Bundespatentgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. 6 Ni 42/16 (EP), verb. m. 6 Ni 43/16 (EP), und 6 Ni 44/16 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2018, 12335

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Mobilfunkgerät sowie System zur Funkkommunikation unter Verwendung mindestens zweier Funksysteme (europäisches Patent)" – zur zulässigen Beschränkung des Patents – Unterschied zum Einspruchsverfahren - Erfordernis der Änderung der Patentansprüche – Änderung der Beschreibung reicht für wirksamen Beschränkungsantrag nicht aus


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 896 488

([X.] 597 07 971)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber und [X.] und [X.]. Flaschke

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 0 896 488 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist seit 14. Dezember 2015 eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 4. August 1997 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten und im August 2017 durch Zeitablauf erloschenen [X.] Patents 0 896 488 (Streitpatent).

2

Das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 597 07 971 geführte Streitpatent trägt die Bezeichnung

3

„Mobilfunkgerät sowie System zur Funkkommunikation

4

unter Verwendung mindestens zweier Funksysteme“

5

und umfasst in der erteilten Fassung 13 Patentansprüche, die von den [X.]ägerinnen zu 1 und 2 (6 Ni 42/16 (EP) und 6 Ni 43/16 (EP)) mit ihren jeweils am 7. April 2016 erhobenen Nichtigkeitsklagen im Umfang des Anspruchs 1 und von den [X.]ägerinnen zu 3 und 4 (6 Ni 44/16 (EP)) in vollem Umfang angegriffen werden.

6

Hintergrund der [X.]agen sind dabei die beim [X.] u. a. wegen Ansprüchen aus dem Streitpatent anhängigen Verletzungsklagen mit den Aktenzeichen 4c O 57/15, 4c O 58/15 und 4c 63/15.

7

Die angegriffenen unabhängigen Patentansprüche 1 und 12 lauten in der erteilten Fassung:

8

1. Mobilfunkgerät, das Einrichtungen aufweist, die ermöglichen, dass das Mobilfunkgerät wahlweise gemäß einem ersten Funksystem-Standard oder gemäß einem zweiten, davon unterschiedlichen Funksystem-Standard kommuniziert, dadurch gekennzeichnet, dass das Mobilfunkgerät in einen besonderen Betriebszustand geschaltet werden kann, bei dem ein [X.] (25) den Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den ersten Funksystem-Standard mit dem Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den zweiten Funksystem-Standard koppelt, derart, dass während des besonderen Betriebszustandes eine Durchschleifung unter gleichzeitiger Signalumsetzung der Signale vom ersten Pfad zum zweiten Pfad erfolgt, derart, dass anstelle einer Umsetzung in Audiosignale innerhalb des Mobilfunkgeräts ein Umsetzungsbetrieb empfangener Signale gemäß dem ersten Standard in Signale gemäß dem zweiten Standard und Senden an einen Empfänger gemäß dem zweiten Standard erfolgt.

9

12. System zur drahtlosen Datenkommunikation mit einer Computereinrichtung, aufweisend eine Sende/Empfangseinrichtung zum Durchführen einer drahtlosen Datenübertragung gemäß einem ersten Funkstandard, und einem Mobilfunkgerät gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11.

Die Ansprüche 2 bis 11 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 und Anspruch 13 ist auf Anspruch 12 zurückbezogen. Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 11 und 13 wird auf die Akte Bezug genommen.

Die [X.]ägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent mangels Patentfähigkeit und aufgrund unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären sei. Die [X.]ägerinnen zu 1), 3) und 4) machen darüber hinaus auch den [X.] der mangelnden Ausführbarkeit geltend.

Dies stützen sie unter anderem auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach den [X.]ageschriftsätzen):

[X.]. zu 1)

[X.]. zu 2)

[X.]. zu 3) und 4)

        

[X.]     

        

[X.]     

[X.] 5,490,284 A

NK14   

        

NK14   

[X.] 5,628,049 A

Hinsichtlich der weiteren vorgelegten Druckschriften wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die [X.]ägerinnen zu 1) und 2) beantragen jeweils,

das [X.] Patent 0 896 488 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang des Anspruchs 1 für nichtig zu erklären.

Die [X.]ägerinnen zu 3) und 4) beantragen,

das [X.] Patent 0 896 488 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die [X.]age abzuweisen,

hilfsweise, die [X.]age abzuweisen, soweit sie über die Hilfsanträge vom 31. Januar 2018, diese jedoch mit der Maßgabe, dass der Rückbezug im [X.] eingeschränkt wird auf den Unteranspruch 4, in der dort angegebenen Reihenfolge hinausgeht.

Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag neben der vorstehend angegebenen Änderung des Rückbezugs nur durch den Austausch der Seite 3 der Streitpatentschrift unter Streichung von Absatz 0019.

Hilfsantrag 2 sieht – zusätzlich zu den Änderungen gemäß Hilfsantrag 1 – die Streichung von Anspruch 6 und die folgenden senatsseitig hervorgehobenen Änderungen im Anspruch 1 vor:

1. Mobilfunkgerät, das Einrichtungen aufweist, die ermöglichen, dass das Mobilfunkgerät wahlweise gemäß einem ersten Funksystem-Standard oder gemäß einem zweiten, davon unterschiedlichen Funksystem-Standard kommuniziert, und das eine Einrichtung zum [X.] Umschalten zwischen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard oder auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand aufweist, wobei dadurch gekennzeichnet, dass das Mobilfunkgerät in einen den besonderen Betriebszustand geschaltet werden kann, bei dem ein [X.] (25) den Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den ersten Funksystem-Standard mit dem Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den zweiten Funksystem-Standard koppelt, derart, dass während des besonderen Betriebszustandes eine Durchschleifung unter gleichzeitiger Signalumsetzung der Signale vom ersten Pfad zum zweiten Pfad erfolgt, derart, dass anstelle einer Umsetzung in Audiosignale innerhalb des Mobilfunkgeräts ein Umsetzungsbetrieb empfangener Signale gemäß dem ersten Standard in Signale gemäß dem zweiten Standard und Senden an einen Empfänger gemäß dem zweiten Standard erfolgt.

Hilfsantrag 3 sieht dieselben Änderungen wie Hilfsantrag 1 sowie die Streichung von Anspruch 6 und die folgenden senatsseitig hervorgehobenen Änderungen im Anspruch 1 vor:

1. Mobilfunkgerät, das Einrichtungen aufweist, die ermöglichen, dass das Mobilfunkgerät wahlweise gemäß einem ersten Funksystem-Standard oder gemäß einem zweiten, davon unterschiedlichen Funksystem-Standard kommuniziert und das eine Einrichtung zum [X.] Umschalten zwischen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard und zwischen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand aufweist, wobei dadurch gekennzeichnet, dass das Mobilfunkgerät in einen den besonderen Betriebszustand geschaltet werden kann, bei dem ein [X.] (25) den Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den ersten Funksystem-Standard mit dem Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den zweiten Funksystem-Standard koppelt, derart, dass während des besonderen Betriebszustandes eine Durchschleifung unter gleichzeitiger Signalumsetzung der Signale vom ersten Pfad zum zweiten Pfad erfolgt, derart, dass anstelle einer Umsetzung in Audiosignale innerhalb des Mobilfunkgeräts ein Umsetzungsbetrieb empfangener Signale gemäß dem ersten Standard in Signale gemäß dem zweiten Standard und Senden an einen Empfänger gemäß dem zweiten Standard erfolgt.

