Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.09.2016, Az. IV R 31/13

4. Senat | REWIS RS 2016, 5830

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Gegenstand

Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den Verlustfeststellungsbescheid - Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft


Leitsatz

Der Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, ist für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO, soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. Februar 2012  5 K 1555/2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist [X.] der [X.] ([X.]). Die alleinige Komplementärin der [X.] wurde mit Vertrag vom 6. Juni 2000 auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Verschmelzung alleinige Kommanditistin der [X.] und firmierte seinerzeit noch als [X.] Infolge der Verschmelzung ist die [X.] erloschen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 1. November 2000.

2

Im Jahre ... beteiligte sich der [X.] mittels der [X.] an der [X.]. Die [X.] war in diesem Zusammenhang als Holding tätig. Außerdem übernahm sie Aufgaben der Forschung und Entwicklung sowie der Patent- und [X.]chutzrechtsverwaltung für die Unternehmen der [X.] und des [X.]s, in dessen Abschluss die [X.] seit ... konsolidiert wurde.

3

Die [X.] war am Grundkapital der [X.] zu 76,5 % beteiligt. Zwischen der [X.] (Organträger) und der [X.] bestand bis zum 31. Dezember 1996 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der die [X.] verpflichtete, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag bei der [X.] auszugleichen. Aufgrund dieser Verpflichtung erzielte die [X.] seit ... hohe Verluste. Die wirtschaftlichen Aktivitäten der [X.] umfassten zum 31. Dezember 1996:

- die Verwaltung der Beteiligung an der [X.] und der Konzerngesellschaften im Holdingbereich (Teilbereich "Beteiligung an anderen Unternehmen");

- die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich der ... und verwandten Gebieten (Teilbereich "Forschung und Entwicklung");

- sowie die Patent- und [X.]chutzrechtsverwaltung im Bereich der ..., insbesondere für Unternehmen des [X.]s und des [X.] (Teilbereich "Patentangelegenheiten").

4

Im Laufe des Jahres 1997 löste die [X.] ihre Beziehung zur [X.]. Mit Vertrag vom 19. Juni 1997 veräußerte die [X.] Aktien in Höhe von 24,5 % des Grundkapitals. Im Rahmen einer zwischen der [X.] und weiteren Beteiligten einerseits und der [X.] andererseits getroffenen Vereinbarung vom 22. [X.]eptember 1997 ([X.]) wurde geregelt, dass ab dem 1. Januar 1997 der Gewerbebetrieb der [X.] für Rechnung von der [X.] geführt wird ([X.]. 8.3.1). Hierzu sollte die [X.] sämtliche Mitarbeiter der [X.] aus den Teilbereichen "Patentangelegenheiten" sowie "Forschung und Entwicklung" nebst deren Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ([X.]. 8.1 Buchst. a und b), das bewegliche Anlagevermögen ([X.]. 8.1 Buchst. c) sowie Patente und Rechte ([X.]. 8.1 Buchst. d, e und f) übernehmen. Das Anlagevermögen und die immateriellen Wirtschaftsgüter wurden für je 1 DM übertragen ([X.]. 8.2). Die Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung der übertragenen Mitarbeiter wurde durch die [X.] durch Zahlung des Barwertes auf die [X.] abgewälzt ([X.]. 8.2). [X.]tichtag für die Übertragungen sollte der 1. [X.]eptember 1997 sein. Die Verpflichtungen aus Renten und Anwartschaften für frühere Mitarbeiter verblieben bei der [X.].

5

Die bei der [X.] verbliebene Beteiligung in Höhe von 52 % am Grundkapital der [X.] wurde mit Vertrag vom 18. Dezember 1997 auf einen [X.] übertragen. [X.] war der 7. Januar 1998; das Gewinnbezugsrecht ging bereits am 1. Januar 1997 über.

6

Bis 1997 war an der [X.] neben der C-GmbH auch die [X.] als Kommanditistin beteiligt. Die [X.] übertrug mit Vertrag vom 17. Dezember 1997 ihren Kommanditanteil auf die [X.] Durch den Erwerb des Kommanditanteils wurde die Verbindung zwischen dem [X.] und der [X.] vollständig gelöst.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erließ zunächst erklärungsgemäß auf jeweils 0 DM lautende [X.]e 1997 bis 2000 sowie [X.] über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen [X.]s (Verlustfeststellungsbescheide) nach § 10a des [X.] in der für die [X.]treitjahre maßgeblichen Fassung (Gew[X.]tG) auf den jeweiligen 31. Dezember der genannten Jahre. Für die noch streitigen Jahre 1998 bis 2000 ergingen folgende Erst- bzw. Änderungsbescheide, alle unter Vorbehalt der Nachprüfung, die gegenüber der C-GmbH als [X.] der [X.] bekanntgegeben wurden:

8

Bescheid vom

Festgesetzter Messbetrag bzw. festgestellter Verlustvortrag

Gewerbesteuermessbetrag 1998

14. Oktober 2002

0

Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1998

14. Oktober 2002

... DM

Gewerbesteuermessbetrag 1999

14. Oktober 2002
18. November 2002

0
0

Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1999

14. Oktober 2002
18. November 2002

... DM
... DM

Gewerbesteuermessbetrag 2000

18. November 2002

0

Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 2000

18. November 2002

... DM

9

Im Rahmen einer die [X.]treitjahre betreffenden Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die [X.] habe über den 7. Januar 1998 hinaus keine gewerbesteuerpflichtige Betätigung mehr ausgeübt. Der gewerbliche Teilbetrieb "Beteiligung an anderen Unternehmen" sei mit der Veräußerung der Anteile an der [X.] auf das vorgenannte Datum beendet worden. Der Teilbetrieb "Forschung und Entwicklung" sei mit Vereinbarung vom 22. [X.]eptember 1997 faktisch auf die [X.] übertragen und damit nicht weitergeführt worden. Der Teilbereich "Patentangelegenheiten" habe schließlich nach dem 1. [X.]eptember 1997 keinen selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens mit Gewinnerzielungsabsicht mehr dargestellt. Im Übrigen seien seit 1997 keine Umsätze mehr aus dem Bereich Forschung, Entwicklung und Patentverwaltung erzielt worden; vielmehr habe die [X.] nur noch Pensionsverpflichtungen und [X.]chulden des [X.]onderbetriebsvermögens fortgeführt. [X.]ie habe im Prüfungszeitraum auch keine aktiven Arbeitnehmer mehr beschäftigt und sich auch keiner Arbeitnehmer abhängiger Gesellschaften bedient.

