Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. III ZB 69/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4749

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[X.] 69/01vom31. Januar 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 233 (Fe)Zu den [X.] an den Prozeßbevollmächtig[X.], in [X.] am letz[X.] Tag der Berufungsfrist Handwerkerarbei[X.] in [X.] vorgenommen werden.[X.], Beschluß vom 31. Januar 2002 - [X.]/01 -Thüringer [X.] Meiningen- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2002 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der [X.] des2. Zivilsenats des [X.] vom 13. [X.] - 2 U 757/01 - aufgehoben.Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen [X.] der 1. Zivilkammer des [X.] vom29. März 2001 gewährt.[X.]:[X.] Kläger leg[X.] gegen das ihrem Prozeûbevollmächtig[X.] am 8. Mai2001 zugestellte Urteil des [X.] am 20. Juni 2001 Berufung ein undbeantrag[X.] wegen Versäumung der Berufungsfrist zugleich mit folgender Be-grWiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ihr Prozeûbevollmächtigtererster Instanz habe auf dem angefoch[X.]en Urteil die Eintragung des Tagesdes Fristablaufs (8. Juni 2001) und zweier [X.] (4. und 6. Juni 2001) als- 3 -"Rotfrist" mit dem Zusatz "Berufung" verft. Die seit mehr als sechs Jahren frdie Behandlung der Fris[X.] allein verantwortliche Frau [X.], eine ausgebildeteRechtsanwalts- und [X.], die regelmûirwacht worden sei undbislang fehlerfrei gearbeitet habe, habe die Fris[X.] im [X.] und die Akte am 8. Juni 2001 mit einem aufgekleb[X.] Zettel "Rotfrist -letzte!" auf den Arbeitstisch des [X.]n unmittelbar vor [X.] vorgelegt. Der [X.] sei am Vormittag diesesTages nicht im [X.] gewesen. [X.] habe die Höhe eines Nebentischesim [X.] des [X.]n verrn mssen. Da er den [X.] vielen Ak[X.], darunter etwa 15 bis 20 Ordnern, belegt vorgefunden habe,habe dieser, um seine Arbei[X.] ausfren zu können, die Ak[X.] auf den Arbeit-stisch des [X.]n gelegt. Nach Beendigung seiner Arbei[X.]habe er diese Ak[X.] wieder auf den Nebentisch gelegt. Darunter habe [X.] auch die Akte in der vorliegenden Sache befunden. Der [X.] habe sie dort erst am 9. Juni 2001 vorgefunden. Frau [X.] habeam 8. Juni 2001 entgegen der Weisung, vor dem [X.] den [X.] zu kontrollieren, ihre Arbeitsstelle verlassen.Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung versagtund die Berufung der [X.] als unzulssig verworfen.I[X.] nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auchsonst (§§ 569, 577 ZPO) zulssige sofortige Beschwerde ist [X.] 4 -Die [X.] haben zwar die Berufungsfrist [X.]. Auf ihren rechtzeiti-gen Antrag ist ihnen jedoch gemû §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in [X.] Stand zu bewilligen. Damit wird der die Berufung als unzulssig ver-werfende [X.] des Berufungsgerichts gegenstandslos.Nach dem durch eidesstattliche Versicherungen des Prozeûbevollmch-tig[X.] erster Instanz, der Rechtsanwalts- und [X.] [X.] und des die [X.] am Nebentisch ausfrenden Handwerkers glaubhaft gemach[X.] [X.] der [X.] waren sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ih-res erstinstanzlichen [X.]n gehindert, die Berufungsfrist zuwahren. Hiernach beruhte die Versmung der Berufungsfrist auf der Verket-tung von zwei Umst, mlich der nicht voraussehbaren Entfernung derrechtzeitig vorgeleg[X.] Akte vom Arbeitstisch des [X.]ndurch einen Handwerker, der an einem anderen Tisch Arbei[X.] auszufrenhatte, und der unterbliebenen Kontrolle von Frau [X.], ob die an diesem Tag an-stehenden [X.] erledigt waren, als sie ihre Ttigkeit an diesem [X.] beendete.Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] kann [X.] die [X.] und in seiner Praxis fig vorkommen-der Fris[X.] sowie die Frung des Fris[X.]kalenders seinem gut [X.] sorgfltirwach[X.] [X.]personal rlassen. Er [X.] aber durch ge-eignete organisatorische Maûnahmen [X.] sorgen, [X.] [X.] vermieden werden (vgl. [X.], [X.] vom 6. Juli 1994 - [X.] [X.] - NJW 1994, 2551 m.w.[X.] 5 -In Bezug auf das Verhal[X.] von Frau [X.], der bislang bei der [X.] Fehler nicht unterlaufen waren, [X.] die glaubhaft ge-mach[X.] Weisungen und organisatorischen Maûnahmen, um ein Fristver-smnis [X.] zu vermeiden. Daû Frau [X.] an diesem Tag die Erledigungder anstehenden [X.] nicht kontrollierte, war nicht voraussehbar. Derihr unterlaufene Fehler ist dem [X.]n der [X.] nicht zure-chenbar.Aber auch in Bezug auf das Verhal[X.] des Handwerkers ist dem Pro-zeûbevollmchtig[X.] der [X.] ein organisatorisches Versmnis nicht anzu-las[X.]. Die insoweit andere Beurteilung des Berufungsgerichts rspannt diean den Rechtsanwalt zu stellenden [X.]. Richtig ist [X.] des Berufungsgerichts, [X.] der hier unterlaufene Fehler ohneweiteres vermeidbar gewesen wre, wenn der Nebentisch vor Beginn der [X.] durch Kanzleikrfte germt worden wre oder wenn dem [X.] die Zwischenlagerung der Ak[X.] erteilt worden w-ren. Um diese naheliegenden Maûnahmen zu ergreifen, bedurfte es jedochnicht einer dahingehenden Anweisung durch den [X.]n. DerAuftrag des Handwerkers war begrenzt. Seine Ausfrung [X.] nicht besorgen,[X.] er fr den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs eine erte Gefahrdarstellte. Auch ohne eine besondere Weisung durfte der [X.] erwar[X.], [X.] seine Bedienste[X.] das Notwendige veranlaû[X.], als [X.], wie in der Beschwerde ausgefrt wird, zu einem nicht vorherge-- 6 -sehenen Zeitpunkt erschien, um die Arbei[X.] am Nebentisch auszufren. [X.] solchen Kleinigkeit [X.]te sich der [X.] nicht perslichannehmen.[X.] [X.][X.] [X.] Drr

Meta

III ZB 69/01

31.01.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2002, Az. III ZB 69/01 (REWIS RS 2002, 4749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4749

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