Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2017, Az. V ZR 296/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 992

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081217UVZR296.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
296/16
Verkündet am:

8. Dezember 2017

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 681 Satz 2, § 668; InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1, § 21b Abs. 1 Satz 5
Der Verfügungsberechtigte muss nach einer Veräußerung des [X.] Grundstücks aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids ge-mäß §§ 2 und 3 InVorG den auf den von dem Berechtigten zu beanspru-chenden Vermögenswert entfallenden Anteil der Geldleistungen des Erwer-bers weder von seinem übrigen Vermögen separieren noch von der [X.] an verzinsen. § 681 Satz 2, § 668 BGB und § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG sind auf diese Geldleistungen nicht entsprechend anwendbar.
[X.], Urteil vom 8. Dezember 2017 -
V ZR 296/16 -
KG

LG [X.]

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember
2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 35 des [X.] vom 4. März 2015 wird auch insoweit zu-rückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verlor während der [X.] verfol-gungsbedingt ihren Aktienanteil von 49,7% an der A.

AG
(fortan [X.]), der ein Grundstück im [X.] [X.] gehörte. Dieses Grundstück wurde 1949
in [X.] überführt. Die Klägerin meldete am 26. Novem-ber 1992 Restitutionsansprüche auch für dieses Grundstück an. Aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids der [X.] [X.]
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deraufgaben vom 23. Dezember 1996 verkaufte die beklagte [X.] (fortan: Beklagte)
das Grundstück
und andere Flächen
mit notari-ellem Vertrag vom 11. Februar 1997 zur Sanierung und Neuerrichtung von Bü-ro-
und Gewerbeflächen
für insgesamt 11 Mio. DM an eine Investorin. In dem [X.] wurde eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem [X.] wegen einer Beteiligung an der [X.] in Höhe von [X.] 49,7% festgestellt, und zwar durch einen Bescheid des [X.] [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. November 2003 we-gen einer Beteiligung von 25% und durch einen Ergänzungsbescheid des [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 17. September 2014 we-gen einer weiteren Beteiligung von 24,7%. Die Beklagte leistete der Klägerin Zahlungen in Höhe
entsprechender
Teile des Kaufpreises, und zwar am 24.
März 2004 einen

21.

Die Klägerin hat
von der [X.] Zahlung von 4% Zinsen jährlich auf beide Beträge
verlangt, auf den hier nur noch interessierenden zweiten Betrag für die [X.] vom 5. April 1997 (Vereinnahmung
des Kaufpreises durch die [X.]) bis zum 21.
November 2014
(Zahlungseingang bei der Klägerin)
in Höhe von .

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels zur Zahlung der verlangten Zinsen auf den zweiten Betrag nebst Zinsen verurteilt. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, möchte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

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Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte den zweiten Betrag in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB von der [X.] des Kaufpreises an zu verzinsen.
Zwischen dem [X.] und dem Berechtigten bestehe nach der Rechtsprechung des [X.] ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis, das die analoge Anwendung von Vorschriften des Geschäftsbesorgungs-
und Auftragsrechts rechtfertige. Zu diesen Vorschriften gehörten auch §
681 Satz 2, § 668 BGB. Der [X.] habe dies für den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] auszukehrenden Er-lös aus einer Veräußerung außerhalb des [X.] aner-kannt. Für den Erlös aus einer Veräußerung aufgrund eines Investitionsvor-rangbescheids gemäß §§ 2 und 3 InVorG (fortan auch: investive Veräußerung) gelte nichts Anderes. Zwar sei § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 InVorG nicht anzuwenden. Es liege, anders als bei einer
Veräußerung nach § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 [X.], auch kein Verstoß
gegen das Unterlas-sungsgebot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]
vor. Der dem Berechtigten gemäß §
16 Abs. 1 InVorG zu zahlende Betrag sei aber ebenso wie der nach §
3
Abs. 4 Satz 3 [X.] an den Berechtigten auszukehrende Erlös ein Surrogat des veräußerten Vermögenswerts. Deshalb könne das Fortbestehen
einer treu-handähnlichen Sonderbeziehung zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten auch bei einer investiven Veräußerung nicht verneint werden. Die entsprechende Anwendung von §
681 Satz 2, § 668 BGB
auf die Zahlung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG sei daher gerechtfertigt. Begründet sei die [X.] aber nur hinsichtlich der Zinsen auf den zweiten Betrag. Hinsichtlich der Zin-sen auf den ersten Betrag sei der Anspruch verjährt.
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II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist auch hinsichtlich der Zinsen auf den zweiten Betrag unbegründet.