Das [X.] folgte den Prüfungsfeststellungen und hob mit [X.]n vom 9. März 2004 die [X.]e 1999 und 2000 auf. Ebenso hob es mit [X.]n vom gleichen Tag die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1999 und auf den 31. Dezember 2000 auf, in denen es heißt, dass der jeweilige "Bescheid vom 18.11.2002 über den verbleibenden Verlustvortrag" aufgehoben wird. In den Erläuterungen wird unter Verweis auf den Prüfungsbericht vom 25. November 2003 ausgeführt, dass der Feststellung die Ergebnisse der Außenprüfung zugrunde liegen. Daneben hob es mit Bescheid vom 9. März 2004 den im [X.] 1998 vom 14. Oktober 2002 enthaltenen Vorbehalt der Nachprüfung auf. [X.]chließlich stellte das [X.] mit Bescheid vom gleichen Tag unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den vortragsfähigen [X.] auf den 31. Dezember 1998 in Höhe von ... DM fest. [X.]ämtliche [X.] wurden der C-GmbH als [X.] der [X.] bekanntgegeben.

Die Klägerin wandte sich mit ihren Einsprüchen nur gegen die in den Verlustfeststellungsverfahren auf den 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 ergangenen [X.], nicht auch gegen die Aufhebung der [X.]e für 1999 und 2000. Die Einsprüche waren teilweise erfolgreich. Das [X.] erhöhte mit Einspruchsentscheidung vom 8. [X.]eptember 2008 den festgestellten vortragsfähigen [X.] auf den 31. Dezember 1997 auf ... € (= ... DM). Die Einsprüche gegen die Aufhebung der Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1999 und auf den 31. Dezember 2000 wies es als unbegründet zurück. Zugleich hob es den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1998 vom 9. März 2004 auf, weil die Unternehmensidentität spätestens zum 7. Januar 1998 entfallen sei, so dass eine Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 1998 zu unterbleiben habe.

Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage richtete sich am Ende nur noch gegen die in den Verlustfeststellungsverfahren auf den 31. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2000 ergangenen [X.]. Über die Höhe der ggf. zu berücksichtigenden [X.]e der Jahre 1998 (... DM), 1999 (... DM) und 2000 (... DM) bestand zwischen den Beteiligten kein [X.]treit. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit Urteil vom 29. Februar 2012  5 K 1555/2008 als unbegründet ab.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung des § 10a und § 2 Abs. 1 Gew[X.]tG geltend.

[X.]ie beantragt,
das [X.]-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 8. [X.]eptember 2008 betreffend die Verlustfeststellungen auf den 31. Dezember 1998 bis 2000 aufzuheben und den Bescheid vom 9. März 2004 dahingehend abzuändern, dass der vortragsfähige [X.] auf den 31. Dezember 1998 in Höhe von ... DM (... €) gesondert festgestellt wird,
den Bescheid vom 18. November 2002 unter Aufhebung des [X.] vom 9. März 2004 dahingehend abzuändern, dass der vortragsfähige [X.] auf den 31. Dezember 1999 in Höhe von ... DM (... €) festgestellt wird und
den Bescheid vom 18. November 2002 unter Aufhebung des [X.] vom 9. März 2004 dahingehend abzuändern, dass der vortragsfähige [X.] auf den 31. Dezember 2000 in Höhe von ... DM (... €) festgestellt wird.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B. Die Revision ist un[X.]egründet und daher nach § 126 A[X.]s. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat im Erge[X.]nis zu Recht entschieden, dass auf den 31. Dezem[X.]er 1998 [X.]is 31. Dezem[X.]er 2000 keine vortragsfähigen Fehl[X.]eträge der [X.] nach § 10a Satz 2 [X.] gesondert festzustellen sind.

Im Verlustfeststellungsverfahren nach § 10a Satz 2 [X.] sind alle Umstände zu [X.]erücksichtigen, die während eines [X.] (§ 14 [X.]) zu einem (anteiligen) Untergang des vortragfähigen Fehl[X.]etrags ([X.]s) führen. Hierzu gehört auch der (anteilige) Wegfall der Unternehmensidentität (dazu [X.]). Da[X.]ei ist das Merkmal der Unternehmensidentität im Rahmen der Verlustfeststellung ohne Bindung an das im [X.] festzustellende Merkmal der sachlichen Steuerpflicht (§ 184 A[X.]s. 1 Satz 2 der A[X.]ga[X.]enordnung --[X.]--) zu prüfen (dazu I[X.]). Bei einer Personengesellschaft endet die sachliche Steuerpflicht (der Steuergegenstand) i.S. des § 2 A[X.]s. 1 [X.] und damit die Unternehmensidentität spätestens, wenn im [X.]isherigen Betrie[X.] jede wer[X.]ende Tätigkeit dauerhaft eingestellt wird (dazu II[X.]). Diese Grundsätze [X.]eachtend ist das [X.] im Erge[X.]nis zutreffend davon ausgegangen, dass infolge des Wegfalls der sachlichen Steuerpflicht der [X.] spätestens zum 8. Januar 1998 eine Verlustfeststellung auf den 31. Dezem[X.]er 1998 nicht mehr durchzuführen war (dazu [X.]). E[X.]enso waren auf den 31. Dezem[X.]er 1999 und auf den 31. Dezem[X.]er 2000 keine Verlustfeststellungen für die [X.] mehr vorzunehmen (dazu V. und V[X.]).

