29. Senat | REWIS RS 2014, 5989
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Markenbeschwerdeverfahren – "Schichtenmodell der Integration" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 057 261.2
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und der Richterin kraft Auftrags Akintche
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.] der Integration
ist am 29. August 2008 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35: Erstellung von Abrechnungen; Marktanalysen; Aufstellung von [X.]; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personalmanagementberatung; Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, nämlich für Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche, des Bank- und Versicherungswesens, in der Technologie-, Kommunikations- und Informationstechnologiebranche, im Gesundheitswesen, im Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherungswesen, in der Biotechnologie- und Pharmabranche, in der Automobilbranche, in der Elektro- und Elektrotechnikbranche, in der Konsumgüterbranche, in der Energiewirtschaft, in der Chemiebranche, in der Einzel-, Auftrags- und Serienfertigungsindustrie, im Bereich des Handels einschließlich des Einzelhandels; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung unter Bezugnahme individueller Branchenaspekte, nämlich zu den Themen [X.] und -optimierung, Beratung im Hinblick auf Lieferketten-Management; Lieferketten-/Supply Chain Management als Planung und Management aller Aufgaben bei Lieferanten, Waren- und Beschaffungen, Umwandlung und alle Aufgaben der Logistik, nämlich Koordinierung und Zusammenarbeit der beteiligten Partner, nämlich Lieferanten, Händler, Logistikdienstleister und Kunden; Marketingberatung, Organisationsberatung in Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs, in den Bereichen Rechnungswesen und Controlling und Organisationsentwicklung, betriebswirtschaftliche Beratung; betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung in Fragen des Risikomanagements sowie Personalmanagementberatung; betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung bei [X.], nämlich Hilfe bei der Geschäftsführung, Unternehmensberatung, Öffentlichkeitsarbeit im Bereich [X.]; Erteilung von Auskünften, Information und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung in Bezug auf Unternehmensakquisitionen und -fusionen; Beratung in Bezug auf [X.]; Beratung in Bezug auf Unternehmensorganisation; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung in Fragen des Geschäftsmanagements; Bereitstellung von Geschäfts- und Marketinginformationen, nämlich Herausgabe von Veröffentlichungen und Druckerzeugnissen für Werbezwecke; Buchführung; Buchhaltungsdienste; Buchprüfung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Tests; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, nämlich Erarbeitung von Geschäftsberichten; Erstellen von betriebswirtschaftlichen Geschäftsgutachten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Marketing (Absatzforschung); Durchführung von Marketingstudien; Marktanalyse; Marktforschung; [X.]; Unternehmensberatung; Unternehmensberatungsdienste; Unternehmensführungsplanung; Meinungsforschung; Verwaltung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Betriebswirtschaftsberatung; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten;
Klasse 36: Finanzielle Anlagenberatung; Erteilung von [X.]; Vermögensverwaltung und -beratung; Anlageverwaltungsdienste; Finanzberatung; Finanzplanung; finanzielle Beratung im Zusammenhang mit einem finanziellen Risikomanagement im Versicherungswesen, im Finanzwesen, bei Geldgeschäften und im [X.]; Finanzanalyse und finanzielle Beratung im Zusammenhang mit Finanzplanung, Geldmanagementdienstleistungen, dem Investmentmanagement, dem Kapitalanlagemanagement, dem Kursrisikomanagement; finanzielle Beratung im Zusammenhang mit dem Management und der Analyse von Finanzinformationen im Zusammenhang mit dem Versicherungswesen, dem Finanzwesen, Geldgeschäften und [X.]; Beratung im Zusammenhang mit Managementdienstleistungen in Bezug auf das Versicherungswesen, das Finanzwesen, Geldgeschäfte und das [X.] soweit in Klasse 36 enthalten;
Klasse 41: Beratung in Bezug auf Bildung und Ausbildung im Managementbereich und von Personal; Veröffentlichung von [X.]n, ausgenommen für Werbezwecke, und von Lehr- und Unterrichtsmitteln ([X.]); Durchführung von Kongressen, Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Unterricht, Durchführung von Seminare, Konferenzen und Bereitstellung von [X.] für den Bereich Finanzwesen, nämlich Veröffentlichung von Online-Publikationen, ausgenommen für Werbezwecke; Veranstaltung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Fernkursen“
