Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2019, Az. 20 U 34/19

20. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4974

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Tenor

Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 03.04.2019 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf dahingehend abgeändert, dass es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

Die Kosten der Berufung tragen die Antragsgegnerin zu 1) zu 52 %, der Antragsgegner zu 2) zu 17 %, die Antragsgegnerin zu 3) zu 23 % und der Antragsgegner zu 4) zu 8 %.

Entscheidungsgründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf kennzeichenrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Grundlage im Zusammenhang mit einem Open-Air-Musik-Event unter der Bezeichnung „A.“ auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragsgegnerin zu 3), deren alleiniger Geschäftsführer der Antragsgegner zu 4) ist, veranstaltete von 1996 bis zum Ende des Jahres 2009 Open-Air-Musik-Events auf dem A.-Gelände „B.-Straße“ in E.-Stadt, die sie unter der Bezeichnung „Open Air A.“ bzw. „A.-Club“, teilweise mit dem Zusatz „C.“ oder „C.-D.“ wie aus den als Anlage ASt 20 vorgelegten Flyern der Jahre 2007 bis 2009 ersichtlich durchführte und bewarb. Die Veranstaltungen fanden jährlich ca. zehnmal in den Sommermonaten statt und waren als ganztägige Veranstaltung für vornehmlich junge Leute im Bereich der Techno- und Elektromusik konzipiert. Es traten namhafte DJs auf. Das Veranstaltungsgelände war mit weißem Sand ausgestreut und mit Holzaufbauten versehen, die an Strandbars erinnern. Neben dem musikalischen Angebot umfasste die Veranstaltung verschiedene Gastronomieangebote. Das letzte von der Antragsgegnerin zu 3) organisierte „A.“-Event fand im September 2009 statt. Auf den verwendeten Werbeflyern fand sich ein Hinweis auf ihre Internetseite www.c.com.

Die Antragstellerin, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Planung, Organisation und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen aller Art ist, firmiert seit dem Jahr 2010 unter der Bezeichnung „A.-GmbH“. Am 25.03.2010 schloss sie mit der Antragsgegnerin zu 3) einen als „Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage ASt 9 verwiesen wird. Danach sollte die Antragstellerin anstelle der Antragsgegnerin zu 3) in den Pachtvertrag über das Veranstaltungsgelände eintreten oder einen neuen Vertrag zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen mit dem Verpächter abschließen. Mit Unterzeichnung der Vereinbarung erwarb die Antragstellerin sämtliche von der Antragsgegnerin zu 3) für die Durchführung von Musikveranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände genutzten Gegenstände (wie Baranlagen, DJ-Bühne, Container, Liegen, etc.). In Ziff. 1 stellten die Vertragsparteien klar, „dass C. mit Abschluss dieses Vertrages keine eigenen Rechte zur Durchführung von Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände mehr zustehen.“

Seither bis einschließlich zur Saison 2018 veranstaltete und organisierte die Antragstellerin die A.-Events in E.-Stadt nach demselben Konzept. Zu diesem Zweck schloss sie seit 2010 alle Verträge zur Durchführung der Veranstaltung, insbesondere mit Künstlern, Sponsoren, Dienstleistern wie Gastronomiebetrieben, Security, sonstigem Personal sowie Vermietern von Veranstaltungstoiletten selbst und führte die Kasse. Sie bewarb die Veranstaltungsreihe seit dem Jahr 2010 mit Werbeflyern, die einen Hinweis auf ihre Internetseite www.a.net enthielten. Von 2010 bis 2012 bewarb die Antragstellerin die A.-Events unter der Bezeichnung „A. Open Air“. Seit dem Jahr 2012 fanden die Veranstaltungen auf dem Nachbargelände auf der F.-Straße statt und wurden nur noch unter der Bezeichnung „A.“ durchgeführt und beworben.

Auch nach Abschluss der vorgenannten „Vereinbarung“ holte die Antragsgegnerin zu 3) weiterhin – gegen Vergütung – die behördlichen Genehmigungen der Stadt E.-Stadt für die A.-Events ein und war Pächterin des jeweiligen Veranstaltungsgeländes, das sie an die Antragstellerin unterverpachtete. Die ihr hierdurch entstandenen Auslagen sowie die für ihre Dienstleistungen anfallende Vergütung stellte sie der Antragstellerin in Rechnung.

Darüber hinaus schloss die Antragstellerin unter dem 25.03.2010 einen „Veranstaltungskooperationsvertrag“ mit der Antragsgegnerin zu 1) ab. Die Antragsgegnerin zu 1) wurde im Mai 2008 unter der Firma „G.-GmbH & Co. KG“ gegründet, der Antragsgegner zu 2) ist alleiniger Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, der H.-GmbH. Danach sollte die Antragstellerin als Veranstalter für die Gesamtkonzeption und insbesondere die Auswahl und Verpflichtung der Künstler verantwortlich sein und beauftragte die Antragsgegnerin zu 1), nach ihrer Weisung und nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen mit der Organisation und Umsetzung der Veranstaltungen (Ziff. 1.1 des Veranstaltungskooperationsvertrags). Während der Kooperation in den Jahren 2010 bis 2012 erbrachte die Antragsgegnerin zu 1) verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit den A.-Events, die sie der Antragstellerin in Rechnung stellte.

Seit dem 24.01.2019 firmierte die Antragsgegnerin zu 1) als „A.-GmbH & Co. KG“, wobei sie nach Erlass der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zwischenzeitlich in „B.-GmbH & Co. KG“ umfirmiert hat. Von der Umfirmierung seit dem 24.01.2019 erlangte die Antragstellerin durch eine Pressemitteilung der Antragsgegnerin zu 1) auf ihrer Facebook-Seite am 08.02.2019 Kenntnis. Auf dieser Facebook-Seite mit der Bezeichnung „A.-Official“ bewirbt die Antragsgegnerin zu 1) den „A.-CLUB“ (Anlage ASt 5) unter anderem mit dem im Tenor der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Zeichen. Die auf der Facebook-Seite veröffentlichte Pressemitteilung der Antragsgegnerin zu 1) (Anlage ASt 11) hat folgenden Inhalt:

„OFFIZIELLE PRESSEMITTEILUNG (Gegendarstellung)

Die A. wurde vor 22 Jahren als Sommerlocation des berühmten C. E.-Stadt durch einen der ehemaligen Besitzer J. ins Leben gerufen. Durch die Jahre hinweg entwickelte sich die A. zu einer der beliebtesten und bekanntesten Open-Air-Locations und Beach-Clubs der Region und ganz Deutschlands. Nahezu jeder große und namenhafte DJ war hier durch die Jahre hinweg zu Gast.

Nach dem Verkauf des C. E.-Stadt (jetzt 102) wurde eine Kooperation mit der neugegründeten „A. Event GmbH“ zum Betrieb des Projektes „A.“ eingegangen. Diese Kooperation endete im Jahr 2018 zwischen beiden Parteien. J. wird als Verwalter der Mietverträge, offizieller Halter der Betriebserlaubnis durch die Stadt E.-Stadt, Erfinder der Marke und Inhaber der Markenrechte die „A.“ mit der Firma „A.-GmbH & Co. KG“ in Zukunft wie gewohnt weiterführen.

ES WIRD KEINE VERÄNDERUNG DES KONZEPTES UND DER LOCATION GEBEN, WIE IM VORFELD DURCH ANDERE KANÄLE BEKANNT GEMACHT WURDE.“

Die Antragsgegnerin zu 1) bewirbt ihre Veranstaltung auf ihrer Facebook-Seite zudem mit den Namen zahlreicher Künstler, die dort bereits aufgetreten sind (Anlage ASt 6).

Die Antragsgegnerin zu 1) ist des Weiteren Inhaberin der Domain „A.-official.com“ (Anlage ASt 12), wovon die Antragstellerin ebenfalls am 08.02.2019 durch die Presseerklärung der Antragsgegnerin zu 1) auf ihrer Facebook-Seite Kenntnis erlangte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2019 (Anlage ASt 15) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegner zu 1) und 2) wegen Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 21.02.2019 auf. Hierauf reagierte die Antragsgegnerin zu 3), die ihrerseits die Antragstellerin durch anwaltliches Schreiben vom 11.02.2019 (Anlage ASt 14) abmahnte. Darin kündigte die Antragsgegnerin zu 3) an, im Jahr 2019 Musikveranstaltungen unter der Bezeichnung „A.“ durchzuführen. Hierzu heißt es in dem Schreiben, die Antragsgegnerin zu 3) werde „(…) in diesem Jahr die 22. A. in E.-Stadt veranstalten“ und zudem „(…) weiterhin jährlich am Standort E.-Stadt dieses Veranstaltungsformat unter dem Namen „A.“ durchführen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.04.2019 (Bl. 91 ff. GA) Bezug genommen.

