Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. XII ZR 197/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 512

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:15. November 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: ja[X.]G[X.] § 1374; [X.] §§ 111, 112Zur [X.]erücksichtigung einer einem Ehegatten in einem "qualifizierten Interessenaus-gleich" für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge [X.]etriebsstillegung zugesagtenAbfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen,wenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfin-dung im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.[X.], Urteil vom 15. November 2000 - [X.]-98 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. November 2000 durch [X.] [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des [X.] des [X.] vom 26. [X.] wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zutragen.Von Rechts [X.]:Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1962 gebo-rene Antragsgegnerin schlossen am 25. März 1995 die Ehe. Im Frühjahr 1996trennten sie sich. Die Antragsgegnerin zog im April 1996 in ein Frauenhaus.Am 23. Dezember 1996 wurde ihr der Scheidungsantrag des Antragstellerszugestellt.Im Verlauf des Scheidungsverfahrens erhob die Antragsgegnerin einenAnspruch auf Zugewinnausgleich und trug dazu vor: Der Antragsteller habeüber ein Anfangsvermögen in Höhe von 24.361,35 [X.] und ein Endvermögenin Höhe von 59.060,50 [X.] verfügt, während sie, die Antragsgegnerin, [X.] besessen habe. Danach ergebe sich ein Zugewinn des [X.] von 34.699,15 [X.], von dem ihr als Ausgleich ein Anteil in Höhe von17.349,58 [X.] zustehe. Der Antragsteller bestritt, einen ausgleichspflichtigenZugewinn erworben zu haben; zu seinem - im übrigen von der [X.] angegebenen - Anfangsvermögen sei nämlich eine Abfindung inHöhe von 84.598,40 [X.] brutto hinzuzurechnen, die er wegen des Verlustesseines Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber erhalten habe.Der Antragsteller war bis zum 30. Juni 1995 18 Jahre lang als Fachar-beiter für die Firma [X.] tätig. Ende Juni 1995 wurde die [X.] in dem Werk [X.] eingestellt und das Werk geschlossen. Dem [X.] wurde, ebenso wie den meisten anderen Mitarbeitern, gekündigt. Im Zu-ge der Vorbereitung der [X.]etriebsstillegung wurde am 23. März 1995 zwischender [X.], Werk [X.], und dem [X.]etriebsrat "gemäß § 111 [X.]" dernachfolgende Interessenausgleich vereinbart:§ 1Gegenstand/Durchführung[X.] wird die Produktion im Werk [X.] zum 30. [X.] einstellen und das Werk schließen. Der [X.]etriebsrat ist mitdieser Maßnahme nicht einverstanden, widersetzt sich [X.] einem Interessenausgleich.Mitarbeitern mit einer Kündigungsfrist bis [X.] Monaten zum Quartalsende wird zum 30. Juni 1995 gekündigt.Mitarbeitern, deren Kündigungsfrist 4, 5 oder 6 Monate [X.] beträgt, wird zum 30. September 1995 [X.] 4 -§ [X.] der [X.] [X.]eteiligten erklären das Verfahren zur Herbeiführung [X.] für [X.] 3MitwirkungsrechteWeitere Mitwirkungsrechte des [X.]etriebsrats bleiben von [X.] [X.] 4AbfindungEs ist beabsichtigt, die mit der Schließung notwendigen Maßnah-men sozialverträglich abzuwickeln. Die Mitarbeiter erhalten fürden Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung.[X.] stellt für diesen Zweck einen [X.]etrag in Höhe von[X.] 9,3 Millionen zur Verfügung, der sich durch keinerlei Maß-nahmen verringern darf. Über die Verteilung wird in einem nochabzuschließenden Sozialplan beraten, der noch bis zum [X.] verhandelt werden soll.Am 22. Mai 1995 vereinbarten die Geschäftsleitung und der [X.]etriebsrat"gemäß § 112 [X.]" einen Sozialplan, in dem unter anderem folgende Re-gelungen enthalten waren:[X.] Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,die den Mitarbeitern/innen durch die im Interessenausgleich vom- 5 -23. März 1995 geregelte [X.]etriebsstillegung entstehen, wird [X.] zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichenNachteile vereinbart.