OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2021, Az. 16 U 253/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1173

UNTERLASSUNG STÖRERHAFTUNG YOUTUBE

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Gegenstand

Unterlassung der Verbreitung von Videos auf YouTube


Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 1.10.2020 verkündete Urteil des [X.], 3. Zivilkammer, abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des [X.], 3. Zivilkammer, vom [X.], ergänzt durch den Beschluss vom [X.], wird aufgehoben und der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Verfügungskläger wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des [X.] in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu 1) 4/7 und hat der Verfügungskläger zu 2) 3/7 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 70.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

[X.].

1

Die Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) nehmen die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: [X.]eklagte), die die Video-Hosting-Plattform „[[X.].]“ betreibt, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung der Verbreitung zweier [[X.].] und Unterlassung des [[X.].] und [[X.].] von drei Äußerungen, welche in weiteren auf [[X.].] eingestellten [[X.].] enthalten sind, in [X.]nspruch.

2

Die Kläger haben mit Schreiben vom [[X.].] ([X.]nlage [X.]St 4, [[X.].]. 70 ff. d.[X.].) die [X.]eklagte zur [X.]inleitung des Prüfverfahrens und zur Löschung der [[X.].] aufgefordert und ihr dafür eine Frist bis zum [[X.].] gesetzt. Per [X.]-Mail versandt wurde dieses Schreiben am [[X.].] ([X.]St 12, [[X.].]. 505 d.[X.].) an die im Impressum vom [[X.].] angegebene [X.]-Mailadresse [[X.].]. Mit weiterem [X.]-Mail-Schreiben vom [[X.].] ([X.]nlage [X.]St 5, [[X.].]. 83 ff. d.[X.].), versendet am selben Tag, haben sie dies mangels Reaktion der [X.]eklagten - teilweise unter [X.]rgänzungen - wiederholt und der [X.]eklagten eine Frist bis zum [[X.].] gesetzt.

3

Die [X.]eklagte hat vorgetragen, dass die [[X.].] mit den Nr. 2 und 8 (Gegenstand des [X.]ntrages zu 1.) bereits am 30.3.19 und am [[X.].] von dem Nutzer selbst entfernt worden seien (eidesstattliche Versicherung [X.], [[X.].], [[X.].]. 589 d.[X.].). Die [[X.].] Nr. 1, 3, 4, 5, 11 habe sie am [[X.].] in der [[X.].] [[X.].] des Dienstes [[X.].] „entfernt bzw. gesperrt“ ([[X.].]. 316 d. [X.]. sowie eidesstattliche Versicherung [X.], [[X.].], [[X.].]. 340 d. [X.].). Das Video Nr. 7, welches Gegenstand des [X.]ntrages zu 3. ist, habe sie nach [X.]rlass der ergänzenden einstweiligen Verfügung ([X.]eschluss vom [[X.].]) für die [[X.].] [[X.].] gesperrt. Die im vorgerichtlichen Schreiben aufgeführten [[X.].] Nr. 6, 9 und 10 sind nicht Gegenstand des Verfügungsverfahren.

4

Das [[X.].] hat den [X.]nträgen mit [X.]rlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung entsprochen, hinsichtlich des [X.]ntrages zu 3. jedoch erst nach [X.]eschwerde im [X.]bhilfeverfahren, nachdem die Kläger eidesstattliche Versicherungen des [[X.].] und des [[X.].] zu 2) dazu vorgelegt haben.

5

Im Widerspruchsverfahren haben die Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung des [[X.].] zu 2) betreffend die Äußerung des [X.]ntrages zu 2. a) vorgelegt ([X.]St 16, [[X.].]. [[X.].]).

6

[X.]uf den Widerspruch der [X.]eklagten hat das [[X.].] die ausgesprochenen Verbote dahin eingeschränkt, dass die Untersagung nur für das Gebiet der [[X.].] gelte.

7

Wegen der einzelnen [X.]ntragsgegenstände und des weiteren Sachvortrages wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

8

Hiergegen richtet sich zum einen die [X.]erufung der [X.]eklagten mit dem [X.]ntrag, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Reichweite des ausgesprochenen Verbots und vertritt zu den einzelnen [[X.].]/Äußerungen die [X.]uffassung, dass die Voraussetzungen einer Prüfpflicht für sie nicht vorgelegen hätten. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass die [[X.].] noch rechtzeitig, innerhalb von 14 Tagen, vom Nutzer entfernt bzw. von ihr gelöscht worden seien.