Durch dieses hat das Landgericht unter Ziffer I. die Antragsgegner zu 1) und 2) verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. die Antragsgegnerin zu 1) unter „A.-GmbH & Co. KG“ für den Geschäftsbereich eines Unternehmens in der Veranstaltungs- und/oder Event- und/ oder Gastronomiebranche zu firmieren,

2. das Zeichen „A.“ zur Kennzeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, und zwar durch Nutzung des folgenden Logos:

A.OPEN AIR CLUB

und/oder durch Nutzung des Zeichens „A.-official“ bzw. „A.-Official“ in der Facebook-Domain, wie dies aus der Anlage ASt 11 ersichtlich ist, und/oder durch Nutzung des Domain-Namens „A.-official“, wie dies aus der Anlage ASt 12 ersichtlich ist,

3. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragsgegnerin zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der „A.“, durch Benutzung des Zeichens „A.-Official“ oder durch Herausgabe einer „Offiziellen Pressemitteilung“ unter der Domain „A.-official“, wenn dies geschieht wie aus der Anlage ASt 11 ersichtlich.

Weiter hat es das Landgericht den Antragsgegnern zu 3) und 4) unter Ziff. II. bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „A.“ zur Bezeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

Den darüber hinausgehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Antragstellerin begehrt hat, den Antragsgegnern zu 1) und 2) bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr auf die Vergangenheit der A. Events in E.-Stadt zur Bewerbung von Musikveranstaltungen Bezug zu nehmen und/oder Bezug nehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen ASt 11 oder ASt 13 ersichtlich, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) wegen der Firmierung der Antragsgegnerin zu 1) unter „A.-GmbH & Co. KG“ aus ihrem Unternehmenskennzeichen „A.-GmbH“ zustehe (§ 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Die Antragsgegner zu 1) und 2) könnten sich nicht auf prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung „A.“ berufen. Es könne dahinstehen, ob es hierbei um eine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder um einen Werktitel handele. Sie selbst sei durch die Kooperation mit der Antragstellerin in den Jahren 2010 bis 2012 nicht Inhaberin eines solchen Rechts geworden. Unabhängig davon, ob sich die Antragsgegner zu 1) und 2) auf prioritätsältere Rechte der Antragsgegnerin zu 3) berufen könnten, sei das im Jahr 1996 entstandene Recht der Antragsgegnerin zu 3) an einer geschäftlichen Bezeichnung oder einem Werktitel durch Benutzungsaufgabe erloschen. Die Antragsgegnerin zu 3) habe sich im Frühjahr 2010 vollständig aus dem Veranstaltungsgeschäft der A.-Events zurückgezogen und nur noch einzelne Leistungen für die Antragstellerin gegen Vergütung erbracht. Es handele sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auch nicht um eine für den Bestand des Kennzeichenrechts unschädliche bloß vorübergehende Unterbrechung.

Es bestehe eine hochgradigen Zeichenähnlichkeit zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin und der angegriffenen Firmierung der Antragsgegnerin und zudem Branchenidentität.

Der unter Ziff. I. 2. tenorierte Unterlassungsanspruch folge aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, Abs. 3. Die von der Antragstellerin für das Open-Air-Event in E.-Stadt verwendete Bezeichnung „A.“ genieße Werktitelschutz, das Werktitelrecht stehe seit dem Jahr 2010 der Antragstellerin als Veranstalterin der A.-Events zu. Die angegriffenen Bezeichnungen „A.-Club“ und „A.-official“ seien in titelverletzender Weise benutzt worden. Sie seien dem Werktitel der Antragstellerin hochgradig ähnlich. Zudem liege Werkidentität vor.

Der unter Ziff. I. 3. tenorierte Unterlassungsanspruch folge aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 UWG. Die Antragstellerin habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, sich insoweit auf eine Wettbewerbsverletzung zu stützen. Die angegriffenen Angaben seien irreführend. Nicht die Antragsgegnerin zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der A.-Events, sondern seit dem Jahr 2010 die Antragstellerin.

Der weiter gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Traditionswerbung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) stehe der Antragstellerin indes nicht zu, da die insoweit angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin zu 1) in der auf ihrer Facebook-Seite veröffentlichten Pressemitteilung nicht irreführend seien. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass die Antragsgegnerin zu 1) seit 22 Jahren Veranstalterin der A.-Events sei. Deshalb komme auch ein Unterlassungsanspruch wegen vergleichender Werbung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) nicht in Betracht.

Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 3) und 4) aus ihrem seit 2010 bestehenden Werktitelrecht an der Bezeichnung „A.“ folge aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 3 MarkenG. Etwaige ältere Rechte der Antragsgegnerin zu 3) an dem Werktitel seien durch Benutzungsaufgabe erloschen. Die Antragsgegner zu 3) und 4) hätten durch ihre Ankündigung im Schreiben vom 11.02.2019, in diesem Jahr die 22. A. in E.-Stadt zu veranstalten und auch weiterhin jährlich das Veranstaltungsformat unter der Bezeichnung „A.“ durchzuführen, die angegriffene Bezeichnung „A.“ in titelverletzender Weise identisch benutzt. Es liege eine Erstbegehungsgefahr durch Berühmung vor.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit werde jeweils vermutet, § 140 Absatz 3 MarkenG bzw. § 12 Abs. 2 UWG und sei nicht widerlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2019 (Bl. 192 ff. GA) hat die Antragstellerin beantragt, das Urteil vom 03.04.2019 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der Tenor zu V., in dem angeordnet wird, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung in für die einzelnen Tenorziffern und die Kostenentscheidung im Einzelnen bezifferter Höhe vorläufig vollstreckbar ist, ersatzlos gestrichen wird. Den Urteilsberichtigungsantrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 21.05.2019 (Bl. 210 ff. GA) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliege. Zwar sei die im Tenor des Urteils vom 03.04.2019 zu Ziff. V. enthaltene Vollstreckbarkeitsentscheidung fehlerhaft. Dieser Fehler sei aber nicht offenbar, da sich den Entscheidungsgründen entnehmen lasse, dass die Kammer die Entscheidung auf die Vorschrift des § 709 ZPO gestützt habe, und die Voraussetzungen einer Anordnung nach §§ 921 S. 2, 936 ZPO im Urteil nicht dargelegt seien.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 03.04.2019, soweit dort in Tenorziffer V. die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung angeordnet worden ist.  Sie ist der Ansicht, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit. § 709 ZPO, der im Urteil zitiert werde, sei nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach §§ 921 S. 2, 936 ZPO, die im Übrigen Voraussetzung des Erlasses der einstweiligen Verfügung und nicht deren Vollstreckbarkeit wären, lägen nicht vor. Weder drohe ein großer Schaden noch komme die fehlende Durchsetzbarkeit eines Schadensersatzanspruchs in Betracht. Soweit die Antragsgegner in der Berufungsinstanz zu Schäden vortragen würden, seien sie mit ihrem Vortrag präkludiert.

Sie beantragt,

auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.04.2019, Az. a O 22/19, insoweit abzuändern, dass es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

              die Berufung der Antragstellerin vom 08.04.2019 zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht zu Recht eine Sicherheitsleistung angeordnet habe. Sie behauptet, dass ihr ein enormer Schaden drohe, wenn die Antragstellerin den Namen bzw. die Veranstaltungsbezeichnung für sich vereinnahme. Die Fans des Veranstaltungsformats würden den aktuellen Standort mit der Veranstaltungsbezeichnung „A.“ verbinden. Durch die Unterlassungsgebote würde diese irreparabel beschädigt, zudem müsse sie noch vor Rechtskraft ihre eigenen Veranstaltungen unter neuem Namen ankündigen und veranstalten. Wegen der Verbindung zu der seit Jahren bestehenden Veranstaltungslocation sei die Information der potentielle Gäste ohne die Möglichkeit, den altbekannten Namen des Veranstaltungsortes zu nutzen, höchst schwierig.