§ 1Geltungsbereich1.Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle in der [X.] 1 aufgeführten Mitarbeiter/[X.] differenziert Leistungen bei der [X.]eendigung desArbeitsverhältnisses.§ 2Einkommen1.Als [X.]asiseinkommen für die [X.]erechnung der Abfindung gemäßFormel wurde ein zwischen der Geschäftsführung und [X.]srat vereinbartes durchschnittliches Einkommen ausdem Kalenderjahr 1994 zugrunde [X.] [X.]erechnungsformel ist wie folgt:Prozentsatz gemäß Anlage 2 von der Summe des [X.]asisein-kommens gemäß § 2, 1 multipliziert mit der Anzahl der [X.] gemäß § 3. Die [X.]erechnung der Einzelabfindungen er-folgt in Anlage 1.§ 3Alter und [X.] das Alter und die [X.]etriebszugehörigkeit zählen nur volle [X.], gerechnet zum [X.]punkt der [X.]eendigung des [X.] (30. Juni bzw. 30. September 1995)....- 6 -§ 6Sonstige Zuschläge1.Für jedes in der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind erhält der/die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von [X.] 2.000,--.2.Für den in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Ehepartner er-hält der/die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von [X.] 1.000,--.3.Mitarbeiter/innen mit gültigem Schwerbehindertenausweis er-halten als Festbetrag [X.] 2.000,--.4.Als Stichtag der Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt [X.] der Unterzeichnung des Sozialplanes....§ 10Fälligkeit der Abfindung1.Die Abfindung wird zum [X.]punkt des Ausscheidens der Mitar-beiter/innen fällig.2.Mitarbeiter/innen, die eine Kündigungsschutzklage anhängiggemacht haben, erhalten Leistungen nach dieser Vereinbarungso lange nicht, bis eine rechtskräftige Entscheidung ergangenist. Wird eine Abfindung zugesprochen, so ist sie auf den nachdieser Vereinbarung zu zahlenden [X.]etrag anzurechnen....Die für den Antragsteller beigefügte Anlage gab sein Alter (55 Jahre),seine Dienstjahre (18 Jahre) und ein [X.]asiseinkommen von 5.736 [X.] an undermittelte daraus die [X.] %) * 18 Jahre:82.598,40 [X.]schwerbehindert: 2.000,00 [X.]- 7 -Abfindung gesamt:84.598,40 [X.]Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Eheder Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durch [X.] zu-gunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und der Antragsteller verurteilt, andie Antragsgegnerin einen [X.]etrag von 17.349,58 [X.] als Zugewinnausgleich zuzahlen.Gegen die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und über denZugewinnausgleich legte der Antragsteller [X.]erufung ein. Zum [X.] verfolgte er das [X.]egehren weiter, die ihm von seinem Arbeitgeber [X.] des am 23. März 1995 - vor der Eheschließung - vereinbarten Interes-senausgleichs gewährte Abfindung dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.Das [X.] änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die [X.]e-rufung des Antragstellers im Ausspruch über den Zugewinnausgleich ab [X.] insoweit die Klage der Antragsgegnerin ab ([X.] Urteil veröffentlicht [X.] 1999, 1069; jedoch mit der unzutreffenden Anmerkung, daß Prozeßko-stenhilfe für die Revision verweigert worden [X.] wendet diese sich mit der zugelassenen Revision, mit der siedie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils [X.] -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das [X.]erufungsgericht hat rechtlichzutreffend die - im Revisionsverfahren allein noch streitige - Abfindung in derzugrunde gelegten Höhe von netto 78.113,66 [X.] dem Anfangsvermögen [X.] hinzugerechnet mit der Folge, daß das Anfangsvermögen [X.] überstieg und demgemäß ein Zugewinn nicht erzielt wurde(§ 1373 [X.]G[X.]).1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], auchdes erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem [X.] (hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 [X.]G[X.]) zu-stehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, [X.] neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehendenobjektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits ent-standen sind (vgl. nur [X.]Z 82, 149, 150; Senatsurteile [X.]Z 117, 70, 72;vom 14. Januar 1981 - [X.] = FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.