Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014, Az. 1 StR 485/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8040

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Gegenstand

Strafbarer Besitz kinderpornographischer Schriften: Schweregrad der dargestellten sexuellen Handlung


Leitsatz

Die Strafbarkeit nach § 184b StGB setzt nicht voraus, dass die Darstellung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweist.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten [X.]      gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil

a) hinsichtlich des Angeklagten [X.]

aa) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

bb) im Fall II. 2. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist,

cc) aufgehoben

(1) hinsichtlich der im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe;

(2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

b) hinsichtlich des Angeklagten [X.]mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten [X.]      wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften unter Anrechnung in [X.] erlittener Untersuchungshaft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung eines bei dem Angeklagten sichergestellten Diapositivs angeordnet. Von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil zweier weiterer Kinder in einem und weiteren vier Fällen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2

Den Angeklagten [X.]hat das [X.] vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes – begangen durch Beteiligung an einer der zuletzt genannten Taten des Angeklagten [X.]       – ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

3

Der Angeklagte [X.]      rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmitteln, die vom [X.] vertreten werden, die Aufhebung der Freisprüche hinsichtlich beider Angeklagter und, soweit der Angeklagte [X.]     wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften verurteilt ist, eine weitergehende Verurteilung auch wegen – tateinheitlichen – Besitzes dreier [X.] Schriften.

4

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet; die der Staatsanwaltschaft haben demgegenüber weitgehend Erfolg.

[X.]

[X.]

5

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

6

1. Der Angeklagte [X.]    beaufsichtigte im Zeitraum zwischen Anfang 1994 und Ende 1996 in seiner Wohnung in [X.]     mehrfach die Kinder seiner Bekannten [X.]    , den 1986 geborenen Fl.   [X.]    und den 1988 geborenen [X.]     . Weit überwiegend hielten sich der Angeklagte und die beiden Kinder nackt in der Wohnung auf und sahen sich dabei auch – jeweils unbekleidet – gemeinsam auf einem großen Bett liegend Kinderfilme im Fernsehen an.

7

Bei mindestens drei zeitlich nicht mehr genauer bestimmbaren Gelegenheiten innerhalb des oben genannten Zeitraums massierte der Angeklagte [X.]       dabei das Glied des [X.]    , um sich damit selbst sexuell zu stimulieren.

8

2. Bei einer am 28. Mai 2010 erfolgten Durchsuchung der vom Angeklagten [X.]      und dessen Lebenspartner genutzten Ferienwohnung in [X.] befand sich der Angeklagte im Besitz eines in einer Schublade verstauten Mäppchens, in dem sich neben anderem ein Diapositiv befand, auf welchem ein mindestens vierzehn, jedoch noch nicht sechzehn Jahre alter [X.]nge rücklings auf einem Bett liegend die nach oben gestreckten Beine seitlich abspreizt, womit der dadurch gut sichtbare After betont wird. Das Diapositiv hatte der Angeklagte bereits vor seinem 2006 erfolgten Umzug aus [X.]     in die [X.] in dem besagten Mäppchen besessen und es seitdem in der Schublade verwahrt.

I[X.]

9

1. Aufgrund der – insoweit unverändert zugelassenen – Anklage lag dem Angeklagten [X.]     darüber hinaus zur Last,

a) anlässlich eines gemeinsamen Besuchs der Kinder J.       und Fl.    [X.]    im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1996 in seiner Wohnung in [X.]     auch am Glied des Fl.   [X.]      „manipuliert“ zu haben, während er sich, mit beiden Kindern nackt auf dem Bett liegend, Kinderfilme ansah ([X.] der Anklage), und

