Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. XII ZB 371/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1177

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217BXIIZB371.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 371/17

vom

6. Dezember
2017

in der Adoptionssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1762 Abs. 2
a)
Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten [X.] kann nur gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind.
b)
Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen [X.]-
oder Kon-ventionsrecht.
[X.], Beschluss vom 6. Dezember 2017 -
XII ZB 371/17 -
OLG [X.]

[X.]. [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6.
Dezember
2017
durch
den Vorsitzenden Richter Dose, [X.]
Dr.
[X.], Dr.
Günter und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Familien-senats
des [X.] [X.]
vom 28.
Juni 2017
wird auf Kosten des Angenommenen
zurückgewie-sen.
[X.]: 5.000

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu
1 wurde 1961 als eheliches Kind der Beteiligten
zu
2
(im Folgenden: Mutter) und ihres damaligen Ehemanns (im Folgenden: früherer
Vater) geboren. Nach Scheidung der Ehe
und Wiederverheiratung der Mutter
wurde am 7.
Juli 1967 ein [X.] gerichtlich beurkundet (vgl. §§
1741, 1750 [X.]
in der seinerzeit geltenden Fassung), durch den der
neue Ehemann
den damals
sechsjährigen Beteiligten zu
1 (im Folgenden: [X.]) und dessen beide Geschwister an Kindes Statt
annahm;
die Mutter
sowie ein für die
Anzunehmenden bestellter Pfleger willigten
ein. Der Ange-nommene
persönlich
wurde hierzu nicht angehört.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Mutter
seinerzeit
falsche Angaben über den

ihr bekannten

Aufenthalt des früheren
[X.]
gemacht
1
2
-
3
-
und wahrheitswidrig angegeben, er
habe sie und die Kinder tätlich angegriffen und sei Alkoholiker. Seine Einwilligung
in die Adoption wurde durch gerichtli-chen Beschluss vom 5.
Februar 1968 mit der Begründung ersetzt, er habe [X.] Pflichten gegenüber den Kindern vernachlässigt und keinen Unterhalt [X.]; eine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs sei nicht mög-lich, da der Aufenthalt unbekannt sei. Durch weiteren Beschluss vom 20.
Mai 1968 wurde der [X.] für den Angenommenen vormundschaftsge-richtlich genehmigt. Schließlich wurde durch Beschluss
des Amtsgerichts
vom 4.
Juni 1968
der [X.]
unter Befreiung vom Erfordernis der Kinder-losigkeit
bestätigt

1754 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung).
In keinem der genannten Verfahren ist der frühere Vater angehört worden.
Auch bis zu seinem Tod im Dezember 2010 wurde der frühere
Vater nicht über die erfolgte Adoption informiert.
Durch
ein Kondolenzschreiben vom 31.
Dezember 2010
erhielt der An-genommene
Kenntnis vom Ableben seines früheren [X.] und nachfolgend auch von den Umständen seiner Adoption.
Der Annehmende seinerseits war bereits 1988 oder 1989 verstorben.
Mit notariell beurkundetem Antrag vom 19.
Dezember 2011
hat der An-genommene
die Aufhebung der Adoption beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag im Hinblick auf die Dreijahresfrist des §
1762 Abs.
2 [X.]
zurückgewie-sen,
das [X.] die Beschwerde des Angenommenen
zurückge-wiesen. Hiergegen richtet sich seine
zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die
Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
3
4
5
-
4
-
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die dreijährige Ausschlussfrist des §
1762 Abs.
2 [X.]
sei nicht eingehalten. Bei der Vorschrift handele es sich um eine absolute zeitliche Begrenzung, die auf der gesetzgeberischen Annahme beruhe, dass ein Kind nach Ablauf einer Dreijahresfrist regelmäßig voll in die [X.] integriert sei. Der so ent-standene Familienverbund unterfalle dem Schutz von Art.
6 GG und solle keiner Anfechtungsmöglichkeit mehr ausgesetzt sein. Das angenommene Kind könne nicht einseitig auf den ihm angedachten Schutz verzichten. Der Gesetzgeber habe sich bewusst mit der Frage auseinandergesetzt und die Frist auf Empfeh-lung
des Rechtsausschusses auf
drei Jahre verkürzt. Auch nach den [X.] von Treu und Glauben

