Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 147/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7899

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 147/10
vom
21. März
2012
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1587 h
a)
[X.] die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen
Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen.
b)
Beruft sich im [X.] ein Elternteil auf die Nicht-abstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist zu prüfen, ob eine Aus-nahme von der [X.] des §
1599 Abs.
1 BGB zuzulassen ist (im [X.] an Senatsbeschluss vom 25.
Juni
2008

XII
[X.]
163/06
-
FamRZ 2008, 1836).
c)
Die fehlende Abstammung vom Ehemann kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist (im [X.] an Senatsurteil vom 15.
Februar 2012 -
XII
ZR
137/09).
BGH, Beschluss vom 21. März 2012 -
XII [X.] 147/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
März 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden
beider Parteien wird der Beschluss des 2.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 26.
März
2010
aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 2.4

Gründe:
I.
Die 1944 geborene Antragstellerin und der 1942 geborene [X.] hatten
am 6.
Januar
1967 die Ehe geschlossen, aus der eine im
Mai 1967 geborene Tochter hervorging. Auf den der [X.]
am 7.
De-zember
1995 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde
die Ehe durch rechtskräftiges Verbundurteil geschieden. Der
öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde
durchgeführt, indem gesetzliche [X.] in Höhe von 1.021
DM, bezogen auf den 30.
November
1995, vom [X.] des Ehemannes auf das [X.] der Ehefrau übertragen
wurden. Der
Ausgleich weiterer
Anrechte aus einer betrieblichen 1
-
3
-
Altersversorgung des Ehemannes wurde
-
nach Verzicht der Antragstellerin auf Durchführung des erweiterten
Splittings oder einer
Beitragszahlung gemäß §
3
b [X.]
-
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Nach Erreichen der Altersgrenze begehrt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsaugleichs
hin-sichtlich
des
ehezeitlichen Anteils
von monatlich 2.751,76

n-tragsgegner bezogenen betrieblichen
Altersrente, von der ihr nach dem [X.] monatlich 1.375,88

.
Im November 1984 hatte
die [X.] einen
[X.] geboren. In ei-nem parallel geführten Unterhaltsrechtsstreit ([X.]) hat das Familien-gericht über die Abstammung des [X.] Beweis erhoben. Das eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Vaterschaft des Antrags-gegners ausgeschlossen ist. Von
dem
außerehelichen Kontakt, aus dem
das Kind stammt, berichtete die Antragstellerin dem Antragsgegner erstmals im Jahre 2005.
Der Antragsgegner hat
geltend gemacht, dass das [X.] des nicht von ihm abstammenden
Kindes einen Ausschluss des [X.] rechtfertige. Auch sei die finanzielle
und wirtschaftliche Situation der Ehegatten zu berücksichtigen. Die Erziehung des (mit einer Behinderung auf-gewachsenen)
[X.]
habe den Antragsgegner an seinem beruflichen Fort-kommen gehindert und ihm einen Minderverdienst in beträchtlicher Größenord-nung
sowie eine erheblich
verminderte Betriebsrente erbracht. Demgegenüber habe die Antragstellerin infolge einer 1996 getroffenen [X.] bereits erhebliche Vermögenswerte von annähernd 500.000
DM und erhebliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 329.791

Das Amtsgericht hat den rechnerisch zustehenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsbetrag
um die Hälfte auf 697,94

gekürzt. Das Ober-landesgericht hat einen Quotienten aus dem Verhältnis der Ehezeit vor der Ge-2
3
-
4
-
burt des [X.]
zur gesamten Ehezeit gebildet und monatlich 852,49

e-sprochen.
Mit den
zugelassenen Rechtsbeschwerden
begehren die Antragstellerin den ungekürzten
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich und der [X.] dessen vollständigen Ausschluss.

II.
Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

An die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat gebunden (§
574
Abs.
3 Satz
2 ZPO).
1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß §
1587
h BGB bestehe ein [X.] nicht, soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen an-gemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen lägen nur teilweise vor. Die [X.] könne den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unter-halt nur teilweise aus ihren Einkünften bestreiten. Der angemessene Unterhalt bestimme sich nach dem Lebensstandard des Berechtigten im [X.]punkt des Eintritts der Fälligkeitsvoraussetzungen der schuldrechtlichen Ausgleichsrente. Er werde nach oben durch die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt.
4
5
6
7
-
5
-
Die Antragstellerin könne ohne den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich ihren angemessenen Unterhalt teilweise
nicht selbst decken. Sie habe neben ihrer Rente von 576,42

einem
Wohnvorteil von 600

e-samt Einkünfte von rund
1.176

Der Gesamtbetrag von 1.176

des zuvor bezogenen Unterhalts von monatlich 1.500

s-sen. Der im Unterhaltsverfahren zugesprochene Geschiedenenunterhalt von 400

bedarfsdeckend berücksichtigt werden, da das [X.] nicht rechtskräftig sei. Jedenfalls bis zu einer Höhe der zugesprochenen Unterhaltsrente von 400

komme eine Kürzung des Versorgungsausgleichs daher nicht in Betracht.
Soweit der Ausgleichsbetrag diesen Betrag überschreite, sei die Zahlung der Ausgleichsrente von mehr als 852,49