Hilfsantrag 4 sieht dieselben Änderungen wie Hilfsantrag 1 sowie die Streichung von Anspruch 6 und die folgenden senatsseitig hervorgehobenen Änderungen im Anspruch 1 vor:

1. Mobilfunkgerät, das Einrichtungen aufweist, die ermöglichen, dass das Mobilfunkgerät wahlweise gemäß einem ersten Funksystem-Standard oder gemäß einem zweiten, davon unterschiedlichen Funksystem-Standard kommuniziert und das eine Einrichtung zum [X.] Umschalten zwischen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard oder auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand aufweist, wobei dadurch gekennzeichnet, dass das Mobilfunkgerät in einen den besonderen Betriebszustand geschaltet werden kann, bei dem ein [X.] (25) den Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den ersten Funksystem-Standard mit dem Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den zweiten Funksystem-Standard koppelt, derart, dass während des besonderen Betriebszustandes eine Durchschleifung unter gleichzeitiger Signalumsetzung der Signale vom ersten Pfad zum zweiten Pfad erfolgt, derart, dass anstelle einer Umsetzung in Audiosignale innerhalb des Mobilfunkgeräts ein Umsetzungsbetrieb empfangener Signale gemäß dem ersten Standard in Signale gemäß dem zweiten Standard und Senden an einen Empfänger gemäß dem zweiten Standard erfolgt; wobei das Mobilfunkgerät ein Handy ist.

Hilfsantrag 5 sieht dieselben Änderungen wie Hilfsantrag 1 sowie die Streichung von Anspruch 6 und die folgenden senatsseitig hervorgehobenen Änderungen im Anspruch 1 vor:

1. Mobilfunkgerät, das Einrichtungen aufweist, die ermöglichen, dass das Mobilfunkgerät wahlweise gemäß einem ersten Funksystem-Standard oder gemäß einem zweiten, davon unterschiedlichen Funksystem-Standard kommuniziert und das eine Einrichtung zum [X.] Umschalten zwischen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard und zwischen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand aufweist, wobei dadurch gekennzeichnet, dass das Mobilfunkgerät in einen den besonderen Betriebszustand geschaltet werden kann, bei dem ein [X.] (25) den Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den ersten Funksystem-Standard mit dem Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den zweiten Funksystem-Standard koppelt, derart, dass während des besonderen Betriebszustandes eine Durchschleifung unter gleichzeitiger Signalumsetzung der Signale vom ersten Pfad zum zweiten Pfad erfolgt, derart, dass anstelle einer Umsetzung in Audiosignale innerhalb des Mobilfunkgeräts ein Umsetzungsbetrieb empfangener Signale gemäß dem ersten Standard in Signale gemäß dem zweiten Standard und Senden an einen Empfänger gemäß dem zweiten Standard erfolgt; wobei das Mobilfunkgerät ein Handy ist.

Wegen des weiteren Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen.

Die Beklagte tritt der Argumentation der [X.]ägerinnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, zumindest aber in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig. Zur Stützung ihrer Argumentation bezieht sich die Beklagte auf die Druckschriften

[X.] [X.], Handbuch der modernen Funktechnik, 1996 (Auszug)

NB2 [X.], [X.] für den [X.], 1990 (Auszug).

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Dezember 2017 zukommen lassen.

Zu weiteren Unterlagen, insbesondere zu weiteren Entgegenhaltungen, sowie der Auseinandersetzung der Beteiligten über deren Relevanz wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klagen sind zulässig.

1. Entgegen der erstmals in der mündli[X.]hen Verhandlung geäußerten Ansi[X.]ht der Beklagten ist die gemeinsame Klage der Klägerinnen zu 3 und 4 ni[X.]ht deshalb unzulässig, weil sie hierfür nur eine Klagegebühr eingezahlt haben. Denn mehrere Klagegebühren wären nur zu zahlen, sofern hierfür ein Gebührentatbestand na[X.]h dem [X.] verwirkli[X.]ht wäre. Ein sol[X.]her fehlt aber, da die Regelung unter B. Abs. 1 des Gebührenverzei[X.]hnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) des [X.] nur für die Gebühren na[X.]h Nr. 400 000 bis 401 300, ni[X.]ht aber für die Klagegebühr na[X.]h Nr. 402 100 vorgesehen ist, und der Klage der Klägerinnen zu 3 und 4 derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt, so dass es si[X.]h um eine einzige Klage handelt. Erheben aber, wie vorliegend die Klägerinnen zu 3 und 4, mehrere Kläger gegen dasselbe [X.] eine gemeinsame Klage mit demselben Klageantrag und demselben [X.], ist grundsätzli[X.]h nur eine Klagegebühr zu zahlen (vgl. zuletzt [X.], Bes[X.]hluss vom 1. Dezember 2015 – 5 ZA (pat) 103/14, [X.] 2016, 150 – Erstattungsfähigkeit der Kosten für mehrere Anwälte).

2. Dur[X.]h das Erlös[X.]hen des [X.]s ist au[X.]h das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis der Klägerinnen ni[X.]ht entfallen. Dies wäre nur der Fall, wenn sie entweder ni[X.]ht aus dem [X.] in Anspru[X.]h genommen werden oder si[X.]h die Beklagte ihnen gegenüber keiner Ansprü[X.]he aus einem unabhängigen Patentanspru[X.]h berühmen würde ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. Februar 1995 – X ZB 19/94, [X.], 342 – Tafelförmige Elemente; [X.], Urteil vom 19. Mai 2005 – X ZR 188/01, [X.], 749 – Aufzei[X.]hnungsträger). Beides ist hier ni[X.]ht der Fall. Denn der angegriffene Patentanspru[X.]h 1 ist Grundlage der gegen die Klägerinnen anhängigen [X.], so dass insofern ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis in Bezug auf ihn sowie hinsi[X.]htli[X.]h der auf ihn rü[X.]kbezogenen Unteransprü[X.]he besteht. Aber au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des Patentanspru[X.]hs 12, für den das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis gesondert zu prüfen ist (vgl. [X.] a. a. O. – Aufzei[X.]hnungsträger), besteht das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis fort, na[X.]hdem die Beklagtenvertreter in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärt haben, si[X.]h au[X.]h hieraus die Geltendma[X.]hung von Ansprü[X.]hen gegen die Klägerinnen vorzubehalten; damit hat si[X.]h die Beklagte aber eines mögli[X.]hen Anspru[X.]hs gegen die Klägerinnen au[X.]h aus Patentanspru[X.]h 12 berühmt.

B.

Die Klagen sind au[X.]h begründet. Das [X.] ist insgesamt für ni[X.]htig zu erklären, weil gegenüber der erteilten Fassung die Ni[X.]htigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. a) EPÜ [X.]. 52, 54 bzw. 56 EPÜ und Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ vorliegen und die Beklagte das [X.] au[X.]h ni[X.]ht erfolgrei[X.]h mit einem der Hilfsanträge verteidigen kann, da diesen ebenfalls der [X.] mangelnder Patentfähigkeit entgegensteht.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1.Die Erfindung betrifft ein Mobilfunkgerät sowie ein System zur Funkkommunikation unter Verwendung mindestens zweier Funksysteme.

Sol[X.]he Funksysteme werden in den Absätzen 0002 und 0003 der [X.]s[X.]hrift (veröffentli[X.]ht als EP 0 896 488 [X.]) näher bes[X.]hrieben. Im Absatz 0002 verweist die [X.]s[X.]hrift auf – im Folgenden so genannte – globale [X.] bzw. -netze, wie das [X.]-System oder zukünftige satellitengestützte Systeme, wel[X.]he den Benutzern nahezu unbegrenzte Mögli[X.]hkeiten zur mobilen [X.]ra[X.]hkommunikation und zunehmend au[X.]h zur Datenkommunikation ermögli[X.]hten.

Absatz 0003 bes[X.]hreibt demgegenüber – von der [X.]s[X.]hrift so bezei[X.]hnete – lokale [X.], bei denen es si[X.]h um s[X.]hnurlose [X.] handele, die im privaten Berei[X.]h und in Büros zunehmend Verbreitung fänden. Als Beispiele für derartige Systeme nennt die [X.]s[X.]hrift [X.] ([X.]), [X.] ([X.]), [X.] (Personal Wireless Tele[X.]ommuni[X.]ation), [X.], [X.] (Cordless Telefon) et[X.].

Um dem Benutzer den Umgang mit den angespro[X.]henen Systemen zu erlei[X.]htern, seien sogenannte Dual-Mode-Geräte entwi[X.]kelt worden, die si[X.]h wahlweise sowohl in einem lokalen Mobilfunkdienst, d. h. insbesondere zum s[X.]hnurlosen Telefonieren im privaten Berei[X.]h, als au[X.]h für globale Mobilfunkdienste wie beispielsweise das [X.]-System eigneten (Absatz 0004 der [X.]s[X.]hrift).