b) bei insgesamt vier Gelegenheiten (Fälle [X.] bis IV. der Anklage) im Zeitraum von 1995 bis 1997 auch den [X.] des Angeklagten S.     , den 1988 geborenen [X.].    [X.], sexuell missbraucht zu haben. In einem Fall (Fall [X.] der Anklage) habe er den [X.]ngen beim Spielen im Flur der o.g. Wohnung am Glied berührt und ihn gefragt, ob ihm das gefiele, in einem weiteren Fall (Fall [X.] der Anklage) beim gemeinsamen Betrachten einer Videoaufzeichnung in der Wohnung das Glied des auf seinem Schoß sitzenden [X.]ngen geknetet. Im dritten Fall (Fall [X.] der Anklage) habe der Angeklagte im Beisein des Mitangeklagten [X.]im Computerzimmer der Wohnung zunächst das entblößte Glied des am Computer spielenden [X.].   bis zur Erektion geknetet; im [X.] hätten er und [X.].   aneinander wechselseitig den Oralverkehr vollzogen. Im letzten Fall (Fall [X.] der Anklage) habe der Angeklagte mit dem [X.]ngen in seiner Ferienwohnung in [X.]     /[X.] Fangen gespielt; auf dem Bett des [X.] habe er ihn zunächst gekitzelt und dann am entblößten Glied berührt.

c) Neben dem Vorwurf des Besitzes jugendpornographischer Schriften (s.o. [X.] 2.) lag dem Angeklagten [X.]     weiterhin zur Last, anlässlich der Durchsuchung am 28. Mai 2010 in [X.]      auch drei Abbildungen [X.]en Inhalts besessen zu haben.

Darunter sollen sich zwei ca. 2001/2002 entstandene Abbildungen befunden haben, auf denen der 1992 geborene [X.].   sein Glied aus der Hose holt sowie sein entblößtes Gesäß in die Kamera hält.

Auf einem ebenfalls aufgefundenen Diapositiv soll der nackte Angeklagte [X.]      mit einem bis dahin unbekannten, ebenfalls nackten Kind abgebildet sein, dem er an das Genital fasst.

2. Dem Angeklagten [X.]lag aufgrund der – nur insoweit auch gegen ihn zugelassenen – Anklage zur Last, im Fall [X.] der Anklage bestärkend auf [X.].   [X.] eingewirkt zu haben, damit er den Oralverkehr des Angeklagten [X.]    an sich duldete bzw. seinerseits an diesem Oralverkehr ausübte.

3. [X.] hat zur Begründung der unterbliebenen Verurteilung wie folgt ausgeführt:

a) Sie sei zwar davon überzeugt, dass Fl.    [X.]     das Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten [X.]     geworden sei. Allerdings handele es sich bei diesem sexuellen Missbrauch nicht um die in der Anklage geschilderte, von einer „manuellen Manipulation“ geprägten Tat.

b) Auch bezüglich des Geschädigten [X.].   [X.] hat sich die [X.] davon überzeugt, dass dieser „überhaupt“ Opfer eines im Beisein des Angeklagten [X.]von dem Angeklagten [X.]       verübten sexuellen Missbrauchs geworden ist. Diese Überzeugung stützt sie namentlich auf E-Mails, in denen der Angeklagte [X.]     – ihres Erachtens glaubhaft – zwei Missbrauchstaten an [X.].    [X.]  beschrieben habe. Von den konkret der Anklage zugrunde liegenden Taten [X.] bis [X.] hat sich die [X.] indes nicht überzeugen können, weil sie in den insoweit zugrunde gelegten Angaben des Geschädigten „gravierende Konstanzmängel“ festgestellt habe.

c) Die beiden Abbildungen des [X.].    trügen ersichtlich provokativen, nicht sexuell aufreizenden Charakter. Darüber hinaus habe der Angeklagte an diesen Bildern ersichtlich keinen Besitzwillen mehr gehabt, da er beide Bilder bereits zeitnah zur 2001 erfolgten Speicherung wieder gelöscht habe.

[X.] – die [X.] hat sich davon überzeugt, dass es sich bei dem neben dem Angeklagten abgebildeten Kind um den Pflegesohn seiner früheren Lebensgefährtin,      B.     , handelt – liege zwar der „sexuelle Bezug“ der auf dem Diapositiv abgebildeten Situation „auf der Hand“. Indes sei die Darstellung nicht „vergröbernd-reißerisch“, weshalb sie nicht als „pornographisch“ bewertet werden könne. Ein Teilfreispruch sei diesbezüglich jedoch nicht veranlasst, da der Besitz dieser Abbildung zum ausgeurteilten Besitz jugendpornographischer Schriften im Verhältnis der Tateinheit stehe.

B.

Revision des Angeklagten [X.]