Mit Beschlüssen vom 25. August 2010 und vom 27. September 2011, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine sprachregelgerecht gebildete Aussage der [X.] handele. Das Zeichen weise auf ein [X.] hin, welches die Integration bezwecke – nämlich die Bildung verschiedener Schichten zur Ordnung und Wiederherstellung einer Einheit - bzw. auf Basis der Integration, der Bildung von Schichten, die wieder in ein großes Ganzes eingefügt werden, funktioniere. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eigne sich das Zeichen als Angabe des Themas, Schwerpunktes bzw. des Zwecks oder der Methode. Der Verkehr verstehe das Zeichen lediglich als Sachangabe und erkenne es nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse des [X.] vom 25. August 2010 und vom 27. September 2011 aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, der Begriff [X.] werde zwar in der IT-Branche in Verbindung mit Integration verwendet, die hier angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich nicht um Fachkreise aus der IT-Branche handle, könnten die angemeldete Wortfolge jedoch nicht mit Inhalt füllen. Deren Sinn bleibe vage, offen, mehrdeutig, unpräzise und diffus und lasse den Verbraucher vermuten, dass zu einer Integration ein Modell verwendet werde. Das Anmeldezeichen bestehe nicht ausschließlich aus beschreibenden Elementen. Auch in der maßgeblichen Gesamtheit liege eine beschreibende Funktion der Wortfolge für die angemeldeten Dienstleistungen nicht vor; dies gelte vor allem für die Dienstleistungen „Beratung in Bezug auf Unternehmensakquisitionen; Buchhaltungsdienste; Erstellung von Abrechnungen; Betriebswirtschaftliche Beratung“. Es sei völlig unklar, was ein [X.], welches eine Integration bezwecke, überhaupt sei und welche Art von Integration oder welche Art von [X.] gemeint sei. Die Ausführungen des Amtes seien viel zu allgemein und nicht auf das konkrete Dienstleistungsverzeichnis bezogen. Trotz einer gewissen Sperrigkeit und fehlenden Gefälligkeit weise der Slogan Originalität sowie Prägnanz auf, erfordere ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und löse einen Denkprozess aus. Dies sei aber schon ein Hinweis auf dessen Unterscheidungskraft. Die Anmelderin beruft sich schließlich auf eine Reihe von ihrer Ansicht nach vergleichbaren Voreintragungen; da es sich bei den genannten Voreintragungen nicht um fehlerhafte Rechtsanwendungen handle, bedeute dies, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sei und insoweit nicht ohne weiteres zu Ungunsten der Anmeldung entschieden werden dürfe.
Die Beschwerdeführerin ist zu der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014, zu der sie am 31. März 2014 ordnungsgemäß geladen worden ist, wie vorab angekündigt, nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten [X.] als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], [X.], 228, Rdnr. 33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.], [X.], 731, Rdnr. 11 - [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 - Link economy; [X.], 825, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], a.a.[X.] - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 - BioID; [X.], [X.], 949, Rdnr. 10 - My World; GRUR, 2008, 710, Rdnr. 12 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], a.a.[X.] - [X.]; [X.], 411, Rdnr. 8 - [X.]; [X.], 778, Rdnr. 11 - [X.]; a.a.[X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.], [X.], 428, Rdnr. 53 - [X.]; [X.], [X.], 1151 - marktfrisch; [X.] 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.], [X.], 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.], [X.], 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; GRUR, 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT 2; [X.], [X.], 449, Rdnr. 11 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.], [X.], 428, Rdnr. 53 - [X.]; [X.], [X.], 1151 - marktfrisch; [X.] 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.], [X.], 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.], [X.], 270, Rdnr. 11 - Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 - [X.]; a.a.[X.], Rdnr. 19 - [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], Beschluss vom 10.07.2014, [X.], Rdnr. 21 - [X.]; [X.], 1100, Rdnr. 20 - [X.]!; a.a.[X.] - [X.]; [X.], 1050 - [X.]; [X.], 1043 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], a.a.[X.], Rdnr. 16 - [X.]; a.a.[X.], Rdnr. 23 - [X.]!; a.a.[X.], Rdnr. 28 f. - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.], [X.], 146, Rdnr. 32 - [X.]; 674, 678 Rdnr. 97 - Postkantoor; 680, 681 Rdnr. 38 - [X.]; [X.], 58, 59 Rdnr. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] [X.] 2007, 204, Rdnr. 77 f. - [X.]; a.a.[X.] Rdnr. 98 - Postkantoor; a.a.[X.] Rdnr. 39 f. - [X.]; a.a.[X.] Rdnr. 28 - SAT 2).
2. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht. Denn die angemeldete Bezeichnung „[X.] der Integration“ beschränkt sich auf eine rein sachbezogene Aussage ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.
a) Bei der Beurteilung des Verständnisses des angemeldeten Zeichens ist in erster Linie auf ein unternehmerisch tätiges Fachpublikum abzustellen, weil die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 sowie eines Teils der Klasse 41 in der Regel nicht von Endverbrauchern, sondern von Unternehmern in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41 ist neben Unternehmern auch das allgemeine Publikum mit Interesse an Aus- und Fortbildung bzw. an digitalen Medien maßgeblich.
b) Die einzelnen Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens haben nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt, wie bereits die Markenstelle mit den einschlägigen Bedeutungsgehalten umfassend herausgearbeitet und belegt hat.
Bei aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht ([X.], [X.], 229 - BioID; [X.], 943 - SAT.2). Dabei hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob das Zeichen als solches, jedenfalls mit einem seiner Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt ([X.], a.a.[X.] - Rdnr. 13 - [X.]). Vorliegend ist dies nicht der Fall.
Der Begriff „[X.]“ bezeichnet ein Modell, also ein gedankliches Konzept oder eine Theorie, in der individuelle Objekte oder Konzepte unterschiedlichen Schichten zugeordnet werden; es ist mithin ein Synonym für ein Strukturierungsprinzip, bei dem zur Vereinfachung und Systematisierung Ebenen bzw. Schichten gebildet werden (vgl. [X.], [X.], enzyklopaedie-der-wirtschaftsin-formatik.de). Die vorab der Anmelderin übersandten Ergebnisse der [X.] sowie die Belege der Markenstelle zeigen, dass [X.]e bzw. Schichtenlehren oder Schichtentheorien in nahezu allen Bereichen bekannt sind und Verwendung finden, wie z.B. in der IT-Branche (z.B. OSI-[X.], Enterprise Application Integration [X.], [X.] der cIM-Integrationsebenen, SOA-[X.]), im Bereich der Altersvorsorge (z.B. [X.]), in der Wirtschaftssoziologie, der Psychologie (z.B. Drei-Schichten-Modell), der Philosophie (z.B. Schichtenlehre des [X.]), in der Kulturtheorie, insbesondere zu den Bereichen Unternehmenskultur und Management (z.B. [X.] der Kernkompetenzen, [X.] der Umweltdifferenzierung, [X.] des organisatorischen Wissens, [X.] des Wandels) sowie im Bereich Ausbildung, Fortbildung und Coaching (z.B. Verhaltensorientiertes [X.]).
c) Die für die Schutzfähigkeitsprüfung maßgebliche Gesamtbetrachtung des Zeichens führt nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile hinausgehen würde. Das Anmeldezeichen ist [X.] gebildet. Schon die oben aufgeführten Beispiele zeigen, dass „[X.] der…“ üblicherweise durch Kombination mit einem Substantiv sachlich-inhaltlich konkretisiert wird, vgl. ergänzend die weiteren in den Rechercheunterlagen verwendeten Fachbegriffe „[X.] der Transformation“, „[X.] der Unternehmenskultur“, „[X.] der Integrationsebenen“, „[X.] für eine integrierte Versicherungsdatenwelt“.