Für ein sol[X.]hes [X.] nimmt die [X.]s[X.]hrift in den Absätzen 0005 bis 0007 Bezug auf die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] 2 241 850 A (= [X.] der Klages[X.]hrift), die ein Autotelefonsystem mit einem Handgerät betrifft, mit dem der Fahrer während eines Gesprä[X.]hs das Fahrzeug verlassen kann. Diese Dru[X.]ks[X.]hrift bes[X.]hreibe eine te[X.]hnis[X.]he Lösung, wie verhindert werden könne, dass dabei unerwüns[X.]hte Störungen auftreten. Hierfür s[X.]hlage die Dru[X.]ks[X.]hrift vor, sol[X.]he Störungen dur[X.]h ges[X.]hi[X.]kte Frequenz- und Zeits[X.]hlitzzuweisungen zu vermeiden, etwa indem die Kommunikation zwis[X.]hen dem Fahrzeug und Handgerät mittels [X.] abgewi[X.]kelt werde, während das Autotelefon an si[X.]h den [X.]-Standard verwende, oder Ni[X.]ht-Funkstandards wie etwa Infrarot zu verwenden.

Aufgabe, eine Lösung bereitzustellen, mit der eine kosteneffiziente Datenübertragung unter Verwendung zweier Funkstandards ermögli[X.]ht werde (Absatz 0008 der [X.]s[X.]hrift).

Fa[X.]hmann, der als Diplom-Ingenieur der Elektrote[X.]hnik mit der Fa[X.]hri[X.]htung Na[X.]hri[X.]htente[X.]hnik über mehrjährige Berufserfahrung auf dem [X.] verfügt und aufgrund seiner Berufserfahrung mit den am Anmeldetag aktuellen Mobilfunkstandards zumindest soweit vertraut ist, wie es für die Entwi[X.]klung von Hard- und Software von Mobilfunkgeräten erforderli[X.]h ist.

2. Die Aufgabe soll dur[X.]h ein Mobilfunkgerät gemäß Patentanspru[X.]h 1 sowie dur[X.]h ein System gemäß Patentanspru[X.]h 12 gelöst werden. Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] und des [X.] kann dabei wie folgt gegliedert werden:

1.1 Mobilfunkgerät,

1.2 das Einri[X.]htungen aufweist, die ermögli[X.]hen, dass das Mobilfunkgerät wahlweise gemäß einem ersten Funksystem-Standard oder gemäß einem zweiten, davon unters[X.]hiedli[X.]hen Funksystem-Standard kommuniziert,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass

1.3 das Mobilfunkgerät in einen besonderen Betriebszustand ges[X.]haltet werden kann, bei dem ein [X.] (25) den Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den ersten Funksystem-Standard mit dem Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den zweiten Funksystem-Standard koppelt, derart,

1.4 dass während des besonderen Betriebszustandes eine [X.] unter glei[X.]hzeitiger Signalumsetzung der Signale vom ersten Pfad zum zweiten Pfad erfolgt, derart,

1.5 dass anstelle einer Umsetzung in Audiosignale innerhalb des Mobilfunkgeräts ein Umsetzungsbetrieb empfangener Signale gemäß dem ersten Standard in Signale gemäß dem zweiten Standard [erfolgt] und

1.6 Senden an einen Empfänger gemäß dem zweiten Standard erfolgt.

Hilfsantrag 2 sind Änderungen in den Merkmalen 1.2 bis 1.3 vorgenommen worden, wel[X.]he nunmehr lauten (Änderungen gegenüber dem Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag hervorgehoben):

1.2 „das Einri[X.]htungen aufweist, die ermögli[X.]hen, dass das Mobilfunkgerät wahlweise gemäß einem ersten Funksystem-Standard oder gemäß einem zweiten, davon unters[X.]hiedli[X.]hen Funksystem-Standard kommuniziert

1.2* und das eine Einri[X.]htung zum [X.] Ums[X.]halten zwis[X.]hen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard oder auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand aufweist, wobei

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass

1.3* das Mobilfunkgerät in einen den besonderen Betriebszustand ges[X.]haltet werden kann, bei dem ein [X.] (25) den Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den ersten Funksystem-Standard mit dem Signalverarbeitungspfad innerhalb des Mobilfunkgeräts für den zweiten Funksystem-Standard koppelt, derart,“

Hilfsantrag 3 Merkmal 1.2* ersetzt dur[X.]h das Merkmal 1.2** (Änderungen gegenüber Merkmal 1.2* hervorgehoben):

1.2** „und das eine Einri[X.]htung zum [X.] Ums[X.]halten zwis[X.]hen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard und zwis[X.]hen Kommunikation gemäß dem ersten Standard oder auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand aufweist, wobei“

Hilfsantrag 4 bzw. 5 unters[X.]heidet si[X.]h vom jeweiligen Anspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 2 bzw. 3 darin, dass das folgende Merkmal na[X.]h dem letzten [X.] angefügt wurde:

1.7 „wobei das Mobilfunkgerät ein Handy ist“

3. Einige Merkmale in den Patentansprü[X.]hen na[X.]h dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen bedürfen näherer Erläuterung.

Mobilfunkgerät. Eine Definition des Begriffs „Mobilfunkgerät“ ist dem [X.] ni[X.]ht zu entnehmen. Die Bes[X.]hreibung gibt in einer bevorzugten Ausführungsform an, als Mobilfunkgerät könnte ein Dual-Mode-Telefonendgerät oder Handy verwendet werden (vgl. [X.], Absätze 0016 und 0022, Anspru[X.]h 4); als Alternative wird ein allein als Umsetzungseinri[X.]htung ges[X.]haffenes Gerät bes[X.]hrieben (vgl. [X.], Absatz 0019). Das [X.] liefert somit keine Anhaltspunkte dafür, den Begriff Mobilfunkgerät eng auszulegen und darunter ledigli[X.]h ein tragbares Mobilfunk-Endgerät zu verstehen, das zum Telefonieren geeignet ist.

[X.] sind in der Bes[X.]hreibung für lokale Mobilfunknetze [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] et[X.]. aufgeführt, für globale Mobilfunknetze [X.], PCM, Satellitensysteme wie [X.], [X.] et[X.]. Als Kommunikationspartner, mit dem das Mobilfunkgerät kommuniziert, ist im [X.] beispielhaft ein s[X.]hnurloses Telefon genannt, mit dem etwa im [X.]-Standard kommuniziert wird, sowie ein Satellit oder eine Basisstation, mit dem oder mit der im [X.]-Standard kommuniziert werden kann (vgl. Abs. 0017 u. 0018 des [X.]s). In Anspru[X.]h 1 wird jedo[X.]h ledigli[X.]h zwis[X.]hen einem „ersten Funksystem-Standard“ und einem „zweiten Funksystem-Standard“ unters[X.]hieden; weitere Angaben dazu, worin si[X.]h die [X.] unters[X.]heiden sollen oder dass bestimmte Standards verwendet werden sollen, finden si[X.]h im Anspru[X.]h ni[X.]ht.

wahlweise“ eine aktive Auswahl zweier „exklusiver“ Alternativen impliziert, d. h. ob die Kommunikation mit jeweils einem der genannten Funkstandards separat auswählbar sein muss (zusätzli[X.]h einer Umsetzung na[X.]h Merkmal 1.4), oder ob Merkmal 1.2 für die Vorri[X.]htung nur allgemein fordert, dass eine Kommunikation in zwei vers[X.]hiedenen [X.] mögli[X.]h ist.

