Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 07.10.2015, Az. 2 BvR 1860/15

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 4319

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Auslieferung eines Deutschen nach Belgien - Erfordernis einer Einzelfallabwägung bei teilweise im Inland begangener Straftat - hier: Anstiftung im Inland zu im Ausland begangenem Mord - Folgenabwägung


Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des [X.] wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer ist [X.] Staatsangehöriger. Mit [X.] Haftbefehl vom 8. Januar 2015 ersuchte das Gericht der Ersten Instanz [X.] ([X.]) um die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung wegen Mordes. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, an dem [X.] in [X.] beteiligt gewesen zu sein.

2

Mit Bescheid vom 18. August 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] dem Beschwerdeführer mit, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse gemäß § 83 b [X.] geltend zu machen.

3

Mit Beschluss vom 22. September 2015 erklärte das Oberlandesgericht [X.] die Auslieferung für zulässig. Die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere weise die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat auf (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 [X.]). Auch wenn der Verfolgte seinen Tatbeitrag in [X.] geleistet haben sollte, sei die Tathandlung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], nämlich die Tötung von E…, in [X.] begangen worden und der [X.] - der Tod - dort eingetreten.

4

Mit Entscheidung vom 25. September 2015 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft [X.] die Auslieferung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück zu überstellen sei.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Er macht geltend, die [X.] Strafverfolgungsbehörden hätten den Haftbefehl erlassen, ohne den dafür erforderlichen Tatverdacht mit bestimmten Tatsachen begründen zu können.

6

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 7, 367 <371>; 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr).

7

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig (a) noch offensichtlich unbegründet (b).

8

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der angegriffene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 zugestellt. Die angegriffene Bewilligungsentscheidung ging dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 zu. Eingegangen ist die Verfassungsbeschwerde am 5. Oktober 2015, so dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] offensichtlich gewahrt ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]; § 13 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 [X.]). Überdies sind die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Darstellung des grundrechtsrelevanten Sachverhalts, der einfachgesetzlichen Rechtslage und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.

9

b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.

aa) [X.] Staatsangehörige sind durch das Grundgesetz aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt. Zwar erlaubt der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Auslieferung [X.]r. Dies gilt allerdings nur, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind." Auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und unter Ausnutzung der in Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/[X.] des Rates der [X.] über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ([X.] vom 18. Juli 2002) eröffneten Spielräume hat der Gesetzgeber § 80 Abs. 1 und 2 [X.] erlassen.

Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das [X.] entzogen (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch die Bindung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der [X.] gewahrt bleibt (vgl. [X.] 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr).

Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen [X.]n gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, das heißt für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. [X.] 113, 273 <301 f.>).

Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf [X.] Staatsgebiet, auf [X.] Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter [X.] Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen [X.] Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch [X.] Strafermittlungsbehörden aufzuklären ([X.] 113, 273 <302>).

(1) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf [X.] Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als [X.]r im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die [X.] Integration näher gerückte, mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in [X.], kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das [X.] Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der [X.] erlaubt (vgl. [X.] 113, 273 <302 f.).

(2) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der [X.] begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (vgl. [X.] 113, 273 <303>).

(3) Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es der konkreten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in [X.] gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des [X.] und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines [X.] verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. [X.] 113, 273 <303>).

(4) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten (vgl. [X.] 113, 273 <303>).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Der Gesichtspunkt, dass das Oberlandesgericht [X.] wie auch die Generalstaatsanwaltschaft [X.] davon ausgingen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat weise einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auf, könnte der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen. Das Oberlandesgericht [X.] stützte sich darauf, dass - auch wenn der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag in [X.] geleistet haben sollte - die Tathandlung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], nämlich die Tötung von E…, in [X.] begangen worden und der [X.] - der Tod - dort eingetreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] stellt ebenfalls darauf ab, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten seien auf [X.] Hoheitsgebiet begangen worden. Ob sich hieraus ein hinreichender Auslandsbezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ergibt, erscheint jedoch fraglich. Insofern spricht einiges dafür, dass das Oberlandesgericht [X.] wie auch die Generalstaatsanwaltschaft [X.] bei der Anwendung des § 80 Abs. 1 [X.] die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt haben, weil es den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten an einem maßgeblichen Auslandsbezug fehlt. Die [X.] Behörden werfen dem Beschwerdeführer nicht vor, dass die mit Blick auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers maßgebliche Anstiftungshandlung in der [X.] Rechtsordnung stattgefunden habe. Es erscheint daher zweifelhaft, anzunehmen, die Tathandlung sei zumindest in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaats der [X.] begangen worden. Wenn die Tat auch nur teilweise in [X.] stattgefunden hat, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist, dann sind die [X.] Stellen nach Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 [X.] verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallabwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dafür, dass das Oberlandesgericht [X.] oder die Generalstaatsanwaltschaft [X.] eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen vorgenommen hätten, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das (wenn auch erhebliche) Gewicht des [X.] und die praktischen Erfordernisse (wie zum Beispiel die Verfügbarkeit der maßgeblichen Beweismittel) mit den grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers ins Verhältnis gesetzt worden wären.

3. Die somit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im [X.] näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. [X.] die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch die Übergabe an die [X.] Justizbehörden erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers wiegt demgegenüber weniger schwer. Es ist nicht erkennbar, dass das Königreich [X.] mit Blick auf die Strafverfolgung oder die Bundesrepublik [X.] im Hinblick auf ihre rechtlichen Verpflichtungen bereits durch die Verzögerung der Auslieferung unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten.

Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 den [X.] Behörden übergeben werden soll, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Die Vollziehung des [X.] bleibt vom Erlass der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1860/15

07.10.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Düsseldorf, 22. September 2015, Az: III- 3 AR 153/15, Beschluss

Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 2 S 2 BVerfGG, Art 4 Nr 7 Buchst a EGRaBes 584/2002, § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG, § 80 Abs 2 IRG, § 83b IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 07.10.2015, Az. 2 BvR 1860/15 (REWIS RS 2015, 4319)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1714 REWIS RS 2015, 4319

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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