Das Anmeldezeichen entspricht mithin bereits nach der Bedeutung der Einzelelemente und der Art und Reihenfolge der Zusammensetzung einer typischen Sachbezeichnung in den hier betroffenen Dienstleistungsbereichen. Soweit selbst die Anmelderin vorträgt, der Verbraucher werde bei „[X.] der Integration“ vermuten, dass zu einer Integration ein Modell verwendet werde, so kann dem nur zugestimmt werden, weil der Wortkombination nach dem natürlichen Wortverständnis genau dieser Begriffsinhalt auch zukommt. Der Gründer der Beschwerdeführerin hat das von ihm entwickelte „[X.] der Integration“ dabei selbst beschreibend in dem Sinne erklärt, dass nach „dem Top-Down - Bottom-Up- Prinzip […] Ziele und Projekte unter Einbeziehung möglichst vieler Mitarbeiter über einen kontinuierlichen Prozess geschärft und konsentiert“ würden. Es gehe dabei insbesondere „um die Schaffung einer neuen Unternehmenskultur“ (vgl. [X.]. 08 d. VA). Der angesprochene Verkehr wird das verfahrensgegenständliche Zeichen daher ohne weiteres als (irgend)ein Vorgehens- bzw. Strukturierungsmodell für Integrationsprozesse auffassen.
d) Das angemeldete Zeichen hat einen engen beschreibenden bzw. sachlichen Bezug zu den streitgegenständlichen Dienstleistungen. Das Anmeldezeichen sagt aus, dass das Dienstleistungsangebot sich mit einem Vorgehensmodell für Integrationsprozesse, nämlich mit (irgend)einem [X.] der Integration befasst, unter Anwendung eines solchen Integrationsmodells erbracht wird oder sich damit inhaltlich beschäftigt.
aa) Sämtliche
Die Recherche des Senats ([X.]. 39-129 d.A.) hat ergeben, dass gerade im Bereich des Change Management ([X.]) und des [X.] (Fusion von Unternehmen und Erwerb von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen) die sachbeschreibende Verwendung des Anmeldezeichens und damit vergleichbarer Begriffe und Aussagen üblich ist, wie die folgenden Fundstellen zeigen:
[X.] der Integration zeigt separierbare [X.]öcke“, zu lesen ist dort: „Interessanterweise ist eine vollständige Fusion einfacher zu bewältigen als eine reine Integration der Systeme bei [X.] zweier Banken innerhalb des Konzerns“;
Integrationsmodelle und Synergien: systematische Wertgenerierung durch Übernahmen und Fusionen ([X.]; [X.]. 37 d.A.);
[X.] der Transformation;
[X.] den Erfolg von Mergers & Acquisitions unterstützt, Eine gutes Integrationsmanagement ist entscheidend für das Gelingen einer Fusion, Abbildung „Die drei idealtypischen Phasen einer Integration“;
[X.] und einem Dimensionsmodell jeweils zur Unternehmenskultur ist zu lesen: „Bei genauerer Untersuchung dieser Ansätze erweisen sich zwei Aspekte als fraglich und der komplexen Merger-Realität nicht angemessen: die Vorstellung, dass Unternehmenskultur als bearbeitbare Variable im Integrationsprozess genau wie Organisationsstrukturen oder Produktprozesse definiert und gemanagt werden kann…“;
[X.] des Wandels (nach Krüger, [X.], 1994) enthalten. Zu lesen ist des Weiteren: „Das Rückgrat jedes [X.] bildet zunächst die Regelung der erforderlichen Prozesse…Das im Folgenden beschriebene Vorgehensmodell für Transformationsprozesse formuliert Wandlungssequenzen und Aufgaben des [X.], die sich auf die beschriebenen drei Koordinaten des Wandels ausrichten und sowohl persönliche wie sachbezogene Fragen abdecken…“;
Phasenmodell der Integration von Organisations- und Personalführungsstrukturen bei Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens“ und „Phasenmodell der Integration von Organisations- und Personalführungsstrukturen bei einem bestehenden Gemeinschaftsunternehmen“;
Strukturierung eines Integrationsprojektes folgende Möglichkeiten festgehalten: „Festlegung der Integrationsreihenfolge •Big Bang: - alles zu einem Zeitpunkt umstellen - hohes Risiko •Stufenweise Integration - Schnittstellen -[X.]“.