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Das [X.] hat in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des [X.] Strafrechts erörtert und in diesem Zusammenhang insbesondere die gemäß § 7 Abs. 2 [X.] erforderliche Strafbarkeit des Besitzes der Abbildung auch nach Maßgabe des [X.] Strafrechts (Art. 197 Ziff. 3bis [X.]-CH) ohne Rechtsfehler bejaht. Soweit sich die Revision gegen die Würdigung der [X.] zum Besitzwillen des Angeklagten bezüglich des genannten Bildes wendet, greifen ihre Beanstandungen ebenfalls nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.]s. Auch der von der Revision geltend gemachte Strafklageverbrauch durch einen Strafbefehl vom 31. [X.]li 2003, rechtskräftig seit dem 19. August 2003, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und Verbreitung von pornographischen Schriften wegen des Besitzes einer Videokassette ist nicht eingetreten. Dies gilt schon deswegen, weil der hiesige Tatzeitraum für den erst ab 5. November 2008 strafbaren Besitz jugendpornographischer Schriften (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 19. November 1993 – 2 StR 468/93, [X.], 123) nach dem Eintritt der Rechtskraft jenes Strafbefehls liegt, mithin eine Tat aufgrund eines neuen, qualitativ verschiedenen Tatentschlusses der jetzigen Verurteilung zugrunde liegt ([X.], Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 2 BvR 1895/05; [X.], Beschluss vom 13. März 1997 – 1 StR 800/96, [X.], 446 f.).

Auch im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

C.

Revisionen der Staatsanwaltschaft

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft erzielen ihren weitgehenden Erfolg bereits mit der näher ausgeführten Sachrüge. Einer Erörterung der nur auf die Missbrauchsvorwürfe zum Nachteil des [X.].    [X.] bezogenen Verfahrensbeanstandungen bedarf es nicht mehr.

[X.]

Die Freisprüche haben keinen Bestand.

Das Urteil leidet insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Denn die [X.], die davon ausgeht, dass sowohl Fl.   [X.]    als auch [X.].    [X.] „überhaupt“ Opfer sexueller Missbrauchstaten geworden sind, teilt nicht mit, welchen Sachverhalt sie insoweit als festgestellt erachtet.

Spricht der Tatrichter den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so muss er in den Urteilsgründen zunächst den [X.], hieran anschließend die insoweit getroffenen Feststellungen, dann die wesentlichen Beweisgründe und schließlich seine rechtlichen Erwägungen mitteilen. Der Tatrichter muss also zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 – 1 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13 mwN; Urteil vom 17. März 2009 – 1 [X.], [X.], 512, 513; Urteil vom 3. März 2010 – 2 [X.], [X.], 182). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht ([X.], Urteile vom 5. Februar 2013 – 1 [X.], NJW 2013, 1106; vom 27. Oktober 2011 – 5 [X.]; vom 17. Mai 1990 – 4 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4; vom 26. September 1989 – 1 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht.

Solche Feststellungen, die grundsätzlich als eine geschlossene Darstellung zu treffen sein werden, waren auch hier nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil sich nach den Urteilsgründen keinerlei Erkenntnisse ergeben hätten (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 27. Oktober 2011 – 5 [X.]; vom 28. Oktober 2010 – 3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; vom 17. Dezember 2008 – 1 [X.], [X.], 116 f.; vom 29. Oktober 2003 – 5 [X.]). Vielmehr haben verschiedene Beweismittel, wie die zeugenschaftlichen Angaben der Geschädigten und der [X.] des Angeklagten [X.]     , ausweislich der Urteilsgründe einen Ertrag ergeben. [X.] unterlässt es aber, darzustellen, von welchem Geschehensablauf sie sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat.

Auf dieser Grundlage lässt sich die Wertung, die Missbrauchstaten, von deren Vorliegen sie überzeugt ist, seien nicht mit den angeklagten Taten ([X.] bis [X.] hinsichtlich des Geschädigten [X.].    [X.], B. hinsichtlich des Geschädigten Fl.   [X.]     ) identisch, revisionsrechtlich nicht überprüfen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Taten zu Lasten von Fl.   [X.]