9

Mit ihrer [X.]nschlussberufung beantragen die Kläger, den ursprünglichen [X.]eschluss vollständig zu bestätigen, also das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die [X.]eschränkung des räumlichen Geltungsbereichs abzuändern.

[X.].

10

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete [X.]erufung der [X.]eklagten hat in der Sache [X.]rfolg. Die [X.]nschlussberufung war zurückzuweisen.

[X.] Zur [X.]erufung der [X.]eklagten

11

Den Klägern steht gegen die [X.]eklagte kein Verfügungsanspruch aus den §§ 823 [X.]bs. 1, 1004 [X.]bs. 1 S. 2 [X.]G[X.] i.V.m. [X.]rt. 1, 2 [X.]bs. 1 GG auf Unterlassung des [[X.].] zweier [[X.].] ([X.]ntrag zu 1.) bzw. [[X.].] und [[X.].] der mit den [X.]nträgen zu 2. und 3. bezeichneten Äußerungen zu.

12

1. Hinsichtlich der [X.]nträge zu 1. und 2. a) und b) ist ein [X.]nspruch deshalb nicht gegeben, weil, wenn man davon ausgeht, dass diese Äußerungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1. bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [[X.].] zu 2. verletzen, die [X.]eklagte dafür nicht als Störerin [[X.].] von § 1004 [X.]bs. 1 [X.]G[X.] einzustehen hat.

13

Die [X.]eklagte stellt mit [[X.].] lediglich eine Plattform für Äußerungen Dritter zur Verfügung. Unmittelbarer Störer ist allein der Nutzer, der Filme und andere Medien dort einstellt. Für die Verhaltenspflichten eines [[X.].]s, der dem unmittelbaren Störer die Internetplattform zur Verfügung stellt, hat der [[X.].] in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Danach ist ein [[X.].] zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten [X.]eiträge vor der [[X.].] auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. [X.]r ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. [[X.].] ein [X.]etroffener den [[X.].] auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines [X.]ngebots hin, kann der [[X.].] verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern. Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine [X.]bwägung zwischen dem Recht des [X.]etroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 i.V.m. [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 GG, [X.]rt. 8 [X.]bs. 1 [[X.].] und dem durch [X.]rt. 5 [X.]bs. 1 GG, [X.]rt. 10 [[X.].] geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der [X.]eanstandung eines [X.]etroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der [X.]ehauptung des [X.]etroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine [X.]rmittlung und [X.]ewertung des gesamten Sachverhalts unter [X.]erücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten [X.]eitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom [X.]etroffenen aber mit der schlüssigen [X.]ehauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche [X.]estandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage.

14

a) Das [[X.].] hat allerdings im [X.]rgebnis zu Recht angenommen, dass die Kläger in [X.]ezug auf die mit den [X.]nträgen zu 1. und 2. angegriffenen Äußerungen die [X.]eklagte mit dem [X.]eanstandungsschreiben vom [[X.].] hinreichend auf die Rechtsverletzungen hingewiesen hat, so dass die [X.]eklagte eine Prüfpflicht traf. Zwar rügt die [X.]eklagte zu Recht, dass das [[X.].] angenommen hat, dass nach der neueren Rechtsprechung des [[X.].] keine „offensichtliche Rechtsverletzung“ mehr erforderlich sei. Der [[X.].] hat dies lediglich für die Haftung von Suchmaschinenbetreiber nach [X.]rt. 17 [[X.].] angenommen ([[X.].], Urteil vom 7.7.2020 - [[X.].]). Dieser Maßstab gilt nicht für [[X.].]. Unabhängig davon kommt es nicht auf eine offensichtliche Rechtsverletzung an, sondern darauf, ob sie auf der Grundlage der Darstellung des [X.]etroffenen unschwer bejaht werden kann, d.h. insbesondere ihre Feststellung keine schwierigen [X.]bwägungen erfordert. Dies ist bei den [[X.].] der [X.]nträge zu 1. und 2. der Fall.

15

aa) [X.]ntrag zu 1.: [[X.].] Nr. 2 und 8 mit 60 [X.]ewertungen

16

Die Klägerin zu 1) hat im [X.]ufforderungsschreiben vom [[X.].] ausgeführt, dass diese beiden [[X.].] einen Zusammenschnitt vermeintlicher [X.]ewertungen enthielten, bei denen es sich sämtlich um sog. Fake-[X.]ewertungen handele, die von einer einzelnen Person verfasst wurden. [X.]s handele sich schon aus diesem Grund um unwahre Tatsachenbehauptungen. Darüber hinaus hat sie einzelne [X.]eispiele aufgeführt für unwahre Tatsachenbehauptungen über erbrachte Leistungen - [X.]edrohungen, ignorierte Kündigungen; Nichtzurückerhalten der Kaution, Geldeinzug trotz vor langem erfolgter Kündigung -, auf denen die negativen [X.]ewertungen aufbauen.