1. In der Sache zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den zweiten Betrag für den [X.]raum von der Vereinnahmung des Kaufpreises durch die Beklagte bis zum Eingang ihrer Zahlung bei der Klägerin
nicht auf § 16 Abs.
1 Satz 1
InVorG stützen kann. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleis-tungen aus dem Vertrag verlangen. Dazu gehören die aus dem Kapital von dem Verfügungsberechtigten gezogenen Nutzungen, insbesondere Anlagezinsen, nicht (Senat, Urteil vom 25. Juni 1999 -
V [X.], [X.]Z 142, 111, 116; Kimme/[X.], Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 1996, § 16 InVorG Rn.
51; [X.], Stand: Dezember 2002, §
16 InVorG Rn. 84 f.; [X.] in: [X.]/Söfker/Lochen, InVorG, Stand: Dezember 1997, § 16 Rn. 50).

2. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Verzinsung eines ihr gebührenden Anteils an dem von der [X.] einge-nommenen Kaufpreis in entsprechender Anwendung von §
681 Satz 2, §
668 BGB. Der Verfügungsberechtigte muss nach einer Veräußerung des [X.] aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids ge-mäß §§ 2 und 3 InVorG den auf den von dem Berechtigten zu [X.] Vermögenswert entfallenden Anteil der Geldleistungen des Erwerbers we-der von seinem übrigen Vermögen separieren noch von der Vereinnahmung an 5
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verzinsen. § 681 Satz 2, § 668 BGB sind auf diese Geldleistungen nicht ent-sprechend anwendbar.

a) Der Senat hat allerdings, wovon das Berufungsgericht zutreffend aus-geht, entschieden, dass der Verfügungsberechtigte nach einer Veräußerung des [X.] außerhalb des [X.] nicht nur den Veräußerungserlös gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] aus-zukehren, sondern diesen auch
in entsprechender
Anwendung von § 681 Satz
2, § 668 BGB von seinem übrigen Vermögen zu separieren und bei [X.] gegen diese
Separierungspflicht zu verzinsen hat (Beschluss vom 26.
September 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 161). Ob die
Separierungs-
und [X.] auch bei den Geldleistungen besteht, die
der Verfügungsbe-rechtigte auf Grund
einer investiven Veräußerung von dem Erwerber erhält, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Das [X.] (Urteil vom 11. Mai 2016 -
13 U 1353/15, juris Rn. 4) und ihm folgend das Berufungsgericht (20. Zivilsenat)
in dem angefoch-tenen Urteil (vom 14. November 2016 -
20 U 56/15, unveröffentlicht) bejahen die Frage. Demgegenüber haben der 10. und der 21. Zivilsenat des Kammerge-richts (unveröffentlichte Urteile vom 3. Dezember 2015 -
10 [X.] und vom 13.
Mai 2016 -
21 [X.]) die Frage verneint. Die
zweite Auffassung hat der Senat mit -
allerdings erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlich-ten -
Beschluss vom 10. November 2016 (V
ZR 51/16, juris Rn. 3 f.; ebenso Beschluss des Senats vom 9. März 2017

[X.]/16, unveröffentlicht) bestä-tigt.

b) Das Berufungsurteil gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Recht-sprechung. Mit dem von dem Berufungsgericht aufgezeigten Gesichtspunkt der 8
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Surrogation lässt sich die entsprechende Anwendung von §
681 Satz 2, §
668 BGB nicht rechtfertigen.