Ausweislich der [X.] hat der Zeuge Fl.   [X.]    in der Hauptverhandlung unterschiedliche Missbrauchsgeschehen an mehreren [X.], darunter aber mindestens fünf Taten in der [X.]       Wohnung des Angeklagten im Zeitraum um 1996 geschildert. Dort hätten sie häufig mit seinem Bruder zu dritt nackt auf dem Bett gelegen und Kinderfernsehen geschaut. Dabei habe der Angeklagte seinen Penis an ihm gerieben und an seinem – des Zeugen – Glied Oralverkehr vorgenommen. Ob der Angeklagte das Glied des Zeugen auch angefasst habe, daran habe er keine Erinnerung mehr. Aus den weiteren Darstellungen ergibt sich, dass der Zeuge Fl.   [X.]    immer wieder Erinnerungsunsicherheiten thematisiert und in der Hauptverhandlung erstmals vernommen worden ist.

Vor diesem Hintergrund – Identität des Tatorts, der Tatzeit und der Tatumstände (vgl. demgegenüber [X.], Urteil vom 30. Oktober 2008 – 3 [X.], [X.], 71; Beschluss vom 10. November 2008 – 3 [X.], [X.], 146 f.) – erhellt sich die Wertung der [X.], dass es sich zwar um den Angeklagten „in hohem Maße belastende Angaben“ handele, die so geschilderten Taten aber ein anderes Gepräge als die angeklagte Tat hätten, nicht. Vielmehr hätte sie sich eine Überzeugung von dem Ablauf der stattgefundenen Taten bilden und diese feststellen müssen. Allein dies hätte einen Vergleich mit dem angeklagten Sachverhalt ermöglicht. So aber bleibt offen, inwieweit sie sich auf die Darstellungen des Zeugen Fl.   [X.]     , insbesondere zur eigentlichen Tathandlung, stützt und ob sie dabei auch die zutreffenden Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Es wäre nämlich zu berücksichtigen, dass bei der Schilderung mehrerer Missbrauchstaten, zumal nach Ablauf von vielen Jahren, nicht für jeden Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. [X.]ni 2001 – 1 [X.]/01 mwN). Zudem bleibt [X.], inwieweit die Angaben des Zeugen durch andere Beweismittel bzw. -anzeichen eine Ergänzung, Bestätigung oder Widerlegung erfahren und worauf die als andersartig gewertete Darstellung des Tatablaufs in der Anklage zurückgeht.

2. Taten zu Lasten von [X.].    E.

Hinsichtlich der den Geschädigten [X.].    [X.] betreffenden Taten stellt die [X.] zunächst eine während des laufenden Ermittlungsverfahrens versandte E-Mail des Angeklagten [X.]     an den Angeklagten [X.]dar, in der er als Reaktion auf den von ihm wiedergegebenen Vorwurf, dem Geschädigten, als dieser am Computer spielte, „in die Hose gefahren“ zu sein und an „seinem Pimmel herumgespielt“ zu haben, erklärt, es stimme vermutlich, dass er ihm „in die Hose gefahren“ sei.

Ihre Überzeugung davon, dass [X.].   [X.] überhaupt Opfer eines in Anwesenheit des Angeklagten [X.]von dem Angeklagten [X.]       verübten Missbrauchs geworden sei, gründet die [X.] auf weitere E-Mails des Angeklagten [X.]       an eine Bekannte aus dem Jahr 2004. Hierin berichtet der Angeklagte ihres Erachtens glaubhaft unter anderem detailliert von zwei in Anwesenheit des Angeklagten [X.] in der [X.]       Wohnung an [X.].   [X.]  verübten Missbrauchstaten. Einer dieser Vorfälle habe sich ereignet, als [X.].   „wohl sieben oder acht Jahre alt“ gewesen sei.

„Gerade die angeklagten Taten“ hätten aber – so die [X.] – nicht „konkret festgestellt werden können“. Diese Wertung bleibt allerdings ohne Grundlage, da es die [X.] auch für diesen Tatkomplex unterlassen hat, dem angeklagten Geschehen die Feststellungen gegenüber zu stellen, die sie aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise in der Gesamtschau treffen konnte.