17

Das war entgegen der Meinung der [X.]eklagten dazu ausreichend.

18

[X.]s handelt sich bei den [X.]ewertungen zwar um Meinungsäußerungen. [X.]llerdings enthalten die Äußerungen zugleich tatsächliche [X.]estandteile, indem sie tatsächliche [X.]egebenheiten anführen, auf die die [X.]ewertungen aufbauen. Zudem enthalten die [X.]ewertungen die (konkludente) [X.]ehauptung eines tatsächlich stattgefundenen Geschäftskontakts (vgl. [[X.].], Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15 „[[X.].]“, Rn. 34). Geht man davon aus, dass die Äußerungen trotz des Umstands, dass sich wertende und tatsächliche [X.]lemente vermengen, insgesamt als Werturteil anzusehen sind, fällt bei der von der [X.]eklagten geforderten - und erforderlichen - [X.]bwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der fehlende Wahrheitsgehalt der tatsächlichen [X.]estandteile ins Gewicht. Sind die tatsächlichen [X.]estandteile der Äußerung, auf denen die Wertungen aufbauen, unwahr, besteht kein Interesse an der Verbreitung dieser Wertungen ([[X.].], o.a.[[X.].], [[X.].], Rn. 36). Dann sind die Meinungen nicht mehr als zulässig von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt, und zwar auch unter [X.]erücksichtigung dessen, dass neben den Grundrechten der [X.]eklagten grundsätzlich auch die Grundrechte des [X.]ccountinhabers und anderer Nutzer in eine [X.]bwägung einzubeziehen sind.

19

Damit war, die [X.]ehauptungen der Kläger als wahr unterstellt, unschwer zu erkennen, dass es sich um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) handelt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin nicht die Inhalte aller 60 [X.]ewertungen dargelegt hat. Für das [X.]uslösen der Prüfungspflicht genügte es hier, auch um die [X.]eklagten vor unzumutbaren Vorabprüfungen zu schützen, repräsentative [X.]eispiele darzustellen.

20

Damit war die [X.]eklagte insoweit ab [X.]rhalt des Schreibens vom [[X.].] gehalten, das Prüfungsverfahren einzuleiten und die einstellenden Nutzer zu kontaktieren.

21

bb) [X.]ntrag 2. a): [[X.].] Nr. 1, 5 und 11 mit beleidigender [X.]-Mail betreffend den [[X.].] des [X.]dressaten von angeblich gefaktem [X.]-Mail-[X.]nschluss („[X.]lles, was Du Stück [[X.].]“).

22

Diesbezüglich haben die Kläger im Schreiben vom [[X.].] dargelegt, dass sie weder eine [X.]-Mail-[X.]dresse gefälscht noch die behauptete [X.]-Mail versendet hätten.

23

[X.]s handelt sich danach um eine üble Nachrede [[X.].] von § 186 StG[X.], was angesichts des gesamten mitgeteilten Texts auch unschwer festzustellen war. Soweit die [X.]eklagte meint, es sei nicht unschwer feststellbar, dass die [X.]-Mail nicht aus dem Hause der Klägerin zu 1) stamme, kommt es darauf nicht an. Denn maßgebend für die Prüfungspflicht ist allein die Darstellung des [X.]etroffenen. Deshalb ist entgegen der Meinung der [X.]eklagten auch unerheblich, dass die Klägerin in einem Verfahren vor dem [[X.].] [X.] auf Gestattung nach § 14 [X.]bs. 3 TMG wegen derselben Äußerung unterlegen ist, weil das Gericht dort die eidesstattliche Versicherung für die Unwahrheit dieser Äußerung als nicht ausreichend erachtet hat.

24

cc) [X.]ntrag 2. b): [[X.].] Nr. 3 und 4 mit dem Text „Vorsicht mit [X.]… Psychoterror, [X.]edrohung und [X.]eleidigung droht, wenn man sich über den miserablen Kundenservice beschwert.“

25

Die Klägerin hat im vorgerichtlichen Schreiben vom [[X.].] vorgetragen, es sei unwahr, dass sie Psychoterror, [X.]edrohungen und [X.]eleidigungen begehe.

