Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2018, Az. X ZR 94/17

10. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8556

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ URLAUB REISERECHT REISE

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Gegenstand

Reisevertrag: Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; Maß der Beeinträchtigung bei vollständiger Vereitelung einer Reise; Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten einer Ersatzreise


Leitsatz

1. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2005, X ZR 118/03, BGHZ 161, 389).

2. Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine Beeinträchtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme.

3. Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu.

Tenor

Auf die [X.] und unter Zurückweisung der Revision wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2017 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin entsprochen hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten [X.] aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Erstattung von Mehrkosten einer an Stelle der gebuchten durchgeführten Reise.

2

Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten [X.] für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in der [X.] für die [X.] vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamtreisepreis von 4.998 €. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab, wovon sie erst am 13. November 2015 erfuhren. Während des [X.]raums der gebuchten Reise unternahmen die Eheleute eine Reise mit einem Mietwagen durch Florida.

3

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Ersatz durch die Ersatzreise entstandener Mehrkosten in Höhe von 887,95 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €.

4

Das [X.] hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.685,20 € sowie einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 409,84 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 887,95 € für durch die Ersatzreise entstandene Mehrkosten sowie auf Freistellung von weiteren 82,70 € Rechtsanwaltskosten zuerkannt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten im von den Vorinstanzen aberkannten Umfang weiter, während die Beklagte im Wege der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

5

I. Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

6

1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf eine höhere Entschädigung wegen [X.] Urlaubszeit, als sie das [X.] zugesprochen hat, als unbegründet angesehen. Die zuerkannte Entschädigung in Höhe von etwa 73 % des Reisepreises trage dem besonderen Zuschnitt der gebuchten Reise als hochwertiger, attraktiver Kreuzfahrt ebenso Rechnung wie dem Umstand, dass die Beklagte die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert habe, eine angemessene [X.] zu finden. Eine höhere Entschädigung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil die gebuchte Reise vollständig vereitelt worden sei. Eine zur Rückzahlung des Reisepreises hinzutretende Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises möge angemessen sein, wenn die mangelbehaftete Reise durchgeführt werde und aufgrund erheblicher Reisemängel für den Reisenden eine gegenüber dem völligen Ausbleiben der Reise zusätzliche Belastung darstelle. Bei völligem Ausfall der Reise sei hingegen regelmäßig eine unter dem vollen Reisepreis liegende Entschädigung angemessen, wobei berücksichtigt werde, dass zwar die gebuchte Reise nicht stattfinde, der Reisende aber im Übrigen über seine [X.] frei verfügen könne.

7

2. Dies hält den Angriffen der Revision stand.

8

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Reise, zu deren Durchführung die Beklagte vertraglich verpflichtet war, vereitelt worden ist.

9

Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt ([X.], Urteil vom 11. Januar 2005 - [X.], [X.]Z 161, 389, 392 ["[X.]"]). So verhält es sich im Streitfall, denn die Reisenden konnten die gebuchte Kreuzfahrt nicht antreten. Der Vereitelung der Reise steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Betrag von 887,95 € unter dem Gesichtspunkt notwendiger Aufwendungen zur Beseitigung eines Reisemangels zugesprochen hat.

aa) Hätte die Beklagte den Reisenden die unternommene Rundreise in [X.] als Abhilfemaßnahme angeboten und hätten die Reisenden diese Form der Abhilfe akzeptiert, könnte allerdings von einer Vereitelung der Reise nicht ausgegangen werden. Denn in diesem Fall wäre die vereinbarte Reise, wenn auch in (deutlich) veränderter und damit mangelhafter Weise durchgeführt worden. In diesem Fall käme keine Entschädigung der Reisenden wegen vereitelter, sondern wegen erheblich beeinträchtigter Reise in Betracht.

bb) [X.], wenn die Reisenden die [X.]-Reise als eigene Abhilfemaßnahme gebucht hätten, nachdem die Beklagte nicht innerhalb einer von den Reisenden bestimmten Frist Abhilfe geleistet oder die Abhilfe verweigert hätte (§ 651c Abs. 3 [X.]). Dafür ergibt sich jedoch nichts aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Ausweislich der Berufungsbegründung hat die Klägerin den ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag als Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 [X.] wegen Vereitelung der gebuchten Reise geltend gemacht.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Höhe der Entschädigung nicht höher als das [X.] bemessen hat.

aa) Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Würdigung kann vom Revisionsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden, insbesondere darauf, ob er die für die Bemessung maßgeblichen Kriterien nicht verkannt, alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht hat ([X.]Z 161, 389, 396).

bb) Nicht anders als bei einer mangelhaften Erbringung der vereinbarten Reiseleistung, bei der für die Höhe der Entschädigung der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der Reisepreis maßgeblich heranzuziehen sind ([X.], Urteil vom 17. April 2012 - [X.], [X.], 2107 Rn. 32; Urteil vom 21. November 2017 - [X.], NJW 2018, 789 = [X.] 2018, 63 Rn. 22), sind auch bei Vereitelung der Reise das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis für die Bemessung der Höhe der Entschädigung von maßgeblicher Bedeutung ([X.]Z 161, 389, 398).

