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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:131020BVIZR1261.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 1261/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die
Richterinnen Dr.
[X.] und Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2019 -
3 [X.]/19 einst-weilig
bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache
einzustel-len, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Klägerin ist durch Urteil des [X.] im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben worden, auf dem Titelblatt einer von ihr verlegten [X.] eine Gegendarstellung des Beklagten abzudrucken. Die Berufung der Klä-gerin hiergegen blieb ohne Erfolg. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung ein-geleitet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes erwirkt. Die Klägerin hat die Gegendarstellung abgedruckt, allerdings versehen mit einer [X.]. Sie ist der Meinung, den Gegendarstellungsanspruch des Beklagten damit erfüllt zu haben,
und hat daher [X.] erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Redaktionsanmerkung sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3
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PresseG BW unzulässig. Anträge der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit
fristgerechter Einlegung
und Begründung
der Nichtzulassungsbe-schwerde hat die Klägerin
beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2019 einstweilig
einzustellen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss gemäß §
522 Abs. 2 ZPO eingelegt, welcher
die klägerische Berufung gegen ein die
[X.] abweisendes Urteil zurückweist, kann das Revisions-gericht als Rechtsmittel-
und Prozessgericht gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass bis zur Entscheidung über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstre-ckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt
im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaus-sichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen ([X.], Beschluss vom 28. März 2019 -
IX ZR 311/18, juris Rn. 4 mwN).
2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertigt nicht die [X.] der Zwangsvollstreckung. Denn die von der
Klägerin
eingelegte
und (vor-läufig) begründete
Nichtzulassungsbeschwerde hat nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, 2
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noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Beklagten an einer zügi-gen Vollstreckung.
Seiters
[X.]
[X.]
Müller
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2020 -
3 [X.]/19 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.09.2020 -
14 [X.] -
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. VI ZR 1261/20 (REWIS RS 2020, 10838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 10838
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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