Sie belässt es vielmehr dabei, die zeugenschaftlichen Schilderungen des [X.].   [X.] darzustellen und losgelöst vom übrigen Beweisertrag zu bewerten. Auf dieser Grundlage kommt sie zu dem Schluss, dass der Zeuge [X.].   [X.] zwar einen authentischen Eindruck gemacht habe, aber aufgrund „gravierender Mängel der [X.]“ nicht zweifelsfrei auszuschließen sei, dass die von ihm konkret geschilderten Vorgänge durch [X.], suggestive Einflüsse oder Phantasie beeinflusst gewesen seien. Da die angeklagten Taten aber auf seine Angaben gestützt seien, hätte sie sich eine zweifelsfreie Überzeugung „trotz des (…) grundsätzlich erwiesenen sexuellen Missbrauchs des Zeugen [X.].   [X.] durch [X.]      in Gegenwart seines nicht einschreitenden [X.]“ nicht bilden können.

Diese allein an den – für sich genommen als nicht hinreichend valide erachteten – Angaben des Geschädigten ausgerichtete Wertung lässt [X.], zu welcher Überzeugung zu einem Lebenssachverhalt eine Gesamtschau mit den sonstigen Beweismitteln – namentlich mit dem bereits erwähnten [X.] ohne Beschränkung auf die E-Mails aus dem Jahre 2004 – aufgrund der gegenseitigen Durchdringung der Beweismittel hinsichtlich aller oder einzelner Taten geführt hätte. Damit ist auch der Verpflichtung, die Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. dazu [X.], Urteile vom 3. März 2010 – 2 [X.], [X.], 182 f.; vom 29. August 2007 – 2 [X.]; [X.] in [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 56 mwN), nicht genügt.

I[X.]

Soweit das [X.] den Angeklagten [X.]      nur wegen des Besitzes einer jugendpornographischen Schrift, nicht jedoch wegen (tateinheitlichen) Besitzes weiterer [X.] Schriften verurteilt hat, hält auch dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Die Erwägungen, mit denen das [X.] die Abbildung des Angeklagten mit    B.     als nicht [X.] einstuft, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Mit Recht ist die [X.] zwar von der Sexualbezogenheit der auf dem Diapositiv abgebildeten Situation – die dem Senat über die Beschreibung im [X.] und über den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Bestandteil der Urteilsgründe gemachten, aktenkundigen Abdruck des Bildes zugänglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 1999 – 2 [X.], [X.], 307, 309) – ausgegangen.

Allerdings legt sie im weiteren Verlauf einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde, indem sie zusätzlich fordert, dass die Darstellung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweisen müsse, und insoweit die am [X.] der §§ 184, 184a [X.] entwickelten Maßstäbe überträgt.

a) Gemäß § 184b Abs. 1 [X.] sind [X.]e Schriften „pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben“. Infolgedessen bedarf es deshalb auch für § 184b Abs. 1 [X.] eines in diesem Sinne „pornographischen“ Charakters der Abbildung.

aa) Der [X.] hat sich zur Auslegung dieses Begriffs für den Tatbestand des § 184b [X.] bislang noch nicht geäußert und – soweit er sich mit der Einordnung von Schriften, insbesondere Lichtbildern, als „[X.]“ im Sinne von § 184 [X.] aF, § 184b [X.] nF befasst hat – ersichtlich nur die Frage des [X.] der dargestellten Handlungen thematisiert (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 [X.]; Beschlüsse vom 21. November 2013 – 2 [X.] ; vom 19. März 2013 – 1 StR 8/13, [X.]St 58, 197; vom 8. Februar 2012 – 4 StR 657/11, [X.], 540; vom 10. [X.]li 2008 – 3 [X.], [X.], 477; Urteil vom 24. März 1999 – 3 [X.], [X.]St 45, 41; Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 3 StR 567/97, NJW 1998, 1502).

bb) Im Schrifttum ist die Auslegung des Merkmals „pornographisch“ in § 184b Abs. 1 [X.] umstritten.

Nach einer Ansicht ([X.] in [X.], [X.]., § 184b Rn. 3a) ergibt sich der pornographische Charakter bei der Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern jedenfalls in den Fällen, in denen die Schrift einen sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b [X.]) zum Inhalt hat, bereits aus der Strafbarkeit des dargestellten Vorgangs, weil in diesen Fällen das Kind stets zum Objekt fremdbestimmter Sexualität degradiert werde. Außerhalb der Missbrauchsfälle sei eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, dabei sei darauf abzustellen, ob das abgebildete Kind zum Opfer fremdbestimmter Sexualität degradiert werde.