242 [X.])
bestehe kein Raum für eine einschrän-kende Auslegung des §
1762 Abs.
2 [X.].
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend
und auch von der
Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das [X.] davon ausgegangen, dass das [X.] begründet worden ist.
aa) Nach der
im Juni 1968, dem
[X.]punkt des Bestätigungsbeschlusses gegebenen
Gesetzeslage erforderte die Annahme an Kindes Statt (Adoption) einen Vertrag zwischen dem Angenommenen und dem oder den Annehmenden sowie die Bestätigung dieses Vertrages durch
das zuständige Amtsgericht (§§
1741, 1754 [X.]
in der seinerzeit geltenden Fassung). Der Vertrag wurde
für ein unter 14
Jahre altes Kind von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein über 14
Jahre altes Kind von diesem selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen [X.] abgeschlossen; in beiden Fällen war
die Genehmigung des [X.]s erforderlich (§ 1751 [X.]
in der seinerzeit geltenden Fassung). Nach §
1747 Abs.
1 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung
konnte
ein ehe-6
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-
5
-
lich geborenes, minderjähriges
Kind nur mit Einwilligung seiner Eltern ange-nommen werden. Die Einwilligungserklärung bedurfte
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; sie durfte
nicht durch einen Vertreter erteilt werden und war
unwiderruflich (§
1748 [X.]
in der seinerzeit geltenden Fassung). Die Einwilligung war
nicht erforderlich, wenn der [X.] zur [X.] einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbe-kannt war

