Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. 2 StR 182/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1557

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR
182/13

vom
30. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
30.
Oktober 2013
ge-mäß
§
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2; §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2012 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 35 der Ur-teilsgründe wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäu-bungsmitteln verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last;

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in fünf
Fällen schuldig ist und die Verurteilung wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäu-bungsmitteln im Fall 35 der Urteilsgründe entfällt.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen (Fälle 12 bis 30, 33 und 38 der Urteils-gründe), davon in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von [X.] (Fälle 12 bis 16 und 33) und in einem weiteren Fall mit uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Fall 38), unerlaubter Abgabe von [X.] in sechs
Fällen (Fälle 2 bis 6), unerlaubten Erwerbs von [X.] in sieben Fällen (Fälle 1, 7, 8, 9, 10, 11, 35), davon in einem Fall im Versuch (Fall 35) und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaub-ter Veräußerung von Betäubungsmitteln (Fälle 10, 11), unerlaubten
Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle 31, 32, 39, 40), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle 39, 40), unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Fall 37), Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln
in nicht geringer Menge (Fall 36), Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 34), Volksverhetzung in zwei Fällen (Fäl-le 42, 44), Beleidigung (Fall 43) sowie wegen zueinander in Tateinheit stehen-dem unerlaubten Besitzes
einer Schusswaffe (Fall 41 a, c und j), unerlaubten Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe (Fall 41 b), unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe (Fall 41 d), unerlaubten Besitzes eines Schießkugelschreibers (Fall 41 e), unerlaubten Erwerbs und Überlassens des Rohres einer Maschinenpistole (Fall 41 f), unerlaubten Besitzes, Überlassens und Führens des Verschlusses einer vollautomatischen Schusswaffe (Fall 41 g und h) und unerlaubten Besitzes von Munition (Fall 41 i, k, l und m) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

1
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4
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Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstel-lung des Verfahrens lediglich zu einer
Änderung
des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] im Fall 35 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Feststellungen des [X.]s belegen nicht den Beginn des [X.], da unklar bleibt, ob die Übertragung der Verfü-gungsgewalt an dem bezahlten LSD schon unmittelbar bevorstand (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 1994

1 StR 313/94, [X.]St 40, 208, 209 f.).
Die Teil-einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der im Fall 35 verhängten Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je zehn Euro zur Folge.
2. In den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe, in denen das [X.] jeweils Einzelgeldstrafen von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro verhängt hat, war der
Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] wegen eines

vom [X.] nachträglich selbst erkannten (UA

S. 49 f.)

[X.] wie aus der Beschussformel ersichtlich abzuändern.
3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt
hiervon unberührt. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen

u.a. ein Jahr sechs Monate (Fall 32), zweimal ein Jahr vier Monate (Fälle 31 und 36), zwei Jahre (Fall 39), drei Jahre (Fall 40),
zwei Jahre sechs Monate (Fall 41) und ein Jahr zwei Monate (Fall 42) Freiheitsstrafe

ausschließen, dass die [X.] ohne die entfallende Einzelgeldstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als sechs Jahre und drei Monate erkannt hätte.

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3
4
5
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5
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4. Im Hinblick auf den nur geringen
Teilerfolg der Revision
ist es nicht unbillig, den
Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
[X.] Appl

Schmitt

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl Ott

ist aus tatsächlichen Gründen

an der Unterschrift gehindert.

[X.]
6

Meta

2 StR 182/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. 2 StR 182/13 (REWIS RS 2013, 1557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1557

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