Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. VIII ZR 171/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5743

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Januar 2007 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB §§ 433 Abs. 2, 372 Satz 2 Alt. 2; UStG §§ 13b, 13c; EStG § 48 a) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für abgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht in Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des [X.] und die Umsatzsteuerforderung des [X.] dieselben abgetretenen Forderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Be-trägen eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken. b) Ein [X.] weist nicht deswegen eine planwidrige Unvollständigkeit auf, weil er nicht regelt, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des Factors durch die Finanzbehörden nach § 13c UStG auf das Vertragsverhältnis der [X.] hat, und kann folglich nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass die Ver-pflichtung des Factors zur Zahlung des Kaufpreises entfällt, soweit der Factor nach § 13c UStG wegen Umsatzsteuerschulden des Kunden in Haftung genom-men wird; dies gilt auch für den Fall einer Insolvenz des Kunden. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - [X.] - [X.]

LG Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns [X.]

. Dieser ist Rechtsnachfolger der G.

GmbH, mit der die [X.] am 22. Februar 2001 einen [X.] hatte. Danach verpflichtete sich die G.

GmbH (nachfolgend: Kunde), der [X.] sämtliche Forderungen aus Warenliefe-rungen oder Dienstleistungen gegen die [X.] in [X.]

(künftig: Abnehmer) zum Kauf anzubieten (Ziffer 1.1 des [X.]). Die Annahme der Kaufangebote durch die [X.] erfolgte durch Gutschrift des Kaufpreises auf dem Verrechnungskonto des Kunden (Ziffer 1.4 des [X.] - 3 - ringvertrages), wobei sich die Höhe des Kaufpreises nach dem Zahlungsan-spruch des Kunden gegen den Abnehmer abzüglich der Factoringgebühr [X.] (Ziffer 3.1 des [X.]). Zur Sicherung der ihr im [X.] mit berechtigten Abzügen des Abnehmers zustehenden Ersatzan-sprüche sowie sonstiger Ansprüche aus dem [X.] behielt die [X.] 10% des Kaufpreises ein; dieser Sicherungseinbehalt war nach Bezah-lung der gekauften Forderung durch den Abnehmer bzw. nach Eintritt der [X.] zur Zahlung an den Kunden fällig (Ziffern 3.4 und 5.1 des [X.]). Mit Schreiben vom 3. April 2004 teilte die [X.] dem Kläger mit, dass auf dem Verrechnungskonto des Kunden ein Guthaben von [X.] • beste-he. Daraufhin verlangte der Kläger von der [X.] die Auszahlung dieses Betrages. Zugleich machte das Finanzamt [X.]

