Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2018, Az. I ZB 9/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2953

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Gegenstand

Aufhebung eines Schiedsspruchs: Verkennung der Grenzen der Rechtskraft durch das Schiedsgericht


Leitsatz

Die Verkennung der Grenzen der Rechtskraft stellt einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Aufhebungsantrag im Hinblick auf den Antrag auf Zustimmung zur Beauftragung eines Buchprüfers für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 erfolglos geblieben ist.

Auf den Antrag des Antragstellers wird der im Schiedsverfahren [X.]/16 am 28. Juli 2017 ergangene Schiedsspruch unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags aufgehoben, soweit das Schiedsgericht den Antrag auf Zustimmung zur Beauftragung eines Buchprüfers zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin erstellten Provisionsabrechnungen auch für die [X.] vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 zurückgewiesen hat.

Die Kosten des [X.] trägt die Antragsgegnerin. Die Kosten des Verfahrens beim [X.] tragen zu 2/3 der Antragsteller und zu 1/3 die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert: 3.630 €

Gründe

1

I. Der Antragsteller war aufgrund eines [X.] für die Antragsgegnerin als Handelsvertreter tätig. Mit Nachtrag vom 15. Juni 2011 vereinbarten die Parteien eine Schiedsklausel. Die Antragsgegnerin kündigte den Handelsvertretervertrag fristlos am 22. August 2011. Eine [X.] des Antragstellers auf Zahlung von Provisionen aus Lieferungen für das [X.] in Gesamthöhe von 7.572,10 € sowie bestimmte darüber hinausgehende Auskunftsansprüche wurde mit Schiedsspruch vom 14. September 2015 ([X.]/14) als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen dieses Schiedsspruchs heißt es unter der Überschrift "I. Provisionsansprüche":

Der Kläger hat für den streitgegenständlichen [X.]raum Januar 2011 bis 10. Juli 2013 keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte.

2

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 erhob der Antragsteller eine weitere [X.] gegen die Antragsgegnerin auf Zustimmung zur Buchprüfung für Geschäftsvorfälle ab 1. Januar 2012. Durch Schiedsspruch vom 28. Juli 2017 ([X.]/16) wurde dieser [X.] für den [X.]raum vom 11. Juli 2013 bis zum Erlass des Schiedsspruchs stattgegeben. Den weitergehenden Antrag wies das Schiedsgericht mit der Begründung ab, Provisionsansprüche des [X.] für den [X.]raum von Januar 2011 bis 10. Juli 2013 seien durch den Schiedsspruch vom 14. September 2015 im Verfahren [X.]/14 rechtskräftig abgewiesen worden. [X.], die - wie die Buchprüfung - der Ermittlung der Anspruchshöhe dienten, kämen dann insoweit ebenfalls nicht mehr in Betracht.

3

Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 28. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den [X.] weiter, soweit das Schiedsgericht den Antrag auf Zustimmung zur Buchprüfung auch für den [X.]raum vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 abgewiesen hat. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

4

II. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Sie ist im Umfang der Anfechtung der Beschwerdeentscheidung auch begründet. Das [X.] hat nicht erkannt, dass der Schiedsspruch gegen den inländischen verfahrensrechtlichen ordre public verstößt, soweit das Schiedsgericht den Anspruch des Antragstellers auf Zustimmung zur Durchführung einer Buchprüfung auch für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 abgewiesen hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO).

5

1. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des [X.] Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu [X.] Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des [X.] Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 573 Rn. 5, mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - [X.], [X.], 335 Rn. 10). Zu den elementaren rechtsstaatlichen Werten des [X.] Verfahrensrechts gehören die Grundsätze der Rechtskraft, die unverzichtbar für die Gewährleistung des Rechtsfriedens sind. Nach § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Zwar unterliegt das Schiedsverfahren der Parteidisposition. Eine Parteidisposition über die rechtskräftig entschiedene Sache erscheint deshalb im Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 61; [X.]Komm.ZPO/[X.], 5. Aufl., § 1055 Rn. 28). Jedenfalls ist die materielle Rechtskraft des Schiedsspruchs unter den Parteien aber im gleichen Umfang wie die Rechtskraft eines Urteils so lange zu beachten, wie sich die Parteien nicht übereinstimmend von der materiellen Rechtskraft des Schiedsspruchs lösen wollen. Insoweit ist über den ordre public auch die Beachtung der materiellen Rechtskraft von Schiedssprüchen durchzusetzen.

6

Danach stellen klare Fälle der Missachtung der Rechtskraft früher ergangener Urteile, soweit sie nicht schon - wie etwa die Nichtbeachtung einer gerichtlichen Entscheidung über die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO - zur Nichtigkeit eines Schiedsspruchs führen, jedenfalls einen Verstoß gegen den inländischen ordre public dar (Schlosser in [X.], ZPO, 23. Aufl., [X.]. zu § 1061 Rn. 363; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 1059 Rn. 26; [X.] in Festschrift [X.], 2000, [X.], 310 f., 327; vgl. auch [X.] Bundesgericht, [X.], [X.], 234). Die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public durch Missachtung der Rechtskraft setzt allerdings voraus, dass die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft anhand der früheren Entscheidung nicht zweifelhaft ist und insbesondere keine Auslegung der Entscheidungsgründe erfordert (vgl. Schlosser in [X.] aaO [X.]ang zu § 1061 Rn. 363).

