Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. 2 StR 123/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3555

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[X.] vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im [X.] ist beurkundet, dass dem Angeklagten eine —qualifizierte Rechtsmittelbelehrung (Revision)fi mündlich erteilt und ihm ergän-zend eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde. Nach [X.] mit seinem Verteidiger erklärte er sodann Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen. 1 Nachdem der [X.] [X.] durch Beschluss vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40) entschieden hat, dass das Gericht - das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf - nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, den [X.] neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch "qualifiziert" darüber belehren muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzu-2 - 3 - legen, wird der Begriff —qualifizierte [X.] in der juristischen Literatur und in Entscheidungen als Kurzbezeichnung für eine den Vorgaben des Großen Senats entsprechende zusätzliche Belehrung zur allgemeinen Rechtsmittelbelehrung verstanden und verwendet. Dementsprechend reicht es für eine wirksame Protokollierung, die zusätzliche Belehrung mit dem Zusatz —qualifiziertfi zu umschreiben, ohne ihren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen. Der Inhalt der qualifizierten Belehrung muss ebenso wenig protokolliert werden wie der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung als solcher. Desgleichen muss im Protokoll nicht festgehalten werden, dass die Rechtsmittelbelehrung dem Angeklagten übersetzt wurde. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Allein die Behauptung des Angeklagten, dass sein Verteidiger ihm Angst [X.] habe, niemand werde ihm glauben und im Fall einer streitigen Verhand-lung werde er neun oder zehn Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten haben, [X.] keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. 3 - 4 - Es bleibt dem Angeklagten unbenommen, einen formgerechten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. 4 [X.] Roggenbuck Appl Schmitt

Meta

2 StR 123/09

13.05.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. 2 StR 123/09 (REWIS RS 2009, 3555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3555

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