Die vorherrschende Meinung verweist zur Auslegung des Begriffs „pornographisch“ auf die anhand der §§ 184, 184a [X.] entwickelten Maßstäbe ([X.] in [X.], 2. Aufl., § 184b Rn. 14 mwN; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 184b Rn. 3; [X.], [X.], 61. Aufl., § 184b Rn. 3); erforderlich ist danach eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, die den Menschen unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge zum bloßen – auswechselbaren – Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (zu § 184 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.]ni 1990 – 1 [X.], [X.]St 37, 55, 59 f.; Beschluss vom 22. [X.]ni 2010 – 3 [X.], [X.], 455).

b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung nicht.

„Pornographie“ ist die Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes überschreitet (so bereits Prot. des [X.] für die Strafrechtsreform [X.], S. 1932; vgl. [X.]/Roggenbuck in [X.], 12. Aufl., § 184 Rn. 5). Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. [X.], [X.], 61. Aufl., § 184 Rn. 7b mwN); pornographisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und [X.] Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen – auswechselbaren – Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. [X.]ni 1990 – 1 [X.], [X.]St 37, 55).

Eine derartig degradierende Wirkung wohnt der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern jedoch in aller Regel inne. Von Fallgestaltungen abgesehen, in denen es der Darstellung am pornographischen Charakter schon deshalb fehlt, weil sie nicht überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (so auch bereits [X.] in [X.], 2. Aufl., § 184b Rn. 14) – z.B. bei der Abbildung der [X.] hierzu „posierender“ Kinder in medizinischen Lehrbüchern –, sind realitätsbezogene Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern daher regelmäßig auch „pornographisch“ [X.]. § 184b Abs. 1 [X.]. Eines darüber hinausgehenden „vergröbernd-reißerischen“ Charakters der Darstellung bedarf es demgegenüber nicht.

Das ergibt sich aus Folgendem:

aa) Der Wortlaut des § 184b Abs. 1 [X.], der die absolute Grenze einer Gesetzesauslegung zum Nachteil des Angeklagten bildet (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 [X.], [X.], 120), bestimmt, dass nur eine „pornographische“ Schrift auch „[X.]“ [X.]. § 184b Abs. 1 [X.] sein kann. Wie der Begriff „pornographische Schriften“ innerhalb des § 184b Abs. 1 [X.] jedoch ausgefüllt werden soll, lässt das Gesetz offen.

bb) Die gleichzeitige Verwendung des Begriffs in anderen Strafnormen, namentlich in den §§ 184, 184a [X.], gebietet nicht von vornherein eine gleichlautende Auslegung auch für § 184b [X.].

Maßgeblich ist stets der Schutzzweck der betroffenen Norm, der auch eine differenzierte Interpretation erforderlich machen kann (vgl. auch [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 – 1 [X.], [X.]St 55, 36 ff. ; für eine unterschiedliche Definition des Begriffs „Pornographie“ innerhalb der verschiedenen Tatbestände des § 184 [X.] daher auch [X.] in [X.], [X.]., § 184 Rn. 5; [X.], Pornographie, [X.]gendschutz und Kunstfreiheit, 1992, S. 21 ff.).

Eine Betrachtung nach dem Schutzzweck des § 184 [X.] einerseits und dem des § 184b [X.] andererseits legt keine einheitliche Interpretation des Begriffs „pornographisch“ nahe.

Die Vorschrift des § 184 [X.] soll den Bürger vor unerwünschter Konfrontation mit Pornographie schützen ([X.], Beschlüsse vom 30. [X.]ni 2005 – 5 [X.], [X.], 688; vom 10. [X.]ni 1986 – 1 StR 41/86, [X.]St 34, 94, 97); darüber hinaus dient er dem [X.]gendschutz ([X.]/Roggenbuck in [X.], 12. Aufl., § 184 Rn. 1; krit. [X.], [X.], 61. Aufl., § 184 Rn. 2), wobei auch hier vor allem der Schutz [X.]gendlicher vor der Konfrontation mit Pornographie gemeint ist.