[X.] Die Regelung des § 10a Satz 2 [X.] ist dahingehend zu verstehen, dass [X.]ereits im Verlustfeststellungsverfahren alle Umstände zu [X.]erücksichtigen sind, die während eines [X.] (§ 14 [X.]) zum (anteiligen) Untergang des vortragfähigen Fehl[X.]etrags führen.

1. Nach § 10a Satz 1 [X.] wird der maßge[X.]ende Gewer[X.]eertrag um die Fehl[X.]eträge gekürzt, die sich [X.]ei der Ermittlung des maßge[X.]enden [X.] für die vorangegangenen Erhe[X.]ungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 [X.]is 10 [X.] erge[X.]en ha[X.]en, soweit die Fehl[X.]eträge nicht [X.]ei der Ermittlung des [X.] für die vorangegangenen Erhe[X.]ungszeiträume [X.]erücksichtigt worden sind. Gemäß § 10a Satz 2 [X.] (heute: Satz 6) ist die Höhe der vortragsfähigen Fehl[X.]eträge auf das Ende des [X.] (heute: Satz 7) gesondert festzustellen.

2. Die Kürzung des [X.] um Verluste aus früheren Erhe[X.]ungszeiträumen setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus (z.B. [X.]-Urteil vom 24. April 2014 IV R 34/10, [X.]E 245, 253, Rz 22, m.w.N.). Die dazu entwickelten Grundsätze sind dahin zu verstehen, dass ü[X.]er die Frage eines Wegfalls der Unternehmensidentität [X.]ereits im [X.] des [X.] zu entscheiden ist, in dem der hierfür maßge[X.]liche Umstand eingetreten ist, und nicht erst im [X.] des (nachfolgenden) [X.] (anderer Ansicht [X.] Köln, Urteil vom 15. Fe[X.]ruar 2012  10 K 1830/10, unter 1.).

a) Der [X.] hat zu § 10a Satz 4 [X.] i.V.m. § 8 A[X.]s. 4 des [X.] ([X.]) 1991 entschieden, dass nicht nur ü[X.]er die Höhe, sondern auch ü[X.]er die A[X.]zugsfähigkeit des festgestellten Verlustvortrags in nachfolgenden Erhe[X.]ungszeiträumen nach Maßga[X.]e der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage ver[X.]indlich entschieden wird ([X.]-Urteil vom 22. Okto[X.]er 2003 I R 18/02, [X.]E 204, 273, [X.], 468, zu § 10a Satz 4 [X.] i.V.m. § 8 A[X.]s. 4 [X.] 1991). Dieses Verständnis wird dem Regelungssinn der Verlustfeststellung gerecht. Denn der Folge[X.]escheid ([X.] des nachfolgenden [X.]) soll mit dieser Regelung nicht mehr [X.]elastet werden ([X.]-Urteil in [X.]E 204, 273, [X.], 468, unter I[X.]3.).

[X.]) Die A[X.]zugsfähigkeit der Verluste kann während eines [X.] a[X.]er nicht nur in Fällen des § 8 A[X.]s. 4 [X.] 1991 verloren gehen, sondern auch dann, wenn die Merkmale der Unternehmer- oder Unternehmensidentität (anteilig) entfallen (z.B. [X.]-Urteil vom 7. August 2008 IV R 86/05, [X.]E 223, 245, [X.], 145, [X.]etreffend die Veräußerung eines Teil[X.]etrie[X.]s; vom 3. Fe[X.]ruar 2010 IV R 59/07, Rz 12 ff., [X.]etreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft; vom 12. Mai 2016 IV R 29/13, Rz 17, [X.]etreffend das Erlöschen eines Gesellschafters durch Verschmelzung). Wird der vortragsfähige [X.] gleichwohl im [X.] nicht (anteilig) gekürzt, kann er ggf. entgegen der materiellen Rechtslage allein aus verfahrensrechtlichen Gründen in späteren [X.] nutz[X.]ar sein ([X.]-Urteil vom 16. Juni 2011 IV R 11/08, [X.]E 234, 353, [X.], 903, Rz 15, 18).

I[X.] Im Verlustfeststellungsverfahren ist das Merkmal der Unternehmensidentität ohne Bindung an das im [X.] festzustellende Merkmal der sachlichen Steuerpflicht (§ 184 A[X.]s. 1 Satz [X.]) zu prüfen. Denn der [X.] des [X.], auf dessen Ende der vortragsfähige Fehl[X.]etrag gesondert festzustellen ist, ist für den [X.] dieses [X.] kein Grundlagen[X.]escheid i.S. des § 171 A[X.]s. [X.], soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist.

1. Im [X.] wird mit der Festsetzung des [X.] auch ü[X.]er die sachliche und persönliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 A[X.]s. 1 Satz [X.]).

a) Während die persönliche Gewer[X.]esteuerpflicht die Steuerschuldnerschaft i.S des § 5 [X.] [X.]eschrei[X.]t, [X.]etrifft die sachliche Steuerpflicht die Feststellung, o[X.] ein Steuergegenstand (laufender Betrie[X.]) i.S. des § 2 A[X.]s. 1 [X.] gege[X.]en ist (vgl. [X.]-Urteil vom 21. Juli 1988 V R 97/83, [X.]/NV 1989, 356, unter 1.a aa). Im [X.] wird ins[X.]esondere ü[X.]er Beginn und Ende des laufenden Betrie[X.]s entschieden ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 184 [X.] Rz 32; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]O, § 184 [X.] Rz 8).

[X.]) Das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht kann sich auf das Merkmal der Unternehmensidentität auswirken.