Die Antragsgegner wenden sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 03.04.2019, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden sind.

Sie machen geltend, es fehle an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Für eine Übertragung der Namensrechte der Antragsgegnerin zu 3) auf die Antragstellerin oder aber einen Rechtsverzicht in Form einer Aufgabe des Veranstaltungsnamens fänden sich in der „Vereinbarung“ gemäß Anlage ASt 10 keinerlei Anhaltspunkte. An einen wirksamen Verzicht seien aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, den die vom Landgericht in der erstinstanzlichen Verhandlung getroffene Annahme eines „Vergessens“ einer diesbezüglichen Regelung nicht genüge. Ein Rechtsverzicht sei auch zu keinem Zeitpunkt gewollt oder Gegenstand der Unterpacht- und/oder Kooperationsverträge gewesen, wie sich aus den als Anlagen BK1a und BK1b vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Herren J. und K. vom 07. bzw. 08.05.2019 ergebe.

Ein Rechteverzicht sei auch deshalb ersichtlich nicht gewollt gewesen, weil der Name „A.“ ja seit 1996 kontinuierlich als Bezeichnung für die Veranstaltung elektronischer Musikkonzerte aufgebaut worden sei. Hierfür spreche auch die fortlaufende Nummerierung der Veranstaltungen von 1996 an. Tatsächlich habe sich die Konzertreihe auch nach 2010 als Kooperation zwischen den Parteien dargestellt. Die Antragsgegnerin zu 3) habe weiterhin mit dieser Bezeichnung Geld verdient und sei über die Hauptpachtverträge (Anlage BK 2a für „B.-Straße“ und Anlagen BK 2b und 2c für die Gestattungsverträge hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks an der F.-Straße) und die Genehmigungen bei der Stadt E.-Stadt (Anlagen BK 3-9) jederzeit in die Veranstaltungsreihe und die damit verbundene Struktur und Haftungsorganisation mit eingebunden gewesen und damit Veranstalterin im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 3) K. sei bis zu einem Ausscheiden im Jahr 2018 an den Gewinnen der Veranstaltungsreihe beteiligt gewesen. Die Plakate von 2013-2017 enthielten jeweils keinen korrekten Hinweis auf den konkreten Veranstalter.

Es sei für die Nutzung der Bezeichnung „A.“ unstreitig kein Kaufpreis gezahlt worden. Soweit es in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L. (Anlage ASt 27, Bl. 84 f. GA), der ohnehin nicht bei den Vertragsverhandlungen und -abschlüssen in den Jahre 2009 und 2010 involviert gewesen sei, heiße, dass man sich auf einen Preis geeinigt habe, so sei unklar, wofür dieser gezahlt worden sein solle. Vielmehr sei bei den Vertragsverhandlungen vom Geschäftsführer der Antragstellerin gefragt worden, ob dieser die Veranstaltung weiter „A.“ nennen und er eine Firma mit diesem Namen gründen dürfe. Herr K. und der Antragsgegner zu 2) hätten damit ihr Einverständnis erklärt, ohne dass der Verkauf des Namens in diesem Kontext erwähnt worden wäre. Die Antragsgegnerin zu 1) habe im Veranstaltungskooperationsvertrag vom 25.03.2010 auch nicht wirksam für die Antragsgegnerin zu 3) auf Rechte verzichten können.

Es fehle auch an dem erforderlichen Verfügungsgrund, da die Antragsgegner von der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 28.11.2018 (Anlage BK 10) zur Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „A.“ aufgefordert worden seien.

Die Antragsgegner beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.04.2019 (Az. 2a O 22/19) insoweit abzuändern, als dass der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch in den übrigen Punkten zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung der Antragsgegner gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.04.2019, Az. 2a O 22/19, zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht bezüglich etwaiger Rechte aus § 5 MarkenG zutreffend auf die zeitlichen Grenzen des Schutzes des § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 MarkenG abgestellt habe. Die Antragsgegner hätten die tatsächliche Benutzung im Jahr 2010, spätestens im Jahr 2012 aufgegeben, was zum Erlöschen eines Rechts aus § 5 MarkenG geführt habe, und hätten die Benutzungsaufgabe auch gewollt, wie sich aus den Verträgen und der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L. ergebe. Die Benutzungshandlungen der Antragstellerin seien ihnen nicht zuzuordnen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe im Jahr 2010 auch nicht gefragt, ob er die Musikveranstaltung „A.“ nennen dürfe. Der diesbezügliche Vortrag sei bereits präkludiert. Aber selbst wenn er die Frage gestellt hätte, läge darin keine Gestattung. Zum einen werde aus den Verträgen der Parteien deutlich, dass die Antragsgegner etwaige Rechte aufgeben würden. Zum anderen hätten sie keine Nutzung der Bezeichnung „A.“ gestattet können, da sie über solche Rechte nicht verfügten, weil sie niemals eine Veranstaltung oder eine Veranstaltungsreihe unter dieser Bezeichnung in Alleinstellung betrieben hätten. Auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Willenserklärung komme es nicht an.

Aber auch dann, wenn die Antragsgegnerin ihre Werktitelrechte nicht aufgegeben hätte, hätte sie diese auf die Antragstellerin übertragen. Dies ergebe sich zum einen aus einer Auslegung der Verträge. Zum anderen würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem Fall, dass Rechte an einem Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne übertragen werden, im Zweifel auch die Rechte an der Bezeichnung des Werkes, also dem Werktitel, mitübertragen. In Bezug auf die Bezeichnung der Location sei der Vortrag der Antragsgegner widersprüchlich. Richtigerweise sei der Name der Veranstaltungsreihe nicht an ein gewisses Gelände gekoppelt, was sich schon daraus ergebe, dass die Location 2012 ohne Bezeichnungsänderung gewechselt worden sei.

Die von den Antragsgegnern erstmalig mit der Berufungsschrift vorgelegten Unterlagen (Anlagen BK 1 bis 11) seien verspätet und der diesbezügliche Sachvortrag nicht berücksichtigungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg, da der Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner zustehen, soweit das Landgericht diese zuerkannt hat.

1.              Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin jeweils das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht hat.

a)              Der gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gerichtete Anspruch der Antragstellerin darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1) es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr unter „A. Gastronomie GmbH& KG“ für den Geschäftsbereich eines Unternehmens in der Veranstaltungs- und/oder Event- und/oder Gastronomiebranche zu firmieren, findet seine Grundlage in § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Die beanstandete Firmierung verletzt die Rechte der Antragstellerin aus ihrem Unternehmenskennzeichen „A.-GmbH“.

Die Haftung des Antragsgegners zu 2) beruht darauf, dass er als Geschäftsführer der die Geschäfte der KG führenden Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 1) maßgeblich die Entscheidung über die Firmierung der Antragsgegnerin zu 1) verantwortet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Umfirmierung der Antragsgegnerin zu 1) in „A.-GmbH & Co. KG“ ohne seine Beteiligung veranlasst worden sein könnte.

aa)              Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der Branchen, in der die beteiligten Unternehmen tätig sind, so dass ein höherer Grad an Branchennähe einen geringen Grad an Ähnlichkeit der Zeichen ausgleichen kann und umgekehrt (BGH GRUR 2001, 1161, 1162 – CompuNet/ComNet; BGH GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU).

bb)              Die Antragstellerin ist Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „A.-GmbH“, da sie seit dem Jahr 2010 hierunter firmiert und im geschäftlichen Verkehr auftritt, indem sie Musikveranstaltungen organisiert und durchführt.

cc)              Die Antragsgegner zu 1) und 2) können sich gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf prioritätsältere Rechte berufen (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG), da weder sie selbst noch die Antragsgegnerin zu 3) über solche Rechte verfügen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Antragsgegner schon nicht vorgetragen haben, auf welcher Grundlage sich die Antragsgegner zu 1) und 2) auf der Antragsgegnerin zu 3) vermeintlich zustehende Rechte berufen.

