Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. XII ZR 197/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 512

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[X.]DES VOLKESURTEILXII ZR 197/98Verkündet am:15. November 2000Küpferle,[X.]Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: jaBG[X.]§ 1374; [X.]§§ 111, 112Zur Berücksichtigung einer einem Ehegatten in einem "qualifizierten Interessenaus-gleich" für den Verlust seines Arbeitsplatzes infolge Betriebsstillegung zugesagtenAbfindung in seinem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Anfangsvermögen,wenn der Interessenausgleich vor der Eheschließung, der Sozialplan, der die Abfin-dung im einzelnen regelt, jedoch erst nach dem Stichtag vereinbart wird.BGH, Urteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197-98 - [X.]2 -Der XII. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]15. November 2000 durch [X.][X.]unddie Richter Dr. Krohn, Gerber, [X.]und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des [X.]des [X.]vom 26. [X.]wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zutragen.Von Rechts wegenTatbestand:Der im Jahre 1940 geborene Antragsteller und die im Jahre 1962 gebo-rene Antragsgegnerin schlossen am 25. März 1995 die Ehe. Im Frühjahr 1996trennten sie sich. Die Antragsgegnerin zog im April 1996 in ein Frauenhaus.Am 23. Dezember 1996 wurde ihr der Scheidungsantrag des Antragstellerszugestellt.Im Verlauf des Scheidungsverfahrens erhob die Antragsgegnerin einenAnspruch auf Zugewinnausgleich und trug dazu vor: Der Antragsteller habeüber ein Anfangsvermögen in Höhe von 24.361,35 [X.]und ein Endvermögenin Höhe von 59.060,50 [X.]verfügt, während sie, die Antragsgegnerin, [X.]besessen habe. Danach ergebe sich ein Zugewinn des [X.]von 34.699,15 DM, von dem ihr als Ausgleich ein Anteil in Höhe von17.349,58 [X.]zustehe. Der Antragsteller bestritt, einen ausgleichspflichtigenZugewinn erworben zu haben; zu seinem - im übrigen von der [X.]angegebenen - Anfangsvermögen sei nämlich eine Abfindung inHöhe von 84.598,40 [X.]brutto hinzuzurechnen, die er wegen des Verlustesseines Arbeitsplatzes von seinem Arbeitgeber erhalten habe.Der Antragsteller war bis zum 30. Juni 1995 18 Jahre lang als Fachar-beiter für die Firma [X.]tätig. Ende Juni 1995 wurde die [X.]in dem Werk [X.]eingestellt und das Werk geschlossen. Dem [X.]wurde, ebenso wie den meisten anderen Mitarbeitern, gekündigt. Im Zu-ge der Vorbereitung der Betriebsstillegung wurde am 23. März 1995 zwischender C. C. GmbH, Werk B.-W., und dem Betriebsrat "gemäß § 111 BetrVG" dernachfolgende Interessenausgleich vereinbart:§ 1Gegenstand/Durchführung[X.]wird die Produktion im Werk [X.]zum 30. [X.]einstellen und das Werk schließen. Der Betriebsrat ist mitdieser Maßnahme nicht einverstanden, widersetzt sich [X.]einem Interessenausgleich.Mitarbeitern mit einer Kündigungsfrist bis [X.]Monaten zum Quartalsende wird zum 30. Juni 1995 gekündigt.Mitarbeitern, deren Kündigungsfrist 4, 5 oder 6 Monate [X.]beträgt, wird zum 30. September 1995 [X.]4 -§ [X.]der [X.]Beteiligten erklären das Verfahren zur Herbeiführung [X.]für [X.]3MitwirkungsrechteWeitere Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bleiben von [X.][X.]4AbfindungEs ist beabsichtigt, die mit der Schließung notwendigen Maßnah-men sozialverträglich abzuwickeln. Die Mitarbeiter erhalten fürden Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung.[X.]stellt für diesen Zweck einen Betrag in Höhe von[X.]9,3 Millionen zur Verfügung, der sich durch keinerlei Maß-nahmen verringern darf. Über die Verteilung wird in einem nochabzuschließenden Sozialplan beraten, der noch bis zum [X.]verhandelt werden soll.Am 22. Mai 1995 vereinbarten die Geschäftsleitung und der Betriebsrat"gemäß § 112 BetrVG" einen Sozialplan, in dem unter anderem folgende Re-gelungen enthalten waren:[X.]Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,die den Mitarbeitern/innen durch die im Interessenausgleich vom- 5 -23. März 1995 geregelte Betriebsstillegung entstehen, wird [X.]zum Ausgleich oder zur Milderung der wirtschaftlichenNachteile vereinbart.§ 1Geltungsbereich1.Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle in der [X.]1 aufgeführten Mitarbeiter/[X.]differenziert Leistungen bei der Beendigung desArbeitsverhältnisses.§ 2Einkommen1.Als Basiseinkommen für die Berechnung der Abfindung gemäßFormel wurde ein zwischen der Geschäftsführung und demBetriebsrat vereinbartes durchschnittliches Einkommen ausdem Kalenderjahr 1994 zugrunde [X.]Berechnungsformel ist wie folgt:Prozentsatz gemäß Anlage 2 von der Summe des Basisein-kommens gemäß § 2, 1 multipliziert mit der Anzahl der [X.]gemäß § 3. Die Berechnung der Einzelabfindungen er-folgt in Anlage 1.§ 3Alter und [X.]das Alter und die Betriebszugehörigkeit zählen nur volle Jah-re, gerechnet zum Zeitpunkt der Beendigung des [X.](30. Juni bzw. 30. September 1995)....- 6 -§ 6Sonstige Zuschläge1.Für jedes in der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind erhält der/die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von [X.]2.000,--.2.Für den in die Lohnsteuerkarte eingetragenen Ehepartner er-hält der/die Mitarbeiter/in einen Festbetrag von [X.]1.000,--.3.Mitarbeiter/innen mit gültigem Schwerbehindertenausweis er-halten als Festbetrag [X.]2.000,--.4.Als Stichtag der Eintragung in die Lohnsteuerkarte gilt [X.]der Unterzeichnung des Sozialplanes....§ 10Fälligkeit der Abfindung1.Die Abfindung wird zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitar-beiter/innen fällig.2.Mitarbeiter/innen, die eine Kündigungsschutzklage anhängiggemacht haben, erhalten Leistungen nach dieser Vereinbarungso lange nicht, bis eine rechtskräftige Entscheidung ergangenist. Wird eine Abfindung zugesprochen, so ist sie auf den nachdieser Vereinbarung zu zahlenden Betrag anzurechnen....Die für den Antragsteller beigefügte Anlage gab sein Alter (55 Jahre),seine Dienstjahre (18 Jahre) und ein Basiseinkommen von 5.736 [X.]an undermittelte daraus die [X.]%) * 18 Jahre:82.598,40 DMschwerbehindert: 2.000,00 [X.]gesamt:84.598,40 DMDurch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - wurde die Eheder Parteien geschieden, der Versorgungsausgleich durch [X.]zu-gunsten der Antragsgegnerin durchgeführt und der Antragsteller verurteilt, andie Antragsgegnerin einen Betrag von 17.349,58 [X.]als Zugewinnausgleich zuzahlen.Gegen die Entscheidungen zum Versorgungsausgleich und über denZugewinnausgleich legte der Antragsteller Berufung ein. Zum [X.]verfolgte er das Begehren weiter, die ihm von seinem Arbeitgeber [X.]des am 23. März 1995 - vor der Eheschließung - vereinbarten Interes-senausgleichs gewährte Abfindung dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.Das [X.]änderte das amtsgerichtliche Urteil auf die Be-rufung des Antragstellers im Ausspruch über den Zugewinnausgleich ab [X.]insoweit die Klage der Antragsgegnerin ab ([X.]Urteil veröffentlicht [X.]1999, 1069; jedoch mit der unzutreffenden Anmerkung, daß Prozeßko-stenhilfe für die Revision verweigert worden [X.]wendet diese sich mit der zugelassenen Revision, mit der siedie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils [X.]-Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtlichzutreffend die - im Revisionsverfahren allein noch streitige - Abfindung in derzugrunde gelegten Höhe von netto 78.113,66 [X.]dem Anfangsvermögen [X.]hinzugerechnet mit der Folge, daß das Anfangsvermögen [X.]