1747 Abs.
1 Satz
2 i.V.m. §
1746 Abs.
2 [X.]
in der seinerzeit [X.] Fassung). Das Vormundschaftsgericht konnte
auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hatte, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert
hatte
und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil ge-reichen würde (§
1747 Abs.
3 [X.]).
Auf die Wirksamkeit der Annahme an [X.] Statt war es ohne Einfluss, wenn bei der Bestätigung des [X.]s mit Unrecht angenommen worden war, dass ein einwilligungsberechtigter El-ternteil zur Abgabe einer Erklärung
dauernd außerstande oder sein
Aufenthalt dauernd unbekannt sei (§
1756 Abs.
2 [X.] in der seinerzeit geltenden Fas-sung).
bb) Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der [X.] wirk-sam zustande gekommen. Er
ist in der vorgesehenen Form (§§
1748 Abs.
3, 1750 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung) geschlossen, vormundschafts-gerichtlich genehmigt und gerichtlich bestätigt worden. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Einwil-ligung des früheren [X.] zutreffend angenommen worden waren, kann dahin-stehen, denn bei dauerhaft unbekanntem Aufenthalt des früheren [X.] be-durfte es seiner Einwilligung nicht. War sein dauerhaft unbekannter Aufenthalt zu Unrecht durch das Amtsgericht angenommen worden, führt seine fehlende Einwilligung gemäß §
1756 Abs.
2 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung
10
-
6
-
nicht zur Unwirksamkeit der Annahme, sondern lediglich zu deren Aufhebbar-keit auf seinen Antrag gemäß §
1770
b [X.] in der seinerzeit geltenden Fas-sung.
b) Ebenfalls zutreffend hat das [X.] entschieden, dass der Angenommene eine Aufhebung des [X.] nicht beanspruchen kann.
aa) Die
Voraussetzungen für eine Aufhebung des auf der seinerzeitigen
Gesetzesgrundlage begründeten [X.] richten
sich nach Maß-gabe
der §§
1759
ff.
[X.] in der derzeit
gültigen
Fassung.
Da der Angenommene
am 1.
Januar 1977 noch minderjährig war, wer-den auf das [X.] seit 1.
Januar 1978 die durch das [X.] vom 2.
Juli 1976 ([X.]l.
I S.
1749)
geänderten Vorschriften über die An-nahme Minderjähriger angewandt (Art.
12 §
2 Abs.
2 Satz
1 Adoptionsgesetz). Etwas Anderes
gälte
nur, wenn bis zum [X.]punkt der Rechtsüberleitung eine
förmliche Erklärung abgegeben worden wäre, wonach
die geänderten Vorschrif-ten über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen
(Art.
12 §
2 Abs.
2 Satz
2, 3 Adoptionsgesetz). Da Feststellungen über die
fristgerechte
Abgabe einer solchen Erklärung nicht getroffen sind, ist für das hier zu beurtei-lende
[X.] rechtsbeschwerderechtlich von einer Geltung der Vorschriften über die Minderjährigenadoption in ihrer durch das Adoptionsge-setz geänderten
Fassung auszugehen.
bb) Die Aufhebung scheitert nicht schon
daran, dass der Annehmende und der
frühere
Vater bereits verstorben sind. Denn auch in solchen Fällen
kann das [X.] auf Antrag des Kindes aufgehoben werden, weil auf diese Weise das Kind gemäß §
1764 Abs.
3 [X.] wieder in seine Ur-11
12
13
14
-
7
-
sprungsfamilie eingegliedert würde ([X.]/[X.] [2007] §
1764 Rn.
6; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1764 Rn.
9).
cc) Zutreffend hat das [X.] jedoch angenommen, dass der Antrag auf Aufhebung des [X.] unzulässig ist, da er außer-halb der durch §
1762 Abs.
2 [X.] bestimmten Antragsfrist gestellt worden ist.
Nach dieser Vorschrift muss
der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren seit der Annahme gestellt werden.
Da die Dreijahresfrist eine Ausschlussfrist ist, kommt auch eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand
nicht in Betracht ([X.] FamRZ 1985, 204, 205; [X.]/[X.] [2007] §
1762 Rn.
13; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1762 Rn.
14).
(1) Ohne Erfolg macht
die Rechtsbeschwerde geltend, §
1762 Abs.
2 [X.] sei verfassungskonform auszulegen und teleologisch dahin zu reduzieren, dass
die absolute Ausschlussfrist von drei Jahren dann nicht greife, wenn sie nicht zum Schutz des angenommenen Kindes wirke, sondern jenes
Opfer der Handlungsweise seiner arglistig täuschenden Mutter geworden
sei, indem dem
früheren
Vater und dem Angenommenen persönlich das rechtliche Gehör [X.] worden sei und die gerichtliche Bestätigung
der Annahme somit ins-gesamt nicht auf einem fairen Verfahren beruhe.
Denn die Voraussetzungen für eine dahin einschränkende Auslegung des §
1762 Abs.
2 [X.] liegen nicht vor.
(a) Zwar können bestehende Bedenken gegen die [X.]mäßigkeit der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Fall im Wege einer
ver-fassungskonformen Auslegung der Norm überwunden werden, wenn
ihr hier-durch ein mit der Verfassung im Einklang stehender Inhalt beigegeben werden kann. Von der vorherigen Prüfung der Möglichkeit einer verfassungskonformen 15
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8
-
Auslegung ist deshalb
auch die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art.
100 Abs.
1 GG abhängig
([X.] 138,
64
=
DVBl 2015, 429
Rn.
75
mwN).
(b)
Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der [X.] der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist
diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Ausle-gung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Das Ergebnis einer verfassungs-konformen Auslegung muss demnach nicht
nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wah-ren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden ([X.] 138, 64
=
DVBl 2015, 429
Rn.
86 mwN).
(c)
Gemessen hieran ist die Möglichkeit einer (verfassungskonformen)
Auslegung des §
1762 Abs.
2 [X.] mit dem Ergebnis, dass die dort geregelte Dreijahresfrist
für den hier vorliegenden Fall
nicht anzuwenden sei, versperrt. Es fehlt bereits an einer normativen Grundlage, die Anlass und [X.] für eine verfassungskonforme Auslegung sein könnte. Der Wortlaut des §
1762 Abs.
2 [X.]
ist
vielmehr eindeutig
und gibt keinen Anknüpfungspunkt für die von der Rechtsbeschwerde verfolgte
einschränkende Auslegung, nach der einzelne Fälle von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen sein sollten. Im [X.] wird bestimmt, dass
der Antrag nur innerhalb eines Jahres gestellt werden
kann, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Dies lässt
für sich genommen keine alternative Deutungsmöglichkeit da-hingehend zu, dass besondere
Fälle fehlender Anträge und Einwilligungen auch außerhalb der Frist noch
in einem Aufhebungsverfahren geltend gemacht wer-den können.
19
20
-
9
-
Zwar mag allein der Wortlaut einer Vorschrift nicht in jedem Fall eine [X.] Grenze für die verfassungskonforme Auslegung bilden. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn einer Norm im Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden hat ([X.] 138, 64
=
DVBl 2015, 429 Rn.
93
mwN). Für den Sinngehalt des §
1762 Abs.
2 [X.] belegen jedoch auch die Gesetzesmaterialien, dass mit der in den Gesetzes-wortlaut eingeflossenen dreijährigen
absoluten Ausschlussfrist alle denkbaren Fälle fehlender Anträge und Einwilligungen ohne Ausnahme gemeint sein
soll-ten.
Nach der Begründung des [X.]
zum Adoptionsgesetz sollten im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch wenige Mängel dazu führen, dass das [X.] aufgehoben werden kann (BT-Drucks. 7/3061 S.
46
f.).
In dem Regierungsentwurf war weiterhin eine fünfjährige Aus-schlussfrist für die Stellung des [X.] vorgeschlagen worden

