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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. März 2000in der [X.] gewerbsmäßigen Schmuggels u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. März 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 27. September 1999 nach § 349Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß [X.] des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällenund der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.] n d eDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] zum Schuldspruch einen den Angeklagten [X.] ergeben. Es wird allerdings klargestellt, daß der Angeklagte desgewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen und der [X.] in drei Fällen schuldig ist, da es sich bei der wegen [X.] zu erhebenden Tabaksteuer ebenso wie bei [X.] und [X.]umsatzsteuer um Eingangsabgaben im Sinne des § 373 Abs. 1 [X.] (vgl. hierzu [X.], Steuerstrafrecht 7. Aufl. [X.]. 10 zu § 373AO).- 3 -Indessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.Der [X.] hat hierzu ausgeführt:—Gleichwohl können die ... an sich [X.] die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben, da die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten zweitilgungsreife Vorstrafen berücksichtigt hat ([X.] unten [X.] Zum —Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 27.September 1999 (war) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 36 Abs.1 Satz 1 BZRG (zum Fristbeginn BGHSt 25, 19, 23) für beideVorverurteilungen [X.] mit der Folge eingetreten, dassdiese Eintragungen gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zumNachteil des Angeklagten verwertet werden durften. [X.] § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG liegt schon [X.] vor, weil diese Vorschrift [X.] das Vorliegen ihrer weiterenVoraussetzungen unterstellt [X.] die Berücksichtigung getilgterVorverurteilungen in einem Strafverfahren nur bei der Beurteilungder Eignung des [X.] zum Führen eines Kraftfahrzeugeszulässt, nicht jedoch bei der Strafzumessung ([X.], [X.]; [X.] VRS 54, [X.]; OLG KarlsruheVRS 55, S. 284).- 4 -Angesichts der ausdrücklichen, mehrfachen Erwähnung [X.] im Urteil kann ein Beruhen des Strafausspruchs aufdiesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der [X.] für sich genommen [X.](vgl. insoweit BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6; [X.], S. 586; [X.], S. 18) wird von der Aufhebung [X.] nicht [X.] kann sich der [X.] nicht verschließen.[X.] Nack Gerhardt Raum
Meta
22.03.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2000, Az. 5 StR 88/00 (REWIS RS 2000, 2736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2736
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