n-tragsgegner. Bei dem [X.] des Kindes handle es sich um ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Antragstellerin
liegendes Fehlverhalten, das die Zahlung des ungekürzten Versorgungsausgleichs als unbillig darstelle. Der Verwertung des im Unterhaltsrechtsstreit eingeholten [X.] stehe nicht die [X.] gemäß §§
1599 Abs.
1,
1600
d BGB entgegen.
Denn der Grundsatz der Statuswahrheit, wonach alles zu vermeiden sei, was die Übereinstimmung von statusmäßiger und tatsächli-cher biologischer Abstammung beeinträchtigen könne,
sei durch das am 1.
April 2008 in [X.] getretene Gesetz zur Klärung der Vaterschaft geändert. Deshalb begegne die Klärung der Abstammung im [X.] keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Antragstellerin habe es auch zumindest für möglich gehalten, dass der Antragsgegner nicht der leibliche Vater ihres [X.] war, möge
sie diesen Umstand auch verdrängt haben.
Durch die bei Abschluss der Trennungs-
und Scheidungsfolgenvereinbarung unterlassene Aufklärung des Antragsgegners 8
9
10
-
6
-
über diesen Umstand und die sich daraus ergebenden Zweifel, ob der Antrags-gegner der biologische Vater sei, habe die Antragstellerin die eheliche Solidari-tät in einem Ausmaß verletzt, das die Annahme einer offensichtlichen Schwere ihres Fehlverhaltens rechtfertige.
Ein vollständiger Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs scheide angesichts der langen Ehedauer, des Umstandes, dass auch eine leibliche Tochter in der Ehe großgezogen wurde,
und der aktuellen wirt-schaftlichen Verhältnisse beider Parteien aus, zumal Umstände, die eine Her-absetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnten, bis 1984 nicht vorgelegen hätten.
Für die [X.] nach 1984 sei eine vollständige Kürzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angemessen,
da die Ehefrau für [X.]n [X.]raum bereits durch den
durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich
an den gemeinsam erworbenen Anwartschaften
teilhatte.
2. Diese Ausführungen halten einer
rechtlichen Nachprüfung nicht in [X.] stand.
Gemäß §
1587
h Nr.
1 BGB besteht ein Ausgleichsanspruch nicht, so-weit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen [X.] aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichti-gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte be-deuten würde.
a) [X.] ist bereits
die Annahme des [X.]s, die im [X.] aufrecht erhaltene Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin von monatlich 400

vorliegenden Verfahren nicht als bedarfsdeckend berücksichtigt werden. Denn bei der Prüfung der Bedarfsdeckung nach §
1587
h Nr.
1 BGB muss das Ge-11
12
13
14
-
7
-
richt sein im Unterhaltsrechtsstreit gewonnenes Erkenntnis auch dann [X.], wenn dieses noch nicht rechtskräftig ist. Hinzu kommt hier, dass das [X.] die Revision im Unterhaltsrechtsstreit
nur für die dortige Ab-änderungsbeklagte
zugelassen
hatte
(s. Senatsurteil vom 15.
Februar
2012 -
XII
ZR
137/09
-
zur Veröffentlichung bestimmt), so dass
zum
[X.]punkt der Entscheidung
über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
bereits rechts-kräftig entschieden
war, dass die Antragstellerin weiterhin wenigstens
einen
Unterhaltsbetrag von
400

monatlich vom Antragsgegner beanspruchen kann.
Ihre eigene Rente und den Wohnvorteil hinzugerechnet, verfügt die Antragstel-lerin somit über [X.] Einkünfte von insgesamt rund 1.576

b) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des §
1587
h Nr.
1 BGB und
der groben Unbilligkeit nach §
1587
c Nr.
1 BGB besteht kein gradueller [X.] (Senatsbeschluss vom 5.
November
2008 -
XII
[X.]
217/04
-
FamRZ 2009, 205). Nach jener
Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der bei-derseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wä-re; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn eine Durchführung des [X.] unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise [X.] würde. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von §
1587
h
Nr.
1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftli-chen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob 15
16
-
8
-
unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle [X.] Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist
(Senatsbeschluss vom 25.
Juni
2008 -
XII
[X.]
163/06
-
FamRZ 2008, 1836
Rn.
11 mwN).
[X.])
Vorliegend beruft sich der Antragsgegner im Rahmen der [X.] mit Erfolg auf den Umstand, dass der 1984 geborene [X.] nicht von ihm abstammt. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, steht dem nicht die [X.] des
§
1599 Abs.
1 BGB
entgegen.
Zwar hält der Senat im Ausgangspunkt weiterhin
daran fest, dass es auch in [X.], an denen das Kind nicht unmittelbar beteiligt ist, grundsätzlich nicht zuläs-sig ist, dessen nichteheliche Abstammung inzident geltend zu machen
([X.] vom 25.
Juni
2008 -
XII
[X.]
163/06
-
FamRZ 2008, 1836 Rn.
21). Die feststehende rechtliche Vaterschaft stellt aber keinen generellen [X.] für die Aufklärung der biologischen Abstammung dar. Vielmehr hat der (rechtliche) Vater nach der Rechtsprechung des [X.] ein von Art.
2 Abs.
1 iVm Art.
1 Abs.
1 GG gewährleistetes Recht auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm ([X.] FamRZ 2007, 441). Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber das sog. Abstammungsklärungsverfahren nach §
1598
a BGB eingeführt, das vom rechtlichen Status gänzlich unabhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
Juni 2008 -
XII
[X.]
163/06
-
FamRZ 2008, 1836 mwN). Daran zeigt sich, dass das [X.] und einer [X.] nicht aufgeklärten biologischen Abstammung jedenfalls dann nicht mehr den Vorrang einräumt, wenn der rechtliche Vater als einer der [X.] eine Aufklärung der leiblichen Abstammung anstrebt und er gegen Mutter und Kind einen Anspruch auf Mitwirkung an
der Untersuchung hat oder letztere -
soweit zur Klärung des Vaterschaftsausschlusses erforderlich
-
zur Mitwirkung 17
-
9
-
bereit sind
(Senatsurteil vom 15.
Februar
2012 -
XII
ZR
137/09
-
zur Veröffentli-chung bestimmt).
bb) Sind Erkenntnisse über die Vaterschaft bereits in zulässiger Weise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem
parallel geführten Unterhaltsrechtsstreit gewonnen, steht die [X.] des §
1599 Abs.
1 BGB einer Verwertung des Gutachtens im Versorgungsausgleichsver-fahren nicht entgegen. [X.], die sich auf das Verfahren zur Verwertung der in dem anderen Rechtsstreit gewonnenen Beweisergebnisse bezögen, sind
nicht erhoben.
[X.]) Gegen die Billigkeitserwägung
des [X.]s, den schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich für denjenigen
Teil der Ehezeit auszuschlie-ßen, in dem
die Antragstellerin ihrem Ehemann die mögliche Abstammung des
Kindes von [X.] verschwiegen hat, ist im Ansatz aus Rechts-gründen
nichts zu erinnern. Denn das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten dar (Senatsurteil vom 15.
Februar
2012 -
XII
ZR
137/09
-
zur Veröffentlichung bestimmt; [X.] NJW-RR 2008, 1031). Zutreffend hat
das Oberlandesge-richt in seine Erwägungen einbezogen, dass die Antragstellerin an den in [X.] [X.]raum erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits durch den durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich teilhat.
Dass die Antragstellerin im Zuge des Scheidungsverfahrens auf die Durchführung des erweiterten Splittings oder einer
Beitragszahlung gemäß §
3
b [X.] hatte, muss schon deshalb nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt wer-den, weil ihr unter Zugrundelegung des wahren Sachverhalts
auch seinerzeit schon ein Anspruch nach §
3
b [X.] für die vom Versorgungsausgleich aus-zuschließende Ehezeit nicht zugestanden hätte.

18
19
-
10
-
c) Allerdings hat das [X.] denjenigen
Anteil, der der [X.] auf der Grundlage
der
getroffenen Erwägungen zuzusprechen wä-re, unzutreffend
berechnet, indem es einen Quotienten aus dem [X.]anteil der Ehe vor der Geburt des [X.]
zur Gesamtehezeit
gebildet hat. Vielmehr muss der Kürzungsbetrag dergestalt ermittelt werden, dass die vom Ehemann
in der Gesamtehezeit erworbene Anwartschaft um diejenige gekürzt wird, die er
in der auszuschließenden [X.] erworben hat, um anschließend den [X.] aus der
so bereinigten [X.] auszugleichen (vgl. [X.] vom 25.
Juni
2008 -
XII
[X.]
163/06
-
FamRZ 2008, 1836; vom 29.
März 2006 -
XII
[X.]
2/02
-
FamRZ 2006, 769, 771 und vom 26.
November
2003 -
XII
[X.]
75/02
-
FamRZ 2004, 256, 257 mwN.). Es sind also
die auf die auszuschließende [X.] (ab 30.
November
1984) entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und [X.] von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen ([X.] Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. Rn.
255a).
Im Hinblick auf die hierfür noch einzuholende ergänzende
Versorgungsauskunft
kann der Senat nicht ab-schließend in der Sache entscheiden.
20
-
11
-
Auf der Grundlage der neuen Versorgungsauskunft wird das Oberlan-desgericht eine abschließende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten unter Berücksichtigung des Umstandes zu treffen haben, dass der [X.] von monatlich 400

e-darfsdeckend anzurechnen ist.

Hahne
Dose
Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2009 -
8 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.03.2010 -
10 UF 228/09 -

21

Meta

XII ZB 147/10

21.03.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2012, Az. XII ZB 147/10 (REWIS RS 2012, 7899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7899

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 147/10 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau wegen Verschweigens der möglicherweise nichtehelichen Abstammung ihres Kindes


XII ZB 163/06 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 137/09 (Bundesgerichtshof)

Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Verschweigens eines "Kuckuckskindes"


XII ZB 412/11 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 194/09 (Bundesgerichtshof)

Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 147/10

XII ZR 137/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.