[X.]) Richtig ist allerdings, dass der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zu zahlende Geldbetrag an die Stelle des veräußerten Vermögenswerts
tritt, hier an die Stelle des veräußerten Grundstücks, an dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an der [X.], der das Grundstück früher gehörte, nach §
3 Abs. 1 Satz 4 [X.] Bruchteilseigentum hätte eingeräumt werden müssen. Entsprechendes würde für die Zahlung des Verkehrswerts
gelten, die der [X.] von dem Verfügungsberechtigten nach Maßgabe von §
16 Abs. 1 Satz
3 InVorG verlangen kann.
Es verhält sich in beiden Fällen nicht anders als bei dem Erlös aus einer Verfügung über das Grundstück außerhalb des [X.], den
der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten nach §
3 Abs.
4 Satz 3 [X.] auszukehren hat.

In allen Fällen ist dem Berechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Hypotheken-ablöseverordnung (vom 10. Juni 1994, [X.] I S. 1253, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006, [X.] I S. 866 -
HypAblV)
durch Bescheid insbe-sondere aufzugeben, aus der von dem Verfügungsberechtigten erlangten [X.] den [X.] für alte Grundpfandrechte nach § 18a [X.] zu [X.] oder nach § 18 Abs. 7 [X.] an den Gläubiger zu zahlen, einen etwa festgesetzten Wertausgleich gemäß § 7 Abs. 5 [X.] abzuführen und eine festgesetzte Gegenleistung oder Entschädigung nach §
7a [X.] an den Gläubiger herauszugeben. Eine solche Anordnung ist auch gegenüber der Klä-gerin ergangen; sie hatte nach dem [X.] vom 17. September 2014 zur Ablösung von alten Grundpfandrechten

Die Ersetzung des zu restituierenden Vermögenswerts
durch den dem Berech-tigten gezahlten Erlös (§
3 Abs. 4 Satz 3 [X.]), erlösgleichen Betrag (§ 16 10
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Abs. 1 Satz 1 InVorG) oder Verkehrswert (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) betrifft indessen nur die Bedingungen der Restitution.

[X.]) Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsbe-sorgung ohne Auftrag, insbesondere die Regelungen in §
681 Satz 2, § 668 BGB, können im Verhältnis des Berechtigten zu dem Verfügungsberechtigten nur dann analog angewendet werden, wenn dieses Verhältnis planwidrig lü-ckenhaft geregelt ist und die Anwendung solcher Vorschriften dem Plan des Gesetzes entspräche
(vgl. Senat, Urteile
vom 12. April 2013

V
ZR
203/11, [X.] 2013, 591 Rn. 21, 24 und vom 17.
Juli 2015

V
ZR 205/14, [X.], 473 Rn. 18, 21; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006

IX
ZR
92/05, [X.]Z 170, 187 Rn. 15). Diese Voraussetzungen liegen bei der Auskehrung des Veräußerungs-erlöses nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] vor, nicht jedoch bei der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG geschuldeten Zahlung eines dem Erlös ent-sprechenden Betrages nach einer Veräußerung aufgrund eines Investitionsvor-rangbescheids gemäß §§ 2 und 3 InVorG.