die [X.] gemäß § 13c UStG für Umsatzsteuerrückstände des Kunden haftbar. Nach die-ser mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingeführten Bestimmung haftet der Abtretungsempfänger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene [X.], soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist und soweit der abtretende Unternehmer die Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. 2 Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung des auf dem [X.] gutgeschriebenen Kaufpreises für die abgetretenen Forderun-gen von [X.] • verlangt. 3 Die [X.] hat das nach ihrem Vorbringen unter Berücksichtigung von zwei Gegenforderungen inzwischen nur noch 21.157,40 • betragende Gutha-ben unter Verzicht auf die Rückgabe beim [X.] hinterlegt. Sie meint, sie sei hierdurch von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit frei geworden. [X.] - 4 - sorglich hat sie sich gegenüber der Kaufpreisforderung auf ein [X.] berufen. 5 Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung von 18.239,14 • verurteilt und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-fung der [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die [X.] hat das Berufungsgericht dem Kläger einen weite-ren Betrag von 3.421,76 • zuerkannt und damit der Klage auf Zahlung von [X.] • in voller Höhe stattgegeben. Dagegen wendet sich die vom [X.] zugelassene Revision der [X.].
Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. 6 [X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im [X.] ausgeführt: 7 Die [X.] schulde dem Kläger aus dem mit dem Schuldner abge-schlossenen [X.] auch nach ihrem eigenen Vortrag 21.157,40 •. Die [X.] habe sich durch Hinterlegung dieser Summe nicht von ihrer [X.] befreien können. Eine schuldbefreiende Hinterlegung komme nicht in Betracht, wenn mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner dieselbe Leistung forderten. Der Anspruch des [X.] auf Auszah-lung des Restguthabens beruhe auf dem [X.]. § 433 Abs. 2 BGB. Die Forderung des Finanzamts beruhe hingegen auf der gesetzlichen 8 - 5 - Haftung der [X.] für die Umsatzsteuerschuld des Schuldners aus § 13c UStG. Die Forderungen des Finanzamts und des [X.] wiesen allerdings in-soweit Berührungspunkte auf, als sie sich auf den in dem Guthaben enthalte-nen Umsatzsteueranteil des Kaufpreises für die Kundenforderungen bezögen. Es sei jedoch zweifelhaft, ob in Höhe dieses [X.] eine [X.] Wirkung der Hinterlegung anzuerkennen sei, denn der Rechtsgrund der Forderungen bleibe dennoch unterschiedlich. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete [X.] nicht [X.] habe, woraus sich das Guthaben zusammensetze, sondern nur pauschal vorgetragen habe, dass die von ihr zugestandenen 21.157,40 • zum ganz überwiegenden Teil aus gutgeschriebenen [X.] resultierten. Die [X.] berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 12. Mai 2005 zu § 48 EStG. Aufgrund dieser Bestimmung sei der Auftraggeber einer Bauleistung verpflichtet, von dem Werklohnanspruch des Unternehmers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten des Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Der [X.] habe entschieden, dass diese Zahlung gegenüber dem Unternehmer schuldbefreiend wirke. Eine vergleichbare Regelung enthalte § 13c UStG nicht. Die Vorschrift begründe keine Verpflichtung des [X.], die in der abgetrete-nen Forderung enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen, sondern begründe nur eine Haftung des [X.] neben dem Steuerschuldner und ein Ablösungsrecht nach § 48 [X.]. Eine schuldbefreiende Hinterlegung könnte sich ohnehin allenfalls auf diejenigen Umsatzsteueranteile in der noch offenen Forderung des [X.] beziehen, die noch nicht an den Steuerschuldner ausgezahlt worden seien. Wie sich der [X.] zusammensetzt, habe die [X.] jedoch nicht dargelegt. 9 - 6 - Der [X.] stehe kein Zurückbe[X.] aus Ziffer 3.4 des [X.] zu. Mit der Zurückbehaltung des Guthabens wolle die [X.] den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner absichern, der ihr aus § 426 BGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehe, wenn sie an das [X.]. Hierbei handele es sich aber um einen gesetzlichen Anspruch, der als Folge der gesetzlichen Haftung der [X.] aus § 13c UStG entste-hen könne, und nicht um einen "sonstigen Anspruch" aus dem [X.] im Sinne von Ziffer 3.4 des Vertrages. Für eine ergänzende Auslegung des [X.], dass etwaige gesetzliche Ansprüche ebenfalls durch den 10%-igen Sicherungseinbehalt abgedeckt sein könnten, gebe es keine hinrei-chend tragfähigen Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre ein vertraglich vereinbartes Zurückbe[X.] nicht [X.]. 