1760 Abs.
5 Satz
2 [X.]-E). Zur Begründung wurde angeführt, dass,
wenn bereits eine tiefe Bindung zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern bestehe, das Wohl des Kindes in der Regel erheblich gefährdet werde, wenn diese [X.] wieder zerstört werde. Zwar entstünde in aller Regel schon viel früher eine feste Eltern-Kindbeziehung, jedoch müsse abgewogen werden zwischen dieser Eltern-Kindbeziehung und dem Elternrecht (BT-Drucks. 7/3061 S.
48). Im weite-ren Gesetzgebungsverfahren wurde auf Empfehlung des [X.] des [X.] die Ausschlussfrist auf drei Jahre herabgesetzt, weil das Kind dann voll in die Adoptivfamilie integriert und es auch unter Berücksichtigung des Elternrechts nicht mehr vertretbar sei, ein [X.] aufzuheben (BTDrucks. 7/5087 S.
20). Weder dort noch an anderer Stelle findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Ausnahme von der Ausschlussfrist
in den von der Rechtsbeschwerde angeführten
Konstellationen zugelassen werden sollte.
21
22
-
10
-
Die Materialien belegen eher das Gegenteil,
denn aus der Begründung des [X.] wird deutlich, dass gerade auch Fälle von übergange-nen Elternteilen erfasst sein sollten, weil die Unsicherheit,
welches Ergebnis eine spätere Überprüfung haben wird, nicht das [X.] belasten solle (BT-Drucks. 7/3061 S.
48).
Der Rechtsausschuss des [X.] hat sich sogar eingehend mit der
Konstellation befasst, in der
ein geschiedener Ehegat-te sein Kind aus der geschiedenen Ehe durch seinen neuen Ehegatten anneh-men lassen wolle und wisse, dass der andere Ehegatte dem nicht zustimmen werde. Es könne dann vorkommen, dass er den am Adoptionsverfahren betei-ligten Stellen der Wahrheit zuwider erkläre, dass ihm der Aufenthalt seines früheren Ehegatten unbekannt sei und er auch nicht wisse, wie dieser zu errei-chen sei. Bei dieser Sachlage ließe sich nicht ausschließen, dass der Aufenthalt des anderen Ehegatten nicht festgestellt und deshalb dessen Einwilligung für entbehrlich gehalten werde.
Die dem Interesse des übergangenen Elternteils an der Aufhebung des [X.] entgegenstehenden Interessen des Kindes an dessen Aufrechterhaltung würden dann unter anderem durch §
1762 Abs.
2 Satz
1 [X.]-E
hinreichend gewahrt (BT-Drucks. 7/5087 S.
19
f.). Damit steht fest, dass §
1762 Abs.
2 Satz
1 [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers auf die
hier vorliegende Fallgestaltung Anwendung finden soll, wie es
auch
im
Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist.
(2)
Unter Zugrundelegung dieses durch Auslegung ermittelten Rege-lungsgehalts
des §
1762 Abs.
2 Satz
1 [X.] sieht der Senat auch keine Veran-lassung zu einer
Vorlage nach Art.
100 Abs.
1 Satz
1 GG. Der Senat hält die geltende Rechtslage, auch soweit sie unter den hier gegebenen Bedingungen einer Aufhebung der Adoption entgegensteht, nicht für verfassungswidrig. In-soweit etwa verbleibende Zweifel genügten für eine Vorlage nicht
(vgl. [X.] 138, 64
=
DVBl 2015, 429 Rn.
82 mwN).
23
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-
11
-
(a) Der Angenommene
ist durch die Wirkungen des §
1762 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht in seinem Recht auf Schutz der Familie aus Art.
6 Abs.
1
GG
und seinen mit Art.
6 Abs.
2 Satz
1 GG korrespondierenden Grundrechten als Kind gegenüber dem nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ver-letzt.
Zwar hat die Adoption des als Minderjähriger Angenommenen
durch den Annehmenden,
seit §
1755 Abs.
1 [X.] in der Fassung des Adoptionsgesetzes auf das hier vorliegende
[X.] Anwendung findet, zur Folge, dass sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinem früheren
Vater und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erloschen
sind.
Ohne die Einwilligung des früheren
[X.],
ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung seiner Einwilligung und ohne die von [X.] wegen gebotene besonders sorgfältige Prüfung dieser Voraussetzungen durch das [X.] (vgl. [X.] 24, 119, 147 =
NJW 1968, 2233, 2236; [X.] 80, 81, 90
=
FamRZ 1989, 715, 716) lag darin ein nicht gerechtfertigter
Eingriff in den
Schutzbereich
der vorgenannten Grundrechte.
Durch das [X.] wurde jedoch eine neue rechtliche Vater-schaft des Annehmenden begründet