[X.] gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem ge-genwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen,die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehrvon einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben ([X.] durch Schätzung) bewertbar ist (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 1983- [X.] = [X.], 881, 882; [X.]Z 87, 367, 373; Senatsurteil[X.]Z 117 aaO [X.] 72, jeweils m.N.). Der Wert muß jedoch nicht zwingend so-gleich verfügbar sein ([X.]Z 117 aaO [X.] 77; [X.], Handbuch des [X.], 4. Aufl. [X.]. 47). Die [X.]erücksichtigung eines Rechts im [X.] setzt auch nicht voraus, daß das Recht bereits fällig, daß esunbedingt oder vererblich ist; selbst (in der Realisierung) dubiose Forderungen- 9 -sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; [X.]/[X.] [X.]. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/[X.] [X.]G[X.] 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7;MünchKomm/[X.] 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; [X.], Handbuch aaORdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in [X.] begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind,und bloße Erwerbsaussichten (Soergel/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO§ 1374 Rdn. 3), da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mitwirtschaftlichem Wert" erfüllen.2. Die Revision verneint die Zurechenbarkeit der Abfindung des [X.] zu seinem Anfangsvermögen. Sie vertritt die Auffassung, der [X.] habe durch den Interessenausgleich vom 23. März 1995 lediglich eineunverbindliche Aussicht auf eine Abfindung, jedoch noch keine sichere, durch-setzbare Erwerbsposition erlangt. Zumindest sei er aufgrund der Vereinbarungvom 23. März 1995 nicht in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ge-wesen. Das sei erst mit dem Sozialplan - nach Eintritt des Güterstandes - ge-schehen, durch den dem Antragsteller verbindlich eine Abfindung in bestimmterHöhe zugesagt worden sei.3. Dem ist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Fallesnicht zu folgen.[X.]) Ein Interessenausgleich zwischen Unternehmer und [X.]etriebsrat [X.] von §§ 111, 112 [X.] entfaltet allerdings grundsätzlich keine unmit-telbaren und zwingenden, normativen Wirkungen für das einzelne [X.] -hältnis (vgl. [X.]/[X.]/Wiese/[X.]/[X.], Gemeinschaftskommentarzum [X.] = GK-[X.] 6. Aufl. §§ 112, 112 a Rdn. 22;Fitting/[X.]/Heither/[X.] = [X.] [X.] 19. [X.] 112, 112 a Rdn. 50; [X.] [X.] 7. Aufl. § 112Rdn. 39, 41). Der Interessenausgleich ist eine Kollektivvereinbarung [X.] (vgl. GK-[X.] [X.]. 22; [X.] [X.]. 15 ff., 38; [X.]/Kittner/[X.] = [X.] [X.] 6. Aufl. §§ 112, 112 aRdn. 15) und keine [X.]etriebsvereinbarung mit der Folge, daß sich der einzelneArbeitnehmer grundsätzlich nicht im Sinne von § 77 Abs. 4 [X.] auf die [X.] in einem Interessenausgleich berufen kann (vgl. [X.] aaO[X.]; [X.] [X.]. 15 [X.] im rechtstechnischen Sinn ist eine Einigungzwischen Unternehmer und [X.]etriebsrat über eine geplante [X.]etriebsänderung(§ 112 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Er bezieht sich insoweit ausschließlich darauf,ob und wann diese Maßnahme durchgeführt, und wie sie verwirklicht [X.] (vgl. [X.] [X.]. 13 ff.; [X.] [X.]. 14 ff., [X.] [X.]. [X.] soll durch den Interessenausgleich versucht werden, die zum Teil ge-genläufigen Interessen von Unternehmer und [X.]etriebsrat in Einklang zu brin-gen, so daß Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden oder doch gemildertwerden, ohne daß es zu einer nachhaltigen [X.]eeinträchtigung der wirtschaftli-chen [X.]elange des Unternehmens kommt (vgl. [X.] [X.]