10 Die [X.] habe auch kein gesetzliches Zurückbe[X.] aus § 273 Abs. 1 BGB. Selbst wenn ein fälliger Gegenanspruch auf Freihaltung we-gen der drohenden Inanspruchnahme durch das Finanzamt bestünde, könnte die Auszahlung des Guthabens in der Insolvenz des Schuldners nicht zurück-gehalten werden. Denn dies widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger. 11 Zwischen den Parteien sei ein Kontostand des [X.] von 21.660 • [richtig: [X.] •] zum 3. April 2004 unstreitig gewesen. Die [X.] habe zwar zwei Abzugsposten geltend gemacht. Hinsichtlich des ersten Abzugspostens von 290 • für die Korrespondenz der [X.] mit dem [X.] sei jedoch eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich; hinsichtlich des zweiten Abzugspostens von 213 • [richtig: 213,50 •] für einen "Warenstreit ge-mäß Schreiben vom 10. Mai 2004" sei schon nicht nachvollziehbar, um was für eine Reklamation es gehe. Im Ergebnis bleibe es damit bei der ursprünglich unstreitigen Forderungshöhe von 21.660 [richtig: [X.]] •. 12 - 7 - I[X.] 13 Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der [X.] ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass die [X.] dem Kläger aus dem mit dem Schuldner abgeschlossenen [X.]. § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Kaufpreises von [X.] • aus dem Kauf der [X.] Forderungen schuldet. 1. Die Einwände der Revision gegen die Höhe des Kaufpreises von [X.] • greifen nicht durch. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungs-gericht habe, soweit es die von der [X.] vorgetragenen Abzugsposten für nicht hinreichend nachvollziehbar gehalten habe, die Darlegungs- und Beweis-last des [X.] für die Höhe der beanspruchten Leistung verkannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die [X.] dem Kläger einen Kaufpreis von [X.] • schuldet. Die [X.] hat dem Kläger mit Schreiben vom 3. April 2004 selbst mitgeteilt, dass auf dem Verrechnungskonto ein Guthaben von [X.] • bestehe. Auf dem Verrechnungskonto ist gemäß Ziffer 1.4 des [X.] der Kaufpreis für die Forderungen gutgeschrieben. Soweit die [X.] später die Kaufpreisforderung mindernde Gegenforderungen behaup-tet hat, wäre es ihre Sache gewesen, diese schlüssig darzulegen. Dass die [X.] dem nicht entsprochen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt. Insoweit hat die Revision auch keine Einwände erhoben. 14 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] sich nicht insoweit von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens von [X.] • befreien konnte, als sie die auch nach ihrem eigenen Vorbringen geschuldete Summe von 21.157,40 • hinterlegt hat. Durch die Hinterlegung wird der Schuldner, der - wie hier die [X.] - gegenüber der [X.] - 8 - stelle auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat, so dass die Rücknahme der hinterlegten Sache nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, gemäß § 378 BGB zwar von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur [X.] an den Gläubiger geleistet hätte. Voraussetzung für diese Erfüllungswirkung ist aber, dass der Schuldner zur Hinterlegung berech-tigt war. Zur Hinterlegung von Geld ist der Schuldner nach § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB unter anderem dann berechtigt, wenn er - was hier alleine in Betracht kommt - infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine bestimmte Verbindlichkeit im Streit ist und nur Zweifel darüber besteht, wer der Gläubiger dieser bestimmten Verbindlichkeit ist. Stehen mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen von dem Schuldner ver-langen, so berechtigt selbst ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners dar-über, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1954 - [X.], [X.], 227, unter I; Urteil vom 22. Oktober 1980 - [X.] ZR 190/79, [X.], 1385, unter [X.]; Urteil vom 12. Februar 2003 - [X.], [X.], 2188, unter 2 a). So ver-hält es sich hier. Im Streitfall verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechts-gründen von der [X.] Zahlung. Der Kläger beansprucht von der [X.] gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Auszahlung des auf dem Verrechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises für die abgetretenen Forderungen. Das Finanz-amt nimmt die [X.] nach § 13c UStG für die in den abgetretenen [X.] enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie in dem vereinnahmten Betrag ent-halten ist, in Haftung. Entgegen der Ansicht der Revision muss § 372 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB nicht ungeachtet dieser unterschiedlichen Anspruchsgrundla-gen Anwendung finden, weil beide Gläubiger der Sache nach den in den [X.] - 9 - tretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteueranteil bzw. das in dem [X.] Betrag eingeschlossene Äquivalent verlangen. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist, wenn die Forderungen mehrerer Gläubiger zwar nicht auf demselben Rechtsgrund beruhen, aber den-selben Gegenstand betreffen. Denn die [X.] hat nicht dargelegt, dass der Anspruch des [X.] auf den Kaufpreis und der Anspruch des [X.] auf das in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthaltene [X.]äquivalent dieselben abgetretenen Forderungen und damit - in Höhe ei-nes durch den Umsatzsteuersatz bestimmten Kaufpreisanteils - denselben Ge-genstand betreffen. Die [X.] hat zwar ein Schreiben des Finanzamts [X.]