überstieg und demgemäß ein Zugewinn nicht erzielt wurde(§ 1373 BGB).1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auchdes erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem [X.](hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zu-stehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, [X.]neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehendenobjektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits ent-standen sind (vgl. nur [X.]82, 149, 150; Senatsurteile [X.]117, 70, 72;vom 14. Januar 1981 - [X.]= FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.[X.]gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem ge-genwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen,die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehrvon einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben ([X.]durch Schätzung) bewertbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983- [X.]= FamRZ 1983, 881, 882; [X.]87, 367, 373; Senatsurteil[X.]aaO [X.]72, jeweils m.N.). Der Wert muß jedoch nicht zwingend so-gleich verfügbar sein ([X.]aaO [X.]77; Schwab, Handbuch des Schei-dungsrechts, 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im [X.]setzt auch nicht voraus, daß das Recht bereits fällig, daß esunbedingt oder vererblich ist; selbst (in der Realisierung) dubiose Forderungen- 9 -sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Johann-sen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/[X.]BGBBearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/[X.]BG[X.]12. Aufl. § 1374 Rdn. 7;MünchKomm/[X.]4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab, Handbuch aaORdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in [X.]begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind,und bloße Erwerbsaussichten (Soergel/[X.]aaO; Staudinger/[X.]aaO§ 1374 Rdn. 3), da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mitwirtschaftlichem Wert" erfüllen.2. Die Revision verneint die Zurechenbarkeit der Abfindung des [X.]zu seinem Anfangsvermögen. Sie vertritt die Auffassung, der [X.]habe durch den Interessenausgleich vom 23. März 1995 lediglich eineunverbindliche Aussicht auf eine Abfindung, jedoch noch keine sichere, durch-setzbare Erwerbsposition erlangt. Zumindest sei er aufgrund der Vereinbarungvom 23. März 1995 nicht in bestimmter und bewertbarer Weise bereichert ge-wesen. Das sei erst mit dem Sozialplan - nach Eintritt des Güterstandes - ge-schehen, durch den dem Antragsteller verbindlich eine Abfindung in bestimmterHöhe zugesagt worden sei.3. Dem ist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Fallesnicht zu folgen.A:a) Ein Interessenausgleich zwischen Unternehmer und Betriebsrat [X.]von §§ 111, 112 [X.]entfaltet allerdings grundsätzlich keine unmit-telbaren und zwingenden, normativen Wirkungen für das einzelne [X.]-hältnis (vgl. Fabricius/Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker, Gemeinschaftskommentarzum [X.]= GK-[X.]6. Aufl. §§ 112, 112 a Rdn. 22;Fitting/Kaiser/Heither/[X.]= [X.][X.]19. [X.]112, 112 a Rdn. 50; [X.][X.]7. Aufl. § 112Rdn. 39, 41). Der Interessenausgleich ist eine Kollektivvereinbarung [X.](vgl. GK-[X.]aaO Rdn. 22; [X.]aaO Rdn. 15 ff., 38; Däu-bler/Kittner/[X.]= [X.][X.]6. Aufl. §§ 112, 112 aRdn. 15) und keine Betriebsvereinbarung mit der Folge, daß sich der einzelneArbeitnehmer grundsätzlich nicht im Sinne von § 77 Abs. 4 BetrVG auf die [X.]in einem Interessenausgleich berufen kann (vgl. [X.]aaORdn. 51; [X.]aaO Rdn. 15 [X.]im rechtstechnischen Sinn ist eine Einigungzwischen Unternehmer und Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung(§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er bezieht sich insoweit ausschließlich darauf,ob und wann diese Maßnahme durchgeführt, und wie sie verwirklicht [X.](vgl. [X.]aaO Rdn. 13 ff.; [X.]aaO Rdn. 14 ff., [X.]aaO Rdn. [X.]soll durch den Interessenausgleich versucht werden, die zum Teil ge-genläufigen Interessen von Unternehmer und Betriebsrat in Einklang zu brin-gen, so daß Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden oder doch gemildertwerden, ohne daß es zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der wirtschaftli-chen Belange des Unternehmens kommt (vgl. [X.]aaO Rdn. 15).b) Im Gegensatz zu dem Interessenausgleich hat der Sozialplan - [X.]