26

Zwar vertritt die [X.]eklagte zu Recht die [X.]uffassung, dass es sich bei dieser Äußerung um eine Meinungsäußerung handelt. Gleichwohl hat dies nicht zur Folge, dass es nicht um eine unschwer erkennbare Rechtsverletzung handelt. Zwar sind die drei [X.]egriffe ihrerseits unscharf und wertausfüllungsbedürftig. Die [X.]ehauptungen, die Klägerin übe Psychoterror, [X.]edrohungen und [X.]eleidigungen aus, erfordert jedoch tatsächliche [X.]nknüpfungspunkte. Derartige Vorwürfe mit überwiegend strafbarem Verhalten ohne jede Nennung von tatsächlichen [X.]nknüpfungspunkten sind in aller Regel unzulässig. Die [X.]nknüpfungspunkte hätte der Nutzer bei der gebotenen [X.]nhörung benennen können.

27

b) Die [X.]eklagte hat jedoch die ihr obliegende Prüfungs- und Reaktionsobliegenheit hinsichtlich der die [X.]nträge 1. und 2. a) und b) betreffenden Äußerungen in den [[X.].] Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 11 nicht verletzt, weil diese innerhalb der ihr zuzugestehenden Frist vom Nutzer selbst bereits entfernt wurden ([[X.].] Nr. 2 und 8) bzw. von der [X.]eklagten in der [[X.].] [[X.].] gesperrt wurden ([[X.].] N. 1, 3, 4, 5, und 11). Die [X.]eklagte ist deshalb insoweit nicht Störerin [[X.].] von § 1004 [X.]G[X.]. [X.]in [[X.].], der auf den Hinweis des [X.]etroffenen hin oder nach sonstiger Kenntniserlangung zwar nicht den Nutzer kontaktiert, aber den [X.]eitrag rechtzeitig löscht, unterliegt keinem Unterlassungsanspruch (vgl. etwa [[X.].], in: [[X.].]/[[X.].]/[[X.].], Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2. [X.]ufl., § 42 Rz. 62).

28

aa) Das Interesse des [X.]etroffenen, dass ein sein Persönlichkeitsrecht verletzender [X.]eitrag so schnell wie möglich gelöscht wird, gebietet es allerdings, dass der [[X.].] seiner Pflicht zur [X.]ufklärung des Sachverhalts möglichst zeitnah nachkommt. Die zuzugestehende Frist bestimmt sich nach den Umständen des [X.]inzelfalles. Insofern haben Gerichte bislang recht unterschiedliche Fristen für noch angemessen gehalten (vgl. [[X.].], Urteil vom 11.11.2014 - 7 U 24/13: nicht mehr 9 Tage; [[X.].], 1323 Rz. 46: bis sieben Tage; [[X.].] vom 6.3.2020 - 1 O 282/10: 16 Tage; [[X.].] vom 8.5.2018 - 10 O 492/17: ein Monat bei Mitverantwortlichkeit des [X.]etroffenen für Verzögerung).

29

Nach [X.]uffassung des [X.]s sollte sich die Fristbestimmung seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes an den in § 3 [X.]bs. 2 [[X.].] bestehenden Vorgaben für [[X.].] Netzwerke orientieren. Danach ist eine [X.]ntfernung oder Sperrung bei offensichtlich rechtswidrigem Inhalt innerhalb von 24 Stunden geboten ([X.]bs. 2 Nr. 2). [X.]ine solche Fallgestaltung wird in der Regel nur bei aus der Äußerung selbst ohne weiteres erkennbaren [X.]eleidigungen oder Schmähungen gegeben sein. Das ist hier nicht der Fall. Nach [X.]bs. 2 Nr. 3, [[X.].]. ist im Übrigen ein rechtswidriger Inhalt in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach [X.]ingang der [X.]eschwerde zu entfernen oder der Zugang zu löschen. [X.]ine längere Frist als sieben Tage ist nach [X.]bs. 2 Nr. 3, [[X.].]. [[X.].]. a) dann gerechtfertigt, wenn die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder von anderen tatsächlichen Umständen abhängt. Diese Fallgestaltung ist hier hinsichtlich aller drei Löschungsbegehren der Kläger gegeben. [X.]us der Darstellung zur hinreichend konkreten [X.]eanstandung durch die Kläger (oben 1. a) ist ersichtlich, dass die Rechtswidrigkeit der Äußerungen auf den [[X.].] entscheidend davon abhängt, dass die in ihnen aufgestellten [X.]ehauptungen und bei Meinungsäußerungen, die Tatsachengrundlage, auf denen sie beruhen, wahr sind oder nicht.