(1)              Ein prioritätsälteres Recht der Antragsgegnerin zu 1) an einem Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. MarkenG besteht nicht. Die Antragsgegnerin zu 1) hat ursprünglich als „G.-GmbH & Co. KG“ firmiert und erst am 24.01.2019 in „A.-GmbH & Co. KG“ umfirmiert, während die Antragstellerin bereits seit dem Jahr 2010 unter „A.-GmbH“ firmiert.

(2) Auf ein Unternehmenskennzeichenrecht an der Bezeichnung „A.“ oder „A.-Club“ als einer besonderen Bezeichnung des Geschäftsbetriebs im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 1 3. Alt. MarkenG können sich die Antragsgegner zu 1) und 2) ebenfalls nicht berufen.

Tatbestandliche Voraussetzung für das Bestehen von Kennzeichenschutz als besondere Geschäftsbezeichnung ist zunächst, dass es aus Sicht des Verkehrs ein Objekt gibt, das unabhängig von der Firma des veranstaltenden Unternehmens Träger eines Kennzeichens sein kann. Aus Sicht des Publikums hätte die Veranstaltung also ein organisatorisch abgegrenzter Teil des Unternehmens – sei es der Antragsgegnerin zu 3) oder der Antragsgegnerin zu 1) – sein müssen (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 223, WM-Marken; Weiler in: BeckOK MarkenR, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 17. Edition, Stand: 01.04.2019, § 5 Rn. 48 m.w.N.). Dazu haben die Antragsgegner indes nichts vorgetragen. Sie haben insbesondere nicht geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 3), die die A.-Events in den Jahren 1996 bis 2009 veranstaltet hat, voneinander getrennte Unternehmenseinheiten geführt hätte, die einer gesonderten Bezeichnung zugänglich gewesen wären.

Hiervon abgesehen wären etwaige Rechte der Antragsgegnerin zu 3) an einer besonderen Geschäftsbezeichnung „A.“ oder „A.-Club“ infolge der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 erloschen, da die Antragsgegner zu 3) sich - wie nachstehend noch im Einzelnen ausgeführt wird - hierdurch endgültig aus der Veranstaltungsreihe zurückgezogen hat und damit eine etwaige besondere Geschäftsbezeichnung mit dem darauf bezogenen Geschäftsbetrieb aufgegeben hätte.

Für eine Übertragung des Unternehmenskennzeichenrechts auf die Antragstellerin ist im Übrigen nichts ersichtlich, eine solche stünde der Annahme eines prioritätsälteren Kennzeichens der Antragsgegnerin zu 3) auch entgegen. Unternehmenskennzeichenrechte können nur akzessorisch übertragen werden, weil das Unternehmenskennzeichen an den Geschäftsbetrieb gebunden ist (BGH GRUR 2002, 972 - FROMMIA m.w.N.). Für die Übertragung eines organisatorisch abgegrenzten Teils ihres Unternehmens finden sich in der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 keinerlei Anhaltspunkte.

(3) Auf ein eigenes oder von der Antragsgegnerin zu 3) hergeleitetes, prioritätsälteres Werktitelrecht an der Bezeichnung „A.“ oder „A.-Club“ - sein Bestehen an dieser Stelle dahingestellt - können sich die Antragsgegner zu 1) und 2) schon deshalb nicht berufen, weil ein solches dem Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin als älteres Recht nur dann entgegengehalten werden kann, wenn der Werktitel neben der Unterscheidung des Werkes von anderen Werken auch herkunftshinweisende Funktion hätte, was nicht der Fall ist.

Werktitel dienen grundsätzlich der Unterscheidung von Werken und enthalten in der Regel keinen Herkunftshinweis (BGH GRUR 2005, 264 (265) – Das Telefon-Sparbuch). Es genügt deshalb für die Verletzung eines Werktitels nicht ohne Weiteres, dass das Kollisionszeichen kennzeichenmäßig verwendet wird. Für einen Eingriff in den Schutzbereich des betroffenen Werktitels ist vielmehr in der Regel eine titelmäßige Verwendung erforderlich (BGH GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Marken). Deshalb ist es in der Regel nicht möglich, aus einem Werktitel gegen eine Markenanmeldung vorzugehen (OLG München GRUR-RR 2009, 307, 309 – Der Seewolf). Nur dann, wenn sich der Werktitel zugleich auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat, kann eine kennzeichenmäßige Verwendung im herkömmlichen Sinne titelverletzend sein (BGH GRUR 2010, 642 Rn. 37 – WM-Marken; BGH GRUR 2016, 1300, 1302 Rn. 22 – Kinderstube, vgl. zu alledem Mielke in: BeckOK MarkenR, a.a.O., § 15 Rn. 26 f.).

Vorliegend liegen keinerlei Anhaltpunkte dafür vor, dass die Veranstaltungsbezeichnung „A.“ neben einer möglicherweise werkidentifizierenden auch eine herkunftshinweisende Funktion entwickelt hätte. Zwar kann bei periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitschriften oder Zeitungen, anders als im Falle eines Einzelwerks eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr angesichts der fortlaufenden weiteren Ausgaben zu einer Herkunftsvorstellung führen (BGH NJW-RR 2002, 1563, 1564 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Unabhängig davon, dass eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr schon nicht dargelegt ist, spricht gegen die Annahme einer herkunftshinweisenden Funktion der Bezeichnung „A.“ bereits, dass sowohl die Antragsgegnerin zu 3) in den Jahren 1996 bis 2009 als auch die Antragstellerin seit 2010 die A.-Events mit gesonderten Herkunftshinweisen versehen haben, etwa die Antragsgegner zu 3) durch den auf sie hinweisenden Zusatz „C.“ oder „C.-D.“ (Anlagenkonvolut ASt 20) oder die Antragstellerin mit dem Zusatz „...“ auf dem „A.“-Plakat für 2013 (Anlage AG 13).

Hiervon abgesehen wäre ein etwaiges Werktitelrecht der Antragsgegnerin zu 3) auch auf die Antragstellerin übergegangen (nachstehend unter b) aa) (2)). Ein eigenes Werktitelrecht hat der Antragsgegnerin zu 1) zu keinem Zeitpunkt zugestanden (nachstehend unter b) aa) (3)).

dd)              Es besteht Verwechselungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Die sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen „A.-GmbH“ der Antragstellerin und „A.-GmbH & Co. KG“ der Antragsgegnerin zu 1) sind hochgradig ähnlich, da die jeweiligen Bestandteile „Event“ und „Gastronomie“ sowie „GmbH“ und „GmbH & Co. KG“ lediglich die Tätigkeit bzw. die Rechtsform des Unternehmens beschreiben und damit hinter dem prägenden Zeichenbestandteil „A.“ zurücktreten. Zudem besteht Branchenidentität.

b)  Der Antragstellerin kann von den Antragsgegnern zu 1) und 2) aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG auch verlangen, dass diese es unterlassen, das Zeichen „A.“ zur Kennzeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, und zwar in der im Tenor zu I.2. im Einzelnen wiedergegebenen Weise.

Die Haftung des Antragsgegners zu 2) folgt dabei - wie bei den weiter geltend gemachten, ebenfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Unterlassungsansprüchen - aus seiner Beteiligung an deren Rechtsverletzungen durch positives Tun. Bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden sind (BGH MMR 2017, 394, 400 - World of Warcraft II m.w.N.). Dies ist hier der Antragsgegner zu 2) als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu 1).

aa)   Der Antragstellerin steht ein Werktitelrecht an der Bezeichnung „A.“ für das streitgegenständliche, regelmäßig veranstaltete Musik-Event zu.

(1)              Die regelmäßige Durchführung des A.-Events stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar.