7

2. Nach diesen Grundsätzen verstößt der im vorliegenden Verfahren angegriffene Schiedsspruch [X.]/16 entgegen der Ansicht des [X.]s gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, soweit darin Ansprüche des Antragstellers auf Zustimmung zur Buchprüfung für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 zurückgewiesen worden sind.

8

a) Das [X.] hat angenommen, ein Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO liege nicht vor. Dazu hat es ausgeführt:

9

Der Antragsteller berufe sich ohne Erfolg auf einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO, weil das Schiedsgericht unzutreffend angenommen habe, Provisionsansprüche für den [X.]raum bis zum 10. Juli 2013 seien durch den Schiedsspruch vom 14. September 2015 im Verfahren [X.]/14 rechtskräftig abgewiesen worden, so dass insoweit auch kein Anspruch auf Bucheinsicht bestehe. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts durch die ordentlichen Gerichte finde grundsätzlich nicht statt. Nur wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greife der ordre public ein. Ungeachtet des eingeschränkten [X.] im Aufhebungsverfahren sei die Beurteilung des Schiedsgerichts jedenfalls sachlich zutreffend. Für die hier zu treffende Entscheidung sei die einschränkungslose rechtskräftige Abweisung der [X.] wegen Provisionsansprüchen für den [X.]raum vom 1. Januar 2011 bis zum 10. Juli 2013 maßgeblich. Die Annahme des Schiedsgerichts, wegen rechtskräftiger Abweisung der [X.] auf Provisionszahlung für die [X.] bis 10. Juli 2013 bestünden diesbezüglich auch keine Annexansprüche des Schiedsklägers auf Bucheinsicht, sei zumindest (gut) vertretbar und stelle jedenfalls keinen Verstoß gegen den ordre public dar.

b) Mit dieser Begründung hat das [X.] rechtsfehlerhaft für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 eine Bindung des Schiedsgerichts an den Schiedsspruch im Verfahren [X.]/14 angenommen und insoweit zu Unrecht einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public verneint.

aa) Zutreffend macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass im Verfahren [X.]/14 über Provisionsansprüche für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller hatte dort zuletzt nur noch Zahlung von 7.572,10 € nebst Zinsen "als offene Provision für 2012" begehrt (Schiedsspruch [X.]/14 Rn. 67 und 68). Dementsprechend heißt es in Randnummer 70 dieses Schiedsspruchs:

Nach teilweiser Klagerücknahme begehrt der Kläger noch die Zahlung von Provisionsansprüchen für Lieferungen aus dem Jahre 2012 im Gesamtbetrag von Euro 7.572,10. Dieser Zahlungsanspruch (Antrag zu 1) sowie die darüber hinausgehenden Auskunftsansprüche (Anträge zu 2 und 4) sind unbegründet.

Auf diese, vom Kläger behaupteten offenen Provisionen für 2012 war der Streitgegenstand des Schiedsverfahrens [X.]/14 beschränkt. Provisionsansprüche für die [X.] vom 1. Januar bis zum 10. Juli 2013 wurden davon dagegen nach der vom Schiedsgericht für zulässig angesehenen Klagerücknahme nicht mehr umfasst. Hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO), so erwächst er ebenso wie ein Urteil nur in Rechtskraft, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 294 Rn. 13 bis 15 mwN). Soweit im Schiedsspruch [X.]/14 in Rn. 71 ausgeführt worden ist, der Kläger habe "für den streitgegenständlichen [X.]raum Januar 2011 bis 10. Juli 2013 keine Provisionsansprüche gegen die Beklagte" konnte dies den vom Antragsteller als dortigen Schiedskläger durch seinen Antrag begrenzten und bestimmten Streitgegenstand nicht erweitern.

bb) Die Verkennung der Grenzen der Rechtskraft stellt einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dar.

(1) Es handelt sich um eine klare Missachtung der Rechtskraft. Der Streitgegenstand des Schiedsverfahrens [X.]/14 ergab sich eindeutig aus der Wiedergabe des zuletzt gestellten [X.] sowie der zusammenfassenden Kurzwiedergabe der Anträge in Randnummer 70 des dort ergangenen Schiedsspruchs. Danach konnte dort nicht über Zahlungsansprüche für den [X.]traum vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 entschieden werden.

