Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. VI ZR 1261/20

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 10838

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:131020BVIZR1261.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 1261/20
vom

13. Oktober 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
13. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die
Richterinnen Dr.
[X.] und Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2019 -
3 [X.]/19 einst-weilig
bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache
einzustel-len, wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Klägerin ist durch Urteil des [X.] im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben worden, auf dem Titelblatt einer von ihr verlegten [X.] eine Gegendarstellung des Beklagten abzudrucken. Die Berufung der Klä-gerin hiergegen blieb ohne Erfolg. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung ein-geleitet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes erwirkt. Die Klägerin hat die Gegendarstellung abgedruckt, allerdings versehen mit einer [X.]. Sie ist der Meinung, den Gegendarstellungsanspruch des Beklagten damit erfüllt zu haben,
und hat daher [X.] erhoben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Redaktionsanmerkung sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3
1
-
3
-
PresseG BW unzulässig. Anträge der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit
fristgerechter Einlegung
und Begründung
der Nichtzulassungsbe-schwerde hat die Klägerin
beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des [X.] vom 24. Mai 2019 einstweilig
einzustellen.

II.
Der Antrag ist unbegründet.
1.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss gemäß §
522 Abs. 2 ZPO eingelegt, welcher
die klägerische Berufung gegen ein die
[X.] abweisendes Urteil zurückweist, kann das Revisions-gericht als Rechtsmittel-
und Prozessgericht gemäß § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass bis zur Entscheidung über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstre-ckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt
im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaus-sichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen ([X.], Beschluss vom 28. März 2019 -
IX ZR 311/18, juris Rn. 4 mwN).
2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen rechtfertigt nicht die [X.] der Zwangsvollstreckung. Denn die von der
Klägerin
eingelegte
und (vor-läufig) begründete
Nichtzulassungsbeschwerde hat nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, 2
3
4
5
-
4
-
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Beklagten an einer zügi-gen Vollstreckung.

Seiters
[X.]
[X.]

Müller
Allgayer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2020 -
3 [X.]/19 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.09.2020 -
14 [X.] -

Meta

VI ZR 1261/20

13.10.2020

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. VI ZR 1261/20 (REWIS RS 2020, 10838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 10838

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 147/06 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 166/19 (Bundesgerichtshof)

Presserechtliche Gegendarstellung: Unterlassung der Veröffentlichung einer redaktionellen Anmerkung zur Gegendarstellung


VI ZR 675/15 (Bundesgerichtshof)


V ZR 201/19 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 25/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.