Unternehmensidentität [X.]edeutet, dass der im [X.] [X.]estehende Gewer[X.]e[X.]etrie[X.] identisch ist mit dem Gewer[X.]e[X.]etrie[X.], der im Jahre der Entstehung des Verlusts [X.]estanden hat (z.B. [X.]-Urteil in [X.]E 223, 245, [X.], 145). Dieses Merkmal ergi[X.]t sich aus dem Charakter der Gewer[X.]esteuer als O[X.]jektsteuer ([X.]-Urteil vom 28. April 1977 IV R 165/76, [X.]E 122, 307, [X.] 1977, 666, m.w.N.). Dieser Charakter lässt es im Gewer[X.]esteuerrecht nicht zu, dass Verluste eines Gewer[X.]e[X.]etrie[X.]s ([X.]) i.S. des § 2 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] [X.]ei einem anderen Gewer[X.]e[X.]etrie[X.] (Steuergegenstand) i.S. des § 2 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] [X.]erücksichtigt werden. Endet der Gewer[X.]e[X.]etrie[X.] i.S. des § 2 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] als Steuergegenstand, steht damit fest, dass die im [X.]isherigen Gewer[X.]e[X.]etrie[X.] entstandenen Verluste nicht mehr [X.]erücksichtigt werden können. Mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht kann eine Unternehmensidentität nicht mehr gege[X.]en sein. Umgekehrt kann nicht vom vollständigen Wegfall der Unternehmensidentität ausgegangen werden, solange der nämliche Steuergegenstand --ggf. verkleinert-- fort[X.]esteht.

2. Gleichwohl kommt der Entscheidung ü[X.]er Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht im [X.] keine Bindungswirkung für das Verlustfeststellungsverfahren zu. Dies ergi[X.]t sich zwar nicht aus § 35[X.] A[X.]s. 2 Satz 2 [X.]. Maßge[X.]lich hierfür ist a[X.]er, dass § 184 A[X.]s. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] im Verhältnis des [X.]s zum [X.] nicht anwend[X.]ar ist.

a) Aus § 35[X.] A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] lässt sich für die Beantwortung der Frage nach einer derartigen Bindungswirkung schon deshal[X.] nichts entnehmen, weil der Fall, dass sich im [X.] die Beurteilung des Merkmals der sachlichen Steuerpflicht ändert, tat[X.]estandlich von dieser Vorschrift nicht erfasst ist.

Nach § 35[X.] A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] sind [X.]e zu erlassen, aufzuhe[X.]en oder zu ändern, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen ändern und deshal[X.] der [X.] für densel[X.]en Erhe[X.]ungszeitraum zu erlassen, aufzuhe[X.]en oder zu ändern ist. Das Eingreifen dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass sich die Besteuerungsgrundlagen des [X.]s ändern. Besteuerungsgrundlagen i.S. dieser Vorschrift sind der "Gewer[X.]eertrag" i.S. des § 6 [X.] und die a[X.]zieh[X.]aren Fehl[X.]eträge i.S. des § 10a Satz 1 [X.] ([X.]-Urteil vom 28. Fe[X.]ruar 2001 I R 77/00, [X.]/NV 2001, 1293, unter I[X.]1.a; [X.]/[X.], [X.], § 35[X.] Rz 19), mithin solche Berechnungsgrundlagen, die sich auf die Höhe der Mess[X.]etragsfestsetzung auswirken. In diesem Sinne ist auch die im Streitfall noch nicht anwend[X.]are Fassung des § 35[X.] A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] i.d.[X.] ([X.]) 2010 vom 8. Dezem[X.]er 2010 ([X.], 1768, [X.], 1394) --[X.] n.F.-- zu verstehen. Danach sind [X.]ei der Feststellung des vortragsfähigen [X.]s die Besteuerungsgrundlagen so zu [X.]erücksichtigen, wie sie der Festsetzung des [X.] für den Erhe[X.]ungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige [X.] festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind; § 171 A[X.]s. 10, § 175 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 A[X.]s. [X.] sowie § 42 [X.]O gelten entsprechend. Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 35[X.] A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] n.F. sind nach wie vor der Gewer[X.]eertrag i.S. des § 6 [X.] und der a[X.]zieh[X.]are Fehl[X.]etrag nach § 10a [X.] ([X.] in [X.]/ [X.], [X.], § 35[X.] Rz 35 f.; [X.]/ Hofmeister, § 35[X.] [X.], Rz 53). Dieses Normverständnis [X.]estätigt auch die Gesetzes[X.]egründung zum [X.] 2010, wonach mit der Neufassung des § 35[X.] A[X.]s. 2 [X.] ins[X.]esondere erreicht werden sollte, dass erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach Bestandskraft des [X.]s für nachträglich erklärte Verluste nur noch dann möglich sind, wenn der [X.] sel[X.]st noch geändert werden könnte (vgl. [X.] 318/10, [X.]). Somit hatte auch der Gesetzge[X.]er einen Fall vor Augen, [X.]ei dem sich die Besteuerungsgrundlage "Gewer[X.]eertrag" ändert.

Die im Streitfall gege[X.]ene Situation, dass sich im [X.] die Beurteilung des Merkmals der sachlichen Steuerpflicht ändert, ist danach vom Tat[X.]estand des § 35[X.] A[X.]s. 2 Satz 2 [X.] ü[X.]erhaupt nicht erfasst.

[X.]) Die --die Bindungswirkung anordnenden-- § 184 A[X.]s. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] [X.]etreffen nicht das Verhältnis des [X.]s zum [X.].