30

Der [X.] erachtet es nach den Umständen des vorliegenden Falles für angemessen, dass der [X.]eklagten eine Überschreitung der Regelfrist um weitere sieben Tage, also insgesamt 14 Tage zuzugestehen waren. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass die [X.]eanstandung sich auf ein umfangreiches Material bezog, nämlich (damals) auf 11 [[X.].] und vier inhaltliche Komplexe, aus denen die Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts bzw. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Klägern hergeleitet wurde. Die [[X.].] Nr. 2 und 8 sollen zudem 63 [X.]ewertungen umfasst haben. Schon allein die Sichtung des Materials nimmt eine geraume [X.] in [X.]nspruch. Der Schriftsatz umfasst 13 Seiten. Hinzu kommt, dass die Kläger das [X.]eanstandungsschreiben vom [[X.].] an die allgemeine [X.]-Mail-[X.]dresse von [X.] für [X.]eanstandungen ([[X.].]) versandt haben, statt das spezielle Formular, welches für solche Kontaktaufnahmen betreffend [[X.].] zur Verfügung gestellt wird, zu verwenden. Zwar haben die Kläger näher dargelegt, dass das bereitgestellte Formular auf der Website von [[X.].] schwer auffindbar ist und seine Zuordnung zu der hier gegebenen [X.]rt von [X.]eanstandungen schwer verständlich ist. Gleichwohl kann, wie schon das [[X.].] gesehen hat, bei der [X.]emessung der [X.]earbeitungsfrist der gewählte Zugangsweg nicht unberücksichtigt bleiben. Die [X.]eklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass ihr bei diesem Übermittlungsweg eine längere [X.] zur Reaktion belassen werden müsse. Unter dieser [X.]-Mail-[X.]dresse gehe eine Vielzahl unterschiedlicher [X.]nfragen und Mitteilungen zu unterschiedlichen Diensten ein. Diese müssen sortiert und unterschiedlichen Teams zugewiesen werden. Schließlich ist auch zu würdigen, dass der Schriftsatz, obwohl an die [X.]eklagte in [X.] gerichtet, in [[X.].]r Sprache verfasst war, weshalb auch eine für die Übersetzung oder zumindest für die Zuordnung an ein des [X.] mächtiges Mitarbeiterteam weitere [X.] zuzugestehen war.

31

Für die [X.]emessung der Frist ist es unerheblich, dass die [X.]eklagte es hier nicht unternommen hat, den Nutzer, der die [[X.].] eingestellt hat, zur Stellungnahme aufzufordern. Für die [X.]emessung der Frist kommt es aus Gründen der [X.]erechenbarkeit für beide Seiten auf die Lage bei [X.]bgabe bzw. [X.]ingang der [X.]eanstandung an. Die Frist kann nicht davon abhängen, welche Maßnahmen der [[X.].] im konkreten Fall tatsächlich ergreift. Der [[X.].] muss auch bei Inhalten, deren Rechtswidrigkeit von der Unwahrheit von Tatsachenbehauptungen abhängt, nicht in jedem Fall den Nutzer dazu anhören, sondern er kann auch aufgrund eigener Kenntnisse und Recherchen zu der [X.]inschätzung gelangen, dass der betreffende Inhalt rechtsverletzend sei (vgl. auch § 3 [X.]bs. 2 Nr.3 b), [[X.].]. [[X.].]).

32

[X.]ngesichts dessen erachtet der [X.] im vorliegenden Fall eine Frist von bis zu 14 Tagen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens oder eine ohne [X.]inholung der Stellungnahme des Nutzers aufgrund eigener [X.]rkenntnis erfolgenden Löschung als noch ausreichend.

33

bb) Für die von den [X.]nträgen des vorliegenden Verfahrens betroffenen [[X.].] ergibt sich daraus Folgendes:

34

(1) Die [[X.].] Nr. 2 und 8 sind innerhalb der [X.] vom Nutzer selbst gelöscht worden. Die [X.]eklagte hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin [X.] glaubhaft gemacht, dass die [[X.].] Nr. 2 und 8 (enthaltend 60 bzw. 63 [X.]ewertungen) bereits am 30.3.19 und am [[X.].] von dem Nutzer selbst entfernt worden sind und weltweit nicht mehr aufrufbar sind ([X.]nlage [[X.].], [[X.].]. 589 d.[X.].). Hinsichtlich der den Gegenstand des [X.]ntrags zu 1. bildenden [[X.].] Nr. 2 und 8 hat sich die Prüfung und [X.]ntscheidung mithin vor [X.]blauf der Frist dadurch erledigt, dass der Nutzer diese [[X.].] aus der Plattform entfernt hat. Dies hat zur Folge, dass der [X.]eklagten eine ihre etwaige Störerhaftung begründende Verletzung ihrer Prüfpflicht nicht vorgeworfen werden kann. Denn bereits vor [X.]blauf der ihr zuzugestehenden Frist bestand kein [X.]nlass mehr, der [X.]eanstandung der Kläger wegen dieser beiden [[X.].] nachzugehen.