Im [X.] ist der erteilte Anspru[X.]h aus fa[X.]hmännis[X.]her Si[X.]ht und im Li[X.]hte der Bes[X.]hreibung des [X.]s auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2012 – [X.], [X.], 1124, Rn. 28 – [X.]); ob im Erteilungsverfahren bestimmte Ansprü[X.]he fallen gelassen wurden, ist für die Auslegung ni[X.]ht maßgebli[X.]h. Im Zweifel ist ein Verständnis der Bes[X.]hreibung und des Anspru[X.]hs geboten, das beide Teile der Patents[X.]hrift ni[X.]ht in Widerspru[X.]h zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fa[X.]hmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten te[X.]hnis[X.]hen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2015 – [X.], [X.], 875, Abs[X.]hnitt III. 1. – Rotorelemente). Vorliegend bedeutet dies für den erteilten Anspru[X.]h 1, dass sowohl [X.]e bzw. Handys wie au[X.]h reine Umsetzungseinri[X.]htungen, wel[X.]he keine alleinige Kommunikation insbesondere mit [X.]ra[X.]h-Ein- und Ausgabe erlauben, von den Merkmalen 1.1 und 1.2 umfasst sind. Dies ergibt si[X.]h außer aus Absatz 0019 des [X.]s au[X.]h aus den erteilten Ansprü[X.]hen 4 und 6, wel[X.]he als engere Ausgestaltungen des Anspru[X.]hs 1 das Mobilfunkgerät auf ein Dual-Mode-Mobiltelefon bzw. auf ein Gerät zum [X.] Ums[X.]halten zwis[X.]hen dem ersten und zweiten Funksystem-Standard bzw. dem besonderen Betriebsmodus eins[X.]hränken.

Kommunizieren“ ist jegli[X.]he Kommunikation in einem Funksystem-Standard zu verstehen, also sowohl Daten- wie au[X.]h [X.]ra[X.]hkommunikation, was si[X.]h au[X.]h aus dem erteilten Anspru[X.]h 9 ergibt. Au[X.]h das Senden oder Empfangen von Mobilfunksignalen zum Rufaufbau stellt dabei ein Kommunizieren unter Verwendung eines [X.] gemäß Merkmal 1.2 dar.

besonderen Betriebszustand fällt jegli[X.]her Betriebszustand, in den das Mobilfunkgerät ges[X.]haltet werden kann und der die weiteren Bedingungen der Merkmale 1.3 bis 1.6 erfüllt. Dur[X.]h Merkmal 1.4 ist dabei festgelegt, dass das Koppeln der [X.] derart erfolgen soll, dass eine [X.] mit glei[X.]hzeitiger Signalumsetzung der Signale vom ersten zum zweiten Pfad erfolgt.

anstelle einer Umsetzung in Audiosignale innerhalb des Mobilfunkgeräts erfolgen. Der Begriff Audiosignal wird in der Bes[X.]hreibung des [X.]s ni[X.]ht erläutert. Der Fa[X.]hmann versteht unter Audiosignalen Signale, wel[X.]he zur Ausgabe von Audiodaten dur[X.]h einen Lautspre[X.]her geeignet sind. In Abgrenzung zum Begriff Audiosignale ist der Begriff Audiodaten in allgemeiner Weise so zu verstehen, dass darunter jegli[X.]he Daten, die [X.] beinhalten, fallen. Zu der mit dem geri[X.]htli[X.]hen Hinweis na[X.]h § 83 Abs. 1 [X.] geäußerten vorläufigen Auffassung des [X.]s, wona[X.]h ein Dekodieren oder Kodieren von Audiodaten au[X.]h als eine Umsetzung in Audiosignale im Sinne des Merkmals 1.5 zu verstehen ist, hat der [X.] na[X.]h der Argumentation der Beklagten im S[X.]hriftsatz vom 31. Januar 2018 und der Klägerin zu 4 vom 28. Februar 2018 in der mündli[X.]hen Verhandlung präzisiert, dass Merkmal 1.5 ni[X.]ht jegli[X.]hes Dekodieren oder Kodieren zur Verarbeitung eines empfangenen Funksignals auss[X.]hließt, was au[X.]h der Darstellung in [X.]ur 2 des [X.]s mit den oberhalb des [X.]s 25 angeordneten Signalverarbeitungseinheiten entspri[X.]ht. Vielmehr ist zumindest ein De[X.]odieren und Kodieren, wel[X.]hes direkt dem Zwe[X.]ke der Erzeugung eines dur[X.]h einen Lautspre[X.]her ausgebbaren Audiosignals dient, als eine Umsetzung anzusehen, wie sie von Merkmal 1.5 ausges[X.]hlossen wird. Die [X.] gemäß Merkmal 1.4 kann an vers[X.]hiedenen Stellen des [X.]s erfolgen, da Anspru[X.]h 1 keine Angabe dazu ma[X.]ht, an wel[X.]her Stelle im [X.] eine Umsetzung erfolgt. Merkmal 1.5 besagt somit, dass keine Umsetzung in Audiosignale erfolgt, wel[X.]he als von einem Lautspre[X.]her ausgebbare Signale anzusehen sind.

Einri[X.]htung zum [X.] Ums[X.]halten zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Kommunikationsarten gefordert, wobei die Einri[X.]htung geeignet sein soll, ein „Ums[X.]halten zwis[X.]hen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard oder auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand“ zu ermögli[X.]hen. Die Oder-Verknüpfung in Merkmal 1.2* ist dabei im Gesamtzusammenhang der Patents[X.]hrift so zu verstehen, dass die Ums[X.]halteinri[X.]htung ein Ums[X.]halten zwis[X.]hen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard ermögli[X.]hen soll und au[X.]h ein Ums[X.]halten auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand ermögli[X.]hen soll (vgl. [X.], Abs. 0026 - 0028). Dem Vortrag der Klägerinnen, Merkmal 1.2* stelle eine bloße Merkmalsdoppelung dar, und es seien keine drei Betriebszustände damit gefordert, sondern ledigli[X.]h zwei vers[X.]hiedene Betriebszustände, nämli[X.]h ein Kommunizieren in einem ersten Funksystem-Standard und ein Kommunizieren in einem zweiten Funksystem-Standard oder – als Alternative – ein Kommunizieren in einem ersten Funksystem-Standard und ein Kommunizieren gemäß einem besonderen Betriebszustand, kann der [X.] ni[X.]ht beitreten. Die dur[X.]h das „oder“ verknüpften geforderten Kommunikationsformen in Merkmal 1.2* sind vielmehr sämtli[X.]h als mögli[X.]he Zustände, in die die Einri[X.]htung zum Ums[X.]halten s[X.]halten kann, zu verstehen. Denn zur Funktion des [X.]s wird für das im [X.] erläuterte Ausführungsbeispiel eines Dual-Mode-Telefonendgeräts angegeben, dass die Kopplung der [X.] der beiden [X.] nur im besonderen Betriebszustand erfolgt und bei der Verwendung des Mobilfunkgeräts als herkömmli[X.]hes Endgerät unterdrü[X.]kt werden kann (vgl. [X.], Abs. 0025 u. 0020), was bedeutet, dass eine Kommunikation in beiden [X.] jeweils separat auswählbar ist. Das Mobilfunkgerät ist mit Hilfsantrag 2 somit auf sol[X.]he Geräte einges[X.]hränkt, die sowohl im ersten wie im zweiten Kommunikationsstandard alleine kommunizieren können und ferner einen besonderen Betriebszustand aufweisen, in dem eine [X.] mit Signalumsetzung von einem Standard in den anderen Standard erfolgt, wie in den Merkmalen 1.3* bis 1.5 angegeben. Mit der Aufnahme des Merkmals 1.2* ist somit ein reines Umsetzungsgerät, wie es in Absatz 0019 des [X.]s erläutert ist, ni[X.]ht mehr von Anspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag 2 umfasst.

Die in Hilfsantrag 3 in Merkmal 1.2** aufgenommene Formulierungsvariante bes[X.]hreibt spra[X.]hli[X.]h präziser, dass ein Ums[X.]halten au[X.]h zwis[X.]hen Kommunikation gemäß dem ersten Funksystem-Standard auf Kommunikation gemäß dem besonderen Betriebszustand mögli[X.]h sein soll. Inhaltli[X.]h sieht der [X.] das Merkmal als dem Merkmal 1.2* na[X.]h Hilfsantrag 2 entspre[X.]hend an.

