Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.07.2022, Az. 2 BvE 3/19

2. Senat | REWIS RS 2022, 3672

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erneuter erfolgloser Eilantrag einer politischen Partei im Organstreitverfahren bzgl der staatlichen Förderung politischer Stiftungen (hier: Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.) - Tenorbegründung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unstatthaft, weil die Antragstellerin - ebenso wie beim vorhergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 155, 357 <375 Rn. 41 ff.>) - nicht substantiiert dargelegt hat, dass das geltend gemachte Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz auch die vorläufige Anordnung von Zahlungspflichten zugunsten der nicht verfahrensbeteiligten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. umfasst und dass es des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf, um den Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts zu verhindern.

Meta

2 BvE 3/19

28.07.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 22. Juli 2020, Az: 2 BvE 3/19, Ablehnung einstweilige Anordnung

Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.07.2022, Az. 2 BvE 3/19 (REWIS RS 2022, 3672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3672 BVerfGE 162, 454-458 REWIS RS 2022, 3672


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 3/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 3/19, 22.02.2023.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 3/19, 28.07.2022.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 3/19, 22.07.2020.


Az. 2 BvR 649/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 649/19, 20.05.2019.


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