1757 Abs.
2 [X.] in der seinerzeit [X.] Fassung, §
1754 Abs.
1 [X.]), die sodann auch in [X.] und Verantwortungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind gelebt worden ist. Die
dadurch neu entstandene
familiäre Beziehung unterfällt [X.] dem Schutz des
Art.
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 GG. Neben der durch Geburt entstandenen Familie wird nämlich grundsätzlich auch jede andere von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte
Gemeinschaft von Eltern und Kin-dern grundrechtlich geschützt ([X.]
80, 81, 90 =
FamRZ 1989, 715, 716).
Die Abstammung wie die sozialfamiliäre Verantwortungsgemeinschaft machen 25
26
27
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12
-
gleichermaßen den Gehalt von Art.
6 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 GG aus
(vgl. [X.] 108, 82, 106
=
FamRZ 2003, 816, 820).
Für den Fall schwerwiegender Mängel der Adoption,
wie hier der [X.], nach §
1747 Abs.
1 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung
erforderlich gewesenen Einwilligung des früheren
[X.],
hatte der Gesetzgeber die [X.] zu lösen, den Anspruch des Angenommenen und seines früheren
[X.] auf Aufrechterhaltung der früheren
Familie in Übereinstimmung mit dem [X.] zu regeln und dabei gleichzeitig die [X.]
aus der neu entstandenen Familie zu berücksichtigen. Dabei
ist die Ausgangslage dadurch gekennzeichnet, dass
es sich um zwei widerstreitende Familienverbände
han-delt, bei denen keinem
von beiden
grundsätzlich der Vorrang zukommt. Aller-dings
bildet bei Entscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Art.
6 Abs.
2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt, so dass
bei Interessenkolli-sionen
zwischen der
Kindesbeziehung zu seinem früheren
Vater und derjenigen zu dem Annehmenden das Kindeswohl letztlich bestimmend sein muss
(vgl. [X.] 56, 363, 383
=
FamRZ 1981, 429, 433; [X.] 68, 176, 188
=
FamRZ 1985, 39, 41).
Die Konfliktlösung, die der Gesetzgeber in §
1762 Abs.
2 Satz
1 [X.]
ge-troffen hat, genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Sowohl in dem Regierungsentwurf als auch bei der Empfehlung des Rechtsausschusses sind die widerstreitenden [X.] in den Blick genommen und in ihrem
Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber dem Interesse des übergangenen Elternteils an der Aufrechterhaltung der früheren
Familie zunächst
den Vorrang eingeräumt und ihm ein entsprechendes Antragsrecht auf Aufhebung in §
1760 Abs.
1, 5 [X.] gewährt. Er hat aber ebenso die
sich im Laufe der [X.] verfestigende Bin-28
29
30
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13
-
dung zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern berücksichtigt und daraus in vertretbarer Weise gefolgert, dass das Kindeswohl
in
der Regel erheblich [X.] werde, wenn diese Bindung wieder zerstört werde
(BT-Drucks. 7/3061 S.
48, BT-Drucks. 7/5087 S.
20).
Das steht in Übereinstimmung mit der Ein-schätzung des [X.], wonach einer
Rückgängigmachung der
Adoption eines Minderjährigen die grundlegende Erwägung entgegensteht, dass dem angenommenen Kind die Familie genommen würde, in die es [X.] ist und deren Fortbestand für seine weitere Entwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 89, 381, 395
=
FamRZ 1994, 493, 495).
In Abwägung der widerstreitenden [X.] hat der Ge-setzgeber typisierend festgelegt, dass sich der Schutz der neu entstandenen Familie ab dem Verstreichen einer dreijährigen Frist ohne Einzelfallprüfung durchsetzt. Zu einer solchen Regelung war der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls auch befugt.
Die fortbestehende Möglichkeit der Aufhebung eines [X.] ist nämlich geeignet, in das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen eine gewisse Unsicherheit hineinzu-tragen. Diese Unsicherheit muss im Interesse des gedeihlichen und ungestör-ten Aufwachsens des Kindes so bald wie möglich beendet werden (BT-Drucks. 7/5087 S.
20). Dazu trägt die Dreijahresfrist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei.
Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eine spätere Aufhebung des [X.] zu ermöglichen, sobald sich mit dem Erwachsenwerden des Kindes die Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft auflöst und zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandelt, bei der Eltern und Kinder nur noch den gelegentlichen Umgang pflegen. Denn auch die [X.] bietet den erwachsen gewordenen Familienmitgliedern Raum für Ermutigung und Zuspruch, festigt die Fähigkeit zu verantwortlichem Leben in 31
32
-
14
-
der Gemeinschaft und steht als solche weiterhin unter dem Schutz des Art.
6 Abs.
1 GG
([X.] 80, 81, 91
=
FamRZ 1989, 715, 717).
Sofern mit der Unaufhebbarkeit der Annahme Belastungen für die Ange-nommenen verbunden sind, werden diese durch die Möglichkeit der Durchtren-nung des namensrechtlichen Bandes (§
3 [X.]) sowie der Abwehr uner-wünschter unterhaltsrechtlicher (§
1611 [X.]) und erbrechtlicher (§
2339 [X.]) Folgen gemildert. Dass der Gesetzgeber nicht darüber hinaus auch die Aufhe-bung der Adoption minderjährig Angenommener nach Eintritt der Volljährigkeit vorgesehen hat, liegt noch im Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie zukommt. Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausgestaltung des Adoptionsrechts konsequent die verfassungs-rechtlich legitime Zielsetzung verfolgt, die dauerhafte Integration angenomme-ner Kinder in die aufnehmende Familie durch vollständige Angleichung des rechtlichen Status leiblicher und angenommener Kinder zu fördern. Von einer Durchbrechung dieser Gleichstellung hat er auch hinsichtlich der Aufhebbarkeit des [X.] gezielt abgesehen ([X.] FamRZ 2015, 1365; Senatsbeschluss [X.]Z 200, 310
=
FamRZ 2014, 930 Rn.
21 jeweils mwN).
(b) Die geltende
Rechtslage verstößt auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angenommenen
(Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
1 GG), soweit sie
das durch die Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis nach dem Verstreichen der Dreijahresfrist
als unabänderlich ausgestaltet hat.
Mit seiner Entscheidung, die Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Verstreichen der Dreijahresfrist
nicht mehr zuzulassen, verfolgt der Gesetzgeber
den legitimen und im Hinblick auf die in Art.
6 Abs.
1 GG enthalte-ne Institutsgarantie der ([X.] verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, die Grenzen der [X.] so eng wie möglich zu ziehen und 33
34
35
-
15
-
damit auch die Rechtsstellung von leiblichen und adoptierten minderjährigen Kindern so vollständig wie möglich einander anzugleichen. Hierbei ist zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass durch die Aufhebung einer Volladoption die erlo-schenen Verwandtschaftsverhältnisse zu der leiblichen Familie des Adoptivkin-des wieder aufleben
und die damit verbundenen unterhalts-
und erbrechtlichen Folgen verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter beeinträchtigen können. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des ihm insoweit eröffneten [X.] dafür entschieden, das zu einem Minderjährigen begründete [X.] auch
in den Fällen, in denen die statusrechtliche Zuordnung zum Verband der Adoptivfamilie für das volljährig gewordene Adoptivkind zu einer Belastung geworden ist, unauflösbar zu gestalten und das adoptierte Kind zur Milderung dieser Belastungen auf die freie
Gestaltung seiner tatsächlichen fa-miliären Beziehungen
zu verweisen, wie sie auch einem leiblichen Kind zu [X.] stehen würden
(Senatsbeschluss [X.]Z 200, 310
=
FamRZ 2014, 930
Rn.
20
ff.).
(3) Auch liegt ein Verstoß gegen [X.] nicht vor.
Allerdings fiel im [X.]punkt der Geburt des Angenommenen seine Bezie-hung zu seinem früheren Vater unter den Schutz
der Achtung des Familienle-bens
im Sinne des Art.
8 [X.]. Inwieweit dieser Schutz auch noch effektiv fortbestand, nachdem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, die Ehe der Eltern geschieden, das Sorgerecht der Mutter
allein zugefallen,
diese
mit einem neuen Ehemann wiederverheiratet und zu jenem
eine neue [X.] begründet worden war, kann letztlich dahinstehen
im Hinblick darauf, dass
die fortbestehende
rechtliche [X.]chaft des früheren [X.] wenigstens dem von Art.
8 [X.] ebenfalls geschützten Aspekt der Achtung des Privatle-bens unterfiel (vgl. [X.] Urteil vom 5.
Juni 2014