Das in die Hilfsanträge 4 und 5 aufgenommene Merkmal 1.7, wona[X.]h das Mobilfunkgerät ein Handy ist, s[X.]hränkt den Anspru[X.]hsgegenstand auf tragbare Mobilfunk-Endgeräte ein, die zum Telefonieren geeignet sind (vgl. [X.], Abs. 0016 u. 0018). Eine darüber hinausgehende Angabe dazu, in wel[X.]hen [X.] eine [X.]ra[X.]h- oder Datenkommunikation mögli[X.]h sein soll, ist mit der Festlegung auf ein Handy als Mobilfunkgerät ni[X.]ht verbunden.

II. Zum Hauptantrag

In der erteilten Fassung ist das [X.] sowohl wegen unzulässiger Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ) als au[X.]h wegen fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. a), Art. 52 bis 57 EPÜ) für ni[X.]htig zu erklären. Einer Ents[X.]heidung darüber, ob au[X.]h der weitere geltend gema[X.]hte [X.] der mangelnden Ausführbarkeit besteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. b) EPÜ), bedarf es bei dieser Sa[X.]hlage ni[X.]ht mehr, wobei si[X.]h allerdings in der mündli[X.]hen Verhandlung keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Anlass geben würden, die vom [X.] in seinem qualifizierten Hinweis mitgeteilte vorläufige Eins[X.]hätzung dieses [X.]es in Frage zu stellen.

1. Das [X.] ist na[X.]h Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) EPÜ bereits deshalb für ni[X.]htig zu erklären, weil der Gegenstand des Unteranspru[X.]hs 5 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Fassung hinausgeht. Dies re[X.]htfertigt die Ni[X.]htigerklärung des Patents in der erteilten Fassung (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, [X.], 862 – Informationsübermittlungsverfahren II), weil die Beklagte auf ausdrü[X.]kli[X.]he Na[X.]hfrage des [X.]s unter Hinweis auf das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung des Unteranspru[X.]hs 5 nur in der Weise reagiert hat, dass sie den Hilfsantrag 1 um die Änderung der Rü[X.]kbezüge von Unteranspru[X.]h 5 ergänzte, ohne hingegen glei[X.]hzeitig zu erklären, die erteilte Fassung bereits hinsi[X.]htli[X.]h einzelner Ansprü[X.]he zu verteidigen (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, [X.], 57, erster Leitsatz – Datengenerator).

a) Im [X.] wird in Absatz 0019, entspre[X.]hend Absatz 0016 der Offenlegungss[X.]hrift (veröffentli[X.]ht als EP 0 896 488 [X.]), angegeben, dass als Umsetzungseinri[X.]htung ein Dual-Mode-Mobilfunkendgerät – also ein Dual-Mode-Telefon oder -Handy – verwendet werden kann oder die Umsetzungseinri[X.]htung au[X.]h aus einem Gerät bestehen kann, das ni[X.]ht als Telefon verwendet werden kann, sondern nur den besonderen Betriebszustand ermögli[X.]ht. Dies ist in Einklang mit dem erteilten Anspru[X.]h 4, wona[X.]h das Mobilfunkgerät als ein Dual-Mode-Mobiltelefon präzisiert ist (entspre[X.]hend dem ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 4). Demna[X.]h ist der im erteilten Anspru[X.]h 1 verwendete Begriff „Mobilfunkgerät“ so zu verstehen, dass er ni[X.]ht zwingend ein Mobiltelefon darstellt. Das Merkmal 1.5, wona[X.]h die [X.] anstelle einer Umsetzung in Audiosignale erfolgt, ist – wie in Abs[X.]hnitt [X.] ausgeführt – so zu verstehen, dass keine Umsetzung in Audiosignale erfolgt, wel[X.]he zur Ausgabe von Audiodaten dur[X.]h einen Lautspre[X.]her geeignet sind. Für die Ausführungsvariante eines Dual-Mode-Telefons (vgl. Unteranspru[X.]h 4) bedeutet dies, dass in dem Betriebszustand der Umsetzung die [X.] erfolgt, ohne dass die im Telefon vorhandenen Audiodatenverarbeitungseinheiten die empfangenen Signale in Audiosignale umsetzen. Für die Ausführungsvariante als reines Umsetzungsgerät bedeutet dies, dass eine Umwandlung in Audiosignale au[X.]h ni[X.]ht als Zwis[X.]hens[X.]hritt der Umsetzung erfolgt. Au[X.]h wenn in der ursprüngli[X.]hen Offenbarung der Begriff „Audiosignale“ ni[X.]ht vorkommt, bedeutet dies entgegen der Argumentation der Klägerinnen ni[X.]ht, dass die Begriffe „Audiodaten“ und „Audiosignale“ dur[X.]hgehend als Synonyme verstanden werden müssen oder der erteilte Anspru[X.]h 1 aufgrund des aufgeführten Begriffs „Audiosignale“ als unzulässig erweitert anzusehen ist. Denn der Fa[X.]hmann entnimmt der Ursprungsoffenbarung für beide beanspru[X.]hten [X.], dass eine Umsetzung in Audiosignale, wie sie von einem Lautspre[X.]her ausgegeben werden können, ni[X.]ht erfolgt. Beide unter den Anspru[X.]h 1 fallenden Ausgestaltungen sind somit von der ursprüngli[X.]hen Offenbarung gede[X.]kt (vgl. ursprüngli[X.]he Ansprü[X.]he 1, 4 und 5 i. V. m. Absatz 0016 und 0022, Absatz 0011 und 0012 der Offenlegungss[X.]hrift).

b) Ausgehend hiervon erweist si[X.]h Unteranspru[X.]h 5 als unzulässig erweitert.

Der erteilte Anspru[X.]h 5 bezieht seine Merkmale aus dem ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 5 (vgl. [X.], [X.]. 6, [X.] 1 - 9, Offenlegungss[X.]hrift, [X.]. 6, [X.] 10 - 21) und gibt an, dass das [X.] die Kopplung der Pfade auf si[X.]h entspre[X.]henden Signalverarbeitungsstufen vornehmen soll, wel[X.]he no[X.]h vor der Stufe liegen, in der eine Umsetzung empfangener [X.]ra[X.]hdaten in Audiodaten beginnt. Der erteilte Anspru[X.]h 5 ist rü[X.]kbezogen na[X.]h einem der Ansprü[X.]he 1 bis 4, wobei Anspru[X.]h 4 si[X.]h auf ein Dual-Mode-Mobiltelefon bezieht. Der erteilte Anspru[X.]h 5 soll somit beide Ausführungsformen betreffen, die Ausgestaltung der Umsetzungseinri[X.]htung als modifiziertes Dual-Mode-Mobiltelefon wie au[X.]h die Implementierung als ein Gerät ohne Telefonfunktion, als eigens für die Umsetzung ges[X.]haffenes Gerät. Aus den ursprüngli[X.]hen Anmeldeunterlagen ist eine Angabe dazu, wo in den vers[X.]hiedenen Pfaden der Verarbeitungsstufen das [X.] die Pfade der beiden Funkstandards miteinander koppelt, nur in Zusammenhang mit der Ausführungsform als Dual-Mode-Mobiltelefon offenbart. Dies ergibt si[X.]h dur[X.]h den Rü[X.]kbezug des ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]hs 5 auf den ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 4 sowie dur[X.]h die [X.]ur 2, der entnommen werden kann, dass die Dur[X.]hs[X.]haltung von einem Pfad zum anderen vor den Audiodatenverarbeitungseinheiten 18, 19 erfolgt. Die [X.]ur 2 der ursprüngli[X.]hen Anmeldung wie au[X.]h die [X.]ur 2 des [X.]s betrifft jedo[X.]h ledigli[X.]h den internen Aufbau eines Dual-Mode-[X.] (vgl. Absatz 0019 der Offenlegungss[X.]hrift) und ni[X.]ht etwa die Implementierung des [X.] als ein Gerät ohne Telefonfunktion als reine Umsetzungseinri[X.]htung. Für die Ausgestaltung als Mobilfunkgerät ohne Telefonfunktion ist eine Stufe mit einer Umsetzung von Audiodaten ni[X.]ht offenbart und au[X.]h keine Angabe dazu, wo in einem Signalverarbeitungspfad eine Umsetzung erfolgen soll. Eine Angabe gemäß erteiltem Anspru[X.]h 5 ist für die Ausführungsvariante einer reinen Umsetzungseinri[X.]htung somit ni[X.]ht ursprungsoffenbart, so dass der erteilte Anspru[X.]h 5 eine unzulässige Erweiterung darstellt.

