Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 1 WB 7/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 9784

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Gegenstand

Ausbildungs- und Verwendungsreihe; anfechtbare dienstliche Maßnahme


Leitsatz

Die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt einen Wechsel der [X.] ([X.]).

2

Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, gehörte zunächst der [X.] ([X.]) an. Nach deren Auflösung wurde er 2014 in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und die [X.] (Fernmelder) überführt. Auf seinen Antrag wurde er zum 1. Oktober 2016 auf seinen derzeitigen Dienstposten als [X.] bei der 1./... in ... versetzt.

3

Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 und 20. April 2017 beantragte er den Wechsel in die [X.] 20118 ([X.]). Zur Begründung führte er aus, dass sich das Aufgabenfeld eines Truppenfernmeldefeldwebels grundlegend von dem eines [X.]s unterscheide. Die Verwendung als [X.] führe bei ihm zu einer dauerhaften beruflichen Unzufriedenheit und Frustration. Auch sei er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend als [X.] ausgebildet, sodass die [X.] kein ausgebildetes Fachpersonal verliere. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das [X.] den Antrag des Antragstellers auf Wechsel der [X.] ab. Der Wechsel liege nicht im dienstlichen Interesse, weil in der [X.] derzeit bundesweit ein gravierender Fehlbestand an [X.]n herrsche.

4

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das [X.] mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 zurück. Ein Soll/Ist-Vergleich der personellen Besetzung in der [X.] ergebe eine erhebliche Vakanz von über 1 700 Soldaten, sodass dort ein Besetzungsgrad von lediglich 64 Prozent bestehe. Im Bereich der [X.] ([X.] 20118) bestehe hingegen eine Vakanz von lediglich rund 300 Soldaten, was einem Besetzungsgrad von 76,88 Prozent entspreche. Es bestehe daher ein vorrangiges dienstliches Interesse daran, die in der [X.] bestehende Vakanz nicht durch einen [X.]-Wechsel noch weiter zu vergrößern und die Einsatzbereitschaft dieses [X.] zu gefährden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auf eigenen Antrag und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis auf einen entsprechenden [X.]-Dienstposten bei der 1./... versetzt worden sei.

5

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 die Entscheidung des [X.] beantragt. An seinem Standort ... sei lediglich ein einziger [X.]-Dienstposten vakant, wohingegen bei den [X.] 7 Dienstposten nicht besetzt seien. Hinzu komme, dass es für ihn in seiner jetzigen Verwendung keine konkrete Ausbildungsplanung gebe. Bisher (März 2018) habe er nur zwei von mindestens sechs nötigen Lehrgängen für den Dienstposten absolvieren können. Er habe bisher lediglich den Lehrgang "Grundlagen [X.] AK: Grundlagen Datenverarbeitung" und den Lehrgang "Grundlagen [X.] AK: Fachinformatiker" absolviert. Zudem sei das erfolgreiche Bestehen der weiteren Lehrgänge aufgrund der fehlenden Vorkenntnisse äußerst ungewiss. Er gehe daher von einem Abschluss der Ausbildung in frühestens drei Jahren aus. Hingegen habe er in der [X.] [X.] bereits zwei von vier Lehrgängen absolviert und die Teilnahme an den zwei verbleibenden notwendigen Lehrgängen sei noch im Laufe des Jahres möglich.

6

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Antrag auf Wechsel der [X.] vom 20. April 2017 stattzugeben sowie den Bescheid des [X.] vom 19. Mai 2017 und den Beschwerdebescheid des [X.] vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.