(2) Der Grundsatz, dass die klare Missachtung der Rechtskraft einer anderen Entscheidung durch ein Schiedsgericht gegen den ordre public verstößt, gilt nicht nur, wenn es fehlerhaft die Bindung an ein rechtskräftiges Urteil oder einen in den Grenzen des § 1055 ZPO rechtskräftigen Schiedsspruch verneint, sondern auch in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall, dass sich ein Schiedsgericht in Verkennung der Grenzen der Rechtskraft zu Unrecht an eine vorher ergangene Entscheidung für gebunden hält. Nur dadurch kann verhindert werden, dass einer an einen Schiedsvertrag gebundenen Partei wirkungsvoller Rechtsschutz verwehrt wird, indem ihr die materielle Prüfung eines Anspruchs im Schiedsverfahren mit der unzutreffenden Begründung versagt wird, über diesen sei bereits anderweitig rechtskräftig entschieden worden.

cc) Das [X.] hat es fehlerhaft unterlassen, den Verstoß des Schiedsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public festzustellen und den angefochtenen Schiedsspruch hinsichtlich des [X.]raums vom 1. Januar bis 10. Juli 2013 aufzuheben.

(1) Der Antragsteller hatte vor dem [X.] geltend gemacht, sein Anspruch auf Zustimmung zur Buchprüfung könne für den in Rede stehenden [X.]raum nicht präkludiert sein. Das [X.] hat diesen Vortrag zutreffend dahin ausgelegt, dass der Antragsteller sich damit gegen die Auffassung des Schiedsgerichts wandte, durch den Schiedsspruch im Verfahren [X.]/14 seien Provisionsansprüche für den [X.]raum bis zum 10. Juli 2013 rechtskräftig abgewiesen worden, so dass insoweit auch keine Hilfsrechte wie ein Anspruch auf Bucheinsicht bestünden. Ebenfalls zutreffend hat das [X.] in diesem Vortrag die Geltendmachung eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) erkannt. Nicht zu beanstanden und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist schließlich die Erwägung des [X.]s, dem Schiedsspruch vom 14. September 2015 lasse sich keine Beschränkung der dort geltend gemachten Provisionsansprüche auf Zahlungen von "[X.]" entnehmen.

(2) Das [X.] hat jedoch die Rechtskraft des Schiedsspruchs [X.]/14 rechtsfehlerhaft allein danach bestimmt, worüber das Schiedsgericht bei isolierter Betrachtung des Wortlauts der Randnummer 71 der Entscheidungsgründe dieses Schiedsspruchs entscheiden wollte. Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass es für den Umfang der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ankommt, der nicht durch die Entscheidungsgründe, sondern durch den Antrag des [X.] und den Lebenssachverhalt bestimmt wird, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur [X.]Z 198, 294 Rn. 15). Hatte der Antragsteller als Schiedskläger im Verfahren [X.]/14 seinen [X.] ausdrücklich auf offene Provisionen für das [X.] beschränkt und das dortige Schiedsgericht diese teilweise Klagerücknahme als wirksam angesehen (vgl. Randnummern 67, 68 und 70 des Schiedsspruchs [X.]/14), so war die zeitliche Reichweite der Rechtskraft jenes Schiedsspruchs ungeachtet des abweichenden Wortlauts in seiner Randnummer 71 auf das [X.] beschränkt.

dd) Das [X.] war an der danach gebotenen Teilaufhebung des angegriffenen Schiedsspruchs nicht deshalb gehindert, weil der Antragsteller vor ihm die unbeschränkte Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt hat. Sowohl das Schiedsgericht als auch das [X.] konnten die im Antrag auf Zustimmung zur Buchprüfung vor dem Schiedsgericht und ebenso im [X.] vor dem [X.] enthaltene rein zeitliche Beschränkung des Anspruchs als "Minus" zusprechen. Das folgt für das vorliegende Schiedsverfahren aus § 33 Abs. 2 DIS-SchO 1998 und für das gerichtliche Aufhebungsverfahren aus § 308 Abs. 1 ZPO.

3. Die Entscheidung des [X.]s stellt sich im Umfang der fehlerhaften Beurteilung der Rechtskraft nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Schiedsspruch enthält insoweit keine selbständig tragende Hilfsbegründung. Das Schiedsgericht hat auf Seite 15 unten ausgeführt, im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtskraft im vorhergehenden Schiedsverfahren komme es vorliegend nicht mehr zusätzlich darauf an, dass die vom Antragsteller als Beleg dafür vorgelegten Unterlagen, dass Prüfungen der Provisionsabrechnungen im [X.]raum 1. Januar 2012 bis 10. Juli 2013 nicht ordnungsgemäß hätten durchgeführt werden können, gegebenenfalls unzureichend seien. Das Schiedsgericht hat sich nach dieser Formulierung gerade nicht im Sinne einer zweiten selbständig tragenden Begründung auf vom Kläger vorgelegte ungenügende Belege gestützt.

4. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie im Sinne der [X.] zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZB 9/18

11.10.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 19. Januar 2018, Az: 19 Sch 17/17

§ 1055 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2018, Az. I ZB 9/18 (REWIS RS 2018, 2953)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 181-182 WM2019,36 REWIS RS 2018, 2953


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 9/18

Bundesgerichtshof, I ZB 9/18, 11.10.2018.


Az. 19 Sch 17/17

Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 17/17, 19.01.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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