(a)  Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, § 5 Abs. 3 MarkenG. Ihre Funktion besteht darin, geistige Leistungen, soweit sie nach der Verkehrsauffassung bezeichnungsfähig erscheinen, namensmäßig zu benennen und so von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar zu machen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 5 Rn. 86). Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind damit alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (BGH GRUR 2012, 1265 Rn. 13 – Stimmt`s?). Es ist zwischenzeitlich höchstrichterlich anerkannt, dass Werktitelschutz als „sonstiges vergleichbares Werk“ nach § 5 Abs. 1, 3 MarkenG auch für Veranstaltungen in Betracht kommt (BGH WRP 2010, 764 – WM-Marken). Zum titelschutzfähigen Werk wird eine Veranstaltung, die eine immanente thematische Idee verfolgt, die sie visuell, organisatorisch und inhaltlich prägt und sich so den angesprochenen Verkehrskreisen präsentiert (Eichelberger in: BeckOK MarkenR, a.a.O., Rn. 258.1). So kann z.B. die wiederkehrende Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für spezifische Leistungen (OLG Stuttgart BeckRS 2011, 26669 – Balthasar-Neumann-Preis), eine Messeveranstaltung (vgl. LG Stuttgart BeckRS 2008, 19663; LG Berlin GRUR-RR 2011, 137 – Country-Music-Messe/CMM) oder eine einheitliche Reihe eines bestimmten Orchesters mit inhaltlich besonderen charakteristischen Merkmalen (KG GRUR-RR 2016, 505, 506 f.  - Casual Concerts) eine für den Werktitelschutz ausreichende gedankliche Leistung mit kommunikativem Gehalt sein.

(b) Nach diesen Grundsätzen genießt die Bezeichnung „A.“ für Musik-Events der streitgegenständlichen Art Werktitelschutz. Wie vom Landgericht zutreffend angenommen, schaffen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Kombination aus dem speziellen musikalischen Angebot, d.h. dem Auftreten namhafter DJs aus dem Bereich der Techno- und Elektromusik im Rahmen ganztätiger Veranstaltungen im Sommer, mit einem besonderen, an einen Beach-Club erinnernden Ambiente (mit weißem Sand ausgestreutes Veranstaltungsgelände mit Holzaufbauten) und begleitenden gastronomischen Angeboten ein geistiges Werk, das über eine reine Dienstleistung hinausgeht. Dem Musik-Event „A.“ liegt ein greifbares und komplexes inhaltliches Konzept zugrunde, durch das es für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres gegenüber anderen Veranstaltungen identifizierbar wird. Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Veranstaltung erheblich von der Fallkonstellation, die Gegenstand der Entscheidung „Festival Europäischer Musik“ war. Dieser Bezeichnung hatte der Bundesgerichtshof die Eignung abgesprochen, vom Verkehr als ein besonders bezeichnungsfähiges Werk angesehen zu werden, weil es sich um eine Veranstaltung von Konzerten handelte, deren einzige programmatische Besonderheit war, dass sie sich auf europäische Musik beziehen (BGH GRUR 1989, 626 – Festival Europäischer Musik).

(c)  Es fehlt der Bezeichnung „A.“ auch nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, weil sie einen Bezug zu der (ursprüngliche) Örtlichkeit der Veranstaltung herstellt. Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft (BGH GRUR 2012, 1265 Rn. 19 – Stimmt's). Da für die von den A.-Events angesprochenen Verkehrskreise gerade nicht die Örtlichkeit der Veranstaltung, sondern deren inhaltliche Ausgestaltung in der dargestellten Weise werksidentifizierend wirkt, wird „A.“ nicht als bloße Ortsbezeichnung der Veranstaltung aufgefasst werden. Auch die Parteien gehen davon aus, dass das „A.“-Event als Werk durch den Umzug von dem A.-Gelände B.-Straße auf das benachbarte Grundstück auf der F.-Straße unverändert geblieben ist. Dies entspricht auch dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die daran gewöhnt sind, dass bekannte Musik-Events auch ihren Veranstaltungsort wechseln können (vgl. zur fehlenden Zuordenbarkeit des Veranstaltungsortes zum titelfähigen Werk für die Musikveranstaltung „Rock am Ring“ OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2014, 6 U 840/14, BeckRS 2014, 16858 Rn. 35).

(2)              Die Antragstellerin ist auch Inhaberin des Werktitelrechts an der Bezeichnung „A.“.

(a)              Zwar war ursprünglich die Antragsgegnerin zu 3) Inhaberin eines Werktitelrechts bezogen auf die streitgegenständliche Veranstaltungsreihe.

Aus der engen Verbindung von Titel und Werk (vgl. BGH GRUR 1990, 218, 220, juris Rn. 25 – Verschenktexte) ergibt sich, dass die Zuordnung der Titelinhaberschaft der Werkzuordnung folgt. Es ist deshalb darauf abzustellen, wessen immaterielles Arbeitsergebnis mit dem Titel gekennzeichnet wird (BGH GRUR 2019, 535, juris Rn. 31 – Das Omen). Bei Veranstaltungskonzepten ist dies nach zutreffender Ansicht derjenige, der die Bestimmungsmacht über den Werkinhalt einschließlich des Werktitels als Werkeinheit hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2011, 2 U 74/10, BeckRS 2011, 2669; Fezer, MarkenG, 4. Aufl. 2009, § 15 Rn. 307). Dies war ursprünglich die Antragsgegnerin zu 3), die die Veranstaltungen in den Jahren 1996 bis 2009 inhaltlich verantwortet und allein durchgeführt hat. Soweit teilweise vertreten wird, dass Titelinhaber derjenige sei, der den Titel rechtmäßig und in der Öffentlichkeit schutzbegründend benutze (vgl. die Nachweise bei Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a.a.O., § 5 Rn. 130 ff.), wäre dies auch die Antragsgegnerin zu 3) gewesen.

Es kann insoweit dahinstehen, ob das Werktitelrecht von Anfang an der Bezeichnung „A.“ oder zunächst an der Bezeichnung „A.-Club“ entstanden ist. Für ersteres spricht allerdings, dass nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung in erster Linie dem Haupttitel die für die Begründung des Werktitelschutzes erforderliche Individualisierungsfunktion zukommt, d.h. die Bezeichnung ist, die der Verkehr primär der Identifizierung und Unterscheidung zugrunde legt. Soweit zunächst die Antragsgegnerin zu 3) und von 2010 bis 2012 auch die Antragstellerin die Veranstaltung als „A. Open Air“ bzw. „A.-Club“, bis 2009 teilweise noch versehen mit dem – graphisch unterordneten und auch nicht durchgängig in derselben Form verwendeten - Zusatz „C.“ bzw. „C.-D.“ beworben und durchgeführt haben, so handelt es sich bei „Open Air (Club)“ um eine rein beschreibende Angabe bzw. bei dem Verweis auf C. um einen für die angesprochenen Verkehrskreise ersichtlichen Hinweis auf die Antragsgegnerin zu 3) als Veranstalterin. Zudem ist das Musik-Event auch schon von der Antragsgegnerin zu 3) schlagwortartig allein mit „A.“ bezeichnet worden. So heißt es auf dem Werkeplakat für das Jahr 2008 (Anlage ASt 20) „10 Jahre A.“ und werden die erste und letzte Veranstaltung als „A. Opening“ und „A. Closing“ bezeichnet.

(b) Sofern man deshalb annimmt, dass die Individualisierungsfunktion des Werkes schon in den Jahre 1996 bis 2009 maßgeblich durch die Bezeichnung „A.“ begründet worden und das Werktitelrecht bereits von der Antragsgegnerin zu 3) an der isolierten Bezeichnung erworben worden ist, so ist dieses im Jahr 2010 auf die Antragstellerin übergegangen.

(aa) Das titelfähige Werk als immaterielles Arbeitsergebnis besteht aus dem konkreten Veranstaltungsformat, das wie im Einzelnen dargestellt durch die spezifische musikalische Ausrichtung als ganztätige Techno- und Elektromusik-Party in Verbindung mit der optischen Gestaltung als „Beach-Club“ mit entsprechendem gastronomischen Angebot geprägt wird. Dieses Werk ist seit dem Jahr 2010 der Antragstellerin zuzuordnen, weil diese aufgrund der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 (Anlage ASt 9) in die Veranstalterposition der Antragsgegnerin zu 3) eingerückt ist und das vollumfängliche Bestimmungsrecht über den Werksinhalt und die Werksbezeichnung übernommen hat, ohne dass sich das Werk verändert hätte. Denn nach der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 wurde der Antragstellerin nicht nur die Nutzungsmöglichkeit des bisherigen Veranstaltungsgeländes eingeräumt und die für die Durchführung der Veranstaltung bislang genutzten Einrichtungsgegenstände übertragen, es kommt auch der klare Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin zu 3) ihre Rechtsposition als bisherige Veranstalterin der A.-Events und damit die - für die Zuordnung des Werktitelschutzes allein maßgebliche - Herrschaft über das Werk endgültig aufgeben und auf die Antragstellerin übertragen will. So wird in Ziff. 1. Abs. 2 S. 3 ausdrücklich klargestellt, dass der Antragsgegnerin zu 3) mit Abschluss dieses Vertrages keine eigenen Rechte zur Durchführung von Veranstaltungen auf dem Veranstaltungsgelände mehr zustehen. Zudem haben die Antragsgegner im Berufungsverfahren unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen (BK1a und BK1b) selbst geltend gemacht, dass die Fortführung der Veranstaltungsreihe unter dem Werktitel „A.“ durch die Antragsgegnerin zu 3) ausdrücklich gebilligt worden ist. Die Durchführung der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 war auch nicht von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für die Einrichtungsgegenstände abhängig, die die Antragsgegner erstmals im Verhandlungstermin vor dem Senat in Abrede gestellt haben, da die Einrichtungsgegenstände von der Antragstellerin nach dem ausdrücklichen Vertragswortlaut bereits „mit Unterzeichnung der Vereinbarung“ erworben wurden.