7

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach den maßgeblichen [X.] nicht an vier, sondern nur noch an zwei Lehrgängen notwendig teilnehmen müsse, um den steuernden Tätigkeitsbegriff "[X.] Informationsverarbeitung [X.]" zu erfüllen. Dies seien die Lehrgänge "[X.]" und "[X.] Informationsverarbeitung [X.]"; an dem ersteren nehme er vom 15. Januar bis 31. März 2019, an letzterem von 24. April bis 5. Juni 2019 teil. Die beiden weiteren Lehrgänge zum "[X.] Führungsinformationssystem Heer" seien lediglich zur Erfüllung nachrangiger Anforderungen erforderlich und würden grundsätzlich erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe der [X.] absolviert; die Teilnahme an dem ersten dieser beiden Lehrgänge ("Führungsinformationssystem Heer Basis") sei für 21. August bis 2. Oktober 2019 geplant. Unabhängig davon sei die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten und die Zuerkennung des Tätigkeitsbegriffs "[X.] Informationsverarbeitung [X.]" ohne die beiden [X.] möglich. Es bestehe ferner unverändert ein dienstliches Interesse daran, den Antragsteller in seiner [X.] zu belassen. Zum Stand Februar 2019 ergebe der Soll/Ist-Vergleich für [X.] in der [X.] insgesamt einen Deckungsgrad vom 68 % (2 774 von 4 091), im ...bataillon ... von 84 % (16 von 19). Der Umstand, dass auch in anderen [X.] (z.B. Panzergrenadierfeldwebel) ein personeller Bedarf bestehe, sei insoweit unerheblich.

Entscheidungsgründe

9

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere stellt der vom Antragsteller begehrte Wechsel einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe ([X.]) eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O und damit einen geeigneten Antragsgegenstand dar. Zwar bilden bloße Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2014 - 1 [X.] 49.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Rn. 21 m.w.N.). Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe hat der Senat jedoch bereits in früheren Entscheidungen als dienstliche Maßnahme qualifiziert und dies darauf gestützt, dass sie eine "bedeutsame Entscheidung für den Werdegang" des Soldaten darstelle; sie lege den Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden müsse (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 [X.] 54.84 - BA S. 6 vom 9. August 1989 - 1 [X.] 80.88 - BA S. 5 und vom 22. März 1990 - 1 [X.] 9.89 - juris Rn. 3).

Diese Qualifikation gilt unverändert fort. Der Senat hat gerade in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O erfüllen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 1 [X.] 35.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 88 Rn. 28 ff. , vom 27. November 2014 - 1 [X.] 61.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 91 Rn. 19 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 [X.] 5.16 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 95 Rn. 18 ff. ).

Auch mit der Zuordnung eines Soldaten zu einer [X.] wird nach wie vor eine weitreichende Steuerung seiner zukünftigen Verwendung vorgenommen. Die Zuordnung zu einer [X.] wirkt sich unmittelbar auf die Entsendung zu Lehrgängen und anderen Ausbildungsmaßnahmen und auf die daraus folgende Eignung des Soldaten für die Besetzung von Dienstposten aus. Insbesondere bestimmt der [X.]-spezifische [X.] die spätere Zuerkennung eines sog. Tätigkeitsbegriffs als förmliche Bestätigung, dass die Befähigung für die Ausübung der entsprechenden [X.] bzw. für eine bestimmte Aufgabenwahrnehmung gegeben ist. Aus dieser maßgeblich vorprägenden Bedeutung für künftige Verwendungsentscheidungen folgt, dass auch die Zuordnung eines Soldaten zu einer [X.] als dienstliche Maßnahme zu qualifizieren ist.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Wechsel von der [X.] 25030 (Fernmelder) in die [X.] 20118 (Panzergrenadiere) und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 20. April 2017.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2002 - 1 [X.] 30.02 - [X.] 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für konkrete Verwendungsentscheidungen, sondern auch - wie hier - für Maßnahmen, die die künftige Verwendung vorprägen und deshalb der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 [X.] 54.84 - BA S. 7 und vom 22. März 1990 - 1 [X.] 9.89 - juris Rn. 6 für den [X.]-Wechsel). Die Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 [X.]O) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch darauf, ob die vom [X.] oder nachgeordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <27>).

