Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. XI ZR 227/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3742

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. März 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB §§ 171, 172; [X.] Art. 1 § 1;a) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Rechts-beratung gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit§ 134 BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch dievom Auftraggeber dem [X.] erteilte [X.] betroffen.b) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die [X.] und [X.] kommen auch dann zur Anwendung,wenn die Bevollmächtigung des [X.]s gemäß Art. 1 § 1[X.] i.V. mit § 134 BGB nichtig ist.[X.], Urteil vom 25. März 2003 - [X.] - [X.] LG Regensburg- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. März 2003 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des12. Zivilsenats des [X.] [X.] Mai 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank verlangt vom [X.]n die Rückzahlung [X.], die sie ihm zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigen-tumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Der [X.] wurde am 5. November 1992 von einem Anlagever-mittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital ein Studentenapparte-ment im Rahmen eines Steuersparmodells zu kaufen. Noch am gleichenTag unterbreitete er der ... [X.] (im [X.]: [X.]in) ein notarielles Angebot auf Abschluß einesumfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigen-tumswohnung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche [X.] zurVornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen,die für den Eigentumserwerb und gegebenenfalls die Rückabwicklungerforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die[X.]in bevollmächtigt, namens und für Rechnung des [X.] den Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alleerforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesor-gerin nahm das Angebot mit notarieller Erklärung an. Sie schloß [X.] [X.]n am 17. Dezember 1992 mit dem Bauträger einen [X.]n Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab und nahm zur [X.] von 82.551 [X.] sowie der Nebenkosten am glei-chen Tag bei der Klägerin einen Zwischenkredit über 97.744 [X.] auf. Dieendgültigen Darlehensverträge über 16.881 [X.] und 91.723 [X.] wurdenvon der [X.]in für den [X.]n am27. September/6. Oktober 1993 mit der Klägerin geschlossen.Seit April 1998 bediente der [X.] die aufgenommenen Darle-hen nicht mehr. Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben [X.] Juli und 30. September 1998 die Darlehensverträge fristlos. Mit [X.] nimmt sie den [X.]n auf Rückzahlung der Restdarlehen in [X.].Der [X.] hält dem unter anderem entgegen: Der [X.] und die mit ihm verbundene [X.] seien wegenVerstoßes gegen das [X.] unwirksam. Die demnachnichtigen Darlehensverträge seien zudem nach dem [X.] -setz widerrufen worden. Außerdem hafte die [X.] wegen unterlasse-ner Aufklärung und Fehlberatung auf Schadensersatz.Die auf Zahlung von 109.686,70 [X.] zuzüglich Zinsen [X.] hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - zugelassenen - [X.] verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.]n ist begründet. Sie führt zur [X.] angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.].[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im [X.] ausgeführt:Der [X.] sei bei Abschluß der streitgegenständlichen [X.] vom 27. September/6. Oktober 1993 durch die Geschäfts-besorgerin wirksam vertreten worden. Zwar sei der zwischen beiden ge-schlossene Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Ge-schäftsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 [X.] gerichtet und infolge-dessen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die der [X.]inerteilte [X.], weil sie mit dem Grundgeschäft ein [X.] im Sinne des § 139 BGB bilde. Die [X.] sei abergemäß §§ 171-173 BGB (analog) und nach den allgemeinen Regeln überdie Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber wirksam. Zwar sei wegendes [X.] durch den [X.]n davon auszugehen, daß die notari-ell beurkundete [X.] vom 5. November 1992 der Klägerin bei [X.] der endgültigen Darlehensverträge nicht in Urschrift oder Ausfer-tigung, sondern lediglich in Ablichtung vorgelegen habe, so daß § 171Abs. 1 und § 172 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar seien. [X.] es aber nicht aus, die [X.] in entsprechender Anwendungder §§ 171 bis 173 BGB oder unter dem Gesichtspunkt des [X.] für wirksam zu erachten.Indem der [X.] auf die Mitteilung der Klägerin vom30. Dezember 1992 über das mit Vertrag vom 17. Dezember 1992 [X.] des Kaufpreises errichtete [X.], ihr am 5. November 1992 eine Ermächtigung zum Einzug von [X.] erteilt, Gehaltsnachweis und Steuererklärung vorgelegt sowiedie Sicherungszweckerklärung unterschrieben zurückgesandt habe, [X.] nämlich am Abschluß der endgültigen Darlehensverträge mitgewirkt.Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, daß der [X.]auch das sich hierauf beziehende Handeln der [X.]in inseinem Namen billige.Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG für einen Wider-ruf der Darlehensverträge seien nicht erfüllt. Auch bestehe kein Scha-densersatzanspruch des [X.]n wegen Verletzung einer Aufklärungs-und Hinweispflicht. Es stehe weder fest, daß die Klägerin in bezug [X.] speziellen Risiken des finanzierten Geschäfts ihm gegenüber einen- 6 -konkreten Wissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich [X.] dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberinüberschritten habe.[X.] Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-cher Überprüfung nicht stand.1. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit siemeint, die Darlehensvertragserklärungen seien vom [X.]n [X.] 1 Nr. 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen worden. Nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats ([X.]Z 144, 223, 226 ff. und [X.] 2. Mai 2000 - [X.], [X.], 1247, 1248 f.) kommt es beider Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragser-klärung nach dem [X.] grundsätzlich nicht auf [X.] des Vertretenen bei der [X.]serteilung, sondernauf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an. Daß sichin den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft aufgrund einer bindendenWeisung des Vertretenen im Sinne des § 166 Abs. 2 BGB zustande ge-kommen ist, bei wertender Betrachtung eine andere rechtliche Beurtei-lung ergeben kann (vgl. Senat [X.]Z aaO S. 228 f.), ist hier ohne Be-deutung. Für eine solche Ausnahmesituation ist nichts ersichtlich; [X.] vermag eine vergleichbare Interessenlage auch nicht aufzuzei-gen.- 7 -2. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die [X.], die der [X.]in erteilte [X.] gemäß § 171, § 172 BGB (analog) oder nach den [X.] über die Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber als gültig zubehandeln.a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.], der der notariellen [X.]serteilung zugrunde liegendeumfassende Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegenArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach derneueren Rechtsprechung des [X.] bedarf derjenige, derausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des [X.] im Rahmen eines [X.] für den Käufer besorgt, [X.] nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlos-sener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig ([X.]Z 145, 265, 269 ff.;Senatsurteile vom 18. September 2001 - [X.], [X.], 2113,2114 f., vom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 1273, 1274 undvom 18. März 2003 - [X.], [X.]. [X.]; m.w.Nachw.). [X.] vorliegenden Streitfall oblag der [X.]in nach dem [X.] nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. diePrüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentschei-dung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündelvon Verträgen für den [X.]n abzuschließen, eine gewichtige [X.] Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei [X.] wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be-tätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. [X.], Urteil vom12. März 1987 - [X.], NJW 1987, 3005).- 8 -b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auchdie der [X.]in zur Ausführung des Vertrags erteilte [X.]vollmacht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt [X.] nicht entscheidend darauf an, ob [X.] und [X.] dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitli-chen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.Welche Auswirkungen die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungs-vertrages auf die dem [X.] (Treuhänder) zum Zwecke derumfassenden Geschäftsbesorgung erteilte [X.] hat, ist streitig.Nach der - dem Berufungsurteil zugrunde liegenden - Auffassung kannder Verstoß gegen das [X.] nur dann - mittelbar -auch zur Nichtigkeit der [X.] führen, wenn die Nichtigkeit des [X.] gemäß § 139 BGB auf die [X.] durch-schlägt ([X.] 2001, 687, 688; Ganter [X.], 195; [X.] 2001, 28, 29). Dies wird damit begründet, daß sich das [X.]