31021/08

FamRZ 2014, 1351
Rn.
69).
36
37
-
16
-
Ebenfalls kann dahinstehen, ob die mit falschen Angaben erwirkte [X.] der Einwilligung des früheren [X.] und Bestätigung
des Adoptionsver-trags seinerzeit einen nach Art.
8 Abs.
2 [X.] nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben darstellte, denn die Überprüfung der vormals
ergangenen Ge-richtsentscheidungen ist nicht Gegenstand
dieses Verfahrens.
[X.]licher Prüfungsgegenstand ist hier vielmehr die Frage, ob der Umstand, dass das innerstaatliche Recht eine Aufhebung eines [X.] zustande
gekommenen
[X.] mehr als vierzig Jahre nach seiner Begründung allein mit Blick auf das Verstreichen einer
gesetzlichen Aus-schlussfrist versagt, einen nicht nach Art.
8 Abs.
2 [X.] gerechtfertigten [X.] in das Recht des Angenommenen auf Achtung seines
Familien-
oder
Pri-vatlebens
bedeutet.
Davon kann allerdings
im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Der Eu-ropäische
Gerichtshof
für Menschenrechte (im Folgenden: [X.]) hat im Zu-sammenhang mit der Annullierung lange zurückliegender Adoptionen bereits ausgeführt, dass die Beziehungen zwischen den Adoptiveltern und den adop-tierten Kindern in der Regel von der gleichen Art sind wie die Familienbezie-hungen, die durch Art.
8 [X.] geschützt sind. Deshalb stellte
die Annullierung einer rechtsförmigen Adoption,
lange nachdem sie bewilligt wurde, ihrerseits einen Eingriff in das von Art.
8 [X.] garantierte Recht auf Achtung des Fami-lienlebens dar, der nur gerechtfertigt sein kann, wenn die Voraussetzungen des Art.
8 Abs.
2 [X.] erfüllt sind.
Der [X.]
hat
hierzu festgestellt, dass das Trennen einer