cc) [X.] ist aber regelmäßig nicht einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden ist, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist. Daher kann auch einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht, nach der bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen sein soll ([X.], Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2016, § 651f, Rn. 84; MünchKomm.[X.]/Tonner, 7. Aufl. 2017, § 651f Rn. 62; vgl. aber [X.], [X.] 2005, 98, 103 f.), nicht beigetreten werden.

dd) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Januar 2005 dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 651f Abs. 2 [X.] die gesetzgeberische Wertung entnommen, dass auch bei Vereitelung der Reise von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung des vertraglich geschuldeten [X.] auszugehen ist, dass eine Entschädigung dafür geboten ist, dass der Kunde seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie vom Veranstalter geschuldet. Er hat damit beide Tatbestände aber nicht schlechthin gleichgesetzt, sondern hinzugefügt, dass über die Höhe der Entschädigung damit noch nichts gesagt sei. Insbesondere liege es im Ermessen des Tatrichters, in [X.] von der Zuerkennung einer Entschädigung abzusehen ([X.]Z 161, 389, 394 f.).

Er hat ferner den Vorschlag von [X.] (Reiserecht, 4. Aufl. Rn. 352b) erörtert, für jeden gänzlich vertanen Urlaubstag die zeitanteilige Quote des vollen Reisepreises anzusetzen. Dieser Vorschlag möge ein angemessenes Ergebnis erbringen, wenn die Reise durchgeführt wurde, aber so schwer beeinträchtigt war, dass, verglichen mit dem Ausbleiben der vertraglich geschuldeten Leistung, die mit der Beeinträchtigung verbundenen Belastungen des Reisenden einen zusätzlichen Ausgleich erforderten. Bei Vereitelung der Reise sei hingegen die tatrichterliche Bemessung der Entschädigung mit der Hälfte des Reisepreises revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.]Z 161, 389, 392, 399).

Auf den ersten Blick mag zwar die vollständige Vereitelung der Reise als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des geschuldeten [X.]s erscheinen. Bei dieser Sichtweise bliebe jedoch außer Betracht, dass die angemessene Entschädigung - anders als die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Reisepreises - gerade nicht dem Ausgleich im vertraglichen [X.] dient, sondern den Reisenden dafür entschädigen soll, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte wie mit dem Veranstalter vereinbart ([X.]Z 161, 389, 395). Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung, die sich typischerweise auch auf das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden auswirken, erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung überhaupt nicht erbracht wird. Die Berücksichtigung dieses Aspekts steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unerheblich ist, wie der Reisende im Fall einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat. Vielmehr ist dies gerade die Konsequenz der Beschränkung der Betrachtung auf den dem Reisenden entgangenen konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit in Gestalt der vom Reiseveranstalter versprochenen, aber nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen ([X.]Z 161, 389, 395). Sie lässt es als freie Entscheidung des Reisenden und damit als für die Entschädigung unerheblich erscheinen, wie er die für die Reise vorgesehene [X.] tatsächlich verbracht hat; entscheidend ist allein das Maß der Beeinträchtigung durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen.

Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen - bei erschwerend hinzutretenden Umständen, wie etwa einer vereinbarten einzigartigen und aus sachlichen oder persönlichen Gründen nicht nachholbaren Reiseleistung - das Maß der Beeinträchtigung durch eine Vereitelung der Reise dem Maß der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel gleich- oder nahekommen kann.

ee) Danach weist die tatrichterliche Entscheidung, im Streitfall die Entschädigung mit einem etwa 73 % des Reisepreises entsprechenden Betrag zu bemessen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf. Das Berufungsgericht hat neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt gehandelt hat, sondern auch, dass die Beklagte die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, eine sie ansprechende anderweitige Nutzung der vorgesehenen Reisezeit zu finden. Gleichzeitig hat es in den Blick genommen, dass mit dem völligen Ausfall der Reise zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese damit aber über ihre [X.] frei verfügen konnten. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht sich bei dieser Beurteilung nicht um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung bemüht oder maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt hat.

ff) Auch die Rüge der Klägerin, die Vorinstanzen hätten bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung zum Nachteil der Klägerin Umstände einbezogen, die sie rechtlich nicht hätten berücksichtigen dürfen, greift nicht durch.

Zwar hat das [X.] nicht beachtetet, dass bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung nicht berücksichtigt werden darf, wie der Reisende die [X.] seiner gebuchten, aber durch den Reiseveranstalter vereitelten Reise genutzt hat, da er gegenüber dem Reiseveranstalter auch aufgrund seiner Schadensabwendungs- und -minderungspflicht nach § 254 Abs. 2 [X.] nicht verpflichtet ist, Anstrengungen zu entfalten, die den Reiseveranstalter entlasten könnten ([X.]Z 161, 389, 396), indem es zwischen (zwölf) Tagen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann eine [X.] durchgeführt haben, und (drei) Tagen, an denen die Klägerin und ihr Ehemann ungewollt zuhause geblieben sind, unterschieden hat und für jene Tage zwei Drittel, für diese aber den vollen [X.] angesetzt hat. Diesen Ansatz hat das Berufungsgericht aber nicht übernommen. Vielmehr hat es die vom [X.] zuerkannte Entschädigung, die insgesamt etwa 73 % des Reisepreises entspreche, lediglich im Ergebnis nicht als zu Lasten der Klägerin fehlerhaft beanstandet.

