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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:080917BANWZ.BRFG.28.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
(Brfg) 28/17
vom
8. September 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer
am
8. September 2017
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 28.
April 2017
wird abgelehnt.
Der Kläger hat
die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.
Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000
Gründe:
I.
Der am 6. Juli 1941
geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
1
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II.
Der Antrag des Klägers
ist nach §
112e Satz
2 BRAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe
(§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1
und 5
VwGO) liegen
nicht vor.
1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ange-fochtenen Urteils (§
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt vor-aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats-beschlüsse
vom 24. März 2017 -
AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 -
AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn.
4
und vom 3.
April 2017
-
AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.
a) Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsan-walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2
InsO,
§ 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmä-ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd-lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids
oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfah-ren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse
vom 29. Dezember 2016
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AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017,
aaO Rn. 4; jeweils
mwN).
b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-verfügung vom 6. Juli 2016
in Vermögensverfall.
Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ver-zeichnis eingetragen (§ 882b ZPO).
Zwar kommt die an die Eintragung anknüp-fende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nach-weist, dass die der Eintragung zugrunde liegenden Forderungen im maßgebli-chen Zeitpunkt bereits getilgt waren (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall gewesen. Der -
im Übri-gen substanzlose -
Vortrag des Klägers, das rechtskräftige Urteil des Landge-richts D.
in Sachen H.
beruhe auf einem "Prozessbetrug"
und das Urteil des Oberlandesgerichts D.
in Sachen G.
auf einer "Rechtsbeugung"
sind deshalb unerheblich, sodass dahinstehen kann, inwie-weit der Vortrag des Klägers zu den drei weiteren Eintragungen, die kleinere Forderungen betreffen, als ausreichend angesehen werden
kann. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder der Gerichte, die Richtigkeit der den
Eintragungen
im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Titel zu überprüfen, sondern Sa-che des Klägers, diese Titel, so sie seiner Meinung nach zu Unrecht ergangen sind, rechtzeitig aus der Welt zu schaffen.
Zur Widerlegung der aus der Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind 5
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5
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(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es.
c) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO zum Ausdruck kommenden ge-setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest vor-aus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzel-anwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchen-den auszuschließen
(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6
mwN). Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit bisher ohne Beanstandungen ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2017
-
AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbrin-gen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers zum angeblichen Nichtbe-stehen einer Gefährdung von Mandanteninteressen nicht erheblich.
2. Der Kläger
hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§
112e Satz 2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, dass er krankheitsbe-dingt an der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2017
nicht habe teilnehmen 8
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6
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können.
Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit jedoch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 21. April 2017 zu Recht als nicht ausreichend angesehen. Der Verfahrensablauf vor dem Anwaltsgerichtshof rechtfertigt den vom Kläger
erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht.
a) Der Anwaltsgerichthof hatte zunächst
am 12. August 2016 Termin auf den 16. Dezember 2016 anberaumt. Mit Fax vom 13. Dezember 2016 hat der Kläger ein Attest der Ärztin Dr. N.
vorgelegt, wonach er bis zum 23. De-zember 2016 "arbeitsunfähig"
sei. Nachdem der Anwaltsgerichtshof dem Kläger aufgegeben hatte, ein aussagefähiges Attest zu seiner Reise-
und Verhand-lungsunfähigkeit vorzulegen, hat der Kläger eine Bescheinigung der Ärztin ein-gereicht, in der es heißt: "Oben genannter Patient leidet zurzeit unter ausge-prägten HWS-Veränderungen, die Ausfälle der Sensibilität und Motorik zur Fol-ge haben. Aufgrund der Schmerzsymptomatik stehen Schlafstörungen im Vor-dergrund. Dies schränkt zum jetzigen Zeitpunkt die Fahrtüchtigkeit ein. Durch die ausgeprägten Schlafstörungen ist die Tagesvigilanz eingeschränkt: Aus die-sem Grund ist Herr H.
zurzeit weder verhandlungsfähig noch reisefähig."
Daraufhin bestimmte der Anwaltsgerichtshof Termin auf den 20. Januar 2017 unter Hinweis darauf, dass der Kläger zukünftig sein Ausbleiben nur durch ein amtsärztliches Attest entschuldigen könne. Nachdem ein Verlegungsantrag des Klägers keinen Erfolg hatte, reichte dieser mit Fax vom 18. Januar 2017 erneut eine inhaltsgleiche Bescheinigung der Ärztin Dr. N.
vom selben Tag ein. Der Anwaltsgerichtshof stellte fest, dass sich der Kläger nicht entsprechend den Auflagen ausreichend entschuldigt habe, bestimmte neuen Termin auf den 10.
Februar 2017
und wies den Kläger erneut darauf
hin, dass ein Ausbleiben nur durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests entschuldigt werden könne. Der obige Ablauf -
kurzfristige Vorlage einer inhaltsgleichen Bescheinigung der Ärz-10
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7
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tin; Neubestimmung eines Termins unter entsprechendem Hinweis -
wiederhol-te sich noch zweimal im Zusammenhang mit den Terminen vom 10. Februar und 10. März 2017. Zuletzt bestimmte der Anwaltsgerichtshof Termin mit ent-sprechendem Hinweis auf den 28. April 2017. Mit Fax vom 27. April 2017 hat der Kläger dann zum fünften Mal eine inhaltsgleiche Bescheinigung der Ärztin vorgelegt.
b) Soweit der Anwaltsgerichtshof dieses Attest nicht zum Anlass ge-nommen hat, einen sechsten Termin
anzuberaumen, ist dies nicht zu bean-standen.
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch ei-nen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen-den an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anfor-derungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 -
AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; vom 12. März 2015 -
AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. November 2016 -
AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10). In einem Fall, in dem ein Kläger zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage ei-nes amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. Sep-tember 2008
-
AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5;
vom 4. Juli 2009 -
AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO). Abgesehen davon hat der Anwaltsge-richtshof auch zu Recht die
vorgelegte Bescheinigung als
inhaltlich
nicht hinrei-chend aussagekräftig angesehen, um eine Reise-
und Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit unter anderem da-rauf abgestellt, dass die als Folge von schmerzbedingten Schlafstörungen at-testierte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit ein Erscheinen im Termin nicht hin-dere, da jedenfalls die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht komme. Die eingeschränkte Tagesvigilanz besage nicht, dass der Klä-11
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8
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ger unfähig sei, einer Verhandlung zu folgen und seine Rechte wahrzunehmen. Dies sieht auch der Senat so.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1 BRAO.
Kayser
Lohmann
Seiters
Braeuer
Lauer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 -
1 AGH 55/16 -
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Meta
08.09.2017
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2017, Az. AnwZ (Brfg) 28/17 (REWIS RS 2017, 5587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5587
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