(1) Das [X.] macht den Verfügungsberechtigten allerdings
zum Treuhänder des Berechtigten. Die Restitution erfolgt durch den Bescheid der zuständigen Behörde gemäß § 33 [X.], mit dessen Unanfechtbarkeit das Eigentum an dem Vermögenswert unter den näheren
Voraussetzungen des §
34 Abs. 1 Satz 1 [X.] kraft Gesetzes auf den Berechtigten übergeht. Im Interesse des [X.] kann der Berechtigte den Anspruch auf [X.]
jedoch nach § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.]
nur geltend machen, solange über das Eigentum an dem zu restituierenden Vermögenswert noch nicht verfügt, dieser also noch nicht veräußert worden ist. Um zu verhindern, dass die [X.] an einer vorzeitigen
Veräußerung scheitert, wird der [X.] mit § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den 12
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zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Dieses treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten wird in §
3 Abs. 3 bis 5 [X.] nur in einzelnen Punkten,
teils in Anlehnung an das Auftrags-
und Geschäftsbesorgungsrecht, teils aber auch in bewusster Abwei-chung hiervon, näher ausgestaltet. Das rechtfertigt
es, macht es aber auch er-forderlich, in dem durch die getroffenen gesetzlichen Regelungen gesetzten Rahmen auf Vorschriften
des Auftrags-
und Geschäftsbesorgungsrechts, im Fall einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung auf Vorschriften des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag zurückzugreifen. In dem zuletzt genannten Fall bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] nur, dass der Verfügungsbe-rechtigte dem Berechtigten den Veräußerungserlös auszukehren, nicht aber,
wie er bis zur Feststellung der Berechtigung des Anmelders mit dem einge-nommenen Erlös zu verfahren hat. Diese Lücke ist nach der Rechtsprechung des Senats durch die entsprechende Anwendung von §
681 Satz 2, §
668 BGB zu schließen (Beschluss vom 26. September 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 161).

(2) Das
treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtig-ten und dem Berechtigten wird indessen mit § 2 Abs. 1 und [X.], wenn das zu restituierende Grundstück
veräußert
und mit einem Investiti-onsvorrangbescheid
gemäß § 2
InVorG festgestellt wird, dass dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke (vgl. § 3 InVorG) dient. Der Verfügungsberechtigte unterliegt dann für die Verwirklichung des investiven Vorhabens durch den vorgesehenen
oder

in den Grenzen des § 15 Abs. 1 InVorG

durch einen anderen Investor keinen treuhänderischen Bindungen. Sie werden durch die Regelungen über die Zahlung eines dem Erlös oder dem Ver-kehrswert des veräußerten Grundstücks entsprechenden Betrags in § 16 Abs.
1 InVorG sowie durch die Regelungen über das Wiederaufleben des [X.]
-
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onsanspruchs in § 11 Abs. 2, §
15 Abs. 3 InVorG ersetzt. Eine planwidrige [X.], die durch die entsprechende Anwendung von §
681 Satz 2, § 668 BGB geschlossen werden könnte oder müsste, weisen diese Regelungen nicht auf.

(a) Veräußert der Verfügungsberechtigte das [X.] Grundstück aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids
nach §§
2 und 3 [X.], findet § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] nach § 2 Abs. 1 und 3 InVorG weder auf die investive Veräußerung selbst noch auf die rechtsgeschäftlichen und tatsäch-lichen Handlungen Anwendung, die zur Verwirklichung des in dem Investitions-vorrangbescheid beschriebenen Vorhabens bestimmt sind. Das bedeutet [X.] nicht, dass die Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] und die Verpflichtung zur [X.]
nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.], wie die
Klägerin unter Berufung auf die Überschrift der Vorschrift -

-
meint, nur aus-gesetzt werden, das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsbe-rechtigten und dem Berechtigten aber
im Übrigen unverändert fortbesteht. Aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Gesetzes ergibt sich viel-mehr, dass dieses
treuhandähnliche Verhältnis spätestens mit der investiven Veräußerung endet, durch den Ausgleichsanspruch nach § 1 Satz 2, § 16
InVorG und die Regelung über den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids in § 15 InVorG ersetzt wird und nur bei einem Scheitern des [X.] (unverändert) wiederauf-lebt.