Demgegenüber schützt § 184b [X.] nicht nur den Konsumenten der Abbildung, sondern auch die sexuelle Integrität des Kindes, das an ihrer Herstellung mitwirkt (BT-Drucks. 12/3001, [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 31. [X.]li 2013 – 2 StR 220/13, [X.], 339, 340; Beschluss vom 26. Oktober 2011– 2 [X.], [X.], 212). Insbesondere soll potenziellen Tätern kein Anreiz zu sexuellen Missbrauchstaten gewährt werden.

Schon nach dem Maßstab des Konsumentenschutzes bedarf es bei der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern keines vergröbernd-reißerischen Charakters. Denn deren Degradierung zum Objekt fremder sexueller Begierde ergibt sich allein daraus, dass ihnen eine selbstbestimmte Mitwirkung an sexuellen Handlungen per se nicht möglich ist (zur Unwirksamkeit einer Einwilligung des Kindes in sexuelle Handlungen vgl. [X.] in [X.], 12. Aufl., § 176 Rn. 4 mwN; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 176 Rn. 2 mwN; [X.] in [X.], [X.]., § 176 Rn. 2; [X.], [X.], 61. Aufl., § 176 Rn. 2).

Vor allem aber spricht die Verknüpfung mit dem Schutzzweck der §§ 176 ff. [X.] gegen eine Restriktion des Tatbestands am Maßstab des für §§ 184, 184a [X.] entwickelten [X.]s. Der Gesetzgeber hat einen umfassenden Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch angestrebt. Die Ausdehnung dieses Schutzes auf die Fälle mittelbarer Förderung in § 184b [X.] lässt sich daher nur umsetzen, wenn es für die Begründung der Strafbarkeit nicht noch der vergröbernd-reißerischen Darstellung bedarf.

cc) Auch der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des heutigen § 184b [X.] ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass es für die Qualifizierung einer Schrift als „[X.]“ auf eine [X.]. § 184 [X.] „vergröbernd-reißerische“ Darstellung ankommt.

Die aktuelle Regelung entstammt dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des [X.] und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 ([X.] I, [X.]). Das bereits in der früheren Fassung enthaltene Merkmal „pornographisch“ wurde im Entwurf der Neuregelung zunächst stillschweigend übernommen (vgl. Art. 1 Nr. 8, BT-Drucks. 16/3439, [X.], 9). Bereits während der Beratungen des Rechtsausschusses wurde im Rahmen zweier Entschließungsanträge – allerdings erfolglos – beantragt, „zur Klarstellung“ das Tatbestandsmerkmal „pornographisch“ zu streichen, weil diesem keine Funktion zukomme (BT-Drucks. 16/9646, [X.], 14).

Auch die Ausschussmehrheit, deren Beschlüsse im Gesetz zur Umsetzung gelangt sind, ging ersichtlich nicht davon aus, dass es für eine [X.]. § 184b Abs. 1 [X.] „pornographische“ Darstellung eines vergröbernd-reißerischen Charakters bedürfe: In der Beschlussempfehlung zur Begründung der Neuregelung in § 184c [X.] (jugendpornographische Schriften) heißt es hierzu: „Außerdem wird durch die Regelung außerhalb von § 184b [X.] klargestellt, dass es sich um pornographische Schriften handeln muss. Für eine Strafbarkeit nach § 184b [X.] genügt es nämlich, dass die Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den pornographischen Charakter der Darstellung (vergröbernde Darstellung des Sexuellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge) ankommt, da sexuelle Handlungen mit Kindern generell verboten sind. Für die nach § 184a strafbare Gewalt- und Tierpornographie ist hingegen der Pornographiebegriff derselbe wie in § 184. Entsprechend gilt dies auch für § 184c – neu –. Weder für § 184a noch für § 184c – neu – gelten die für § 184b maßgeblichen Überlegungen (generelle Strafbarkeit aller dargestellten sexuellen Handlungen)“ (vgl. BT-Drucks. 16/9646, S. 18).

dd) Nach dem Schutzzweck des § 184b [X.] ist der Begriff „pornographisch“ indes auch nicht auf Fälle der Darstellung strafbewehrter sexueller Missbrauchstaten im Sinne der §§ 176 bis 176b [X.] beschränkt.