. 15).b) Im Gegensatz zu dem Interessenausgleich hat der Sozialplan - [X.] über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,die den Arbeitnehmern infolge der geplanten [X.]etriebsänderung entstehen(§ 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - die Wirkung einer [X.]etriebsvereinbarung (§ 112Abs. 1 Satz 3 [X.]) mit der Folge der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4- 11 -[X.]. Der Sozialplan begründet insoweit in der Regel unmittelbare Ansprü-che der [X.]etroffenen ([X.] [X.]. 24, 25). Der Sozialplan wird entweder zwi-schen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat frei vereinbart, oder er wird - als erzwunge-ner Sozialplan - von der Einigungsstelle aufgestellt. In diesem Fall sind [X.] des § 112 Abs. 5 [X.] zu beachten (vgl. [X.] aaORdn. 47 ff.). [X.]ei einem vereinbarten Sozialplan sind die Parteien hingegenweitgehend frei und können sich auch über weitere Fragen einigen (vgl. [X.][X.]. 57 ff.). Wie der Interessenausgleich verfolgt auch der [X.], eine geplante und nach den Interessen des Arbeitgebers notwendige[X.]etriebsänderung so zu gestalten, daß für die betroffenen Arbeitnehmer keineunverhältnismäßige [X.]elastung eintritt (vgl. [X.] [X.]. 49; [X.] aaORdn. 78).c) Nach der Differenzierung des Gesetzes zwischen Interessenausgleichund Sozialplan hat der Interessenausgleich Regelungen zum Inhalt, die nichtGegenstand des Sozialplans nach § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind. [X.] der Ausgleich und die Milderung der den Arbeitnehmern entstehenden wirt-schaftlichen Nachteile im Interessenausgleich an sich "nichts zu suchen" (vgl.[X.] [X.]. 13; [X.] [X.]. 17; [X.] [X.]eschluß vom 17. [X.] - 1 A[X.]R 23/91 = [X.]E 68, 277 ff., besonders zum Verhältnis zwischenfreiwilligem und erzwungenem Sozialplan). [X.]estimmungen über den [X.] die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infol-ge der [X.]etriebsänderung entstehen, zählen demgemäß nicht zum Interessen-ausgleich im gesetzestechnischen Sinn, denn sie bilden nach der [X.] des § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Sozialplan. Wenn ein Interessenaus-gleich gleichwohl derartige [X.]estimmungen enthält, handelt es sich insoweit umeinen "qualifizierten Interessenausgleich" (vgl. [X.] [X.]. 18 und 39),der im Hinblick auf die normative Wirkung der betreffenden [X.]estimmungen für- 12 -die Einzelarbeitsverhältnisse eine [X.]etriebsvereinbarung im Sinne von § 77Abs. 4 [X.] darstellt (vgl. [X.] [X.]. 15 ff.; 39, § 113 Rdn. 7) unddem einzelnen Arbeitnehmer die nach dieser Vorschrift vorgesehene [X.] einräumt (vgl. auch [X.] [X.]. 25; [X.] [X.]eschluß vom17. Oktober 1989 - 1 A[X.]R 75/88 = [X.]E 63, 152 ff.).d) Nach den dargelegten Grundsätzen bilden die Vereinbarungen in den§§ 1 bis 3 des Vertrages vom 23. März 1995 - gegebenenfalls in [X.] der Absichtserklärung in § 4 Abs. 1 Satz 1 - den eigentlichen Interessen-ausgleich im gesetzestechnischen Sinn. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 geht hingegen über den Sinn und Zweck eines Interessenausgleichshinaus und hatte deshalb, wie dargelegt, in diesem an sich "nichts zu suchen".Sie trifft vielmehr eine [X.]estimmung über den Ausgleich der wirtschaftlichenNachteile, die den Arbeitnehmern als Folge der beschlossenen [X.] entstehen würden, und hat insoweit den Charakter einer Sozialplanrege-lung im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 [X.].e) Die Rechtsposition, die hierdurch für den Antragsteller begründetwurde, ist als Anwartschaft oder einer solchen jedenfalls vergleichbare [X.] zu behandeln, die einen - nicht mehr von einer Gegenleistung abhän-gigen - nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbaren Anspruch auf die zuge-sagte Abfindung gewährte. In diesem Sinn ist sie entgegen der Auffassung [X.] im Anfangsvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen.Die Abfindung, zu deren Zahlung an die Mitarbeiter sich die [X.]als Ausgleich für den Verlust der Arbeitsplätze verpflichtete, sollte verbindlichund definitiv 9,3 Millionen [X.] betragen. Dieser [X.]etrag war auf die [X.] 149 Mitarbeiter zu verteilen, wobei gemäß § 75 Abs. 1 [X.] auf einegerechte und gleichmäßige [X.]ehandlung aller Mitarbeiter zu achten war ([X.] in [X.] 1994, 217 ff. 225; [X.] Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR281/94 = [X.] § 112 [X.] Nr. 85 unter II 2.). Da die Abfindungsregelung freivereinbart (und nicht erzwungen) war, konnte sie den Ausgleich [X.] für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsehen (vgl. [X.]E 68 aaO [X.] f.;[X.] [X.]. 89). In diesem Fall lag es nahe, daß die Höhe der einzelnenAbfindung nach einem Punktesystem bestimmt wurde, welches insbesonderedie Faktoren Lebensalter (ggfs. auch Unterhaltsverpflichtungen), Dauer [X.] und Höhe des [X.]ruttolohns berücksichtigte (vgl. [X.] für [X.] 1980, 3 ff., 52 ff.; [X.] [X.]. 101;[X.] [X.]. 67, 96 f.; [X.] [X.]. 89 [X.] diesen Vorgaben war der Rahmen für die [X.]estimmung der Höhe derden einzelnen Mitarbeitern und damit auch dem Antragsteller zugesagten Ab-findung festgelegt. Diese war im Wege der Schätzung bewertbar. Soweit miteiner Schätzung generell Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden sind,rechtfertigen diese es nicht, das Recht des Antragstellers auf die Abfindung inder [X.] außer Ansatz zu lassen (vgl. zum Nacherbenrecht[X.]Z 87, 367 ff.). Daß der Wert der Abfindung am Stichtag nicht sogleich rea-lisierbar und verfügbar war, die Abfindung vielmehr erst zum [X.]punkt [X.] des Antragstellers aus dem [X.]etrieb fällig wurde (vgl. [X.] aaORdn. 136; § 10 Abs. 1 des Sozialplans), steht der [X.]erücksichtigung beim [X.], wie dargelegt, ebenfalls nicht entgegen. Der [X.] war grundsätzlich vererblich (hier § 7 des Sozialplans). Auch insoweitist nicht erforderlich, daß er bereits fällig, der Antragsteller also schon aus [X.] ausgeschieden war. Es reicht vielmehr aus, daß der Anspruch entstan-den war, das heißt, daß die entsprechende [X.] bereits exi-stierte und die Kündigung ausgesprochen oder mit Sicherheit zu erwarten war- 14 -(vgl. [X.] [X.]. 149; [X.] [X.]. 136). An letzterem bestand hier nachdem Abschluß des Interessenausgleichs kein vernünftiger Zweifel.[X.]:a) Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Zu-gewinnausgleich sind bei der [X.]erechnung des Anfangsvermögens alle vor [X.] des Güterstandes begründeten Rechts- und [X.] zu lassen, die Ansprüche auf künftig fällig werdende, wieder-kehrende Einzelleistungen, insbesondere auf Arbeitsentgelt oder [X.], vermitteln. Denn sie stellen noch keinen gegenwärtigen Vermö-genswert des [X.]erechtigten dar, sondern sollen sein künftiges Einkommen ver-mitteln und sichern (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 aaO [X.] 240;[X.]Z 82 aaO [X.] 150 m.N.; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1374 Rdn. 9).[X.]ei der rechtlichen [X.]ehandlung von Abfindungen, die anstelle derartiger künf-tig wiederkehrender Ansprüche gewährt werden, wird die Auffassung vertreten,diese Abfindungen seien als Surrogat so zu behandeln wie das von ihnen sur-rogierte Objekt, das heißt periodengerecht auf die [X.]räume vor, während undnach der Güterstandszeit zu verteilen (vgl. Gernhuber/[X.] des Familienrechts 4. Aufl. § 36 V 6 [X.] 551; MünchKomm/Gernhuber [X.]G[X.]3. Aufl. § 1375 Rdn. 11; [X.] aaO [X.]. 37). Demgegenüber hat der[X.]undesgerichtshof auch bei der Abfindung, die (etwa) einem Unfallopfer wegendauernder Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde ([X.]Z 82, 145 ff.), und bei [X.] ([X.]Z aaO 149 ff.) auf das [X.], da die schematische und starre gesetzliche Regelung der §§ 1372 ff. [X.]G[X.]keine andere Entscheidung zulasse (vgl. auch [X.], Urteil vom 13. [X.] - [X.] = [X.], 362).