. 1 § 1 [X.] nur gegen den Rechtsberater richte und mithinnicht zur Nichtigkeit der [X.] führen könne, die als einseitigesRechtsgeschäft durch den Vertragspartner des [X.] erteiltwerde. Nach Auffassung des III. Zivilsenats des [X.](Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2261 [X.] der Verstoß gegen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB demgegen-über unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der [X.](so auch Reiter/Methner [X.], 193, 196 ff.). Zur Begründung hatder III. Zivilsenat auf den Schutzzweck des [X.]esabgestellt. Art. 1 § 1 [X.] diene dem Schutz der Rechtsuchenden vorunsachgemäßer Beratung und Vertretung sowie deren häufig nachteili-gen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu er-- 9 -reichen, wenn auch die die Vertretung ermöglichende [X.] für un-wirksam erachtet werde. Der erkennende Senat hat bereits in [X.] ([X.], [X.], 1273, 1274) zum Aus-druck gebracht, daß er mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechts-beratungsgesetzes der vom III. Zivilsenat des [X.] ver-tretenen Auffassung zuneigt, und sich dieser mit Urteil vom [X.] ([X.], [X.]. [X.] angeschlossen (ebenso [X.],Urteil vom 16. Dezember 2002 - [X.], [X.], 247, 249, zumAbdruck in [X.]Z vorgesehen).Zwar erfolgt die [X.]serteilung durch einseitige Willenserklä-rung des Vertretenen (siehe z.B. [X.]/Leptien, [X.]. § 167Rdn. 4; [X.], [X.]. § 167 Rdn. 4; differenzie-rend Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 243 ff.).Dies schließt es aber nicht aus, die Wirksamkeit der [X.] nach demSchutzzweck des Art. 1 § 1 [X.] zu beurteilen. Die gegenteilige [X.] berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Bevollmächtigung in Fäl-len der vorliegenden Art fester Bestandteil der von dem [X.] vorgegebenen Vertragsbedingungen ist und darüber hinaus re-gelmäßig nicht frei widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, un-ter diesen besonderen Umständen den Unterschied zwischen "einseiti-gen" und "mehrseitigen" Rechtsgeschäften und nicht den [X.]. 1 § 1 [X.] in den Vordergrund zu stellen.c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die streitige[X.] weder in (entsprechender) Anwendung von § 171 Abs. 1 und§ 172 Abs. 1 BGB noch nach den allgemeinen Regeln über die [X.] der Klägerin gegenüber für wirksam zu [X.] 10 -aa) § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze über die [X.]und [X.] sind allerdings - anders als die Revision meint -auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesor-gers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 [X.] verstößt und gemäß § 134 [X.] ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der [X.]und [X.] sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechts-grundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüberzurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderensetzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam[X.] erteilt (vgl. [X.]Z 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002- [X.], [X.], 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberi-sche Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksichtdarauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderenals nichtig erweist (vgl. [X.]Z 144, 223, 230; Senatsurteil vom22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232). Nur so kanndem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftungbezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden. Dementsprechend istder erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. September 2001([X.], [X.], 2113, 2115) und vom 14. Mai 2002 ([X.], [X.], 1273, 1275) davon ausgegangen, daß der [X.] bei einem Verstoß des Vertreters gegen das [X.] den Schutz von § 171 und § 172 BGB bzw. der allgemeinen Rechts-scheinhaftung genießt.Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Be-urteilung keinen Anlaß. Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung richtetsich nicht gegen den Vertragspartner des vertretenen Rechtsuchenden,- 11 -sondern gegen den Vertreter. Es soll den Rechtsuchenden vor sachun-kundigen unbefugten Rechtsberatern schützen ([X.]Z 15, 315, 317),betrifft also das Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Ver-tretenen. Dem Vertragspartner gleichwohl den Schutz der §§ 171 ff. [X.] der Grundsätze über die [X.] und [X.] zuversagen, besteht um so weniger Anlaß, als der Vertretene sich [X.] an seinen unbefugten Rechtsberater halten kann.bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt - wie das Berufungsgericht nicht ver-kannt hat - voraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß der [X.] vom 27. September/6. Oktober 1993 entweder das Originaloder eine Ausfertigung der notariellen [X.]surkunde vom5. November 1992 vorgelegt worden ist (vgl. [X.]Z 102, 60, 63; Senats-urteile vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232 undvom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 1273, 1274). Die [X.] haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das [X.] insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann dieder [X.]in erteilte [X.] danach nicht gemäß § 172Abs. 1 BGB als wirksam behandelt werden.cc) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte [X.] über§ 171 und § 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichts-punkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu [X.] (vgl. [X.]Z 102, 60, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das [X.] auf den Bestand der [X.] an andere Umstände als andie [X.]surkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über [X.] schutzwürdig erscheint ([X.]Z 102, 60, 62, 64; Se-natsurteile vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2230, 2232- 12 -und vom 14. Mai 2002 - [X.], [X.], 1273, 1274 f.). In [X.] kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorlie-gende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wennder Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissent-lich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigungals Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden da-hin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der [X.] Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa [X.], [X.] 10. März 1953 - [X.], [X.] § 167 BGB Nr. 4, [X.] Dezember 1955 - [X.], [X.], 154, 155, vom9. November 1989 - [X.], [X.], 481, 482 und vom 13. [X.], [X.], 989, 990; Senatsurteil vom 14. [X.] - [X.], [X.], 1273, 1275).So ist es hier aber nicht: Der Umstand, daß der [X.] auf [X.] der Klägerin vom 30. Dezember 1992 über das mit [X.] 17. Dezember 1992 zur Vorfinanzierung des Kaufpreises errichteteDarlehenskonto geschwiegen, ihr am 5. November 1992 eine Ermächti-gung zum Einzug von Forderungen erteilt, Gehaltsnachweis und Steuer-erklärung vorgelegt sowie die Sicherungszweckerklärung unterschriebenzurückgesandt hat, begründet entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts in bezug auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom27. September/6. Oktober 1993 keinen Rechtsschein für eine [X.]vollmacht. Zwar hat der erkennende Senat in der zitierten [X.] 22. Oktober 1996 ([X.], [X.], 2230, 2232) eine An-wendung der Regeln über die Duldungsvollmacht in einem Fall bejaht, indem der Vertretene auf eine Mitteilung der Bank über die Einrichtung [X.] für ihn geschwiegen, den [X.] Vertreter an- 13 -dem zeitlich unmittelbar danach vorgenommenen Abschluß des [X.] nicht gehindert hatte und die kreditgebende Bank diesesVerhalten des Vertretenen unabhängig von der Wirksamkeit der [X.]n [X.] dahin werten konnte, der als Vertreter Handelnde habe[X.]. Damit kann aber der vorliegende Streitfall - anders als [X.]serwiderung meint - nicht verglichen werden. Die Mitwirkungs-handlungen des [X.]n betreffen alle lediglich die [X.] und haben keinen Bezug zu den erst rund neun Monatespäter von der [X.]in in seinem Namen [X.]. Für die Annahme, daß der [X.] hinsichtlich die-ser Verträge einen rechtlich relevanten Rechtsschein nach den [X.] der Duldungsvollmacht gegenüber der Klägerin hervorgerufenhat, fehlt daher die notwendige Tatsachengrundlage. Daß die Klägerinbei Abschluß der endgültigen Darlehensverträge nicht nur auf die [X.] [X.]surkunde vom 5. November 1992 vertraut, sondern [X.] des [X.]n für ein bewußtes "Dulden" [X.] der [X.]in gehalten und zur Grundlage ihrerWillensentscheidungen gemacht hat, ist von ihr in den Tatsacheninstan-zen auch nicht geltend gemacht worden.II[X.] Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Dieses wird darüber Beweis zu erheben haben, ob der Klägerin bei [X.] -schluß der Darlehensverträge im [X.] 1993 eine notarielle Ausferti-gung der [X.]surkunde vom 5. November 1992 vorgelegen hat.[X.] Bungeroth Müller [X.]

Meta

XI ZR 227/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. XI ZR 227/02 (REWIS RS 2003, 3742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3742

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.