Zwar [X.]estimmt § 184 A[X.]s. 1 Satz 4 [X.], dass für [X.]e § 182 A[X.]s. 1 [X.] sinngemäß anzuwenden ist. Die mit dieser Norm gemeinte Bindungswirkung des [X.]s zielt a[X.]er auf den von den Gemeinden zu erlassenden Gewer[X.]esteuer[X.]escheid (Realsteuer[X.]escheid) a[X.]. Dies ergi[X.]t sich [X.]ereits aus § 184 A[X.]s. 3 [X.]. Danach teilen die Finanz[X.]ehörden gemäß § 184 A[X.]s. 3 [X.] den Inhalt des Steuermess[X.]escheids den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung o[X.]liegt. Den he[X.]e[X.]erechtigten Gemeinden soll allein die Festsetzung und Erhe[X.]ung der Realsteuern o[X.]liegen, während das [X.] [X.]indend ü[X.]er das materielle Gewer[X.]esteuerrecht entscheidet ([X.] in [X.], § 184 [X.], Rz 12 f.). Der [X.] ist Grundlagen[X.]escheid (§ 171 A[X.]s. [X.]) für den Gewer[X.]esteuer[X.]escheid und für den [X.] (z.B. [X.]-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 13/97, [X.]E 188, 536, [X.] 1999, 542, unter I[X.]A.3.a). Hingegen ist nicht erkenn[X.]ar, dass auch eine Bindungswirkung des [X.]s für den [X.] [X.]estehen sollte. Dieses Gesetzesverständnis wird durch den Sinn und Zweck des durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 ([X.], 1093) eingeführten Verlustfeststellungsverfahrens nach § 10a [X.] [X.]estätigt. Mit dem [X.] sollte infolge des Wegfalls der [X.]isherigen zeitlichen Begrenzung für den Verlustvortrag zeitnah eine für den Steuerpflichtigen und die Verwaltung [X.]indende Entscheidung ü[X.]er die noch ver[X.]lei[X.]enden Verluste getroffen werden (vgl. BTDrucks 11/2536, S. 78 i.V.m. S. 91). Nach der gesetzlichen Konzeption sollte daher der [X.] für den [X.] [X.]indend sein und nicht umgekehrt. Dementsprechend [X.]ehandelt die Rechtsprechung den [X.] als einen Grundlagen[X.]escheid (§ 171 A[X.]s. [X.]) sowohl für den [X.] des Folgejahres als auch für den [X.] des Folgejahres (z.B. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2001, 1293, unter I[X.]2.), soweit der vortragsfähige Fehl[X.]etrag [X.]etroffen ist.

c) Dem [X.] kommt [X.]ezüglich der sachlichen Steuerpflicht auch keine [X.] gegenü[X.]er dem [X.] zu. Dies ergi[X.]t sich schon daraus, dass es sich [X.]ei der Mess[X.]etragsfestsetzung und der Verlustfeststellung nicht um ressortfremde Verwaltungsverfahren handelt (vgl. [X.]-Urteil vom 15. März 2012 III R 82/09, [X.]E 236, 539, [X.] 2013, 226, Rz 13).

II[X.] Bei einer Personengesellschaft endet die sachliche Steuerpflicht i.S. des § 2 A[X.]s. 1 [X.] (Steuergegenstand) und damit die Unternehmensidentität spätestens, wenn im [X.]isherigen Betrie[X.] jede wer[X.]ende Tätigkeit dauerhaft eingestellt wird (Betrie[X.]seinstellung oder Betrie[X.]s[X.]eendigung).

1. Die sachliche Steuerpflicht endet mit der dauerhaften Einstellung der wer[X.]enden Tätigkeit (z.B. [X.]-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 26). Der (nämliche) Betrie[X.] ist noch nicht dauerhaft eingestellt, solange sich das Unternehmen in der --anhand äußerer Umstände-- erkenn[X.]aren A[X.]sicht weiter [X.]etätigt, nachhaltig Erträge zu erzielen (Keß in [X.]/ [X.], a.a.[X.], § 2 Rz 4633; A[X.]schn. 19 A[X.]s. 2 Satz 4 der Gewer[X.]esteuer-Richtlinien 1998).

a) O[X.] jemand seine wer[X.]ende Tätigkeit dauerhaft eingestellt hat, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betrie[X.]sarten unterschiedlich zu [X.]estimmen sein (z.B. [X.]-Urteil vom 3. April 2014 IV R 12/10, [X.]E 245, 306, [X.] 2014, 1000, Rz 70 f., m.w.N.). Der Begriff der ([X.]en) Betrie[X.]seinstellung ist una[X.]hängig davon, o[X.] einkommensteuerrechtlich der Tat[X.]estand des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt ist (Güroff in Glanegger/Güroff, [X.], 8. Aufl., § 2 Rz 570). [X.] kann eine den Fort[X.]estand des Betrie[X.]s un[X.]erührt lassende Betrie[X.]sunter[X.]rechung vorliegen (heute: § 16 A[X.]s. 3[X.] Satz 1 EStG), während [X.] die wer[X.]ende Tätigkeit dauerhaft eingestellt ist (Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.[X.], § 2 Rz 568; Kulosa in [X.]/ [X.]/[X.], § 16 EStG Rz 670).

[X.]) Bei einer Personengesellschaft ist für die Bestimmung des Endes der sachlichen Steuerpflicht auf die von der Personengesellschaft ausgeü[X.]te wer[X.]ende Tätigkeit a[X.]zustellen, auch wenn die Mitunternehmer Träger des [X.] sind (Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, [X.]E 171, 246, [X.] 1993, 616, unter C.II[X.]6.a und [X.] und C.II[X.]9.). Denn der Steuergegenstand, die gewer[X.]liche Tätigkeit i.S. des § 2 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 15 EStG, wird durch die Tätigkeit der Personengesellschaft [X.]estimmt.

