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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; zum Ausschluss der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs im Vermögensrecht
Die Beschwerde der Kläger ist begründet, soweit sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. In einem Revisionsverfahren ist voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage zu klären, ob die Regelvermutung der Unredlichkeit eines Rechtserwerbs gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a [X.] ausgeschlossen sein kann, wenn eine formale Voraussetzung für den legalen Erwerb (hier eine Zuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung) entgegen den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der [X.] geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften nicht vorlag, sofern nachträglich das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen festgestellt werden kann.
Meta
8 B 17/11, 8 B 17/11 (8 C 10/11)
27.07.2011
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend VG Greifswald, 11. November 2010, Az: 6 A 1093/08, Urteil
§ 4 Abs 3 Buchst a VermG, § 132 Abs 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 8 B 17/11, 8 B 17/11 (8 C 10/11) (REWIS RS 2011, 4345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4345
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
8 C 10/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Anforderungen an den unredlichen Rechtserwerb und die Gutgläubigkeit im Vermögensrecht
8 C 23/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Redlicher Erwerb bei Grundstückstausch
8 B 38/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge
IX ZA 6/05 (Bundesgerichtshof)
IX ZA 12/04 (Bundesgerichtshof)
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