35

(2) Hinsichtlich der [[X.].] Nr. 1, 3, 4, 5 und 11 ist die [X.]eklagte innerhalb der vierzehntägigen Frist dadurch tätig geworden, dass sie diese für das [X.] für [X.] von [[X.].] gesperrt hat. Das [[X.].] hat insoweit übersehen, dass das vorgerichtliche [X.]nwaltsschreiben vom [[X.].] von den Klägern erst am [[X.].] per [X.]-Mail versandt worden ist und damit frühestens an diesem Tag der [X.]eklagten zugegangen sein kann. Die Kläger haben durch Vorlage des [X.] selbst vorgetragen, es an diesem Tag versendet zu haben.

36

Die [X.]eklagte hat glaubhaft gemacht, dass sie die genannten fünf [[X.].] am [[X.].] - dem Tag des [X.]ingangs des [X.] - in der [[X.].] [[X.].] des Dienstes [[X.].] „entfernt bzw. gesperrt“ hat (eidesstattliche Versicherung [X.], [X.]nlage [[X.].], [[X.].]. 340 d. [X.].). Diese Löschung erfolgte mithin ab dem [[X.].] binnen 14 Tagen.

37

[X.]ine sachgerechte Reaktion der [X.]eklagten auf die [X.]eanstandung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die [X.]eklagte die [[X.].] nur für die [[X.].] [[X.].] von [[X.].] gesperrt hat. Dafür kann es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ein materieller [X.]nspruch auf weltweite Sperrung des Zugangs zu den betreffenden [[X.].] zusteht und inwieweit ein solcher [X.]nspruch vor [[X.].] Gerichten geltend gemacht werden kann. Die [X.]eklagte durfte aufgrund der vorgerichtlich erfolgten [X.]eanstandung nämlich davon ausgehen, dass die Kläger allein Rechtsverletzungen durch vom Gebiet der [[X.].] aus abrufbare Inhalte geltend machen wollen. Die Kläger haben ihren Sitz in der [X.]. [X.]us dem Schreiben vom [[X.].] ergibt sich nicht, dass sich ihr wirtschaftlicher bzw. persönlicher Wirkungskreis über das Gebiet der [X.] hinaus erstreckt. Die Kläger haben auch keine [X.]ngaben dazu gemacht, dass die Inhalte außerhalb des Gebiets der [X.] aufgerufen würden und aufgrund dessen ihre Rechte verletzt würden. Jedenfalls für den [X.]ereich des gewerblichen Rechtsschutzes gilt der Grundsatz, dass auf bestimmte Verhaltensweisen bezogene Klageanträge im Zweifel, also wenn sie keine ausdrückliche territoriale [X.]estimmung enthalten, nur für das Gebiet der [[X.].] gestellt sind ([[X.].] GRUR 2007, 1079 [X.]. 16). Die [X.]eklagte durfte deshalb aufgrund der vorgerichtlichen [X.]eanstandung annehmen, dass die Kläger allein Schäden aufgrund deliktischer Handlungen mit dem [X.]rfolgsort im Gebiet der [[X.].] geltend macht (vgl. § 7 Nr. 2 [X.]uGVVO), und die Sperrung entsprechend beschränken.

38

2. Hinsichtlich des [X.]ntrages zu 3., nämlich der in dem Video Nr. 7 enthaltenen Äußerung „Der private Vollstrecker und [X.]inschüchterer von [X.] fotografiert das Wohnhaus….“ (näher [X.]nlage [X.]St 2, dort [[X.].]. 51 bis 54 d. [X.].), besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1) deshalb nicht, weil eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht ist.