c) Was als wer[X.]ende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Da[X.]ei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag [X.]eschrie[X.]enen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßge[X.]end ist die tatsächlich ausgeü[X.]te Tätigkeit (z.B. [X.]-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 28). Dies gilt [X.]ei Personengesellschaften una[X.]hängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. [X.]-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12, Rz 28 f., m.w.N.). Bei einer Personengesellschaft ist jedoch zu [X.]eachten, dass sie --anders als ein Einzelunternehmer-- (gleichzeitig) nur einen Gewer[X.]e[X.]etrie[X.] i.S. des § 2 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] unterhalten kann ([X.]-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, [X.]E 181, 133, [X.] 1997, 202, unter I[X.]2.); dies gilt auch dann, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich sel[X.]ständige Tätigkeiten ausü[X.]t (Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.[X.], § 2 Rz 26 f.; § 10a Rz 20). Spätestens mit der dauerhaften Einstellung aller im [X.]isherigen Betrie[X.] ausgeü[X.]ten wer[X.]enden Tätigkeiten endet die sachliche Steuerpflicht und damit die Unternehmensidentität. Dies gilt gleichermaßen für eine [X.], an der eine Gm[X.]H als einzige Komplementärin [X.]eteiligt ist, ungeachtet der Frage, o[X.] die [X.] (auch) originär gewer[X.]lich tätig oder ein Gewer[X.]e[X.]etrie[X.] nur aufgrund der Fiktion in § 15 A[X.]s. 3 Nr. 2 EStG anzunehmen ist.

d) Die vorgenannten Grundsätze sind auch [X.]ei organschaftlich ver[X.]undenen Unternehmen zu [X.]eachten. Allerdings gilt im Rahmen der [X.]en Organschaft die Besonderheit, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft entstanden sind, auch nach deren Beendigung nur von dem maßge[X.]enden Gewer[X.]eertrag des [X.] a[X.]gesetzt werden können. Die Frage des Endes der sachlichen Steuerpflicht und damit der Unternehmensidentität ist daher in Bezug auf den (ehemaligen) Organträger --hier die [X.]-- zu prüfen (vgl. [X.]-Urteil vom 27. Novem[X.]er 2008 IV R 72/06, [X.]/NV 2009, 791, unter I[X.]1.[X.])

2. Die dauerhafte Einstellung der wer[X.]enden Tätigkeit ist von der --die sachliche Steuerpflicht nicht [X.]erührenden-- vorü[X.]ergehenden Betrie[X.]sunter[X.]rechung nach § 2 A[X.]s. 4 [X.] zu unterscheiden.

Nach § 2 A[X.]s. 4 [X.] he[X.]en vorü[X.]ergehende Unter[X.]rechungen im Betrie[X.] eines Gewer[X.]es, die durch die Art des Betrie[X.]s veranlasst sind, die Steuerpflicht für die [X.] [X.]is zur Wiederaufnahme des Betrie[X.]s nicht auf. Die vorü[X.]ergehende Betrie[X.]sunter[X.]rechung muss durch die Art des Betrie[X.]s veranlasst sein. Solche Unter[X.]rechungen kommen ins[X.]esondere [X.]ei Saison[X.]etrie[X.]en in Betracht, die auch während der sog. toten [X.] fort[X.]estehen ([X.]-Urteil vom 27. Juli 1961 IV 234/60 U, [X.]E 73, 563, [X.]I 1961, 470). E[X.]enso hat der [X.] --una[X.]hängig von der Art des Betrie[X.]s-- eine Anwendung des § 2 A[X.]s. 4 [X.] auch [X.]ei von vornherein als vorü[X.]ergehend gedachten Unter[X.]rechungen in Betracht gezogen, z.B. [X.]ei der Renovierung der Betrie[X.]sräume, [X.]ei Betrie[X.]sferien ([X.]-Urteil in [X.]E 73, 563, [X.]I 1961, 470) oder [X.]ei Betrie[X.]sverlegungen ([X.]-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 56/97, [X.]E 186, 356, [X.] 1998, 735, unter 1.f). Es muss also schon im [X.]punkt der Einstellung der wer[X.]enden Tätigkeit anhand o[X.]jektiver Umstände erkenn[X.]ar sein, dass diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird.

[X.] Danach ha[X.]en [X.] und [X.] zutreffend entschieden, dass auf den 31. Dezem[X.]er 1998 keine Verlustfeststellung mehr durchzuführen war.

1. Sie ha[X.]en zu Recht geprüft, o[X.] die sachliche Steuerpflicht und damit die Unternehmensidentität [X.]ei der [X.] zum 31. Dezem[X.]er 1998 noch gege[X.]en war.

Dem stand nicht der ([X.]estandskräftige) [X.] 1998 vom 9. März 2004 (Mess[X.]etragsfestsetzung in Höhe von Null) entgegen. Der [X.] für den Erhe[X.]ungszeitraum 1998 entfaltet insoweit --wie dargelegt (dazu o[X.]en B.I[X.])-- keine Bindungswirkung für den [X.] auf den 31. Dezem[X.]er 1998. E[X.]enso geht der Einwand der Klägerin fehl, die Fortführung der vortragsfähigen [X.]e hänge nicht vom Fort[X.]estand der sachlichen Steuerpflicht der Personengesellschaft a[X.]. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass [X.]ei einer Mitunternehmerschaft die Mitunternehmer die Träger des [X.] sind (Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 171, 246, [X.] 1993, 616, unter C.II[X.]6.a und [X.] und C.II[X.]9.; [X.]-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, [X.]E 224, 364). Allerdings steht mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht fest, dass keine Unternehmensidentität mehr gege[X.]en sein kann. Dass das Merkmal der Unternehmensidentität --entgegen der Auffassung der [X.] nicht o[X.]solet ist, [X.]edarf keiner näheren Begründung.

2. Die Einzelfallwürdigung des [X.], wonach die [X.] insgesamt die von ihr ausgeü[X.]te wer[X.]ende Tätigkeit zum 8. Januar 1998 dauerhaft eingestellt und nicht nur vorü[X.]ergehend i.S des § 2 A[X.]s. 4 [X.] unter[X.]rochen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]eanstanden. Nach den getroffenen --von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen-- tatsächlichen Feststellungen ist diese Würdigung möglich und damit für den Senat nach § 118 A[X.]s. 2 [X.]O [X.]indend.

a) Das [X.] durfte zu dem Erge[X.]nis kommen, dass die [X.] ihre wer[X.]ende Tätigkeit in den Teil[X.]ereichen "Forschung und Entwicklung" sowie "Patentangelegenheiten" (spätestens) zum 8. Januar 1998 dauerhaft eingestellt hat.

