ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN VERFASSUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT ALTERNATIVE FÜR DEUTSCHLAND (AFD) FINANZIERUNG PARTEIENFINANZIERUNG STIFTUNGEN Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Erneuter erfolgloser Eilantrag einer politischen Partei im Organstreitverfahren bzgl der staatlichen Förderung politischer Stiftungen (hier: Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.) - Tenorbegründung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unstatthaft, weil die Antragstellerin - ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 155, 357 <375 Rn. 41 ff.>) - nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.
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28.07.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvE
vorgehend BVerfG, 22. Juli 2020, Az: 2 BvE 3/19, Ablehnung einstweilige Anordnung
Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.07.2022, Az. 2 BvE 3/19 (REWIS RS 2022, 3672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3672
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 649/19, 20.05.2019.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 3/19, 22.02.2023.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 3/19, 28.07.2022.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 3/19, 22.07.2020.
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