39

a) [X.]llerdings hätte die [X.]eklagte für diese Äußerung, wenn sie rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) eingriffe und die Klägerin zu 1) dies mit dem Schreiben vom [[X.].] für die [X.]eklagte nachvollziehbar dargelegt hätte, einzustehen. Da sie dieses Video erst nach [X.]blauf einer zweiwöchigen Frist auf das Schreiben gelöscht und auch den Nutzer nicht kontaktiert hat, wäre sie insoweit der ihr obliegenden Prüfungspflicht nicht nachgekommen.

40

b) [X.]s fehlt auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts jedoch an einer objektiven Rechtsverletzung der Klägerin zu 1) durch diese Äußerung.

41

Hat ein [[X.].] seine Prüfpflichten verletzt, was an dieser Stelle für die Äußerung betreffend den [X.]ntrag zu 3. zu unterstellen ist, weil eine hinreichende [X.]eanstandung offen gelassen wurde, so ist er nach allgemeinem Zivilrecht zur [X.]eseitigung verpflichtet sowie dazu, künftig derartige Störungen zu verhindern, wenn diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]etroffenen verletzen ([[X.].] NJW 2007, 2558, Rn. [X.]; [[X.].]Z 209, 139 = NJW 2016, 2106 „[X.]“ Rn. 23 m.w.N.). Weitere Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch ist deshalb, dass die beanstandete Äußerung objektiv das allgemeine Persönlichkeitsrecht der [X.]etroffenen verletzt.

42

Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Meinungsäußerung handelt und nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

43

aa) Der Videofilm enthält Fotografien eines Mannes, der u.a. von einem Weg aus fotografiert und dann diesen Ort wieder verlässt. Im anschließenden Text wird ausgeführt, dass der „private Vollstrecker und [X.]inschüchterer von [X.]“ das Wohnhaus eines Kunden fotografiere, nachdem diesem ein [X.]esuch von „[X.] D“ angedroht worden sei. Im Folgenden wird beschrieben, dass [[X.].] mit einem Taxi von [X.] aus, dem Firmensitz der Klägerin zu 1), angereist sei und das Gelände rund um die Wohnadresse eines Schließfachkunden inklusive Hauseingangstür und Klingelschild fotografiert habe. [X.]nschließend wird gefragt, wer „den Typen kennt“ und was er noch tue außer „fotografieren, stalken und bedrohen“.

44

Der Kläger zu 2) hat in seiner eidesstattlichen Versicherung dazu erklärt, er habe zu keinem [X.]punkt einen [X.]esuch einer Person, die Kunden einschüchtern soll, bzw. eines „Vollstreckers“ angedroht, „noch sonst einen [X.]esuch ein(er) Person“ ([X.]nlage [X.]St 7, [[X.].]. 117 d. [X.].). Der Kurierfahrer, der in der Videobeschreibung als „Vollstrecker“ bezeichnet werde, habe lediglich die [X.]dresse anfahren sollen und anhand des [X.] am Haus prüfen, ob [X.], ein ehemaliger Kunde der [X.], in eben jenem Hause wohnhaft sei, da den Klägern verschiedene [X.]dressen von ihm vorgelegen hätten. Der [X.]esuch sei nicht angedroht oder vorher angekündigt worden. Der Mitarbeiter der Klägerin zu 1), [X.], hat lediglich versichert (eidesstattliche Versicherung [X.]St 6, [[X.].]. 103), die auf dem Video zu sehende Person sei weder von der Klägerin zu 1) noch von dem Kläger zu 2) beauftragt worden, um Kunden einzuschüchtern oder zu bedrohen. [X.]in [X.]esuch einer Person, die das tun solle, sei auch nicht angedroht worden.

45

Die [X.]eklagte hat diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten

46

bb) [X.]ei der Äußerung in diesem Video, deren Untersagung die Klägerin zu 1) beansprucht, handelt es sich nach dem Kontext im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung des Nutzers.

47

Die Klägerin zu 1) bestreitet nicht, dass die auf den [X.]ildern erkennbare Person in ihrem [X.]uftrag das [X.]nwesen des Nutzers - offenbar von [X.] - aufgesucht hat. Sie bestreitet lediglich, dass er ein „privater Vollstrecker und [X.]inschüchterer“ sei und dem Kunden dessen [X.]esuch vom Kläger zu 2) angedroht worden sei.