2. Über die unzulässige Erweiterung hinaus ist das [X.] in der erteilten Fassung au[X.]h na[X.]h Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Bu[X.]hst. a), Art. 52, 54 EPÜ für ni[X.]htig zu erklären, weil der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 gegenüber der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht als neu gilt.

[X.] ([X.] 5,490,284 A) offenbart eine transportierbare Bodenstation (

1.1). Die Kommunikation zwis[X.]hen dem Mobilfunkgerät und der Basisstation soll dabei über ein gebräu[X.]hli[X.]hes Mobilfunksystem erfolgen, wel[X.]hes als ein erster Funksystem-Standard anzusehen ist. Die Kommunikation zwis[X.]hen dem Mobilfunkgerät und dem tragbaren Terminal soll hingegen über sehr s[X.]hwa[X.]he Funkwellen erfolgen, für die keine Sendelizenz erforderli[X.]h ist, womit ein zweiter, von dem ersten Funksystem-Standard unters[X.]hiedli[X.]her Funksystem-Standard offenbart ist (vgl. [X.]. 3, [X.] 49 - 58). Dass von dem tragbaren Endgerät für die Kommunikation mit der transportierbaren Station dieselbe S[X.]hnittstelle benutzt wird wie für eine ebenfalls mögli[X.]he direkte Kommunikation mit der Basisstation (vgl. [X.]. 2, [X.] 30 - 38), ändert entgegen den Ausführungen der Beklagten ni[X.]hts daran, dass si[X.]h die [X.], wel[X.]he das Mobilfunkgerät in Form der transportierbaren Station für die beiden Kommunikationswege nutzt, unters[X.]heiden, und zwar ni[X.]ht allein hinsi[X.]htli[X.]h der Leistung, sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Frequenzberei[X.]he, wel[X.]he folgeri[X.]htig in der Liste der Eigens[X.]haften, wel[X.]he die S[X.]hnittstelle identis[X.]h aufweisen soll, fehlen (vgl. [X.]. 2, [X.] 30 - 37). Letzteres ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass jegli[X.]he Interferenzen zwis[X.]hen den beiden Funksystemen ausges[X.]hlossen werden sollen, und sowohl im Mobilfunkgerät wie im tragbaren Endgerät vers[X.]hiedene Frequenzkonverter für die vers[X.]hiedenen Kommunikationswege vorgesehen sind (vgl. [X.]. 10, [X.] 8 - 22, [X.]. 6 u. 7: 1.2).

1.3). Während dieses Betriebszustandes erfolgt eine [X.] unter glei[X.]hzeitiger Signalumsetzung von dem der Basisstation zugeordneten [X.] zu dem dem tragbaren Terminal zugeordneten [X.] (vgl. na[X.]hstehende [X.]. 6 aus dem S[X.]hriftsatz der Klägerin zu 4 vom 28. Februar 2018, S. 14 mit hinzugefügter Signalwegmarkierung: 1.4). Dabei werden die von der Antenne 1.5).

1.6).

Abbildung

Somit ist aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in der Ausführungsform gemäß den [X.]uren 3 und 6 ein Gegenstand mit sämtli[X.]hen Merkmalen des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag bekannt, so dass dem Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 die Neuheit fehlt.

Ob darüber hinaus der Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 gegenüber der aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannten Ausführungsform gemäß den [X.]uren 5 und 6 auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht oder ob er zudem gegenüber Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] oder gegenüber weiteren der von den Klägerinnen genannten Dru[X.]ks[X.]hriften ni[X.]ht neu ist, kann daher dahingestellt bleiben.

III. Zu den Hilfsanträgen

1. Soweit die Klägerinnen zu 1 und 2 die Zulässigkeit der Hilfsanträge generell gerügt haben, weil sie nur Anspru[X.]h 1 angegriffen haben, mit diesen aber von ihnen ni[X.]ht angegriffene Unteransprü[X.]he „ho[X.]hgezogen“ werden, was unzulässig sei, ist dies zwar na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 1. März 2017 – X ZR 10/15, [X.], 604 – Ankopplungssystem) innerhalb der jeweiligen Prozessre[X.]htsverhältnisse der Klägerinnen zu 1 und 2 mit der Beklagten für si[X.]h betra[X.]htet zutreffend. Infolge der Verbindung (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 147 ZPO) der von den Klägerinnen zu 1 und 2 betriebenen Verfahren mit demjenigen der Klägerinnen zu 3 und 4, wel[X.]he das [X.] in vollem Umfang angegriffen haben, ist das Verfahren aber trotz Fortbestand der jeweiligen Prozessre[X.]htsverhältnisse zu einer Einheit geworden (vgl. Zöller/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 147 Rn. 7). Dies wiederum hat zur Folge, dass die Zulässigkeit der bes[X.]hränkten Verteidigung na[X.]h dem weitestgehenden Streitgegenstand zu beurteilen ist, vorliegend also na[X.]h dem Angriff der Klägerinnen zu 3 und 4. Der abwei[X.]hende Streitgegenstand der Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 hätte si[X.]h demgegenüber nur hinsi[X.]htli[X.]h der Kostenents[X.]heidung für den Fall ausgewirkt, dass die Beklagte das [X.] erfolgrei[X.]h bes[X.]hränkt verteidigt hätte.

2. Hilfsantrag 1

In der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 kann die Beklagte ihr [X.] ni[X.]ht erfolgrei[X.]h verteidigen, weil dem [X.] au[X.]h unter Zugrundelegung dieser Änderungen aus denselben Gründen wie beim Hauptantrag der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

a) Allerdings ist die Änderung der Rü[X.]kbezüge in Anspru[X.]h 5 geeignet, den oben dargelegten [X.] der unzulässigen Erweiterung zu beseitigen. Denn dadur[X.]h, dass infolge dieser Änderung si[X.]h Unteranspru[X.]h 5 nur no[X.]h auf Anspru[X.]h 4 und damit – übereinstimmend mit dem angemeldeten Anspru[X.]h 5 und der ursprüngli[X.]hen Offenbarung – nur no[X.]h auf ein mit den Merkmalen na[X.]h den Ansprü[X.]hen 1 bis 3 [X.] bezieht, ist die dur[X.]h die erteilte Fassung herbeigeführte unzulässige Erweiterung beseitigt, ohne dass infolge der Strei[X.]hung eine neue unzulässige Erweiterung gegenüber der erteilten Fassung ges[X.]haffen würde.

b) Jedo[X.]h wird dur[X.]h Hilfsantrag 1 der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit, der gegenüber der erteilten Fassung besteht, ni[X.]ht beseitigt.

aa) Die Beklagte ist der Auffassung, dur[X.]h die Änderung der Bes[X.]hreibung, mit der Strei[X.]hung von Absatz 0019 des [X.]s, der Absatz 0016 der ursprüngli[X.]hen Offenbarung entspri[X.]ht, das [X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h Anspru[X.]hs 1 einzus[X.]hränken, weil ihrer Meinung na[X.]h infolge der Strei[X.]hung dem Anspru[X.]h 1 ein anderer Sinngehalt zukomme, was als Eins[X.]hränkung des S[X.]hutzberei[X.]hs des Anspru[X.]hs 1 und damit eine zulässige Bes[X.]hränkung des [X.]s anzusehen sei. Dieser Auffassung kann ni[X.]ht zugestimmt werden.

gegebenenfalls der Bes[X.]hreibung und Zei[X.]hnungen in der geänderten Fassung“ (Hervorhebung vom [X.]) zwingend folgt, dass eine Bes[X.]hreibungsänderung zwar hinzugefügt werden kann, allerdings nur, soweit sie dur[X.]h die Änderungen der Patentansprü[X.]he veranlasst ist, aber alleine für einen wirksamen Bes[X.]hränkungsantrag ni[X.]ht ausrei[X.]ht.