Dafür, dass sich die Antragsgegnerin zu 3) vorbehalten hätte, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt wieder selbst verantwortlich zu organisieren und durchzuführen, finden sich in der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 keinerlei Anhaltspunkte, so dass nicht nur von einer vorübergehenden Nutzungsüberlassung in Bezug auf Werk und Werktitel auszugehen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich der Verzicht der Antragsgegnerin zu 3) auf die zukünftige Durchführung von A.-Events auf das Veranstaltungsgelände bezieht. Dass die Vertragsparteien eine „Multiplikation“ der A.-Events dergestalt in Erwägung gezogen hätten, dass Veranstaltungen gleichzeitig an verschiedenen Orten durch die Antragstellerin einerseits und die Antragsgegnerin zu 3) andererseits durchgeführt worden wären, ist nicht vorgetragen und findet in der „Vereinbarung“ vom 25.03.2010 ebenfalls keinen Anhalt.

(bb)  Die Antragsgegnerin zu 3) ist auch nicht deshalb seit 2010 Mitveranstalterin der A.-Events geblieben, weil sie auch nach der Vereinbarung vom 25.03.2010 die behördlichen Genehmigungen der Stadt E.-Stadt für die A.-Events einholte und – entgegen der in der Vereinbarung vom 25.03.210 vorgesehenen vertraglichen Gestaltung - Pächterin des ursprünglichen Veranstaltungsgeländes „B.-Straße“ und auch des späteren Veranstaltungsgeländes auf der F.-Straße war, und dieses an die Antragstellerin unterverpachtete. Sie wurde hierfür von der Antragstellerin jeweils vergütet, ohne dass sie geltend gemacht hätte, dass sie - entgegen dem Inhalt der Vereinbarung vom 25.03.2010 - noch einen maßgeblichen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung und Durchführung der A.-Events gehabt hätte. Allein hierauf kommt es für die Herrschaft über das Werk an, so dass dahinstehen kann, welche wirtschaftlichen Risiken die Antragsgegnerin zu 3) etwa durch die Durchführung der Veranstaltungen auf dem von ihr unterverpachteten Gelände eingegangen ist. Die ihr entstandenen Auslagen stellte sie der Antragstellerin in Rechnung (vgl. Anlagenkonvolut ASt 26). Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Benutzungshandlungen der Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 3) zuzurechnen sind.

(cc)  Infolge der aufgezeigten vollständigen Aufgabe der Herrschaft über das Werk als werktitelschutzfähigem Objekt ist es zu einer Übertragung des dazugehörigen Werktitels auf die Antragstellerin gekommen, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft hätte.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht Akzessorietät zwischen Werktitelrecht und Inhaberschaft am Werk. Diese wird bereits dadurch impliziert, dass der Werktitel gemeinsam mit dem Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung geschützt ist (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Für das vom Gesetzgeber damit systematisch dem Werktitel an die Seite gestellte Unternehmenskennzeichen ist indes das Akzessorietätsprinzip anerkannt, d.h. das Unternehmenskennzeichen kann nicht frei, sondern nur zusammen mit dem durch es gekennzeichneten Geschäftsbetrieb veräußert und übertragen werden (BGH GRUR 2002, 972, 974,– FROMMIA; BGH GRUR 2019, 535, 538 - Das Omen; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 27 Rn. 76). Entscheidend kommt hinzu, dass das Werktitelrecht durch eine enge Verbindung von Titel und Werk geprägt ist. Damit stünde es nicht in Einklang, wenn das Recht am Titel ohne das Recht am Werk übertragen werden könnte und damit die (enge) Beziehung zwischen Titel und Werk aufgegeben würde. Die Möglichkeit einer selbstständigen Übertragung des Titelrechts würde auf einen dem Werktitelrecht wesensfremden abstrakten Titelschutz ohne konkretes Werk hinauslaufen (BGH a.a.O. m.w.N.).

Hieraus folgt, dass im Fall einer Übertragung der Inhaberschaft an dem Werk der Werktitel entweder mitübertragen wird oder aber durch eine endgültige Aufgabe der Benutzung des Werktitels für das Werk endet. Eine Trennung von Werktitel und Werk dergestalt, dass lediglich das Werk aufgegeben und das Titelrecht beim ursprünglichen Inhaber verbleibt, kommt nicht in Betracht, da dies zu einem unzulässigen abstrakten Titelschutz ohne konkretes Werk hinauslaufen würde. Eine endgültige Aufgabe der Benutzung des Werktitels für das Werk hat hier aber gerade nicht stattgefunden, da die Antragsgegnerin zu 3) unstreitig mit der Weiterbenutzung des Werktitels für das streitgegenständliche Musikevent einverstanden war.

(c)  Wenn hingegen die Antragsgegnerin zu 3) Inhaberin eines Werktitelrechts an der Bezeichnung „A.-Club“ geworden sein sollte, so wäre auch dieser aus den soeben ausgeführten Gründen im Jahr 2010 auf die Antragstellerin übergegangen. Diese hätte den Werktitel dann im Jahr 2012 aufgegeben, weil sie die Veranstaltung seit dem Jahr 2012 nur noch unter der isolierten Bezeichnung „A.“ durchgeführt hat und damit an dieser ein neues Werktitelrecht begründet hätte. Auch in diesem Fall waren prioritätsältere Rechte der Antragsgegnerin zu 3) an einem Werktitel „A.-Club“ jedenfalls erloschen.

(3)  Der Antragsgegnerin zu 1) steht schließlich auch kein prioritätsälteres eigenes Werktitelrecht an der Bezeichnung „A.“ für eine Musik-Veranstaltung der streitgegenständlichen Art zu. Durch den „Veranstaltungskooperationsvertrag“ mit der Antragstellerin vom 25.03.2010 ist sie zwar in die Veranstaltung der A.-Events eingebunden worden, war in diesem Rahmen aber lediglich weisungsgebunden für die Antragstellerin als Veranstalterin tätig. Im „Veranstaltungskooperationsvertrag“ heißt es hierzu unter Ziff. 1.1., dass die Antragstellerin als Veranstalter für die Gesamtkonzeption und insbesondere die Auswahl und Verpflichtung der Künstler verantwortlich sei und die Antragsgegnerin zu 1) nach Weisung der Antragstellerin und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit der Organisation und Umsetzung der Veranstaltung beauftrage. Eine für den Erwerb eines Werktitelrechts erforderliche Herrschaft über das Werk war damit nicht verbunden.

(4) Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben die angegriffenen Bezeichnungen „A.-Club“ und „A.-official“ auch in titelverletzender Weise benutzt.

Eine titelmäßige Verwendung liegt vor, wenn eine Bezeichnung zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken seinem Inhalt nach benutzt wird (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 15 Rn. 26; BGH GRUR 2000, 70, 71 – SZENE). Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben die Bezeichnung „A.-Club“  auf ihrer Facebook-Seite „A.-Official“ und auf ihrer Domain „A.-official.com“, wie aus den Anlagen ASt 11 und ASt 12 ersichtlich,  zur Bewerbung der A.-Events, mithin zur Unterscheidung der Veranstaltung „A.“ von anderen Veranstaltungen, benutzt. Auch die Benutzung der Facebook-Seite „A.-Official“ und der Domain „A.-official.com“ stellt eine titelmäßige Verwendung dar, da sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 15 Rn. 137, Nach § 15 Rn.52).