Nach Ansicht des [X.] führte das sog. Settlement Agreement vom 22. Septem[X.]er 1997 dazu, dass diese Teil[X.]ereiche [X.]ei der [X.] angesiedelt worden sind. Diese Schlussfolgerung ist vertret[X.]ar, zumal die [X.] die Ar[X.]eitnehmer und das Anlagevermögen der [X.] aus diesen Teil[X.]ereichen ü[X.]ernommen hat. Zudem hat die [X.] aus diesen Teil[X.]ereichen a[X.] dem Jahre 1997 keine Umsätze mehr erzielt. Während die Klägerin diese Einschätzung des [X.] für den Teil[X.]ereich "Forschung und Entwicklung" teilt, meint sie, der Teil[X.]ereich "Patentangelegenheiten" sei von der [X.] ü[X.]er den 7. Januar 1998 hinaus fortgeführt worden. Das [X.] musste jedoch nicht zu diesem Erge[X.]nis kommen. Es hat den Umstand, dass die [X.] noch mit der A[X.]wehr von Ansprüchen ehemaliger Mitar[X.]eiter aus Ar[X.]eitnehmererfindungen [X.]eschäftigt war, in vertret[X.]arer Weise nicht als Fortsetzung der in diesem Bereich ausgeü[X.]ten wer[X.]enden Tätigkeit gewürdigt. Zur Begründung hat es auf die --seiner Ansicht nach-- zutreffenden Ausführungen der Einspruchsentscheidung vom 8. Septem[X.]er 2008 (Seiten 14 [X.]is 17) verwiesen. Dort werden auf Seite 16 mehrere Umstände genannt, welche die vom [X.] gezogene Schlussfolgerung erlau[X.]en. Ins[X.]esondere heißt es dort, dass sich die [X.] für diese Aufga[X.]e eines externen Unternehmens[X.]eraters [X.]edient und es sich hier[X.]ei nur noch um eine nachlaufende (a[X.]wickelnde) Tätigkeit gehandelt ha[X.]e, aus der keine Umsätze mehr erzielt worden seien.

[X.]) E[X.]enso ist die Annahme des [X.] nicht zu [X.]eanstanden, die [X.] ha[X.]e ihre wer[X.]ende gewer[X.]liche Tätigkeit (zunächst noch) in dem Teil[X.]ereich "Beteiligung an anderen Unternehmen" durch das Halten der Beteiligung am Grundkapital der [X.] in Höhe von 52 % [X.]is zum 7. Januar 1998 fortgesetzt. Die Würdigung, wonach (auch) diese wer[X.]ende Tätigkeit durch die Veräußerung der restlichen Beteiligung an der [X.] a[X.] dem 8. Januar 1998 dauerhaft eingestellt wurde, ist vertret[X.]ar.

aa) Die wer[X.]ende Tätigkeit wird durch die tatsächlich ausgeü[X.]te Tätigkeit, nicht durch den Inhalt des Gesellschaftsvertrags [X.]estimmt. Danach [X.]estand die Tätigkeit der [X.] letztendlich in der Verwaltung der Beteiligung an der [X.]. Das [X.] musste nicht dem Vortrag der Klägerin folgen, wonach aufgrund des Haltens von jeweils einer Aktie an zwei ausländischen Unternehmen der [X.] der Satzungszweck "Beteiligung an anderen Unternehmen" weiter erfüllt und damit die wer[X.]ende Tätigkeit fortgeführt worden sei. Insoweit stellte das [X.] nachvollzieh[X.]ar darauf a[X.], dass diese Aktien von der [X.] allenfalls treuhänderisch gehalten worden seien und sich ihre formelle Ü[X.]ertragung wegen A[X.]wicklungspro[X.]lemen verzögert ha[X.]e.

[X.][X.]) Eine andere Würdigung war auch nicht deshal[X.] ge[X.]oten, weil die C-Gm[X.]H als Kommanditistin der [X.] a[X.] Dezem[X.]er 1997 sel[X.]st Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften (im Dezem[X.]er 1997: Anteile an der X1-Gm[X.]H in Höhe von zunächst 90 %; im Dezem[X.]er 1999: Anteile an der X2-Gm[X.]H in Höhe von 95 %) erwor[X.]en hat. Diese Beteiligungen waren --wie vom [X.] zutreffend ausgeführt-- kein Sonder[X.]etrie[X.]svermögen II der [X.], so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Fort[X.]estehen des Bereichs "Beteiligung an anderen Unternehmen" nicht in Betracht kam.

Notwendiges Sonder[X.]etrie[X.]svermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein ([X.]-Urteil vom 17. Novem[X.]er 2011 IV R 51/08, Rz 17, m.w.N.). Die Kapital[X.]eteiligung kann die Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (z.B. [X.]-Urteil vom 17. Novem[X.]er 2011 IV R 51/08, Rz 18 ff., m.w.N.) oder sie der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters (Einflussnahme auf die Personengesellschaft) sel[X.]st dient ([X.]-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, [X.]E 185, 422, [X.] 1998, 383, unter I[X.]1.). Es [X.]estehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen im Streitfall gege[X.]en waren.

cc) Sollten die Ausführungen des [X.] auch dahingehend zu verstehen sein, dass die [X.] nach dem 7. Januar 1998 als gewer[X.]lich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 A[X.]s. 3 Nr. 2 EStG ohne Einkünfteerzielungsa[X.]sicht gehandelt ha[X.]en sollte, kommt es hierauf nicht an.

