Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. 5 StR 282/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2592

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. August 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jah-ren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte [X.]

) verur-teilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zum Strafaus-spruch Erfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO. 1 Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] innerhalb des gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländi-2 - 3 - sche Vorstrafen berücksichtigt. Dies hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Allerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch aus-ländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das [X.] eingetragen worden sind (BayObLG [X.] 1979, 72; [X.] in [X.], 11. Aufl. § 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des [X.] des Täters (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). Indes ermöglichen die lückenhaften Feststel-lungen des [X.]s zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der [X.] nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 1999 Œ 5 StR 705/98; BayObLG [X.] 1979, 72; [X.] NStZ 2003, 421; [X.][X.], StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil überhaupt vage Angaben zu den [X.] enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach [X.] Recht Jugend-strafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstra-fen besonderer Begründung bedurft (vgl. [X.] wistra 1988, 64; [X.], 225; [X.][X.] aaO Rdn. 38a). Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. 3 - 4 - Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als [X.] verwendeten Koffer gemäß § 74 StGB ist frei von [X.] und kann daher bestehen bleiben. 4 Häger Gerhardt Raum Brause Jäger

Meta

5 StR 282/07

01.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. 5 StR 282/07 (REWIS RS 2007, 2592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2592

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