48

Soweit diese Äußerung dahin geht, die erschienene Person sei ein „privater Vollstrecker und [X.]inschüchterer“ und (später im Text) diese stalke und bedrohe, handelt es sich ersichtlich um eine Meinungsäußerung, die den subjektiven [X.]indruck des äußernden Nutzers von dem Zweck des Tuns der fotografierten Person vor seinem [X.]nwesen wiedergibt. Die Meinung kann sich auch auf objektive [X.]nhaltspunkte stützen. Die Tatsache, dass jene Person ihr [X.]nwesen fotografiert und jedenfalls auch das Namensschild auf dem [X.]riefkasten, ist geeignet, die [X.]efürchtung zu wecken, dass dieser Vorgang der [X.]inschüchterung dienen soll. Der Kunde äußert dies erkennbar lediglich als Schlussfolgerung aus dem beobachteten Geschehen. Insoweit ist es von der Meinungsäußerung auch gedeckt, die Person als „Vollstrecker“ zu bezeichnen. Denn es wird nicht näher mitgeteilt, was sie „vollstrecken“ solle, und es ist unstreitig, dass sie von der Klägerin zu 1) mit dem [X.]ufsuchen des [X.]nwesens beauftragt worden ist, Soweit die Klägerin zu 1) bestreitet, dass dem Nutzer dieser [X.]esuch von „[X.] D“ angedroht worden sei, vermag der [X.] darin für sich keine das [X.]nsehen der Klägerin zu 1) nennenswert beeinträchtigende Äußerung zu erkennen. Der Nutzer behauptet lediglich, dass ihm „ein [X.]esuch“ von der Klägerin zu 1) angedroht worden sei. Daraus ergibt sich für den unbefangenen Leser nicht zwangsläufig, dass ihm gerade dieser [X.]esuch angedroht worden sei. Der Nutzer schildert nämlich auch nicht den Inhalt der behaupteten [X.]ndrohung. Unabhängig davon liegt der Schwerpunkt des Vorwurfs des Verfassers darin, dass eine Person im [X.]uftrag eines Unternehmens sein [X.]nwesen aufsucht und fotografiert. Die [X.]ehauptung, „ein [X.]esuch“ sei von der Klägerin zu 1) vorher angedroht worden, dient in erster Linie als [X.]eleg dafür, dass diese Person von der Klägerin zu 1) beauftragt worden sei, was aber unstreitig der Fall ist. Dass das vom Verfasser beschriebene und ihn nach seinem [X.]indruck bedrohende Verhalten auch vorher angedroht worden sei, fügt dem keinen erheblichen Vorwurf hinzu. In diesem Zusammenhang bleibt unklar, wie der Verfasser ohne jede [X.]nkündigung irgendeines [X.]esuches die abgebildete Person entdecken und seinerseits fotografieren konnte. Denn es erscheint fernliegend, dass er das Gelände vor seinem [X.]nwesen grundlos jederzeit beobachtet.

I[X.] Zur [X.]nschlussberufung

49

Die [X.]nschlussberufung der Kläger hat nach dem [X.]rgebnis zu [X.] gleichfalls keinen [X.]rfolg.

50

Da den Klägern die geltend gemachten Löschungs- und Unterlassungsansprüche nicht zustehen und die einstweilige Verfügung aufzuheben ist, können sie auch nicht beanspruchen, dass die räumliche Reichweite der beantragten einstweiligen Verfügung ohne die [X.]eschränkung auf das Gebiet der [[X.].] bestätigt wird. Die Frage, ob die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf Rechtsverletzungen innerhalb des Gebiets der [[X.].] beschränkt ist, kann deshalb dahin gestellt bleiben.

II[X.]

51

[X.] beruht auf den §§ 91 [X.]bs. 1, 97 [X.]bs. 1, 100 [X.]bs. 1 ZP[[X.].]

52

[X.]ine Zulassung der Revision kommt im Hinblick auf § 542 [X.]bs. 2 ZPO nicht in

53

[X.]etracht.

54

Die [X.]ntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 713 ZP[[X.].]

55

Die Streitwertfestsetzung entspricht einer [X.]ewertung von 10.000,- € je [X.]ntrag und jeweiligem [X.]ntragsteller, wobei der [X.] nach [X.]ntrag und [X.]ntragsbegründung davon ausgeht, dass neben den [X.]nträgen zu 2. auch der Unterlassungsantrag zu 1. von beiden [X.]ntragstellern geltend gemacht wird. [X.]us diesem Grund ist für den Streitwert von sieben [X.]nträgen zu je 10.000,- € auszugehen.


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16 U 253/20

11.11.2021

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Oktober 2020, 2-03 O 148/19

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2021, Az. 16 U 253/20 (REWIS RS 2021, 1173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1173

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9 O 2616/17 (369) (Landgericht Braunschweig)


6 O 39/18 (Landgericht Frankenthal (Pfalz))


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