Der Einwand der Anmelderin, es sei nicht erkennbar, was das Anmeldezeichen insbesondere in Bezug auf die Dienstleistung „Beratung in Bezug auf Unternehmensakquisitionen“ beschreiben sollte, greift angesichts dieser Verwendungsnachweise nicht. Dies gilt umso mehr als die Anmelderin selbst das Zeichen in dem dargestellten beschreibenden Kontext einsetzt und definitionsgemäß zur Schaffung einer neuen Unternehmenskultur verwenden will. Darauf, dass der Gründer der Beschwerdeführerin diesen Begriff kreiert hat, kommt es insoweit dann nicht an, wenn der angesprochene Verkehr in der in Frage stehenden Bezeichnung nur eine beschreibende Verwendung und nicht (auch) einen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sieht ([X.], [X.], 436, 439 -Feldenkrais).
Integrationsmodells als Planningtool).
[X.] zur Integration) .
bb) Auch für die
e) Der Umstand, dass die in dem angemeldeten Zeichen „[X.] der Integration“ enthaltene Sachangabe am besten mit genau diesen Worten umschrieben wird, deutet gerade auf dessen beschreibenden Charakter hin. Auch die Tatsache, dass offen bleibt, auf welche Art der Integration sich das [X.] bezieht (z.B. [X.], [X.], Datenintegration, [X.], Integration ganzer Unternehmen nach Fusionen etc.), ändert nichts an dem beschreibenden Charakter des Zeichens. Schließlich dringt die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, der Verkehr werde keine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften und Merkmale der unter der Marke vertriebenen Dienstleistungen entwickeln.
Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt ([X.], Beschluss vom 10.07.2014, [X.], Rdnr. 25 - [X.]; GRUR 2014, 569, Rdnr. 18 - [X.]; [X.], 522, Rdnr. 13 - [X.] schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.], a.a.[X.], Rdnr. 24 - [X.]).
Das Anmeldezeichen „[X.] der Integration“ stellt eine Sachaussage mit der Möglichkeit zur beschreibenden Verwendung für alle beanspruchten Dienstleistungen dar und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.
4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die Eintragung von Marken, die aus Wortfolgen bestehen und als Bestandteile insbesondere Worte wie „Modell“, „Schicht“ oder „Integration“ aufweisen, z.B. „[X.] Förderung von Erziehung, Leistung und Integration durch Kooperation mit der Schule“, „[X.] - Integration aller Aspekte von Leadership“, „[X.] Integration“, „[X.]“, „Das System der Besten“, [X.] 5-Stufen-Modell der Markenführung“, „[X.]“ etc. Es fehlt schon ersichtlich an einer Vergleichbarkeit mit der verfahrensgegenständlichen Anmeldung. Dies gilt auch in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin beim [X.] registrierte Gemeinschaftsmarke „[X.]“ (Nr. 011050481), weil diese Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 16 und 38 betrifft, die von der verfahrensgegenständlichen Anmeldung gar nicht beansprucht werden. Unabhängig davon sind Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.], [X.], 667 Rdnr. 18 - Bild-digital und [X.]; [X.], a.a.[X.], Rdnr. 45 - [X.]; GRUR 2014, 376, Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 349 Rdnr. 12 - [X.] Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rdnr. 12 - [X.]).
Meta
30.04.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 29 W (pat) 113/11 (REWIS RS 2014, 5989)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5989
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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