c) Zudem ist es revisionsrechtlich nicht zu [X.]eanstanden, dass das [X.] keine nur vorü[X.]ergehende Betrie[X.]sunter[X.]rechung i.S. des § 2 A[X.]s. 4 [X.] angenommen hat. Es konnte das sog. Settlement Agreement in vertret[X.]arer Weise dahingehend würdigen, dass damit insgesamt die wer[X.]ende Tätigkeit dauerhaft und nicht nur vorü[X.]ergehend eingestellt worden ist. Hinzu kam, dass die letzte wesentliche Betrie[X.]sgrundlage der [X.] --die (Rest-)Beteiligung an der [X.]-- im Januar 1998 veräußert worden ist. Bei einer derartigen Sachlage war das [X.] nicht gehalten, den Sachverhalt dahingehend zu würdigen, die [X.] ha[X.]e im [X.]punkt der Einstellung der wer[X.]enden Tätigkeit die erkenn[X.]are A[X.]sicht geha[X.]t, die wer[X.]ende Tätigkeit wieder aufzunehmen.

d) Schließlich kann die Klägerin mit ihrem --gegen die vertret[X.]are Tatsachenwürdigung des [X.] gerichteten-- Einwand, die Meinung des [X.] führe zur Atomisierung des von der [X.] ausgeü[X.]ten Teil[X.]ereichs "Beteiligung an anderen Unternehmen", nicht durchdringen. Gleiches gilt für den Einwand, das [X.] ha[X.]e verkannt, dass lediglich eine den Fort[X.]estand des Betrie[X.]s un[X.]erührt lassende strukturelle Anpassung an veränderte wirtschaftliche Gege[X.]enheiten vorliege.

V. E[X.]enso ist das [X.] im Erge[X.]nis zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] die [X.]e auf den 31. Dezem[X.]er 1999 durch den Bescheid vom 9. März 2004 zu Recht "aufgeho[X.]en" hat.

Feststellungsgrundlagen für die vortragsfähigen Fehl[X.]eträge nach § 10a Satz 2 [X.] sind der festgestellte [X.] auf den unmittel[X.]ar vorangegangen Feststellungszeitpunkt, der Verlusta[X.]zug im Erhe[X.]ungszeitraum und der [X.] in diesem Erhe[X.]ungszeitraum.

Zum unmittel[X.]ar vorangegangenen Feststellungszeitpunkt war nach "Aufhe[X.]ung" der [X.]e auf den 31. Dezem[X.]er 1998 kein vortragsfähiger Fehl[X.]etrag der [X.] mehr gesondert festgestellt (dazu B.[X.]2.). Damit konnten keine Verluste der [X.] in Höhe von ... DM fortgeschrie[X.]en werden.

E[X.]enso erzielte die [X.] im Jahre 1999 infolge des Endes ihrer sachlichen Steuerpflicht zum 8. Januar 1998 (dazu B.[X.]2.) keinen vortragsfähigen [X.] mehr. Damit kann auch der zwischen den Beteiligten unstreitige Betrag in Höhe von ... DM nicht als vortragsfähiger Fehl[X.]etrag des [X.] 1999 gesondert festgestellt werden.

V[X.] Schließlich ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auf den 31. Dezem[X.]er 2000 vom 18. Novem[X.]er 2002 zu Recht durch Bescheid vom 9. März 2004 "aufgeho[X.]en" wurde.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die unter [X.] gemachten --für die Verlustfeststellung auf den 31. Dezem[X.]er 2000 entsprechend geltenden-- Ausführungen.

Damit kann dahinstehen, o[X.] alle für den Erhe[X.]ungszeitraum 2000 ergangenen Bescheide, ins[X.]esondere die [X.]e, möglicherweise deshal[X.] wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit (§ 119 A[X.]s. 1 [X.]) unwirksam waren (§ 124 A[X.]s. 3, § 125 A[X.]s. 1 [X.]), weil sie mit dem Zusatz "als Gesamtrechtsnachfolgerin der [X.]" versehen waren, o[X.]wohl die Verschmelzung eine rückwirkende [X.]e Beendigung der [X.] zum steuerrechtlichen Ü[X.]ertragungsstichtag (§ 1 A[X.]s. 2, § 2 A[X.]s. 1 Sätze 1 und 2 des [X.] 1995) --hier wohl der 31. Dezem[X.]er 1999-- [X.]ewirkt ha[X.]en könnte (vgl. [X.]-Urteil vom 3. Fe[X.]ruar 2010 IV R 59/07, Rz 16) und die [X.] damit in 2000 als Steuerschuldnerin nicht mehr existent gewesen wäre. Jedenfalls scheiterte die von der Klägerin [X.]egehrte Fortschrei[X.]ung der von der [X.] erzielten [X.]e daran, dass auf den 31. Dezem[X.]er 1999 kein vortragsfähiger Fehl[X.]etrag der [X.] mehr gesondert festgestellt und deren sachliche Steuerpflicht [X.]ereits zum 8. Januar 1998 entfallen war.

VI[X.] Die Kostenentscheidung [X.]eruht auf § 135 A[X.]s. 2 [X.]O.

Meta

IV R 31/13

07.09.2016

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 29. Februar 2012, Az: 5 K 1555/2008, Urteil

§ 2 Abs 1 GewStG 1991, § 2 Abs 4 GewStG 1991, § 5 GewStG 1991, § 10a GewStG 1991, § 35b Abs 2 S 2 GewStG 1991, § 171 Abs 10 AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 184 Abs 1 AO, § 184 Abs 3 AO, § 2 Abs 1 GewStG 1999, § 2 Abs 4 GewStG 1999, § 5 GewStG 1999, § 10a GewStG 1999, § 35b Abs 2 S 2 GewStG 1999, § 35b Abs 2 S 2 GewStG 2002 vom 08.12.2010, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 1997, § 6 GewStG 1991, § 6 GewStG 1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.09.2016, Az. IV R 31/13 (REWIS RS 2016, 5830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5830

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9 ME 142/18

6 K 1787/19

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