Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2010, Az. 1 BvR 626/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 7523

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zu den Voraussetzungen der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit - hier: sozialgerichtliches Verfahren - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG - kein Eilrechtsschutz gegen Verfahrensfortführung mit angeblich befangenem Richter


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Prozess, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Terminierung einer mündlichen Verhandlung unter Beteiligung des abgelehnten [X.]s.

2

Beide Anträge rügen die Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer zu 1) leistete bei der [X.] seinen Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer zu 2) ist ein eingetragener Verein, der sich die gemeinschaftliche Vertretung von Interessen [X.]zur Aufgabe gemacht hat.

3

1. Der Beschwerdeführer zu 1), der bei der [X.] an leistungsstarken Sendern eingesetzt war, machte mit seiner Revision vor dem [X.] Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer durch ionisierende Strahlen verursachten Erkrankung geltend. Er lehnte in diesem Verfahren einen [X.] des [X.]s wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies begründete er damit, dass der [X.] anlässlich eines Workshops des [X.] ... und der Berufsgenossenschaft ... am 4./5. März 2004 Kernaussagen des Berichts der [X.] zur Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der [X.] und der [X.] vom 2. Juli 2003 rechtlich bewertet habe. Diese Äußerungen seien für eine Vielzahl von Sozialrechtsstreiten in allen Instanzen von Bedeutung. Das [X.] wies das Ablehnungsgesuch zurück. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer.

4

2. Der Beschwerdeführer zu 2) beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den vom [X.] angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit erst nach der Entscheidung des [X.]fortzuführen.

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar.

6

2. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs des Beschwerdeführers zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnte. Denn der Beschwerdeführer zu 2) war als Verein zur Vertretung der Interessen von [X.] am Prozess vor dem [X.] nicht als Partei beteiligt. Ihm gegenüber kann ein Recht auf den gesetzlichen [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt sein. Eine bloße Berührung seiner Vereinsinteressen begründet noch keine Verletzung von Grundrechten. Seine Verfassungsbeschwerde ist mithin unzulässig.

7

3. Eine Entziehung des gesetzlichen [X.]s im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG würde erst vorliegen, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm durch die Rechtsprechung oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. [X.] 82, 286 <299>; [X.], 269 <280>; 12, 139 <143 f.>). Dies kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. [X.], 269 <280>; 12, 139 <144>).

8

Wissenschaftliche Äußerungen zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage alleine sind kein Befangenheitsgrund (vgl. [X.] 98, 134 <137>; 102, 122 <125>; [X.], Beschluss vom 14. Mai 2002 - [X.]/01 -, NJW 2002, [X.]). Von einem [X.] wird erwartet, dass er auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ein Urteil gebildet hat (vgl. [X.] 82, 30 <38>). Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des [X.]s kann erst bestehen, wenn die Nähe der Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des [X.]s vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckt (vgl. [X.] 98, 134 <138>).

9

Die Beschwerdeführer haben keine solchen besonderen Umstände dargelegt, die eine Besorgnis der Befangenheit belegen könnten. Weder wird der Charakter der zitierten Äußerungen als rechtswissenschaftliche Meinungsäußerung schlüssig angegriffen noch wird ein konkreter Zusammenhang der Äußerungen mit einem damals bereits beim [X.] anhängigen, bestimmten Verfahren dargetan. Die Erheblichkeit der Äußerungen für ein Rechtsgebiet sowie die Möglichkeit, dass die im Diskurs vertretene Meinung von anderen aufgegriffen werden kann, stellen noch keine Besonderheiten in der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung dar. Eine subjektive Parteinahme des [X.]s in seinem Vortrag oder eine Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt wird nicht behauptet. Die zitierten Äußerungen des [X.]s betreffen abstrakte Kausalitätsfragen und nehmen grundsätzlich auf gesetzliche Erfordernisse Bezug.

III.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur vom Beschwerdeführer zu 2) gestellt worden. Da er von der Terminsbestimmung mangels Beteiligung am Verfahren vor dem [X.] gar nicht betroffen ist, fehlt ihm die Antragsbefugnis. Der Antrag ist unzulässig.

2. Im Übrigen würde sich mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigen. Er richtet sich zwar gegen die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, steht aber in untrennbarem Zusammenhang mit der in der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Ablehnung des [X.] durch das [X.], weil die Beschwerdeführer bei einer Verhandlung zum anberaumten Termin die Fortführung des Prozesses mit einem angeblich befangenen [X.] befürchten. Davon unabhängig ist ferner nicht ersichtlich, dass die nach § 32 Abs. 1 [X.] erforderliche Folgenabwägung eine Terminverschiebung rechtfertigen könnte. Auch ist es regelmäßig nicht Aufgabe des [X.], im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes prozessleitende Verfügungen eines Fachgerichts in laufenden Verfahren aufzuheben, wenn der Grundrechtsschutz hinreichend durch eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der fachgerichtlichen Endentscheidung gesichert werden kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 626/10

19.04.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 14. Januar 2010, Az: B 2 U 14/09 R, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 60 Abs 1 SGG, §§ 41ff ZPO, § 41 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 19.04.2010, Az. 1 BvR 626/10 (REWIS RS 2010, 7523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7523

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