über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile,die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen(§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) - die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112Abs. 1 Satz 3 BetrVG) mit der Folge der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4- 11 -BetrVG. Der Sozialplan begründet insoweit in der Regel unmittelbare Ansprü-che der Betroffenen ([X.]aaO Rdn. 24, 25). Der Sozialplan wird entweder zwi-schen Arbeitgeber und Betriebsrat frei vereinbart, oder er wird - als erzwunge-ner Sozialplan - von der Einigungsstelle aufgestellt. In diesem Fall sind [X.]des § 112 Abs. 5 BetrVG zu beachten (vgl. [X.]aaORdn. 47 ff.). Bei einem vereinbarten Sozialplan sind die Parteien hingegenweitgehend frei und können sich auch über weitere Fragen einigen (vgl. FKHEaaO Rdn. 57 ff.). Wie der Interessenausgleich verfolgt auch der Sozialplan denZweck, eine geplante und nach den Interessen des Arbeitgebers notwendigeBetriebsänderung so zu gestalten, daß für die betroffenen Arbeitnehmer keineunverhältnismäßige Belastung eintritt (vgl. [X.]aaO Rdn. 49; [X.]aaORdn. 78).c) Nach der Differenzierung des Gesetzes zwischen Interessenausgleichund Sozialplan hat der Interessenausgleich Regelungen zum Inhalt, die nichtGegenstand des Sozialplans nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind. [X.]der Ausgleich und die Milderung der den Arbeitnehmern entstehenden wirt-schaftlichen Nachteile im Interessenausgleich an sich "nichts zu suchen" (vgl.[X.]aaO Rdn. 13; [X.]aaO Rdn. 17; [X.]Beschluß vom 17. [X.]- 1 ABR 23/91 = [X.]68, 277 ff., besonders zum Verhältnis zwischenfreiwilligem und erzwungenem Sozialplan). Bestimmungen über den [X.]die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infol-ge der Betriebsänderung entstehen, zählen demgemäß nicht zum Interessen-ausgleich im gesetzestechnischen Sinn, denn sie bilden nach der [X.]des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Sozialplan. Wenn ein Interessenaus-gleich gleichwohl derartige Bestimmungen enthält, handelt es sich insoweit umeinen "qualifizierten Interessenausgleich" (vgl. [X.]aaO Rdn. 18 und 39),der im Hinblick auf die normative Wirkung der betreffenden Bestimmungen für- 12 -die Einzelarbeitsverhältnisse eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77Abs. 4 BetrVG darstellt (vgl. [X.]aaO Rdn. 15 ff.; 39, § 113 Rdn. 7) unddem einzelnen Arbeitnehmer die nach dieser Vorschrift vorgesehene [X.]einräumt (vgl. auch [X.]aaO Rdn. 25; [X.]Beschluß vom17. Oktober 1989 - 1 ABR 75/88 = [X.]63, 152 ff.).d) Nach den dargelegten Grundsätzen bilden die Vereinbarungen in den§§ 1 bis 3 des Vertrages vom 23. März 1995 - gegebenenfalls in [X.]der Absichtserklärung in § 4 Abs. 1 Satz 1 - den eigentlichen Interessen-ausgleich im gesetzestechnischen Sinn. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 undAbs. 2 geht hingegen über den Sinn und Zweck eines Interessenausgleichshinaus und hatte deshalb, wie dargelegt, in diesem an sich "nichts zu suchen".Sie trifft vielmehr eine Bestimmung über den Ausgleich der wirtschaftlichenNachteile, die den Arbeitnehmern als Folge der beschlossenen [X.]entstehen würden, und hat insoweit den Charakter einer Sozialplanrege-lung im Sinne von § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.e) Die Rechtsposition, die hierdurch für den Antragsteller begründetwurde, ist als Anwartschaft oder einer solchen jedenfalls vergleichbare [X.]zu behandeln, die einen - nicht mehr von einer Gegenleistung abhän-gigen - nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbaren Anspruch auf die zuge-sagte Abfindung gewährte. In diesem Sinn ist sie entgegen der Auffassung [X.]im Anfangsvermögen des Antragstellers zu berücksichtigen.Die Abfindung, zu deren Zahlung an die Mitarbeiter sich die [X.]Ausgleich für den Verlust der Arbeitsplätze verpflichtete, sollte verbindlichund definitiv 9,3 Millionen [X.]betragen. Dieser Betrag war auf die [X.]149 Mitarbeiter zu verteilen, wobei gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG auf einegerechte und gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter zu achten war ([X.]in [X.]1994, 217 ff. 225; [X.]Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR281/94 = [X.]§ 112 BetrVG Nr. 85 unter II 2.). Da die Abfindungsregelung freivereinbart (und nicht erzwungen) war, konnte sie den Ausgleich [X.]für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsehen (vgl. [X.]aaO [X.]f.;[X.]aaO Rdn. 89). In diesem Fall lag es nahe, daß die Höhe der einzelnenAbfindung nach einem Punktesystem bestimmt wurde, welches insbesonderedie Faktoren Lebensalter (ggfs. auch Unterhaltsverpflichtungen), Dauer [X.]und Höhe des Bruttolohns berücksichtigte (vgl. [X.]für [X.]1980, 3 ff., 52 ff.; [X.]aaO Rdn. 101;[X.]aaO Rdn. 67, 96 f.; [X.]aaO Rdn. 89 [X.]diesen Vorgaben war der Rahmen für die Bestimmung der Höhe derden einzelnen Mitarbeitern und damit auch dem Antragsteller zugesagten Ab-findung festgelegt. Diese war im Wege der Schätzung bewertbar. Soweit miteiner Schätzung generell Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden sind,rechtfertigen diese es nicht, das Recht des Antragstellers auf die Abfindung inder [X.]außer Ansatz zu lassen (vgl. zum Nacherbenrecht[X.]87, 367 ff.). Daß der Wert der Abfindung am Stichtag nicht sogleich rea-lisierbar und verfügbar war, die Abfindung vielmehr erst zum Zeitpunkt [X.]des Antragstellers aus dem Betrieb fällig wurde (vgl. [X.]aaORdn. 136; § 10 Abs. 1 des Sozialplans), steht der Berücksichtigung beim An-fangsvermögen, wie dargelegt, ebenfalls nicht entgegen. Der [X.]war grundsätzlich vererblich (hier § 7 des Sozialplans). Auch insoweitist nicht erforderlich, daß er bereits fällig, der Antragsteller also schon aus [X.]ausgeschieden war. Es reicht vielmehr aus, daß der Anspruch entstan-den war, das heißt, daß die entsprechende [X.]bereits exi-stierte und die Kündigung ausgesprochen oder mit Sicherheit zu erwarten war- 14 -(vgl. [X.]aaO Rdn. 149; [X.]aaO Rdn. 136). An letzterem bestand hier nachdem Abschluß des Interessenausgleichs kein vernünftiger Zweifel.B:a) Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Zu-gewinnausgleich sind bei der Berechnung des Anfangsvermögens alle vor [X.]des Güterstandes begründeten Rechts- und [X.]zu lassen, die Ansprüche auf künftig fällig werdende, wieder-kehrende Einzelleistungen, insbesondere auf Arbeitsentgelt oder Unterhalts-zahlungen, vermitteln. Denn sie stellen noch keinen gegenwärtigen Vermö-genswert des Berechtigten dar, sondern sollen sein künftiges Einkommen ver-mitteln und sichern (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 aaO [X.]240;[X.]aaO [X.]150 m.N.; Johannsen/Henrich/[X.]aaO § 1374 Rdn. 9).Bei der rechtlichen Behandlung von Abfindungen, die anstelle derartiger künf-tig wiederkehrender Ansprüche gewährt werden, wird die Auffassung vertreten,diese Abfindungen seien als Surrogat so zu behandeln wie das von ihnen sur-rogierte Objekt, das heißt periodengerecht auf die Zeiträume vor, während undnach der Güterstandszeit zu verteilen (vgl. Gernhuber/[X.]des Familienrechts 4. Aufl. § 36 V 6 [X.]551; MünchKomm/Gernhuber BGB3. Aufl. § 1375 Rdn. 11; [X.]aaO VII Rdn. 37). Demgegenüber hat [X.]auch bei der Abfindung, die (etwa) einem Unfallopfer wegendauernder Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde ([X.]82, 145 ff.), und bei [X.]