Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2013, Az. 8 B 74/12

8. Senat | REWIS RS 2013, 6909

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Gegenstand

Prüfungsumfang bei Bestimmung des Erklärungsgehalts eines Verwaltungsaktes


Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat weder mit der erhobenen Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Erfolg.

2

1. Der [X.]eschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Insbesondere wird mit der [X.]eschwerde nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass das [X.]erufungsgericht, wie die [X.]eklagte meint, gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen hat. Eine solche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche [X.]eweismittel zu welchen [X.]eweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der [X.]eweise vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene [X.]eweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2012 hat die [X.]eklagte keine [X.]eweisanträge gestellt. Sie legt nicht nachvollziehbar dar, welche [X.]eweismittel auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts zum Nachweis der entscheidungserheblichen Frage des [X.] einer wirksamen Geeignetheitsbescheinigung gemäß § 33c Abs. 3 [X.] für das in Rede stehende Café (H.straße 18 -19 in [X.]) über die vorgelegten Verwaltungsakten hinaus noch zur Verfügung standen und dass sich dies dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Die mit der [X.]eschwerde nunmehr vorgelegte Kopie einer [X.]estätigung nach § 33c Abs. 3 [X.] vom 2. April 2007 für das Café hat nach ihrem eigenen Vorbringen dem [X.]erufungsgericht nicht vorgelegen. Diese Kopie lässt zudem nicht erkennen, ob die darin formulierte Regelung der [X.]eklagten der Klägerin überhaupt wirksam bekanntgegeben worden ist. Soweit die [X.]eklagte in der [X.]eschwerde vorträgt, der Geschäftsführer der Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht erklärt, für beide Räumlichkeiten (Spielhalle und Café) seien Geeignetheitsbestätigungen ausgestellt worden, findet sich dazu in der Niederschrift vom 18. Juli 2012 keinerlei Anhaltspunkt. Die Klägerin hat diese [X.]ehauptung im [X.]eschwerdeverfahren zudem bestritten.

3

2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der [X.]eschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage vom [X.]undesverfassungs- oder vom [X.] weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. etwa [X.]eschluss vom 24. Januar 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 2.11 - [X.] 237.7 § 15 [X.] Nr. 9 = NVwZ-RR 2011, 329, jeweils Rn. 4). Daran fehlt es hier.

5

a) Die von der [X.]eklagten als klärungsbedürftig aufgeworfenen ersten beiden Fragen, "unter welchen Voraussetzungen einer [X.]eseitigungsanordnung, die in einem [X.]escheid zusammen mit dem Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes verfügt wird, selbstständige [X.]edeutung zukommt bzw. unter welchen Voraussetzungen die [X.]eseitigungsverfügung als bloße Annexmaßnahme mit der Entscheidung über den Widerruf 'steht und fällt'" und "inwieweit sich die Rechtswidrigkeit einer einzelnen Regelung eines Verwaltungsaktes auf den [X.]estand des übrigen Teils des Verwaltungsaktes auswirkt", lassen sich nur nach Maßgabe der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Es kommt insoweit auf den durch Auslegung zu ermittelnden Regelungsgehalt des jeweiligen Verwaltungsaktes an. Die Ermittlung des [X.] und damit der Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes ist dem [X.] vorbehalten, dessen Feststellungen das Revisionsgericht grundsätzlich binden, so dass dieses auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Auslegung der Erklärung durch das [X.] die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 [X.]G[X.] analog) beachtet und im Einklang mit allgemeinen [X.] und Denkgesetzen steht (vgl. Urteile vom 19. Februar 1982 - [X.]VerwG 8 C 27.81 - [X.]VerwGE 65, 61 <68> = [X.] 406.11 § 131 [X.][X.]auG Nr. 45 [X.] 41 f. und vom 11. Mai 2006 - [X.]VerwG 5 C 10.05 - [X.]VerwGE 126, 30 = [X.] 451.55 Subventionsrecht Nr. 108 - m.w.N.; [X.]eschluss vom 24. Januar 1991 - [X.]VerwG 8 [X.] 164.90 - [X.] 316 § 54 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1991, 574 <575>).

6

b) Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache ist auch nicht hinsichtlich der weiteren von der [X.]eklagten aufgeworfenen Frage dargelegt, welche Anforderungen § 39 VwVfG an den Umfang einer [X.]egründung insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung zum intendierten Ermessen stellt. Sie zeigt insoweit schon keinen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf auf. Soweit die [X.]eklagte rügt, das [X.]erufungsgericht habe "die Anforderungen an eine Ermessensausübung hinsichtlich der [X.]eseitigung der Geldspielgeräte überspannt", betrifft dies die einzelfallsbezogene Anwendung des § 39 VwVfG, nicht jedoch die abstrakte Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung.

7

c) Die schließlich von der [X.]eklagten aufgeworfene Frage, "ob eine Verfügung wegen fehlerhafter bzw. fehlender [X.]egründung vom Gericht kassiert werden kann, wenn die [X.]ehörde daraufhin sogleich eine Verfügung mit identischem Tenor erlassen müsste, um ordnungsgemäße Zustände herbeizuführen", würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die [X.]eklagte geht insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn das [X.]erufungsgericht hat die angefochtenen Verfügungen nicht wegen fehlerhafter bzw. fehlender [X.]egründung, sondern deshalb aufgehoben, weil nach den von ihm getroffenen Feststellungen eine wirksame [X.]estätigung nach § 33c Abs. 3 [X.] über die Geeignetheit des in Rede stehenden Cafés durch die [X.]eklagte gegenüber der Klägerin nicht ergangen war und damit deren Aufhebung bereits deshalb nicht ausgesprochen werden konnte.

Meta

8 B 74/12

04.04.2013

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Juli 2012, Az: 6 A 10482/12, Urteil

§ 35 S 1 VwVfG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.04.2013, Az. 8 B 74/12 (REWIS RS 2013, 6909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6909

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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