(b) ([X.]) Das Investitionsvorranggesetz ist nicht die erste Regelung, die es ermöglicht, [X.] Grundstücke zur Verwirklichung besonderer Investitionszwecke gegen den Willen des Berechtigten zu veräußern. Mit dem [X.] ist nämlich nach dessen Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Ab-15
16
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schnitt I Nr. 4 das Gesetz über besondere Investitionen in dem in Artikel 3 des [X.]es genannten Gebiet (BInvG) in [X.] getreten. Dieses Gesetz war als Modifizierung der Unterlassungsverpflichtung konzipiert. Mit § 1 Abs. [X.] wurde dem Verfügungsberechtigten über ehemals volkseigene [X.] die Veräußerung [X.]r Grundstücke zu besonderen In-vestitionszwecken
erlaubt. Aufgrund der dazu erforderlichen Investitionsbe-scheinigung war ihm
nach § 2
Abs. [X.] trotz Vorliegens von Anmeldungen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erteilen. Zum Ausgleich sollte der Berechtigte nach § 3 Abs. [X.] eine als Entschädigung bezeichnete [X.] in Höhe des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäu-des, mindestens aber in Höhe von dessen jeweiligem Verkehrswert,
erhalten.

([X.]) Die Einbettung der Regelung in die Unterlassungsverpflichtung nach § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] wurde schon kurz nach dem Inkrafttreten der Regelung Ende 1990/Anfang 1991 als eines der entscheidenden Investitionshemmnisse ausgemacht. Die Bundesregierung griff die Kritik in dem Entwurf eines Geset-zes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen mit einer Ausweitung des Gesetzes über besondere Investitionen und speziellen
Tatbeständen
bei der Veräußerung von Unternehmen auf (BT[X.]. 12/204). Der [X.] folgte
diesen
Vorschlä-gen
zwar weitgehend, ergänzte sie aber mit dem verabschiedeten sog. Hemm-nissebeseitigungsgesetz vom 22. März 1991 ([X.] I S.
766) um

u-(vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember
1994

V
ZR
177/93, [X.]Z 128, 210, 216) in einem neuen §
3a [X.]. Diese Regelung sollte die Veräußerung von Grundstücken und Unternehmen zu besonderen Investitions-zwecken durch die öffentliche Hand beschleunigen. Die Beschleunigung sollte dabei durch eine entscheidende konstruktive Veränderung erreicht werden, nämlich durch die Beseitigung

der Verfügungssperre

und der [X.]
-
12
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rungspflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 5 [X.] (Erläuterung der Beschlussempfehlung in BT[X.]. 12/449 S. 9 f.). Mit Verfügungssperre

wurden damals die Regelung in § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] und die sie ergänzende Genehmigungspflicht nach § 1 GVO plakativ bezeichnet. Dieser Paradigmen-wechsel kam gleich zu Beginn der neuen Vorschrift zum Ausdruck, in deren anzuwenden, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die [X.] Verfügungsberechtigte über ein Grundstück, Gebäude oder ein
.
Die Zulässig-keit investiver Veräußerungen sollte losgelöst von § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] ei-genständig geregelt werden. Mit dem [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.] I S. 1257) hat der Gesetzgeber die Regelungen des früheren Gesetzes über besondere Investitionen und die Regelung in § 3a [X.] aF in
dem Investitionsvorranggesetz zusammengeführt. Das [X.] folgt dem Regelungskonzept des § 3a [X.]
aF
und strebt

([X.]) Dass in der Überschrift der maßgeblichen Vorschrift, § 2 InVorG, und in deren Erläuterung (BT[X.]. 12/2480

u-lierung ist dem Umstand geschuldet, dass in dem Investitionsvorranggesetz (anders in
den durch dieses Gesetz abgelösten Investitionsvorrangregelungen, dem früheren Gesetz über besondere Investitionen und §
3a [X.]
aF)
auch geregelt ist, welche Auswirkungen
die Veräußerung nach dem Investitionsvor-ranggesetz auf den
Restitutionsanspruch hat. Er entfällt nach § 11 Abs. 2 Satz
1 InVorG im Umfang der Veräußerung aufgrund eines [X.], lebt jedoch
nach § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG wieder auf, wenn der 18
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Vermögenswert bei Scheitern des Vertrags oder der besonderen Investition auf den Verfügungsberechtigten wieder zurückübertragen wird.