Nach diesen Maßgaben wurde der Antrag auf [X.]-Wechsel ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf sachlichen Erwägungen. Sie stützen die Ablehnung darauf, dass in der [X.] 25030 eine erhebliche Vakanz bestehe, die durch einen [X.]-Wechsel des Antragstellers nicht vergrößert werden solle. Für den - für die gerichtliche Entscheidung über einen [X.] maßgeblichen - aktuellen Zeitpunkt (Februar 2019) hat das [X.] erklärt, dass ein Soll/Ist-Vergleich für [X.] in der [X.] insgesamt einen Deckungsgrad vom 68 % (2 774 von 4 091) ergebe. Die Absicht, eine deutlich unterbesetzte [X.] nicht durch den Wechsel von Soldaten in eine andere [X.] weiter zu schwächen, stellt eine legitime Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im militärisch-organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. Februar 1985 - 1 [X.] 54.84 -). Die Tatsache, dass im [X.] (...bataillon ...) der Deckungsgrad bei [X.]n bei 84 % (16 von 19) und damit höher als im [X.]durchschnitt liegt, ist unerheblich, weil sich die mit der Zuordnung zu einer [X.] bezweckte Personalentwicklung auf den Gesamtbedarf in der [X.] (und nicht auf einen einzelnen Verband) und auf eine korrespondierende Versetzbarkeit der Soldaten innerhalb der gesamten [X.] bezieht.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht die Eignung für die [X.] 25030. Dass für ihn noch Ausbildungsbedarf besteht, ist dem Umstand geschuldet, dass seine ursprüngliche [X.] 25040 aufgelöst und er in eine für ihn neue [X.] umgesetzt wurde. Dabei trifft es nicht zu, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für ihn keine adäquate Ausbildungsplanung besteht. Der Antragsteller wurde - nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum [X.] - zum 1. Oktober 2016 auf seinen eigenen Antrag hin auf seinen derzeitigen Dienstposten als [X.] versetzt. Die für diese Verwendung erforderlichen Grundlagenlehrgänge ("Grundlagen [X.] AK: Grundlagen Datenverarbeitung" und "Grundlagen [X.] AK: Fachinformatiker") hat er bereits erfolgreich absolviert. Die nötigen zwei weiteren Lehrgänge hat der Antragsteller zwar nicht schon im Jahre 2018 besuchen können, weil nach der Erklärung des [X.] damals vorrangig [X.] eingeplant wurden, um diesen eine frühestmögliche Beförderung zum Feldwebel zu ermöglichen. Der Antragsteller besucht jedoch aktuell (vom 15. Januar bis 21. März 2019) den Lehrgang "[X.]"; die Teilnahme am Lehrgang "[X.] Informationsverarbeitung [X.]" ist für 24. April bis 5. Juni 2019 vorgesehen. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser beiden Lehrgänge wird er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des steuernden Tätigkeitsbegriffs "[X.] Informationsverarbeitung [X.]" erfüllen, die für die Verwendung auf seinem Dienstposten ausreichend ist. Im Übrigen ist er für den Besuch der weiteren Lehrgänge, die grundsätzlich erst im Laufe der [X.] absolviert werden, vorgesehen bzw. bereits eingeplant.

Soweit der Antragsteller die Befürchtung äußert, dass er in künftigen Lehrgängen nicht erfolgreich abschneiden werde, ist dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Ausbildungsplanung und [X.] liegen in der Verantwortung der Personalführung, deren Einschätzung allenfalls bei evidenten und gravierenden Fehlern, für die es hier keine Anhaltspunkte gibt, einer gerichtlichen Beurteilung unterliegt. Bisher hat sich der Antragsteller im Laufe seiner Ausbildung wie auch sonst in seiner dienstlichen Tätigkeit bewährt.

Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Bundesamt für das Personalmanagement der [X.] hat die Stellungnahmen vom 13. März und 27. April 2017, in denen der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen Antrag auf [X.]-Wechsel befürwortete, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers in der planmäßigen Beurteilung vom 18. September 2018 darauf hinweisen, dass der Antragsteller nicht in allen [X.] und nicht mit der vollen Befähigung einsetzbar sei, dienen die oben genannten weiteren Lehrgänge gerade dazu, dieses Manko zu beheben.

Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus den vom Antragsteller als verletzt gerügten Bestimmungen der Nr. 654 und 658 [X.] [X.] ("Innere Führung. Selbstverständnis und Führungskultur") und Nr. 102, 402, 403, 612 und 705 [X.] [X.] ("Personalführung für die Soldatinnen und Soldaten"). Diese Bestimmungen bezeichnen in allgemeinster Form Grundsätze und Leitlinien der Personalführung, aus denen sich jedoch keine über das vorstehend [X.] hinausgehenden justiziablen Gesichtspunkte ergeben.

Meta

1 WB 7/18

28.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 3 S 1 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2019, Az. 1 WB 7/18 (REWIS RS 2019, 9784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9784

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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