(5)              Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Die Antragsgegner zu 1) und 2) haben mit dem Werktitel der Antragstellerin hochgradig ähnliche Zeichen verwendet, da die Bestandteile „Open Air Club“ und „Official“ der beanstandeten Zeichen wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt im Gesamteindruck als die Art der Veranstaltung und den „offiziellen“ Charakter der Werbung beschreibend hinter dem jeweils prägenden Bestandteil „A.“ zurücktreten. Gleichzeitig liegt Werkidentität vor, da die Antragsgegner zu 1) und 2) die angegriffenen Bezeichnungen ebenfalls für Musik-Events mit derselben inhaltlichen Ausgestaltung benutzen.

c)              Das Landgericht ist des Weiteren mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 UWG hat, es zu unterlassen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Antragsgegnerin zu 1) sei die offizielle Veranstalterin der A., durch Benutzung des Zeichens „A.-Official“ oder durch Herausgabe einer „offiziellen Pressemitteilung“ unter der Domain „A.-official“, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen ASt 11 und ASt 12 ersichtlich.

Als Veranstalter von Musik-Open-Air-Events sind die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) Wettbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

In der beanstandeten Werbung der Antragsgegnerin zu 1) auf ihrer Facebook-Seite „A.-official“ und unter der Domain „www.A.-official.com“ liegt eine nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung. Hierdurch wird bei dem verständigen und situationsadäquat informierten Verbraucher der Eindruck erweckt wird, es handele sich um die Seiten bzw. Veranstaltungen der bisherigen Veranstalter der „A.“, d.h. die Antragsgegnerin zu 1) sei die „offizielle“ Veranstalterin der A.-Events. Tatsächlich aber ist die Antragstellerin wie bereits ausgeführt seit dem Jahr 2010 Veranstalterin der A.-Events in E.-Stadt. Prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung „A.“, insbesondere ein Werktitelrecht gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG, können die die Antragsgegner zu 1) und 2) aus den bereits dargelegten Gründen nicht geltend machen.

d)              Die Antragstellerin hat schließlich aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 3 MarkenG einen Anspruch gegen die Antragsgegner zu 3) und 4) darauf, dass diese es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „A.“ zur Bezeichnung von Musikveranstaltungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, ist die Antragstellerin Inhaberin eines Werktitelrechts an der Bezeichnung „A.“ für die von ihr durchgeführten Open-Air-Musik-Events mit einer Priorität von 2010 und stehen der Antragsgegnerin zu 3) keine prioritätsälteren Rechte (mehr) zu, die diesem Werktitelrecht entgegengehalten werden könnten.

Die Antragsgegner zu 3) und 4) haben die beanstandete Bezeichnung „A.“ auch in titelverletzender Weise benutzt, wobei sich die Haftung des Antragsgegners zu 4) nach den bereits dargestellten Grundsätzen aus seiner Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 3) ergibt. Die Antragsgegnerin zu 3) hat die Antragstellerin durch anwaltliches Schreiben vom 11.02.2019 (Anlage ASt 14) abgemahnt und darin angekündigt, im Jahr 2019 Musikveranstaltungen unter der Bezeichnung „A.“ durchzuführen. Hierzu heißt es in dem Schreiben, die Antragsgegnerin zu 3) werde „(…) in diesem Jahr die 22. A. in E.-Stadt  veranstalten“ und zudem „(…) weiterhin jährlich am Standort E.-Stadt dieses Veranstaltungsformat unter dem Namen „A.“ durchführen.“ Hierin liegt die Ankündigung, die Bezeichnung „A.“ werktitelmäßig für eine Veranstaltung zu benutzen. Die für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr, die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist, erforderlichen ernsthaften und greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung (BGH GRUR 2015, 1108, juris Rn. 53 – Green-IT; BGH GRUR 2016, 187, juris Rn. 21 – Stirnlampen) liegen damit vor.

Schließlich besteht auch die gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG erforderliche Verwechslungsgefahr, da sich zwei identische Zeichen gegenüberstehen, die für dieselben Veranstaltungen genutzt werden sollen.

2. Auch der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Die Dringlichkeit wird jeweils vermutet. Dies folgt für die kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche aus § 140 Abs. 3 MarkenG und für die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche aus § 12 Abs. 2 UWG.

a)              Die Antragstellerin hat die Dringlichkeit auch nicht durch ein übermäßig langes Zuwarten mit der Rechtsverfolgung widerlegt.

Nach ihrem unstreitigen Vorbringen hat die Antragstellerin davon, dass die Antragsgegnerin zu 1) seit dem 24.01.2019 als „A.-GmbH & Co. KG“ firmiert und Inhaberin der Domain „A.-official.com“ ist, sowie von dem Inhalt der Pressemitteilung der Antragsgegnerin zu 1) auf ihrer Facebook-Seite jeweils am 08.02.2019 Kenntnis erlangt, als sie die Facebook-Seite aufgerufen hat. Sie hat sodann zeitnah am 15.02.2019 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Dass die Antragsgegner zu 3) und 4) die Durchführung von Musikveranstaltungen unter der Bezeichnung „A.“ konkret beabsichtigt, ergibt sich aus dem Abmahnschreiben der Antragsgegnerin zu 3) vom 11.02.2019 (Anlage ASt 14). Im Hinblick auf den darauf bezogenen Verfügungsantrag zu II. ist für die Beurteilung der Dringlichkeit auf die Kenntnis dieses Schreibens und nicht etwa auf die gegenüber den Antragsgegnern zu 3) und 4) mit anwaltlichem Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.11.2018 (Anlage BK10) ausgesprochene Abmahnung abzustellen, auf die die Antragsgegner zur Widerlegung der Dringlichkeit erstmals in der Berufungsinstanz Bezug genommen haben. Denn die Abmahnung bezog sich auf die im Jahr 2018 durch die Antragsgegnerin zu 3) vorgenommenen nationalen und europäischen Markenanmeldungen betreffend die Bezeichnung „A.-Club“ sowie betreffend ein Logo mit dieser Bezeichnung in einer konkreten graphischen Ausgestaltung. Nach zutreffender herrschender Ansicht entsteht in dem Fall, dass eine Marke angemeldet und eingetragen wird - mit der Folge der Entstehung eines Erstbegehungsgefahr - in dem Umfang, in dem diese zu einem späteren Zeitpunkt in Benutzung genommen wird und hierdurch erstmalig eine Wiederholungsgefahr begründet wird, die Dringlichkeit neu oder lebt jedenfalls wieder auf (OLG Hamburg WRP 1998, 326 – KELLOGG'S/KELLY; OLG Stuttgart OLG-Report 2009, 633, 635 – Ordensphotos; Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14-19d, Rn. 202; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 588, jeweils m.w.N.). Dies folgt daraus, dass der Untätigkeit nach bloßer Anmeldung und Eintragung einer Marke noch keine Aussagekraft dafür zukommt, wie wichtig und eilig dem Inhaber des älteren Rechts die Unterbindung der Benutzung der angemeldeten Marke ist, da die hierdurch begründete Erstbegehungsgefahr noch wenig konkret ist und sich häufig auch nicht realisiert (Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 588 m.w.N.). Diese Erwägungen sind auf den Streitfall übertragbar, in dem zwar keine Benutzungsaufnahme erfolgt ist, aber eine unmittelbar gegenüber der Antragstellerin erfolgte konkrete Ankündigung der Benutzungsaufnahme. Bis zum Abmahnschreiben vom 11.02.2019 war für die Antragstellerin noch nicht sicher absehbar, ob und ggfs. in welchem Umfange es infolge der Markenanmeldungen tatsächlich zu einer - konkurrierenden - geschäftlichen Aktivität der Antragsgegnerin zu 3) unter Benutzung der Marken kommen würde. Durch die Ankündigung im Abmahnschreiben hat sich die Erstbegehungsgefahr so verdichtet, dass - ähnlich wie bei einer tatsächlichen Benutzungsaufnahme - der Lauf der Dringlichkeitsfrist erneut begonnen hat.

b) Auch im Hinblick auf den mit dem Verfügungsantrag zu I. 1. verfolgten, gegen die Firmierung der Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Unterlassungsanspruch besteht der erforderliche Verfügungsgrund. Da durch die durch den Unterlassungstitel erforderliche Umfirmierung die Hauptsache vorweggenommen wird, kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur unter besonderen, engen Voraussetzungen in Betracht (BGH, Beschluss vom 11.10.2017, I ZB 96/16, Rn. 34 - Produkte zur Wundversorgung). Diese liegen hier vor, da das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Unterlassung der Verwendung einer mit der eigenen, langjährig genutzten Firma verwechslungsfähigen, rechtsverletzenden Firma dasjenige der Antragsgegnerin zu 1) an einer vorläufigen Weiterführung der beanstandeten Firma deutlich überwiegt.

