X.]

Meta

3 StR 128/03

13.05.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 3 StR 128/03 (REWIS RS 2003, 3118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3118

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