auch durch Adoption begründeten

Familie einen
sehr schwe-ren
Eingriff darstellt, der durch ausreichend stichhaltige und gewichtige Gründe gestützt sein muss, nicht nur im Interesse des Kindes, sondern
auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit
(vgl. [X.] Urteil vom 24.
März 2015

44958/05

NLMR 2015, 122 Rn.
34, 46).
38
39
40
-
17
-
Die vom [X.]
hervorgehobene,
auch im öffentlichen Interesse liegende
Rechtssicherheit wird im vorliegenden Fall nicht durch ausreichend stichhaltige und gewichtige Gründe aufgewogen. Der Umstand der Adoption hat über einen [X.]raum von mehr als 40
Jahren keine faktischen Auswirkungen gezeitigt, an denen der Angenommene oder sein früherer Vater irgendeinen Anstoß ge-nommen hätten. Das änderte sich erst mit der Nachricht vom Tod des früheren [X.] und damit
zu einem [X.]punkt, als ein aktives Familienleben zwischen dem Angenommenen und seinem früheren Vater bereits nicht mehr hergestellt oder verfestigt werden konnte.
Deshalb setzt sich auch auf [X.] der Men-schenrechtskonvention
unter den widerstreitenden, jeweils durch Art.
8 [X.]
geschützten
Rechte der einzelnen Beteiligten der Fortbestand des [X.] mit dem Adoptivvater durch.
dd) Schließlich verhilft es dem [X.] nicht zum Erfolg, dass der im Annahmezeitpunkt
sechsjährige
und
im [X.]punkt der gerichtlichen Be-stätigung siebenjährige Angenommene während des gesamten [X.] nicht persönlich angehört worden ist.
(1) Zwar entspricht es einem verfassungsrechtlichen Gebot, bei [X.] den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Deshalb musste dem Kind unabhängig von der ein-fachgesetzlichen Regelung, welche in
Adoptionsverfahren seinerzeit keine An-hörung des
noch nicht 14jährigen Kindes
vorsah, in dem gerichtlichen Verfah-ren die Möglichkeit gegeben werden, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen (vgl. entsprechend für Sorgerechtsentscheidungen [X.] 55, 171, 182 =
FamRZ 1981, 124, 126).
(2) Ein etwaiger Verstoß hiergegen führte
indessen
nicht zu einer Aufhe-bung der angegriffenen [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung 41
42
43
44
-
18
-
des [X.] ist in einem solchen
Fall der [X.] auf die Beseitigung der Rechtskraft der [X.] und die Zurückverweisung an das Vormundschaftsgericht zu beschränken
(vgl. [X.] FamRZ 2009, 106, 107
mwN).
Dies hätte indessen erfordert, innerhalb der für Anhörungsrügen geltenden Frist (vgl. §
44 Abs.
2 FamFG) einen auf Fortset-zung des Adoptionsverfahrens gerichteten Antrag zu stellen (vgl. [X.] FamRZ
2014, 1609
f.), woran es vorliegend fehlt.
(3) Auch in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs des frühe-ren [X.] ergibt sich keine andere Bewertung, zumal seine persönliche An-hörung
nach seinem Versterben nicht mehr nachgeholt werden kann und sein
etwaiges
Recht auf Aufhebung der Adoption auch nicht vererblich wäre (BayObLGZ 1986, 57, 59
f. =
[X.], 719, 720; [X.] FamRZ 2008, 299; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
1759 Rn.
44 und §
1762 Rn.
12; [X.]/[X.] [2007] §
1762 Rn.
6).
Dose

[X.]

Günter

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.]. [X.], Entscheidung vom 22.10.2015 -
989 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
2 U[X.]53/15 -

45

Meta

XII ZB 371/17

06.12.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. XII ZB 371/17 (REWIS RS 2017, 1177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1177

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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