([X.]aaO 149 ff.) auf das Stichtagsprinzip abgeho-ben, da die schematische und starre gesetzliche Regelung der §§ 1372 ff. [X.]andere Entscheidung zulasse (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. [X.]- [X.]= FamRZ 1998, 362).- 15 -b) Der Frage braucht im vorliegenden Fall wegen der hier gegebenenbesonderen Umstände nicht näher nachgegangen zu werden. Die Abfindung,die der Antragsteller von seinem Arbeitgeber erhalten hat, war nämlich [X.]nicht maßgeblich als Ausgleich für den Verlust künftigen Einkommens be-stimmt.Über den Zweck, der generell mit Sozialplanleistungen erreicht werdensoll, und die Frage, ob vergangenheitsbezogene Erwägungen statthaft oder nurzukunftsorientierte Betrachtungen zulässig sind, besteht allerdings keine Einig-keit (vgl. [X.]aaO Rdn. 79 ff.; [X.]aaO Rdn. 50 ff.). Der [X.]hat im Jahre 1978 in den [X.]Entschädigung dafür gesehen, "daß der Arbeitnehmer infolge einer vonihm hinzunehmenden Betriebsänderung seinen Arbeitsplatz einbüßt und imLauf des Arbeitsverhältnisses erworbene Vorteile verliert". Er hat aber hinzu-gefügt, die Sozialplanabfindung sei "zugleich auf die Zukunft gerichtet" undhabe "Überleitungs- und Vorsorgefunktion für die [X.]nach Durchführung der(nachteiligen) Betriebsänderung" ([X.]31, 176, 187 f. = [X.]§ 112 [X.]unter [X.]3). In neueren Entscheidungen betont das [X.]nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsori-entierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mitder Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für [X.]des Arbeitsplatzes an sich (vgl. [X.]78, 30, 35 ff.; [X.]Urteil vom9. November 1994 aaO [X.]§ 112 BetrVG 1972 Nr. 85; [X.]aaO Rdn. 79 ff.;[X.]aaO Rdn. 51). Das bezieht sich indessen nach den getroffenen Ent-scheidungen nur auf den durch den Spruch der Einigungsstelle erzwungenenSozialplan, der sich an die in § 112 Abs. 5 BetrVG normierten Richtlinien [X.]muß. Hingegen sind die Betriebsparteien in einem freiwillig vereinbartenSozialplan in der Gestaltung und im [X.]der Vereinbarung frei- 16 -(vgl. [X.]aaO; [X.]aaO Rdn. 82). Sie können in den Grenzen von [X.](§ 75 BetrVG) frei darüber entscheiden, welche Nachteile, die [X.]eines Arbeitsplatzes mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichenwerden sollen. In einem freiwilligen Sozialplan können demgemäß [X.]Abfindungen festgesetzt werden, deren Höhe sich vorwiegend- vergangen-heitsbezogen - nach dem bisherigen Monatseinkommen und [X.]der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer bemißt (vgl. [X.]aaORdn. 52 m.w.[X.]diesem Sinn ist die im vorliegenden Fall zu beurteilende Abfindungfestgesetzt worden, deren Bemessung ohne Rücksicht darauf vorgenommenwurde, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als [X.]für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte,oder ob das nicht der Fall war. Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit inerster [X.]als Entschädigung für den Verlust seinesArbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden, oh-ne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken(vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 aaO [X.]362). Auch unter [X.]steht ihrer Zurechnung zum Anfangsvermögen des [X.]mithin nichts entgegen.Wäre die Abfindung hingegen zielgerichtet als Ersatz für den infolge derBetriebsstillegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweg-genommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum geleistetworden, dann unterläge sie - aus diesem Grund - von vornherein nicht demgüterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns.[X.] Krohn Gerber- 17 - [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 197/98

15.11.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2000, Az. XII ZR 197/98 (REWIS RS 2000, 512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 512

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