vom 15. Juni 2005 vorgelegt, dem als Anlage eine vollständige Auf-stellung der abgetretenen Forderungen beigefügt ist, wegen derer das Finanz-amt erklärte, die [X.] in Haftung nehmen zu wollen. Die [X.] hat aber nicht dargelegt, ob und inwieweit das Guthaben auf dem Verrechnungskonto aus dem Kaufpreis für eben diese Forderungen besteht. Die [X.] hat zur Zusammensetzung des Guthabens lediglich vorgetragen, dass die von ihr zu-gestandenen 21.157,40 • zum ganz überwiegenden Teil aus gutgeschriebenen [X.] resultierten. Darauf kommt es aber nicht an. 17 Die Sicherheitseinbehalte bestehen entgegen der Ansicht der Revision nicht vollständig aus den Umsatzsteueranteilen des Kaufpreises, sondern ent-halten im Sinne des § 13c UStG nur einen durch die Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Revision weist in anderem [X.] selbst zutreffend darauf hin, dass es in der abgetretenen Forderung bzw. in den vereinnahmten Beträgen rechtlich keinen separaten Umsatzsteueranteil gibt. § 13c UStG bedient sich, soweit darin von der in der Forderung enthalte-nen Umsatzsteuer die Rede ist, einer bildhaften Sprache, um zu kennzeichnen, 18 - 10 - dass der Unternehmer wegen der von ihm erbrachten steuerpflichtigen Leistung eine Steuer schuldet, die vorbehaltlich der Saldierung mit Vorsteueransprüchen der Höhe nach einem durch den Steuersatz bestimmten Anteil an der Gegen-forderung entspricht (Reiß, Factoring und Forderungsverkauf in der [X.], FS für Korn, S. 521, 551). Jeder Teil der abgetretenen Forderung und des vereinnahmten Betrages enthält im Sinne des § 13c UStG einen durch die Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Umsatzsteuer ist bei gestreckten Zahlungen daher nicht etwa erst von dem letzten Teilbetrag umfasst (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG; [X.]/Dürrwächter/Stadie, UStG, § 13c, Rdnr. 49; [X.]/[X.]/[X.]/Schwarz, UStG, § 13c, Rdnr. 41). Aber auch soweit die Sicherheitseinbehalte einen Umsatzsteueranteil enthalten, kann die [X.] hieraus nichts für sich herleiten. Denn die [X.], die insoweit die Darlegungslast trägt, hat nicht dargetan, dass sich die Kauf-preisforderung des [X.] und die Umsatzsteuerforderung des [X.] auf dieselben Forderungen beziehen und sich daher hinsichtlich dieses [X.] decken. Deshalb ist zu Gunsten des [X.] zu unterstellen, dass es insoweit keine Überschneidungen gibt, weil das Finanzamt die [X.] ausschließlich wegen Umsatzsteueranteilen aus Kundenforderungen in [X.] nimmt, für die die [X.] bereits den gesamten Kaufpreis einschließlich des [X.] an den Kunden bezahlt hat. Ob der [X.] des Unternehmers überhaupt nach § 13c UStG haftet, wenn der Unternehmer für die Abtretung der Forderung bereits die volle Gegenleistung in Geld erhalten hat (vgl. dazu [X.]/Geist/[X.], UStG, 8. Aufl., § 13c, Rdnr. 25; [X.]/Dürrwächter/Stadie, aaO, Rdnr. 20; [X.]/ [X.]/[X.]/Schwarz, aaO, Rdnr. 15; jew. m.w.Nachw.), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Forderungen des [X.] und des [X.] sich bei dieser Sachlage auch hinsichtlich 19 - 11 - des [X.] der Sicherheitseinbehalte nicht decken, so dass die [X.] sich durch die Hinterlegung auch insoweit nicht von ihrer [X.] befreien konnte. 20 Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es nicht konkret darauf hingewiesen habe, dass es die Auflistung sämtlicher abgetretener [X.] und der Zahlungsbewegungen für notwendig halte. Selbst wenn das Berufungsgericht insoweit gegen seine Hinweispflicht verstoßen hätte, könnte die Rüge der Revision keinen Erfolg haben, weil sie nicht ordnungsgemäß er-hoben ist. Eine Revisionsrüge aus § 139 ZPO ist nur dann ordnungsgemäß er-hoben, wenn im einzelnen angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hin-weis vorgebracht worden wäre. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und schlüssig gemacht werden ([X.], Beschluss vom 11. Februar 2003 - [X.], [X.], 702, unter 1; Urteil vom 8. Oktober 1987 - [X.], [X.], 197 unter [X.]). Daran fehlt es. Die Revision hat lediglich behauptet, dass die [X.] auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts sämtliche abgetretenen Forderungen und die [X.] vorgetragen und belegt hätte. [X.] hat die Revision diesen unterbliebenen Vortrag aber nicht. 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die [X.] sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des [X.] vom 12. Mai 2005 zu § 48 EStG berufen kann. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet bestimmte Auftraggeber einer Bauleistung, von dem Werklohnanspruch des [X.] % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten des [X.] an das Finanzamt abzuführen. Der [X.] hat durch Urteil vom 12. Mai 2005 ([X.] 163, 103) entschieden, dass der Abzug der Steuer und die Abführung an das Finanzamt hinsichtlich der [X.] in [X.] - 12 - he des [X.] grundsätzlich Erfüllungswirkung hat. Dies hat er mit der Erwägung begründet, dass das zivilrechtliche Vertragsverhältnis durch die [X.] Abzugsverpflichtung überlagert werde; indem der Auftraggeber seiner ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanz-amt nachkomme, erfülle er in Höhe des [X.] seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer. Es kann dahinstehen, ob § 13c UStG eine § 48 EStG vergleichbare [X.] enthält und die für die Inanspruchnahme des Steuerschuldners nach § 48 EStG entwickelten Rechtsgrundsätze im Falle der Inanspruchnahme des [X.] nach § 13c UStG entsprechend anwendbar sind. Selbst wenn diese Rechtsgrundsätze im Streitfall entsprechend anwendbar wären, könnte die Hinterlegung, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, [X.] insoweit Erfüllungswirkung haben, wie die Umsatzsteuerforderung des [X.]es und die Kaufpreisforderung des [X.] auf denselben an die [X.] abgetretenen Forderungen beruhen und sich damit hinsichtlich des in den vereinnahmten Beträgen enthaltenen [X.] überschneiden. Denn nur hinsichtlich dieser Forderungen könnte das zivilrechtliche Vertrags-verhältnis durch den steuerrechtlichen [X.] überlagert werden und die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zugleich als Er-füllung der Verpflichtung gegenüber dem [X.] anzusehen sein. Da die [X.] - wie bereits ausgeführt wurde - nicht dargelegt hat, dass die [X.] des [X.] und des [X.] dieselben abgetretenen Forderungen betreffen, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erfüllungswirkung nicht in Betracht. 22 4. Aus diesem Grunde kann - entgegen der Ansicht der Revision - auch aus einem Vergleich mit den Auswirkungen des § 13b UStG auf das zivilrechtli-che Vertragsverhältnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsemp-23 - 13 - fänger nicht hergeleitet werden, dass die Kaufpreiszahlungspflicht der [X.]n im Falle ihrer Inanspruchnahme aus § 13c UStG entfällt. Nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet in den dort näher bezeichneten Fällen abweichend von dem Grundsatz des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer, son-dern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Zivilrechtlich bewirkt die Steu-erschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, dass dieser re-gelmäßig berechtigt ist, die vereinbarte Gegenleistung in Höhe des geschulde-ten [X.] zu kürzen (vgl. [X.]/Dürrwächter/Stadie, aaO, § 13b, Rdnr. 175). Auch im Falle des § 13b UStG ist der Leistungsempfänger gegen-über seinem Vertragspartner zur Kürzung der Gegenleistung in Höhe der [X.] allerdings nur berechtigt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung und der Anspruch auf die Umsatzsteuer auf derselben steuerpflichtigen Leis-tung beruhen. Dass dies hier der Fall ist, hat die [X.] aber - wie bereits ausgeführt wurde - nicht dargelegt. 5. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-standet ausgeführt, dass die [X.] gegenüber dem Kläger weder ein [X.] Zurückbe[X.] aus Ziffer 3.4 des [X.] noch ein gesetzliches Zurückbe[X.] aus § 273 Abs. 1 BGB geltend machen kann. Selbst wenn die [X.] von ihrem Kunden im Hinblick darauf, dass das Finanzamt sie wegen dessen Umsatzsteuerschuld in Anspruch nimmt, Freistel-lung von dieser Inanspruchnahme bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen verlan-gen könnte, stünde ihr wegen dieser Gegenforderungen in der Insolvenz kein Zurückbe[X.] zu. Dies folgt aus § 51 Nrn. 2 und 3 [X.]. Danach sind nur bestimmte - hier nicht in Betracht kommende - Zurückbe[X.]e, nämlich das Zurückbe[X.] wegen nützlicher Verwendungen (§ 51 Nr. 2 [X.]) und die kaufmännischen Zurückbe[X.]e (§ 51 Nr. 3 [X.]), [X.]. Andere Zurückbe[X.]e, namentlich das gesetzliche Zu-rückbe[X.] des § 273 BGB und das vertraglich vereinbarte [X.] - 14 - [X.], sind in der Insolvenz nicht zugelassen, weil dies dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widerspräche ([X.] 161, 241, 252 f.; [X.] 150, 138, 145 f.; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 51, Rdnr. 47 und 49; [X.], [X.], [X.], 2. Aufl., § 51, Rdnr. 24; [X.], [X.], 12. Aufl., § 51, Rdnr. 34 f.; jew. m.w.Nachw.). 25 6. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die ergänzende Auslegung des [X.] das Entfallen der Kaufpreiszahlungspflicht der [X.] im Falle ihrer Inanspruchnahme nach § 13c UStG ergebe. Das Revisionsgericht kann einen Vertrag zwar selbst er-gänzend auslegen, wenn der Tatrichter dies rechtsfehlerhaft unterlassen hat ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1997 - [X.], [X.], 626, unter I[X.]). Entgegen der Ansicht der Revision ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht keine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat. Denn es fehlt an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit auf-weist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2002 - [X.] ZR 297/01, [X.], 1229, unter II 1 a m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. 26 Der von den Parteien geschlossene [X.] mag allerdings in-soweit unvollständig sein, als darin nicht geregelt ist, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme der [X.] durch die Finanzbehörden nach §13c UStG auf das Vertragsverhältnis der Parteien hat. Da die steuerrechtliche Haftung des [X.] für Umsatzsteuerschulden des [X.] nach § 13c UStG erst nach Abschluss des [X.] vom 22. Februar 2001 mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingeführt worden ist, konnten die [X.] hierzu keine Regelung treffen. 27 - 15 - Alleine der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt jedoch nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 205, unter 1 [X.]; Urteil vom 13. Februar 2004 - [X.], [X.], 2125, unter [X.]; Urteil vom 1. Juli 1999 - [X.], [X.], 2553, unter II 3 a; jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. 28 Zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht erforderlich, die Auswirkungen einer Inanspruchnahme der [X.] durch die Finanzbehörden nach § 13c UStG im [X.] zu regeln. Denn für den Fall einer solchen Inanspruchnahme sieht bereits das Gesetz eine [X.] und interessengerechte Lösung vor. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Factor und dem Kunden [X.], da diese dann nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuer-schuldverhältnis schulden (Kunde) bzw. für sie haften (Factor) (§ 44 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. Begründung zum Entwurf eines [X.] zur Ände-rung steuerlicher Vorschriften, BT-Drucks. 15/1562 S. 46). [X.] die Umsatzsteuerschuld des Kunden, kann er von diesem nach § 426 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB vollen Ausgleich verlangen, da der Kunde als Steu-erschuldner im Verhältnis zum Factor als bloßem Haftungsschuldner die Steuer alleine zu tragen hat [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 44 Rdnr. 3). Mit Rücksicht auf diese gesetzliche Regelung bedarf es keiner ergänzenden Ausle-gung des Vertrages. 29 - 16 - Auch soweit die Vertragsparteien in dem [X.] keine Rege-lung für den Fall einer Insolvenz des Kunden getroffen haben, so dass der Fac-tor hinsichtlich des im Falle seiner Inanspruchnahme durch das Finanzamt [X.] Ausgleichsanspruchs gegen den Kunden das Risiko einer Insolvenz des Kunden trägt, fehlt es an einer durch Auslegung auszufüllenden Vertragslü-cke. Verträge, in denen Bestimmungen darüber fehlen, wie sich die Insolvenz eines Vertragspartners auf das Vertragsverhältnis auswirken soll, werden [X.] in unübersehbarer Zahl geschlossen. Sie sind deshalb aber nicht etwa lü-ckenhaft und ergänzungsbedürftig, da mangels vertraglicher Bestimmung die gesetzliche Regelung gilt. Eine ergänzende Vertragsauslegung darf nicht he-rangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzli-chen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinba-ren wollten ([X.], Urteil vom 13. Februar 2004, aaO; [X.] 77, 301, 304; 40, 91, 103). So verhielte es sich aber, wenn der [X.] ergänzend dahin ausgelegt würde, dass für den Fall einer Insolvenz des Kunden die Kaufpreis-zahlungspflicht der [X.] entfällt, soweit die [X.] wegen [X.]
30 - 17 - errückständen des Kunden nach § 13c UStG in Anspruch genommen wird. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.02.2005 - 403 O 147/04 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 5 U 42/05 -

Meta

VIII ZR 171/06

17.01.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. VIII ZR 171/06 (REWIS RS 2007, 5743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5743

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI R 28/13 (Bundesfinanzhof)

Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring


XI R 11/12 (Bundesfinanzhof)

Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen durch Globalzession


IV R 28/10 (Bundesfinanzhof)

(Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStGa.F.) beim echten Factoring - Prüfung der Auslegung …


V R 15/09 (Bundesfinanzhof)

Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung


VIII ZR 17/17 (Bundesgerichtshof)

Factoring: Erlaubnispflichtigkeit der Einziehung von auf Grund eines Factoring-Vertrags abgetretenen Forderungen; Verzicht des Schuldners auf …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.