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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 145/11
vom
15. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß §
349 Abs.
2, §
430 Abs. 1, §
442 Abs.
1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Dezember 2010 wird
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 1.080
Euro entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Verfolgung der Tat auf die vom [X.] mit Ausnahme des angeordneten [X.] festgesetzten Rechtsfolgen (§
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1
1
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3
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StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke [X.]
Meta
15.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 4 StR 145/11 (REWIS RS 2011, 5746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5746
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