Na[X.]h diesen Grundsätzen erweist si[X.]h die Änderung der Bes[X.]hreibung der [X.]s[X.]hrift als unzulässig, so dass sie der Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.]s in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 ni[X.]ht zugrunde gelegt werden kann. Denn die hierin vorgesehene Strei[X.]hung des Absatzes 0019 ist ni[X.]ht dur[X.]h die Änderung des Rü[X.]kbezugs in Unteranspru[X.]h 5 bedingt, so dass vor dem Hintergrund dieser Änderung na[X.]h Art. 138 Abs. 3 EPÜ [X.]. 105a Abs. 1 Satz 1 EPÜ eine sol[X.]he Änderung der Bes[X.]hreibung ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Soweit mit ihr demgegenüber eine andere Auslegung von Anspru[X.]h 1 herbeigeführt werden soll, erweist sie si[X.]h ebenfalls als unzulässig, weil eine sol[X.]he Änderung keine Bes[X.]hränkung i. S. d. Art. 138 Abs. 3 EPÜ darstellt. Da infolgedessen der Beurteilung der bes[X.]hränkten Verteidigung des [X.] mit Hilfsantrag 1 weiterhin die Bes[X.]hreibung in der erteilten Fassung zugrunde zu legen ist, dieser si[X.]h aber aus den beim Hauptantrag dargelegten Gründen als ni[X.]ht patentfähig erweist, s[X.]heidet eine zulässige bes[X.]hränkte Verteidigung des [X.]s mit Hilfsantrag 1 s[X.]hon aus diesem Grund aus.

bb) Ungea[X.]htet dessen wäre das [X.] in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 aber au[X.]h dann, wenn man dieser nur die geänderte Bes[X.]hreibung zugrunde legen würde, ni[X.]ht patentfähig, weil dem Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 au[X.]h in diesem Fall gegenüber Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] die Neuheit fehlt.

Der gegenüber dem Hauptantrag unveränderte Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 ist genauso auszulegen wie der Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag. Da ein Auslegungsbeispiel regelmäßig keine eins[X.]hränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzei[X.]hnenden Anspru[X.]hs erlaubt (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 – [X.], [X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinri[X.]htung), kann das Strei[X.]hen einer zu einem Ausführungsbeispiel gehörenden Textpassage aus der Bes[X.]hreibung, wie vorliegend mit der im Hilfsantrag geänderten Bes[X.]hreibung unter Strei[X.]hung des Absatzes 0019 vorgenommen, ni[X.]ht zu einer eins[X.]hränkenden Auslegung des Patentanspru[X.]hs führen. Ferner ist dem Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 au[X.]h dur[X.]h die Änderung des Rü[X.]kbezugs in Anspru[X.]h 5 des [X.] keine andere Bedeutung beizumessen als dem Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag. Damit gilt für den Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag 1 das zum Anspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag Gesagte in glei[X.]her Weise. Dem Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag fehlt somit die Neuheit gegenüber dem aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannten Mobilfunkgerät, sodass Hilfsantrag 1 ebenfalls die Patentfähigkeit fehlt.

3. Zu Hilfsantrag 2

Au[X.]h in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 2 kann die Beklagte ihr [X.] ni[X.]ht erfolgrei[X.]h verteidigen, weil dem [X.] au[X.]h unter Zugrundelegung dieser Änderungen aus denselben Gründen der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

a) Die Fassung des [X.]s na[X.]h diesem Hilfsantrag unters[X.]heidet si[X.]h neben den bereits bei Hilfsantrag 1 erörterten Änderungen dur[X.]h Strei[X.]hung von Unteranspru[X.]h 6, der nunmehr als Merkmal 1.2* in Anspru[X.]h 1 aufgenommen ist, und die hieran angepasste redaktionelle Änderung im Merkmal M1.3*.

Die Aufnahme des in den Hilfsantrag 2 aufgenommenen Merkmals 1.2* ist zulässig, denn dieses entstammt dem erteilten Anspru[X.]h 6, wel[X.]her identis[X.]h war zum ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 6. Mit Merkmal 1.2* wird das Mobilfunkgerät auf sol[X.]he Geräte einges[X.]hränkt, die sowohl im ersten wie im zweiten Kommunikationsstandard alleine kommunizieren können und ferner einen besonderen Betriebszustand aufweisen, in dem eine [X.] mit Signalumsetzung von einem Standard in den anderen Standard erfolgt. Damit ist ein reines Umsetzungsgerät, wie es in Absatz 0019 des [X.]s erläutert ist, ni[X.]ht mehr von Anspru[X.]h 1 umfasst. Die in der Bes[X.]hreibungsseite 3 vorgenommenen Änderungen entspre[X.]hen somit den im Anspru[X.]h 1 vorgenommenen Änderungen. Der Hilfsantrag 2 ist somit zulässig.

b) Aber au[X.]h in dieser Fassung fehlt dem Gegenstand des [X.]s gegenüber Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] die Neuheit.

Das in Hilfsantrag 2 zusätzli[X.]h aufgenommene Merkmal 1.2* fordert eine Einri[X.]htung zum Ums[X.]halten zwis[X.]hen Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf Kommunikation gemäß dem zweiten Standard oder auf Kommunikation gemäß einem besonderen Betriebszustand.

Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbart für das Mobilfunkgerät in [X.]ur 6 als Einri[X.]htung zum Ums[X.]halten einen Ums[X.]halter (

Der Argumentation der Beklagten, Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbare keine drei Betriebsmodi und keine Einri[X.]htung zum Ums[X.]halten, vermag der [X.] im Hinbli[X.]k auf die in [X.]ur 6 der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] gezeigten S[X.]haltelemente

Somit ist dur[X.]h das aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannte Mobilfunkgerät au[X.]h das Merkmal 1.2* erfüllt, so dass au[X.]h dem Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 2 die Neuheit fehlt.

4. Zu Hilfsantrag 3

Au[X.]h in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 3 kann die Beklagte ihr [X.] ni[X.]ht erfolgrei[X.]h verteidigen, weil dem [X.] au[X.]h unter Zugrundelegung der Änderungen der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

a) Die Fassung des [X.]s na[X.]h diesem Hilfsantrag entspri[X.]ht weitgehend derjenigen na[X.]h Hilfsantrag 2, unters[X.]heidet si[X.]h von dieser aber darin, dass das Wort „oder“ dur[X.]h ein „und“ ersetzt ist. Damit ist präzisiert, dass das Mobilfunkgerät eine Einri[X.]htung zum [X.] Ums[X.]halten aufweist, die sowohl von einer Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf eine Kommunikation gemäß dem zweiten Standard wie au[X.]h zwis[X.]hen einer Kommunikation gemäß dem ersten Standard auf eine Kommunikation gemäß dem besonderen Betriebszustand ums[X.]halten kann. Wie ausgeführt versteht der [X.] bereits den Gegenstand na[X.]h Hilfsantrag 2 so, dass diese vers[X.]hiedenen Ums[X.]haltvorgänge und drei vers[X.]hiedene Betriebszustände gefordert sind (vgl. Abs[X.]hnitt [X.] und [X.] 3. a)). Die in Hilfsantrag 3 aufgenommene Merkmalskombination ist dur[X.]h den ursprüngli[X.]hen Anspru[X.]h 6, wel[X.]her dem erteilten Anspru[X.]h 6 entspri[X.]ht, sowie den Absatz 0025 des [X.]s, entspre[X.]hend dem Absatz 0022 der Offenlegungss[X.]hrift, offenbart. Der Hilfsantrag 3 ist damit zulässig.

b) Das aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bekannte Mobilfunkgerät weist, wie zum Hilfsantrag 2 ausgeführt, zumindest drei vers[X.]hiedene Betriebszustände auf sowie S[X.]haltmittel

5. Zu den Hilfsanträgen 4 und 5

Au[X.]h in der Fassung na[X.]h diesen [X.] kann die Beklagte ihr [X.] ni[X.]ht erfolgrei[X.]h verteidigen, weil dem [X.] au[X.]h unter Zugrundelegung dieser Änderungen der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

a) Die Fassungen des [X.]s na[X.]h diesen Hilfsanträgen entspre[X.]hen jeweils derjenigen na[X.]h Hilfsantrag 2 bzw. 3, unters[X.]heiden si[X.]h von diesen aber jeweils dadur[X.]h, dass das Mobilfunkgerät jeweils dahingehend einges[X.]hränkt ist, „dass das Mobilfunkgerät ein Handy ist“ (vgl. Merkmal 1.7).