(c) Mit der Veräußerung des [X.] entfällt nicht nur der Restitutionsanspruch, sondern die Grundlage für das [X.] Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem [X.].

([X.]) Der Berechtigte kann Restitution nur noch verlangen, wenn es zu einer Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Verfügungsberechtigten kommt. Dieser ist nach § 2 Abs. 1 und 3 InVorG nicht verpflichtet, Verfügungen
über den Vermögenswert zu unterlassen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.])
oder sich zu vergewissern, dass das zu veräußernde Grundstück nicht Gegenstand von Anmeldungen nach dem [X.]
ist (vgl. §
3 Abs. 5 [X.]).
Er ist auch nicht mehr nach § 3 Abs. 3 Satz
3 [X.], §
678 BGB verpflichtet, Rechtsgeschäfte in Bezug auf den zu restituierenden
Vermögenswert -
hier das zu restituierende Grundstück -
so zu führen, wie es das Interesse des Berech-tigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert, und bei Verletzung dieser Pflicht Schadensersatz zu leisten.

([X.]) Nicht anwendbar ist nach der genannten Vorschrift auch die Rege-lung über die Verpflichtung zur Auskehrung des Erlöses in § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.]. Sie wird vielmehr durch den Ausgleichsanspruch des Berechtigten nach §
16 Abs. 1 Satz 1 InVorG ersetzt, der eine ganz andere Zielsetzung hat als die Ansprüche des Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 und § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 678
und § 823 Abs. 2 BGB. § 16 InVorG hat den Zweck, die umfassende Herausnahme der investiven Veräußerung aus der treuhandähnlichen
Bindung des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Be-19
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21
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rechtigten durch einen entschädigungsähnlich ausgestalteten Ausgleich in Geld zu ersetzen. Demgegenüber
stehen dem Berechtigten bei einer nichtinvestiven Veräußerung nur Ansprüche zu, die der Auftraggeber gegenüber einem (unge-treuen) Beauftragten hat: der
Anspruch auf Herausgabe des [X.] gemäß §
3 Abs. 4 Satz 3 [X.], der inhaltlich § 667 BGB entspricht, welcher
bei In-krafttreten des [X.]es am 29. September 1990 (vgl. Bekanntma-chung vom 16.
Oktober 1990, [X.] II S. 1360) in den neuen Ländern und im früheren Ostteil von [X.] noch nicht galt,
und der
Anspruch auf [X.] nach § 678 oder § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung der Unterlas-sungsverpflichtung
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.].

([X.]) Die grundlegend andere Funktion des Zahlungsanspruchs nach §
16 InVorG gegenüber dem Anspruch auf [X.] nach § 3 Abs. 4 Satz 3 [X.] wird
in der inhaltlichen Ausgestaltung dieses Zahlungsanspruchs au-genfällig. Der Verfügungsberechtigte muss dem Berechtigten einen Betrag in Höhe aller Geldleistungen aus dem [X.] (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1
InVorG). Damit soll sichergestellt werden, das der Verfügungsberechtigte kei-nen Vorteil aus der investiven Veräußerung zieht, diese also nur durch den in-vestiven Zweck motiviert wird. Mit der zusätzlichen Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG, dem Berechtigten den Verkehrswert oder die Differenz zwischen diesem und den Geldleistungen aus dem [X.], soll [X.] hinaus sichergestellt werden, dass der Berechtigte stets vollen Ausgleich
in Geld für den verlorenen Vermögenswert erhält, auch wenn es sich z.B. um eine Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten handelt oder wenn der [X.] unter Wert verkauft wird. Bei Veräußerungen oder baulichen Maß-nahmen des Verfügungsberechtigten ohne Investitionsvorrangbescheid könnte der Berechtigte einen entsprechenden Ausgleich nur im Wege und unter den Bedingungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 22
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15
-
nach Auftrags-
oder Geschäftsbesorgungsrecht erhalten, also bei einer Verlet-zung der Unterlassungsverpflichtung, die der Verfügungsberechtigte
zu vertre-ten hat.