Ein Wechsel der Firma bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann der Antragsgegnerin zu 1) im Streitfall ohne Weiteres zugemutet werden. Es handelt sich bei „A.-GmbH & Co. KG“ nicht um eine langjährig etablierte Firmenbezeichnung, vielmehr ist die Umfirmierung erst zum 24.01.2019 erfolgt, nachdem die Antragsgegnerin zu 1) mehr als 10 Jahre unter „G.-GmbH & Co. KG“ firmiert hatte. Es liegt deshalb keine Fallgestaltung vor, bei der ein Wechsel der Firma für den Verkehr die Frage der Identität mit dem ihr bekannten Unternehmen aufwerfen und zu erheblichen Problemen im Geschäftsverkehr führen kann. Nur für eine solche Fallgestaltung hat der Senat in seinem Urteil vom 23.11.2017 (I-20 U 63/17 - Apassionata) bei der Abwägung der Interessen der Parteien angenommen, dass der dortigen Antragsgegnerin ein Wechsel vor der Klärung in einem Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden konnte.

Zudem ist durch die Untersagung der im Handelsregister eingetragenen Firma „A.-GmbH & Co. KG“ - anders als bei Firmenlöschungen oder der Löschung von Marken bzw. anderen rangbegründenden Registereintragungen, die deshalb für nicht vorläufig durchsetzbar gehalten werden (Jestaedt in: Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 56 Rn. 7, 11;: Feddersen in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 54 Rn. 11a; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 3.9; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage, § 12 Rn. 274) - kein endgültiger Verlust von Rechtspositionen verbunden. Die zur Befolgung der Untersagungsverfügung allein erforderliche Umfirmierung berührt die Firma der Antragsgegnerin zu 1) in ihrer Identität nicht. Es ist durch die Umfirmierung auch kein Verlust der Priorität des durch die untersagte Firmierung begründeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Der Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG endet mit der endgültigen Aufgabe des Kennzeichengebrauchs bzw. des Geschäftsbetriebs. Eine nur vorübergehende Unterbrechung der Benutzung schadet nicht (BGH GRUR 2016, 1066 - mt-perfect, Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 4. Aufl. 2018, § 5 Rn. 79 m.w.N.). Die Frage, ob eine nur vorübergehende Nutzungsunterbrechung vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Hierfür sind der Zeitraum, der Umfang und die Umstände der vorherigen Verwendung der Kennzeichnung sowie die Dauer und der Grund der Unterbrechung von Bedeutung sowie der Umstand, ob sich der Fortsetzungswille in entsprechenden Handlungen manifestiert hat oder aufgrund besonderer Umstände für den Verkehr nahelag (BGH a.a.O., BGH GRUR 1997, 749 – L'Orange). Bei einer allein in Umsetzung einer einstweiligen Verbotsverfügung erfolgenden Umfirmierung liegt für den Verkehr auf der Hand, dass es sich nur um eine vorübergehende Nutzungsunterbrechung handelt.

III.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache hingegen Erfolg. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils war aufzuheben, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

1.  § 709 ZPO, auf den das Landgericht den Ausspruch im Tenor zu V. des angefochtenen Urteils – versehentlich - gestützt hat, ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht anwendbar. Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren sind bereits kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, so dass es eines diesbezüglichen Ausspruches nicht bedarf und demgemäß auch nicht die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO in Betracht kommt.

2.              Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist auch nicht gemäß §§ 921 S. 2, 936 ZPO gerechtfertigt.

Die einstweilige Verfügung ergeht grundsätzlich, ohne dass der Antragsteller Sicherheit für den Schaden leisten muss, der dem Antragsgegner aus der Vollziehung der Eilmaßnahmen entstehen kann und den der Antragsteller gegebenenfalls nach § 945 zu ersetzen hat Die Voraussetzungen für eine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung der Sicherheitsleistung gemäß §§ 921 S. 2, 936 ZPO liegen indes nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob man von dieser – wie im Wortlaut der Vorschrift vorgesehen - schon den Erlass der einstweiligen Verfügung abhängig macht, oder erst - wie im angefochtenen Urteil geschehen - deren Vollstreckbarkeit, was gängiger Praxis entspricht (vgl. die Nachweise bei Drescher in: MüKo ZPO, 5. Auflage 2016, § 921 Rn. 5 m.w.N.). Voraussetzung für die Anordnung der Sicherheitsleistung ist jedenfalls, dass trotz Glaubhaftmachung von Verfügungsgrund und -anspruch die Anordnung zur Schutz des Schuldners erforderlich erscheint, z.B. wegen der schlechten Vermögensverhältnisse des Gläubigers, welche die Durchsetzung eines späteren Schadensersatzanspruches (§ 945 ZPO) gefährdet (Huber in: Musielak/Voit/Huber, 16. Aufl. 2019, ZPO § 921 Rn. 7; Mayer in: BeckOK ZPO, 32. Ed. 01.03.2019, § 921 Rn. 3 m.w.N.).

Die Antragsgegner haben erstinstanzlich keine Umstände vorgetragen, die die Anordnung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheinen lassen. Soweit sie in der Berufungsinstanz erstmalig geltend gemacht haben, dass ihnen ein enormer Schaden drohe, wenn die Antragstellerin den Namen bzw. die Veranstaltungsbezeichnung für sich vereinnahme, so ist dieser Vortrag – unabhängig davon, ob die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im Eilverfahren Anwendung findet und der Vortrag danach präkludiert wäre – nicht ausreichend, um ein besonderes Schutzbedürfnis der Antragsgegner festzustellen. Die Antragsgegner haben pauschal vorgebracht, dass durch die begehrte Untersagungsverfügung „die Marke bzw. der Name der Veranstaltung irreparabel geschädigt“ werde und die Antragsgegnerin zu 1) noch vor Rechtskraft gezwungen werde, ihre eigenen Veranstaltungen unter neuem Namen anzukündigen und durchzuführen. Die Änderung des Gesellschaftsnamens sei „ein weiterer ärgerlicher Reflex der Verfügung“. Hieraus ist nicht ersichtlich, welcher Schaden den Antragsgegnern konkret droht. Weder die Anmeldung der Umfirmierung zum Handelsregister noch die im Hinblick auf den Facebook-Auftritt und die Webseite in Umsetzung der einstweiligen Unterlassungsverfügung erforderlichen Maßnahmen sind mit einem außergewöhnlich hohen zeitlichen oder finanziellen Aufwand verbunden. Auch liegt keine langjährige, umfangreiche Benutzung der beanstandeten Bezeichnungen vor, die nahelege würde, dass mit der Befolgung der Unterlassungsverfügung besonders aufwändige und kostspielige Umstellungsmaßnahmen verbunden wären. Zudem ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, dass die Durchsetzung eines späteren Schadensersatzanspruchs gefährdet wäre.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

V.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil auf 170.000 Euro festgesetzt, wobei auf die Verfügungsanträge zu I. 1., I. 2. und II. jeweils 50.000 EUR und auf die Verfügungsanträge zu I. 3. und I. 4. jeweils 10.000 Euro entfallen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 160.000 Euro festgesetzt, wobei auf die Verfügungsanträge zu I. 1., I. 2. und II. jeweils 50.000 EUR entfallen und auf den Verfügungsantrag zu I. 3. 10.000 Euro entfällt (davon jeweils ¾ auf die in Anspruch genommene Gesellschaft und ¼ auf deren Geschäftsführer).

Meta

20 U 34/19

29.07.2019

Oberlandesgericht Düsseldorf 20. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: U

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2019, Az. 20 U 34/19 (REWIS RS 2019, 4974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4974

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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