II. Die zulässige [X.] der Beklagten ist hingegen begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten der [X.] zu. Nach § 651c Abs. 3 [X.] könne der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkomme, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu gehörten auch die Aufwendungen für eine [X.]. Entgegen der Ansicht des [X.]s stehe der [X.] nicht entgegen, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann durchgeführte Reise einen anderen Zuschnitt gehabt habe als die gebuchte Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe sei darauf abzustellen, ob ein verständiger Durchschnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Dies sei nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich um ein anderes Reiseziel handelte. Eine Verschiebung des Urlaubs der Eheleute sei nicht in Betracht gekommen, und die Organisation einer vergleichbaren Kreuzfahrt sei aufgrund der Kürze der für die Planung und Buchung einer [X.] zur Verfügung stehenden [X.] nicht möglich gewesen. Auch habe die Beklagte den Reisenden keine gleichwertige [X.] anbieten können. Weder die Kosten der [X.] noch deren Zuschnitt stünden außer Verhältnis zu der bei der Beklagten gebuchten Reise.

2. Dies hält in einem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte allerdings, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Berufung der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die Reise nach [X.] mangels einer ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge gegen das landgerichtliche Urteil unzulässig gewesen sei.

Das [X.] hat den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die selbst gebuchte [X.] nach [X.] verneint, weil die Klägerin nicht durch Schilderung der unternommenen Anstrengungen dargelegt habe, dass eine Reise mit weniger abweichendem Zuschnitt in der Kürze der [X.] nicht buchbar gewesen sei. Dies hat die Klägerin mit ihrer Berufung als Überraschungsentscheidung gerügt und vorgetragen, welche Anstrengungen sie und ihr Ehemann unternommen hätten, um im gleichen [X.]raum wie die ursprüngliche eine andere Kreuzfahrt in der [X.] zu buchen. Zu Unrecht bemängelt die [X.], es habe an der Mitteilung gefehlt, dass der nachgeholte Vortrag nach Erteilung des vermissten Hinweises bereits in erster Instanz gehalten worden wäre.

Eine auf die Verletzung einer Hinweispflicht § 139 Abs. 2 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist allerdings nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorgebracht worden wäre; der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 170, 311 Rn. 20; Beschluss vom 11. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1003, 1004, jeweils mwN.). Diesen Anforderungen genügt jedoch die von der Klägerin in der Berufungsbegründung erhobene Rüge. Mit der Rüge einer Überraschungsentscheidung in Verbindung mit dem Vorbringen zu den Anstrengungen, welche die Klägerin und ihr Ehemann unternommen hätten, um eine Ersatzkreuzfahrt zu buchen, hat die Berufung erkennbar geltend gemacht, dass die Klägerin von entsprechendem Vortrag durch die für sie nicht erkennbare Erheblichkeit dieses Vortrags abgehalten worden sei. Mehr bedurfte es insoweit nicht.

b) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass die Klägerin nicht geltend gemacht hat, mit der Buchung der [X.]-Reise anstelle von der Beklagten geschuldeten Kreuzfahrt selbst Abhilfe geschaffen zu haben, sondern auch insoweit Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise begehrt hat. Ist die Reise vereitelt worden, kann die Buchung der [X.]-Reise nicht gleichzeitig eine Abhilfemaßnahme darstellen. Es kann daher offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen die Buchung einer Reise mit erheblich abweichendem Zuschnitt als Abhilfemaßnahme im Sinne des § 651c Abs. 3 [X.] in Betracht kommt.

c) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs nach § 651f Abs. 1 [X.] steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten der [X.]-Reise, die sie mit ihrem Ehemann unternommen hat, nicht zu. Sie muss sich auch insoweit daran festhalten lassen, dass sie mit der Klage geltend gemacht hat, der von der Beklagten geschuldete [X.] sei insgesamt vereitelt worden, und auf dieser Grundlage die vom [X.] (rechtskräftig) zuerkannte Entschädigung nach § 651f Abs. 2 [X.] erstritten hat. Für einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die für eine ersatzweise Herbeiführung des [X.]s aufgewandt worden sind, ist daneben auch auf schadensersatzrechtlicher Grundlage kein Raum.

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck     

        

Grabinski     

        

     Hoffmann

                          

Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. [X.] kann wegen Urlaubsabwesenheit
nicht unterschreiben.

        
        

Kober-Dehm     

        

Meier-Beck

        

Meta

X ZR 94/17

29.05.2018

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 19. Juli 2017, Az: I-16 U 31/17, Urteil

§ 651c Abs 3 BGB, § 651f Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2018, Az. X ZR 94/17 (REWIS RS 2018, 8556)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1175-1176 REWIS RS 2018, 8556


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 94/17

Bundesgerichtshof, X ZR 94/17, 29.05.2018.


Az. 16 U 31/17

Oberlandesgericht Köln, 16 U 31/17, 19.07.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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