Denn zum einen war es erklärtes Ziel der Neuregelung des § 184b [X.], die als zu eng empfundene Erfassung nur solcher Darstellungen, „die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben“ durch die Erweiterung auf Darstellungen, die sexuelle Handlungen von, an und vor Kindern zum Gegenstand haben zu ersetzen (vgl. BT-Drucks. 16/3439, [X.]). Diesem Ziel liefe eine wiederum auf Missbrauchsfälle begrenzte Auslegung des Tatbestandsmerkmals „pornographisch“ ersichtlich zuwider.

Zum anderen würden durch eine Anknüpfung an die Tatbestände der §§ 176 bis 176b [X.] Darstellungen solcher Handlungen aus dem Anwendungsbereich des § 184b [X.] ausgeschlossen, die den §§ 176 bis 176b [X.] nur deshalb nicht unterfallen, weil sie nicht [X.]. § 184g Nr. 1 [X.] „von einiger Erheblichkeit“ sind. Das Merkmal „Erheblichkeit“ in § 184g Nr. 1 [X.] ist jedoch nicht einheitlich am Maßstab des § 176 Abs. 1 [X.], sondern gemäß dem Wortlaut des § 184g Nr. 1 [X.] „im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut“ zu bestimmen. Nachdem § 184b [X.] aber schon mögliche Anreize für potenzielle Missbrauchstäter vermeiden soll, versagt der für § 176 [X.] entwickelte Maßstab der „Erheblichkeit“ gerade in den Fällen, in denen es dort z.B. auf die Intensität und Dauer einer Berührung ankommt (vgl. [X.], [X.], 61. Aufl., § 184g Rn. 7 mwN). Die Übernahme dieses Maßstabs würde den Zweck der Anreizvermeidung verkürzen; die Kriterien wären auch zur Bestimmung der „Erheblichkeit“ für einen großen Teil der von § 184b [X.] erfassten „Schriften“ völlig ungeeignet.

c) Das Merkmal „pornographisch“ läuft damit nicht ins Leere. Es dient dem Ausscheiden von Fallgestaltungen, in denen die dargestellte sexuelle Handlung keine Straftat darstellt und nicht überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.

d) Nachdem die [X.] den Sexualbezug der Abbildung ohne Rechtsfehler festgestellt hat und ersichtlich kein Fall vorliegt, in dem es der Darstellung ausnahmsweise am pornographischen Charakter mangelt (s.o. 1. b.), kann der Senat bezüglich der rechtlichen Bewertung als „[X.]e Schrift“ eine eigene Entscheidung treffen.

2. Hinsichtlich der allenfalls noch für den Schuldumfang relevanten Dateien mit Abbildungen des [X.].   , die der Angeklagte auf einer externen Festplatte gespeichert hatte, hat die [X.] demgegenüber mit nicht zu beanstandenden Erwägungen eine Verurteilung des Angeklagten [X.]     schon mangels eines im Tatzeitraum bestehenden Besitzwillens abgelehnt.

Insoweit war die den Angeklagten [X.]     betreffende Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet und daher zu verwerfen.

II[X.]

Im Hinblick auf die Erweiterung des den Angeklagten [X.]       wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften treffenden Schuldspruchs im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe auf den Tatbestand der Kinderpornographie bedurfte die von der [X.] insoweit erkannte [X.] der Aufhebung. Bereits dies zog die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es insoweit nicht, da die [X.] einem reinen Wertungsfehler erlegen ist. Dem neuen Tatrichter bleibt es jedoch unbenommen, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit diese sich nicht mit den bisher getroffenen in Widerspruch setzen.

D.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. Über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird die nunmehr zuständige [X.] zu erkennen haben.

                 

Ri[X.] Dr. Wahl ist im
Urlaub und deshalb an
der Unterschriftsleistung
verhindert.

                 

Raum     

        

Raum   

        

Rothfuß

        

Jäger     

        

     Cirener     

        

Meta

1 StR 485/13

11.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 7. März 2013, Az: 3 KLs 160 Js 4771/10 AK 12/11

§ 184b Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.02.2014, Az. 1 StR 485/13 (REWIS RS 2014, 8040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8040

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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