Dieses Merkmal ist dur[X.]h die Absätze 0014 und 0016 des [X.]s, entspre[X.]hend den Absätzen 0011 und 0013 der Offenlegungss[X.]hrift, als offenbart anzusehen („Dual-Mode-Handy’s“, „[X.] oder Handy 1“). Eine unzulässige Zwis[X.]henverallgemeinerung sehen die Klägerinnen zu 2, 3 und 4 in der Aufnahme des Begriffs Handy anstatt des Begriffs Dual-Mode-Handy, sowie darin, dass das Merkmal im [X.] nur in Zusammenhang mit der Ausführungsform, wel[X.]he als [X.] [X.] und [X.] aufführt, verwendet wird. Für das mit Anspru[X.]h 1 na[X.]h den [X.] 4 bzw. 5 bes[X.]hriebene Mobilfunkgerät ist jedo[X.]h mit den Merkmalen 1.2 und 1.2* bzw. 1.2** festgelegt, dass es in zwei unters[X.]hiedli[X.]hen [X.] kommunizieren und neben dem besonderen Betriebszustand au[X.]h in einen Betriebszustand gemäß dem ersten Standard und in einen Betriebszustand gemäß dem zweiten Standard ges[X.]haltet werden kann. Dur[X.]h die Merkmale 1.2* bzw. 1.2** ist somit bereits gefordert, dass das Mobilfunkgerät ein Dual-Mode-Mobilfunkgerät ist. Ferner ist dem Fa[X.]hmann aus der Gesamtoffenbarung des [X.]s unmittelbar ersi[X.]htli[X.]h, dass die im Ausführungsbeispiel genannten [X.] [X.] und [X.] nur beispielhaft aufgeführt sind (vgl. au[X.]h Abs. 0012, 0015 u. 0021 des [X.]s). Der [X.] kann daher in der Aufnahme von Merkmal 1.7 keine unzulässige Zwis[X.]henverallgemeinerung erkennen. Die Hilfsanträge 4 und 5 sind somit zulässig.

b) Die Klägerinnen zu 3 und 4 bemängeln au[X.]h die Klarheit des Begriffs Handy, da ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sei, was unter einem „Handy“ zu verstehen sei. Dies stellt vorliegend jedo[X.]h eine Frage der Breite des mit Anspru[X.]h 1 beanspru[X.]hten Mobilfunkgeräts dar. Das [X.] ma[X.]ht über die Nennung eines [X.] oder eines Telefonendgeräts in den Absätzen 0014 und 0016 keine Angaben zum Begriff eines Handys. Es ist somit der Begriff, wie ihn der Fa[X.]hmann zum Anmeldetag des [X.]s im Jahre 1997 verstanden hat, zugrunde zu legen. Demgemäß legt das Merkmal 1.7 ledigli[X.]h fest, dass das Mobilfunkgerät kein stationär betriebenes Gerät ist, sondern ein tragbares Telefonendgerät, wel[X.]hes eine handhabbare Größe aufweist und in zumindest einem Mobilfunknetz betrieben werden kann.

[X.]) Für die in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbarte transportierbare Bodenstation

Die Beklagte hat ferner ausgeführt, gemäß Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] benötige der Endnutzer nur das tragbare Endgerät, um mit dem Satelliten oder der Basisstation zu telefonieren, Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] s[X.]hlage die transportierbare Bodenstation als reines Relaygerät vor. Dieser Argumentation vermag der [X.] ni[X.]ht zu folgen. Zum einen offenbart au[X.]h das [X.] eine Ausgestaltung, bei der der Gegenpart in einem der [X.] ein tragbares Terminal darstellt (vgl. [X.]. 1, Abs. 0017 in der Variante eines s[X.]hnurlosen Telefons als Teilnehmereinheit im [X.]-System); zum anderen offenbart Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] explizit, dass das Mobilfunkgerät in Form der transportierbaren Bodenstation au[X.]h ohne das tragbare Endgerät eine Telefonfunktion aufweist, mit der eine direkte Kommunikation mit der Basisstation in einem Mobilfunknetz (

Ausgehend von dieser in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbarten Ausgestaltung steht der Fa[X.]hmann vor der Frage, mit wel[X.]hen Bauteilen bis hin zum Gehäuse er das Mobilfunkgerät für eine konkrete Anwendung implementieren will. Der Fa[X.]hmann ist dabei bestrebt, ein Gerät, das zum Mitführen dur[X.]h einen Benutzer vorgesehen ist, mögli[X.]hst klein und handli[X.]h auszugestalten. Der Fa[X.]hmann, der ausgehend von Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] vor die Aufgabe gestellt wird, ein Mobilfunkgerät für einen Umsetzungsbetrieb in vers[X.]hiedenen erdgebundenen Funkstandards zu implementieren, für die keine Satellitenkommunikation erforderli[X.]h ist, konnte bereits im Anmeldejahr des [X.]s, 1997, auf Bauteile zurü[X.]kgreifen, wel[X.]he eine Realisierung in einem Gerät in einer Größe erlaubte, die dem damaligen Verständnis von einem „Handy“, also einem Mobiltelefon mit einer „handli[X.]hen“ Bauform, entspro[X.]hen hätte (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hreibung zu „Dual-Mode-Geräte“, Abs. 0004).

Zudem ergab si[X.]h für den Fa[X.]hmann zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s selbst bei einer Integration einer Satellitentelefonfunktionalität ni[X.]ht zwingend eine grundlegend abwei[X.]hende Bauform. Denn eine sol[X.]he Funktionalität hätte si[X.]h auf die Gerätegröße allenfalls dur[X.]h eine größere Antenne und ggf. einen größeren Energiespei[X.]her aufgrund einer höheren Sendeleistung ausgewirkt, wohingegen das Gehäuse eines Mobiltelefons au[X.]h zum Anmeldezeitpunkt des [X.]s im Wesentli[X.]hen dur[X.]h Tastatur und Display und ni[X.]ht dur[X.]h die in der Elektronik integrierten Funktionalitäten bestimmt war.

Dem Fa[X.]hmann war es somit ausgehend von dem in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] Offenbarten nahegelegt, ein Mobilfunkgerät zu implementieren, das ni[X.]ht nur die Funktionen eines Handys erfüllt, sondern au[X.]h von der Größe her der zum Anmeldezeitpunkt vorherrs[X.]henden Vorstellung von einem Handy im Sinne eines handli[X.]hen, lei[X.]ht mitzuführenden Mobiltelefons entspra[X.]h. Der jeweilige Gegenstand des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 beruht somit in Kenntnis von Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit. Die Eins[X.]hränkung des im [X.] beanspru[X.]hten [X.] auf ein „Handy“ kann daher eine erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht begründen. Die Hilfsanträge 4 und 5 sind daher ebenfalls ni[X.]ht patentfähig.

6. Da dem [X.] in der erteilten Fassung somit der [X.] der unzulässigen Erweiterung sowie der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht und eine bes[X.]hränkte Verteidigung na[X.]h Maßgabe der Hilfsanträge mangels Patentfähigkeit ebenfalls auss[X.]heidet, war das [X.] in vollem Umfang für ni[X.]htig zu erklären.

C.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 42/16 (EP), verb. m. 6 Ni 43/16 (EP), und 6 Ni 44/16 (EP)

14.03.2018

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. 6 Ni 42/16 (EP), verb. m. 6 Ni 43/16 (EP), und 6 Ni 44/16 (EP) (REWIS RS 2018, 12335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12335

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 43/13

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