([X.]) Diese

nä-gerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Ausgestaltung des Zahlungsanspruchs bezeichnet hat, war
inhaltlich schon im Gesetz über beson-e zu einem zu geringen Preis zu [X.]. 11/7817 [X.]). Der [X.], dessen [X.]

aus seiner Sicht mehr oder weniger zufällig

hinter dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung von
besonde-ren Investitionen zurückstehen muss, soll wenigstens auf den Verkehrswert des verlorenen Vermögenswerts zurückgreifen können. Die konzeptionelle Besser-stellung des Berechtigten

hat jedoch eine ebenso konzeptionsbedingte Kehr-seite: Mangels einer Auskehrungspflicht ist der Verfügungsberechtigte nicht verpflichtet, Geldbeträge zu separieren. Ohne eine Separierungspflicht fehlt der entsprechenden Anwendung von §
681 Satz 2, § 668 BGB
die Grundlage; sie scheidet damit aus.
Denn danach hat der Beauftragte oder der Geschäftsführer ohne Auftrag nur Beträge zu verzinsen, die er an den Auftraggeber oder Ge-schäftsherrn herauszugeben hat,
und auch nur, soweit er sie unter Verstoß ge-gen eine Separierungspflicht für eigene Zwecke verwendet.

Dass eine Separierungspflicht nicht besteht, ergibt auch ein Seitenblick
auf die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d InVorG.
Danach muss
der
Investitionsvorrangbescheid zugunsten eines privatrechtlichen Verfügungsbe-rechtigten die Auflage enthalten, für die Zahlung des Verkehrswerts eine näher zu bezeichnende Sicherheit zu leisten. Auch dieser
Verfügungsberechtigte soll also gerade nicht verpflichtet sein, die Geldleistungen aus dem Veräußerungs-23
24
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vertrag aufgrund des Investitionsvorrangbescheids oder einen Betrag in Höhe des Verkehrswerts des Grundstücks zu separieren oder zu hinterlegen. Er soll vielmehr nur eine in dem Bescheid bestimmte Sicherheit in Höhe des [X.] stellen.
Das kann, nicht anders als bei Sicherheiten nach dem [X.]
(vgl. §
6 HypAblV), auch eine Bankbürgschaft sein.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Die Klägerin kann von der [X.] Zinsen auf den zweiten Betrag für den [X.]raum von der Vereinnahmung des Kaufpreises durch die Beklagte bis zum Eingang ihrer Zahlung bei der Klägerin auch nicht in entsprechender Anwendung von § 21b Abs. 1 Satz 5 InVorG verlangen
(vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2016

V
ZR
51/16, juris Rn. 5).

b) Ein Anspruch wegen verzögerter
Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung nach
§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB schei-tert daran, dass die Beklagte den zweiten Zahlungsbetrag innerhalb der ihr [X.] seitens der Klägerin gesetzten Frist gezahlt hat und Verzug gemäß §
286 BGB nicht eingetreten ist.

3. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

III.

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach §
563 Abs. 3 ZPO im angefochtenen Umfang, nämlich hinsichtlich der zu-25
26
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-
17
-
erkannten Zinsen auf den zweiten Betrag, in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils insoweit nur wegen Rechtsverletzung bei An-wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist. Die Klage ist [X.] Anspruchs auch hinsichtlich der Zinsen auf den zweiten Betrag unbegrün-det, die Berufung der Klägerin
daher auch insoweit
zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1
ZPO.

Stresemann

[X.]Brückner

Göbel

Haberkamp
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 04.03.2015 -
35 O 40/14 -

KG, Entscheidung vom 14.11.2016 -
20 U 56/15 -

30

Meta

V ZR 296/16

08.12.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2017, Az. V ZR 296/16 (REWIS RS 2017, 992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 296/16

V ZR 295/12

20 U 56/15

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