- 15 -b) Der Frage braucht im vorliegenden Fall wegen der hier gegebenenbesonderen Umstände nicht näher nachgegangen zu werden. Die Abfindung,die der Antragsteller von seinem Arbeitgeber erhalten hat, war nämlich [X.] nicht maßgeblich als Ausgleich für den Verlust künftigen Einkommens be-stimmt.Über den Zweck, der generell mit Sozialplanleistungen erreicht [X.], und die Frage, ob vergangenheitsbezogene Erwägungen statthaft oder nurzukunftsorientierte [X.]etrachtungen zulässig sind, besteht allerdings keine Einig-keit (vgl. [X.] [X.]. 79 ff.; [X.] [X.]. 50 ff.). Der Große Senatdes [X.]undesarbeitsgerichts hat im Jahre 1978 in den [X.] Entschädigung dafür gesehen, "daß der Arbeitnehmer infolge einer vonihm hinzunehmenden [X.]etriebsänderung seinen Arbeitsplatz einbüßt und imLauf des Arbeitsverhältnisses erworbene Vorteile verliert". Er hat aber [X.], die Sozialplanabfindung sei "zugleich auf die Zukunft gerichtet" undhabe "Überleitungs- und Vorsorgefunktion für die [X.] nach Durchführung der(nachteiligen) [X.]etriebsänderung" ([X.]E 31, 176, 187 f. = [X.] § 112 [X.]1972 Nr. 6 unter [X.] 3). In neueren Entscheidungen betont das [X.]undesarbeitsge-richt nur noch die [X.], stellt also insoweit eine zukunftsori-entierte [X.]etrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mitder [X.]egründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für [X.] des Arbeitsplatzes an sich (vgl. [X.]E 78, 30, 35 ff.; [X.] Urteil vom9. November 1994 aaO [X.] § 112 [X.] 1972 Nr. 85; [X.] [X.]. 79 ff.;[X.] [X.]. 51). Das bezieht sich indessen nach den getroffenen Ent-scheidungen nur auf den durch den Spruch der Einigungsstelle [X.], der sich an die in § 112 Abs. 5 [X.] normierten Richtlinien [X.] muß. Hingegen sind die [X.]etriebsparteien in einem freiwillig vereinbartenSozialplan in der Gestaltung und im [X.] der Vereinbarung frei- 16 -(vgl. [X.] aaO; [X.] [X.]. 82). Sie können in den Grenzen von Rechtund [X.]illigkeit (§ 75 [X.]) frei darüber entscheiden, welche Nachteile, die [X.] eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichenwerden sollen. In einem freiwilligen Sozialplan können demgemäß [X.] Abfindungen festgesetzt werden, deren Höhe sich vorwiegend- vergangen-heitsbezogen - nach dem bisherigen Monatseinkommen und [X.] der [X.]etriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer bemißt (vgl. [X.] aaORdn. 52 m.w.[X.] diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Abfindungfestgesetzt worden, deren [X.]emessung ohne Rücksicht darauf vorgenommenwurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als [X.] für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte,oder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit inerster [X.] als Entschädigung für den Verlust seinesArbeitsplatzes und des damit verbundenen [X.]esitzstandes gewährt worden, oh-ne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken(vgl. auch [X.], Urteil vom 13. November 1997 aaO [X.] 362). Auch unter [X.] steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen des [X.] mithin nichts entgegen.Wäre die Abfindung hingegen zielgerichtet als Ersatz für den infolge der[X.]etriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweg-genommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)[X.]raum geleistetworden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein nicht demgüterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns.[X.] Krohn [X.]- 17 - [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 197/98

15.11.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. XII ZR 197/98 (REWIS RS 2000, 512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 512

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