Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 1 StR 130/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2779

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[X.]/01vom25. April 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2001 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 18. August 2000, soweit esihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einerFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckungder Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wen-det sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision.Das Rechtsmittel hat Erfolg.1. Dem Angeklagten lag zur Last, er sei während eines gemeinsam mitdem Mitangeklagten [X.]durchgeführten Einsatzes als Rettungssanitäternicht eingeschritten, als der Mitangeklagte den Geschädigten [X.]durch einen Fußtritt sowie mehrere Faustschläge in den Bauch so verletzte,daß dieser später im Krankenhaus an Einrissen im Dünndarm verstarb. [X.] 3 -habe er sich der Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht; [X.] wurde ihm nicht zugerechnet.Die [X.] hat zum Tatablauf folgendes festgestellt:Die Angeklagten [X.] und [X.]zogen, nachdem sie mit ihremRettungsfahrzeug am Einsatzort eingetroffen waren, den auf dem Boden sit-zenden, angetrunkenen Geschädigten [X.], der nicht allein aufstehen konnte,hoch und verbrachten ihn in grober Art und Weise in das Innere des [X.]. Dort wollten sie [X.], der sich weigerte, ins Krankenhaus gefahren zuwerden, auf den im Rettungswagen befindlichen [X.] setzen. [X.] der Angeklagte [X.] Herrn [X.] mit den Worten fibesoffene Saufl,weshalb dieser mit der Faust nach ihm schlug und ihn an der [X.] traf, [X.] und blutete. Daraufhin versetzte [X.] dem Geschädigten [X.]eine Ohrfeige, wobei dessen Brille [X.] und dieser sich eine Abschürfungam Nasenrücken zuzog.Der Angeklagte M. , der das Geschehen beobachtet hatte, griff nichtein, sondern begab sich zum Funkgerät im Inneren des [X.] per Funk bei der Rettungsleitstelle eine Polizeistreife mit den [X.] schlägt uns hier und meinen Kollegen bißchen blutig und sofl an. [X.] versetzte der Angeklagte [X.]dem Geschädigten [X.] minde-stens einen Fußtritt sowie mehrere Faustschläge in den Bauch. Auch hierbeigriff der Angeklagte [X.] nicht ein und hinderte den Angeklagten [X.]nicht an dessen (weiteren) Schlägen.- 4 -2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen begegnet die [X.] des Angeklagten [X.]wegen Körperverletzung durch Unterlassen nach§§ 223, 13 StGB durchgreifenden rechtlichen [X.]) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des [X.], beideAngeklagten hätten als Rettungssanitäter gegenüber dem Geschädigten [X.]eine Garantenstellung gehabt. Wie der [X.] in seiner Zu-schrift zutreffend ausgeführt hat, entstand mit dem Ergreifen ihrer Schutzauf-gabe als Rettungssanitäter für beide Angeklagte ein Obhutsverhältnis gegen-über dem Betroffenen, das wesentlich von der Pflicht bestimmt war, diesen vorweiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Entstehungsgrundder Garantenstellung war die tatsächliche Übernahme der [X.] ([X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 13 Rdn. 9). Dies galtfür den Angeklagten [X.]auch für den Schutz des Geschädigten vor Schlä-gen des Angeklagten [X.] während der gemeinsamen Ausübung der [X.]) Trotzdem kann das Urteil keinen Bestand haben, weil die [X.] nicht belegen, daß das Unterlassen des Angeklagten für den Eintritt [X.] im zweiten Teilakt ursächlich war. Nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] kann eine pflichtwidrige Unterlassung [X.] grundsätzlich nur dann angelastet werden, wenn der strafrechtlichrelevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzenderWahrscheinlichkeit verhindert worden wäre ([X.], 2754, 2757m.w.Nachw.). Die [X.] führt hierzu lediglich aus, der Angeklagte habedie Auseinandersetzung beobachtet, aber dennoch nicht eingegriffen. Die Ur-teilsgründe setzen sich aber nicht damit auseinander, ob der [X.] 5 -[X.]nach der ersten Ohrfeige mit weiteren Schlägen des Mitangeklagten[X.] rechnen mußte und diese verhindern konnte, während er mit der [X.] telefonierte.Zu diesen Darlegungen im Urteil bestand Anlaß. Nach den ersten [X.] zwischen dem Angeklagten [X.] und dem [X.] Geschädigten [X.], der sich nicht nur weigerte, ins [X.] zu werden, sondern selbst nach dem Angeklagten [X.]schlug, [X.] der Angeklagte [X.] auch als seine Pflicht ansehen, zur Beendigung [X.] die Polizei zu rufen. Dabei hätte erörtert werden müssen, wie die räum-lichen Verhältnisse und die [X.] waren und ob erdurch den Funksprechverkehr abgelenkt war. Dafür könnte sprechen, daß es inden Urteilsgründen heißt, [X.] griff nicht ein, obwohl es ihm möglich gewesenwäre, sondern begab sich zum Funkgerät im Inneren des [X.] per Funk bei der Rettungsleitstelle eine Polizeistreife [X.] Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 130/01

25.04.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 1 StR 130/01 (REWIS RS 2001, 2779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2779

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